Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-2418/2006
{T 0/2}

Urteil vom 30. April 2009

Besetzung
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.

Parteien
X._______, und 137 Konsorten,
vertreten durch X._______, Y._______ AG,
Beschwerdeführer,

gegen

W._______ Wohlfahrtsfonds,
Beschwerdegegner,

Amt für Berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich, Nordstrasse 20, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz.

Gegenstand
Teilliquidation.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2006 genehmigte das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schaffhausen, Aufsicht über die berufliche Vorsorge und Stiftungen (heute Amt für Berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich, nachfolgend die Aufsichtsbehörde), den für die dritte Teilliquidation des W._______Wohlfahrtsfonds (nachfolgend der Fonds oder der Beschwerdegegner) per 31. Dezember 2004 erstellten Verteilungsplan (Dispositivziffer 1) und erlegte dem Stiftungsrat auf, die Destinatäre über den Inhalt der Verfügung einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung in Kenntnis zu setzen (Dispositivziffer 2). Zudem erinnerte die Aufsichtsbehörde, dass der Verteilungsplan erst nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vollzogen werden könne (Dispositivziffer 3).
Zur Begründung führte die Aufsichtsbehörde im Wesentlichen aus, dass sie mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 die Voraussetzungen einer Teilliquidation des Fonds per 31. Dezember 2004 infolge einer Umorganisation des W._______-Konzerns und des Abbaus von Arbeitsplätzen als erfüllt beurteilt, die Durchführung des Teilliquidationsverfahrens nach altem Recht angeordnet und den Stiftungsrat des Fonds eingeladen habe, ihr die nötigen Unterlagen für die Durchführung der Teilliquidation einzureichen. Aus dem Bericht der Kontrollstelle vom 4. Mai 2006 habe sich sodann ergeben, dass die zu verteilenden Mittel dem gesamten Stiftungskapital am massgebenden Stichtag entsprochen hätten und deren Aufteilung nach objektiven Kriterien erfolgen solle, so dass dem Grundsatz der Gleichbehandlung Genüge getan worden sei. Auch die kollektive Übertragung des Anteils der Gruppe Abgangsbestand im Rahmen einer pauschalen Überweisung an die neue Pensionskasse sei nicht zu beanstanden, da der Entscheid darüber im Ermessen des Stiftungsrates gelegen habe. Die Kontrollstelle habe überdies bestätigt, dass die Destinatäre vom Stiftungsrat über das Teilliquidationsverfahren informiert worden seien (act. B 13).

B.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2006 erhoben X._______ und 137 weitere Destinatäre des Fonds (nachfolgend die Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Eidg. Beschwerdekommission BVG) Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 6. Juni 2006 und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an die Aufsichtsbehörde, dass diese auf dem Verfügungswege den Beschwerdegegner verpflichte, das gleiche Verfahren wie bei den vorhergehenden Teilliquidationen anzuwenden in dem Sinne, dass die Mittel jedem Destinatär individuell, je auf dessen Pensionskassenkonto, zu überweisen seien.
Zur Begründung ihrer Anträge machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Destinatäre der jetzigen und vergangenen Teilliquidationen des Beschwerdegegners gleich behandelt werden sollten. Daraus folge, dass die Mittel so wie bei den beiden zurückliegenden Teilliquidationen individuell und nicht kollektiv übertragen werden müssten (act. B 3).

C.
C.a Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2006 beantragte die Aufsichtsbehörde die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Dabei verwies sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2006, welchen sie nichts beizufügen habe (act. B 14).
C.b Mit Stellungnahme vom 28. September 2006 (vgl. act. B 18) beantragte auch der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte der Beschwerdegegner, die Eidg. Beschwerdekommission BVG habe in der Sache selbst zu entscheiden, und es sei hinsichtlich der Teilliquidation das bis zum 31. Dezember 2004 geltende Recht (also vor der 1. BVG-Revision) anzuwenden.
Zur Legitimation einzelner Beschwerdeführer und zur Beteiligung dieser am Verfahren brachte der Beschwerdegegner vor, dass einer der Konsorten (A._______) nicht beschwerdelegitimiert sei, da er von der in Frage stehenden Teilliquidation nicht betroffen sei, und drei andere (B._______, C._______ und D._______) ebenfalls nicht, da diese zwar dem "Abgangsbestand kollektiv" zugeteilt seien, aber für sie mangels der erforderlichen Dienstjahre kein Betrag errechnet worden sei. Zudem bemerkte der Beschwerdegegner, dass 45 Destinatäre auch im Parallelverfahren (C-2422/2006) Beschwerdeführer seien, was hinsichtlich der Beschwerdebegehren einen Widerspruch aufweise. So entspreche das vorliegende Hauptbegehren nur dem Eventualbegehren im genannten Parallelverfahren.
Zur Begründung seiner materiellen Anträge führte der Beschwerdegegner aus, dass bei der zur Diskussion stehenden Teilliquidation der Grundsatz der Gleichbehandlung insgesamt, auch unter Berücksichtigung der ersten beiden Teilliquidationen, beachtet worden sei. Bei der ersten Teilliquidation per 31. Dezember 2001 sei ebenfalls eine kollektive Überweisung beschlossen worden. Allerdings habe sich die übernehmende Vorsorgeeinrichtung unterschriftlich verpflichten müssen, die an sie übertragenen Mittel den einzelnen Destinatären individuell gutzuschreiben. Diese Auflage sei ausnahmsweise nur deshalb gemacht worden, weil seit Beginn der Restrukturierung des W._______ -Konzerns (1. Januar 1996) und der ersten Teilliquidation (Stichtag: 31. Dezember 2001) ein erheblicher Zeitraum von sechs Jahren vergangen sei und die Wahrscheinlichkeit eines Stellenwechsels beim neuen Arbeitgeber zugenommen habe. Der Stiftungsrat habe mit der besagten Auflage an die Adresse der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung dieser speziellen Ausgangslage Rechnung tragen wollen, ohne vom grundsätzlichen Beschluss einer kollektiven Übertragung der Mittel abzuweichen. Die zweite Teilliquidation sei mit der ersten in sehr engem Zusammenhang gestanden. Demgegenüber sei die Ausgangslage bei der vorliegend zu beurteilenden dritten Teilliquidation eine andere, zumal zwischen den beiden massgebenden Stichtagen (1. Januar 2003 und 31. Dezember 2004) nur ein zweijähriger Zeitraum liege, so dass es sich rechtfertigt habe, an der kollektiven Überweisung festzuhalten, dies umso mehr, als der einzig massgebende Zeitpunkt des Verkaufs der sechs sog. "W._______"-Gesellschaften lediglich ein halbes Jahr vor dem zweiten Stichtag erfolgt sei. Schliesslich stelle die kollektive Übertragung von Mitteln in der Praxis die übliche Übertragungsart dar, dies insbesondere wenn es sich um Mittel aus einem patronalen Wohlfahrtsfonds handle. Des Weiteren sei nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschwerdegegner auch die Interessen der verbleibenden Destinatäre habe berücksichtigen müssen.

D.
Mit Replik vom 2. November 2006 bestätigten die Beschwerdeführer ihre Anträge und deren Begründung. Zunächst wiederholten sie ihre Argumente für eine möglichst individuelle Übertragung der Vorsorgemittel an die Destinatäre. Sodann legten sie insbesondere dar, dass der Stiftungsrat des Beschwerdegegners nicht verhältnismässig vorgegangen sei und sein Ermessen eindeutig überschritten habe, indem dieser die freien Mittel uneingeschränkt der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung übertragen habe, ohne weniger weitgehende Lösungen zu prüfen. So hätten die verschiedenen Übertragungsformen differenziert geprüft und eine adäquate Lösung gefunden werden müssen. Mit der undifferenzierten, integralen Übertragung der freien Mittel seien wohl Arbeitgeberpflichten verletzt worden (act. B 22).

E.
E.a Mit Duplik vom 3. Januar 2007 an das nach Auflösung der Eidg. Beschwerdekommission BVG mittlerweile zuständige Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdegegner seinerseits seine Anträge und die Begründung seiner Stellungnahme. Zudem wiederholte der Beschwerdegegner in materieller Hinsicht im Wesentlichen den Umstand, dass die Beschwerdeführer einerseits die Überweisungspraxis der bisherigen Teilliquidationen des Beschwerdegegners und andererseits den dem Stiftungsrat zustehenden Ermessensspielraum verkennen würden. Mittels noch abzuschliessendem Vertrag werde sich die übernehmende Vorsorgeeinrichtung verpflichten müssen, die übertragenen Mittel ausschliesslich zu Gunsten der betroffenen Destinatäre einzusetzen (act. 1).
E.b Mit Eingabe vom 19. Januar 2007 bestätigte auch die Aufsichtsbehörde die Anträge und die Begründung der angefochtenen Verfügung. Zudem machte sie darauf aufmerksam, dass es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung überlassen bleibe, ob die freien Mittel individualisiert oder kollektiv übertragen werden sollen. Die Wahl der kollektiven Lösung im vorliegenden Fall sei nicht zu beanstanden (act. 2).

F.
Während des Verfahrens haben 7 der 138 Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurückgezogen, so E._______ mit Schreiben vom 14. Juli 2006 (vgl. act. B 11), F._______ mit Schreiben vom 2. November 2006 (vgl. act. B 24) sowie - je mit Schreiben vom 26. Februar 2007 - G._______, H._______, I._______, J._______ und K._______ (act. 3 bis 7). Während die ersten beiden genannten Beschwerdeführer ihre Rückzugserklärung damit begründeten, dass sie den von X._______ unterbreiteten Unterschriftsbogen ohne genaue Kenntnis der Beschwerde respektive aufgrund eines Missverständnisses unterzeichnet hätten, legten die fünf Letztgenannten dar, dass der Stiftungsrat der übernehmenden Pensionskasse (Z._______) am 7. Dezember 2006 beschlossen habe, die kollektiv übertragenen Mittel zu Gunsten der ehemaligen Destinatäre des Beschwerdegegners einzusetzen. Deshalb würden sie ihre Beschwerde zurückziehen. Nach diesen Rückzügen verbleiben somit noch 131 Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren.

G.
Der mit Zwischenverfügung vom 6. November 2006 vom Präsidenten der Eidg. Beschwerdekommission BVG geforderte Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- ist von den Beschwerdeführern innert der gesetzten Frist einbezahlt worden (act. B 26, B 28).

H.
Mit Verfügung vom 28. März 2007 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, und mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 deren Änderung. Bis heute ging kein Ausstandsbegehren ein (act. 8 und 13).

I.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 teilte die Aufsichtsbehörde mit, dass gemäss Staatsvertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge per 1. Januar dem Kanton Zürich übertragen worden sei (act. 14).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt in casu nicht vor.

2.
2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt vom 6. Juni 2006 des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Schaffhausen, Aufsicht über die berufliche Vorsorge und Stiftungen (deren Aufsichtszuständigkeit per 1. Januar 2007 dem Amt für Berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich [nachfolgend die Vorinstanz] übertragen worden ist), welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG darstellt. Die Beschwerdeführer haben frist- und formgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) Beschwerde erhoben.
2.2
2.2.1 Bei den Beschwerdeführern handelt es sich grossmehrheitlich um vom umstrittenen Verteilungsplan betroffene Destinatäre. Die Beschwerdelegitimation von vier Beschwerdeführern, A._______, B._______, C._______ und D._______, wird seitens des Beschwerdegegners aus Gründen bestritten, welche die Beschwerdeführer nicht in Abrede stellen, nämlich dass diese entweder gar nicht Destinatäre der in Frage stehenden Teilliquidation oder nicht beschwert sind, da für sie mangels Dienstjahren gar kein individueller Betrag errechnet worden ist. Damit sind diese vier Personen nicht beschwerdelegitimiert. Die anderen noch verbliebenen 127 Beschwerdeführer (vgl. Erwägung F hiervor) haben vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, sind durch die Verfügung als Destinatäre besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, b und c VwVG). Nachdem auch der von der Rechtsmittelinstanz geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das von diesen Beschwerdeführern ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2.2.2 Die hier angenommene Beschwerdelegitimation von 127 Beschwerdeführer versucht der Beschwerdegegner mit dem Umstand in Frage stellen, dass der Unterschriftsbogen für die Beschwerdeanmeldung vom 29. Juni 2006 nicht dasselbe Datum trägt wie die Beschwerde selbst (5. Juli 2006; vgl. act. B 18 Ziffer B). Das Schreiben, zu welchem die Beschwerdeführer ihre Zustimmung gaben, ist jedoch mit der einige Tage später eingereichten Beschwerdeschrift kongruent; es handelt sich offensichtlich nur um eine Anpassung des Datums auf demselben Schriftstück, so dass die Beschwerdelegitimation dadurch nicht angezweifelt werden kann.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

4.
4.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).
4.2
4.2.1 Vorliegend wird einzig die aufsichtsrechtliche Genehmigung des per 31. Dezember 2004 erstellten Verteilungsplanes (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) von den Beschwerdeführern bestritten, welche damit den Streitgegenstand bildet. So rügen die Beschwerdeführer im Wesentlichen den Beschluss des Stiftungsrates, im Rahmen des Verteilungsplanes die freien Mittel kollektiv auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen zu wollen und nicht deren individuelle Übertragung auf die abgehenden Destinatäre vorgesehen zu haben. Damit seien diese gegenüber Destinatären, welche von früheren Teilliquidationen des Beschwerdegegners betroffen gewesen seien, nicht gleich behandelt worden. Demgegenüber sind die Vorinstanz und der Beschwerdegegner der Ansicht, dass die kollektive Übertragung des Anteils der Gruppe Abgangsbestand im Rahmen einer pauschalen Überweisung an die neue Pensionskasse nicht zu beanstanden sei, da der Entscheid darüber im Ermessen des Stiftungsrates gelegen und dieser unterschiedlichen Ausgangslage im Vergleich zu den vorangegangenen Teilliquidationen angemessen Rechnung getragen habe. Die kollektive Übertragung von Mitteln stelle in der Praxis die übliche Übertragungsart dar, insbesondere wenn es sich um Mittel aus einem patronalen Wohlfahrtsfonds handle. Zudem müssten auch die Interessen der verbleibenden Destinatäre berücksichtigt werden.
4.2.2 Nachdem sich nach Prüfung der Akten ergeben hat, dass die Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens nicht am parallelen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligt sind, in welchem dieselbe Verfügung angefochten ist (C-2422/2006), erübrigen sich Ausführungen über mögliche Widersprüche in den Anträgen im Vergleich zum besagten parallelen Verfahren.

4.3 Die Beschwerdeführer scheinen im Übrigen davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die ab dem 1. Januar 2005 geltenden Bestimmungen über die Teilliquidation (Art. 53b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
und 53d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG) anwendbar seien (statt Art. 23 Abs. 4
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42; in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung], vgl. Replik S. 4, act. B22). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Rechte der Destinatäre und die Voraussetzungen für eine Teilliquidation mit der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 keine Veränderungen erfuhren. Allerdings hätte die Anwendung des neues Rechts zur Folge, dass eine Teilliquidation nur gestützt auf ein noch zu erlassendes Teilliquidationsreglement durchgeführt werden könnte (Art. 53b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG). Vorliegend hat die Aufsichtsbehörde jedoch zu Recht die Voraussetzungen für die per 31. Dezember 2004 durchzuführende bestrittene Teilliquidation noch im Lichte von Art. 23 Abs. 4
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) geprüft und festgehalten, dass diese Voraussetzungen schon vor Inkrafttreten des neuen Rechts erfüllt waren (vgl. die diesbezüglichen, zutreffenden Ausführungen der Aufsichtsbehörde in ihrer angefochtenen Verfügung, Ziffer II, act. B 13, sowie des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme vom 28. September 2006, Ziffer I, E, act. B 18).

5.
5.1 Im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben (Art. 62
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG) und nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung (vgl. die diesbezüglichen, zutreffenden Ausführungen der Aufsichtsbehörde in ihrer angefochtenen Verfügung, Ziffer II, act. B 13, sowie des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme vom 28. September 2006, Ziffer I, E, act. B 18) genehmigt die Aufsichtsbehörde den anlässlich einer Teil- oder Gesamtliquidation vom Stiftungsrat erarbeiteten Verteilungsplan.
Im Verteilungsplan sind primär der Umfang der zu verteilenden Mittel, der Kreis der begünstigten Personen und die Verteilkriterien zu regeln. Sodann ist auch die Frage nach der kollektiven oder individuellen Abgeltung des Anspruchs auf freie Mittel zu beantworten. Gemäss ständiger Praxis steht der Entscheid, ob Ansprüche individuell oder kollektiv abgegolten werden, im freien Ermessen des Stiftungsrates der abgebenden Vorsorgeeinrichtung (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Kommentar, Zürich 2005, S. 191). Dem Stiftungsrat sind lediglich (aber immerhin) Grenzen gesetzt durch den Stiftungszweck, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleichbehandlung und des guten Glaubens, und er muss dem Fortführungsinteresse der verbleibenden Destinatäre wie den Interessen der ausgetretenen Mitglieder Rechnung tragen (vgl. BGE 119 Ib 46 E. 4; Kurt Schweizer, Rechtliche Grundlagen der Anwartschaft auf eine Stiftungsleistung in der beruflichen Vorsorge, Zürich 1985, S. 106-120; Ruggli/Stohler, Umstrukturierung in der Wirtschaft und ihre Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge, BJM 2000 S. 124 ff.; Jacques-André Schneider, Fonds libres et liquidations de caisses de pensions, SZS 2001 S. 471 f.). Dies wird auch durch den ab dem 1. Januar 2005 geltenden Art. 53d Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG bekräftigt, wonach die Liquidation der Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden muss. Die Aufsichtsbehörde hat den Verteilungsplan auf diese Kriterien hin zu überprüfen und zu genehmigen und darf nicht ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen des Stiftungsrates setzen. Sie kann nur einschreiten, wenn der Entscheid des Stiftungsrates unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl. BGE 131 II 514 E. 5, BGE 128 II 394 E. 3.3, BGE 108 II 497 E. 5, 101 Ib 235 E. 2; SVR 2001, BVG Nr. 14). Die Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle ausgestaltet (Isabelle Vetter-Schreiber, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 33f.; Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S. 735 in fine).
5.2
5.2.1 Der Stiftungsrat hat im vorliegenden Fall beschlossen, den Anteil der Gruppe Abgangsbestand im Rahmen einer pauschalen Überweisung an die neue Pensionskasse kollektiv zu übertragen, was die Beschwerdeführer grundsätzlich beanstanden.
Zur vorliegend umstrittenen Frage, ob der Anteil des Abgangsbestands an den freien Mitteln individuell oder kollektiv auszurichten ist, gibt es keine gefestigte Praxis. Sie wird weder vom hier anzuwendenden FZG (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) noch von den heute geltenden Art. 53a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53a Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a  die Zulässigkeit von Eigengeschäften von Personen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind;
b  die Zulässigkeit und Offenlegung von Vermögensvorteilen, die Personen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtungen erzielen.
ff. BVG geregelt. Damit bleibt es grundsätzlich dem Stiftungsrat der abgebenden Vorsorgeeinrichtung überlassen, ob die freien Mittel individualisiert oder kollektiv übertragen werden, wobei dessen Beschluss sachgerecht zu sein und das Gleichbehandlungsgebot zu beachten hat (BGE 131 II 533 E. 7.1).
5.2.2 Der Beschwerdegegner begründet den grundsätzlichen Beschluss der kollektiven Übertragung durch den Stiftungsrat unter anderem damit, dass diese Übertragungsart insbesondere üblich sei bei Mitteln aus einem patronalen Wohlfahrtsfonds, welche nicht mit reglementarischen Vorsorgeansprüchen in Verbindung zu bringen seien. Zudem sei nicht ausser Acht zu lassen, dass die verbleibenden Destinatäre auch nicht von einer individuellen Verteilung der Mittel hätten profitieren können. Austretende Destinatäre seien nicht besser zu stellen als die verbleibenden. Mit der kollektiven Übertragung der Mittel sei es der übernehmenden Pensionskasse überlassen, wie sie diese am besten zu Gunsten der betroffenen Destinatäre einsetzen wolle (vgl. act. B 18).
5.2.3 Insgesamt erscheinen diese Überlegungen im konkreten Fall als nicht sachwidrig, zumal die Teilliquidation mit Stichtag vom 31. Dezember 2004 direkt durch den Verkauf von sechs "W._______"-Gesellschaften per 30. Juni 2004 ausgelöst wurde und zur (kollektiven) Abnahme des Bestandes von über 700 Destinatären (von ursprünglich knapp 1'100 Aktiven) geführt hat. Mit der eingehend begründeten, nachvollziehbaren Interessensabwägung zwischen den einzelnen Gruppen und dem damit zusammenhängenden Beschluss der kollektiven Übertragung der freien Mitteln hat der Stiftungsrat sein grosses Ermessen, das ihm von Gesetzes wegen zusteht, weder überschritten noch missbraucht.
5.2.4 Im Übrigen hat die übernehmende Pensionskasse - gemäss den Eingaben der Beschwerdeführer, welche ihre Beschwerde zuletzt zurückgezogen haben (vgl. act. 3 bis 7) - mit Stiftungsratsbeschluss vom 7. Dezember 2006 (vgl. act. 9/2 im Parallelfall C-2422/2006) entschieden, die kollektiv übertragenen Mittel einzig und alleine zu Gunsten der ehemaligen Destinatäre des Beschwerdegegners einsetzen zu wollen, was ja nur im Sinne der Beschwerdeführer sein kann. In diesem Zusammenhang ist auch auf die beiden Informationsschreiben vom 17. März 2006 und vom 7. Juni 2006 des Beschwerdegegners an die Destinatäre hinzuweisen (vgl. act. B 2), mit welchen mitgeteilt wird, dass die übernehmende Pensionskasse den überwiesenen Betrag zu Gunsten der betroffenen Destinatäre einsetzen werde.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführer machen zudem in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass das Gleichbehandlungsgebot verletzt worden sei, indem sie gegenüber den abgehenden Destinatären der früheren Teilliquidationen des Beschwerdegegners (per Ende 2001 und 2002) benachteiligt würden, da bei jenen eine individuelle Übertragung der Mittel vorgenommen worden sei.
Nach dem Gebot der Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung verstösst ein Entscheid dann gegen Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wenn er sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt (BGE 132 I 157 E. 4 mit Hinweisen). Zusätzlich verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung, Unterscheidungen ohne sachlichen Grund vorzunehmen, sofern die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im konkreten Einzelfall ein gewisses erhebliches Mindestmass erreicht (BGE 131 III 459 E. 5).
5.3.2 Bei Teilliquidationen spielt das Gleichbehandlungsgebot in aller Regel eine Rolle, wenn es darum geht, die Interessen der verschiedenen Destinatärsgruppen innerhalb derselben Teilliquidation miteinander zu vergleichen. Eher unüblich - wenn auch möglich - ist es, dieses Prinzip anzurufen, um die Behandlung von Destinatären verschiedener Teilliquidationen derselben Vorsorgeeinrichtung zu prüfen. Bereits der Auslöser, aber auch die Umstände, die Anzahl der Betroffenen und die finanzielle Situation ist häufig derart verschieden - auch zwischen Teilliquidationen, die wie vorliegend "nur" drei Jahre auseinander liegen -, dass es oft fraglich ist, ob das Gebot der Gleichbehandlung in einem solchen Vergleich massgebend sein kann. Zwar ist dieser Grundsatz auch auf längere Sicht zu beachten, jedoch nur dann, wenn die tatsächliche und rechtliche Ausgangslage jeweils dieselbe ist und die Verhältnisse wirklich vergleichbar sind; denn es gibt keinen berufsvorsorgerechtlichen Grundsatz, nach welchem bei in gewissen zeitlichen Abständen aufeinander folgenden Teilliquidationen einer Vorsorgeeinrichtung stets dieselben Kriterien für die Verteilung der freien Mittel anzuwenden wären (BGE 128 II 394 E. 5.4 in fine).
5.3.3 Im vorliegenden Fall sind die Argumente des Beschwerdegegners, wonach die verschiedenen Zeiträume zwischen auslösendem Ereignis und festgelegtem Stichtag der Teilliquidation eine - ein Stück weit - unterschiedliche Behandlung der jeweils betroffenen Destinatäre rechtfertigt habe, nachvollziehbar und stichhaltig. Anlässlich der ersten Teilliquidation betrug dieser Zeitraum nämlich sechs Jahre (1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2001), was mit den sechs Monaten der vorliegend in Frage stehenden Teilliquidation (30. Juni bis 31. Dezember 2004) nicht verglichen werden kann; denn die Gefahr, dass viele Destinatäre aus der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung ausscheiden und von den übertragenen Mitteln nicht profitieren können, ist nach sechs Jahren ungleich grösser. Wenn die übernehmende Vorsorgeeinrichtung im vorliegenden Fall zudem beschlossen hat, die Mittel für die übertretenden Destinatäre einzusetzen, so ist der Unterschied zur Behandlung der Destinatäre, welche anlässlich der ersten Teilliquidation übertraten, nicht derart gross.
Dazu kommt, dass in der dritten Teilliquidation prozentual gut dreimal mehr Destinatäre betroffen waren als in der ersten Teilliquidation. Ein Abgangsbestand von rund 7.5% und ein solcher von rund 28% sind nicht zu vergleichen. Jedenfalls steht es im Ermessen des Stiftungsrates eines Wohlfahrtsfonds, diesen Unterschied zu berücksichtigen und im letzten Fall eine kollektive Übertragung der Mittel vorzusehen.
Insgesamt lässt sich auch aus diesem Vergleich zwischen mehreren Teilliquidationen des Beschwerdegegners keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ableiten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese - nach den Rückzügen der 7 oben genannten Beschwerdeführer (vgl. Erwägung F hiervor) - eingetreten werden kann, was hinsichtlich 4 weiterer Beschwerdeführer ja nicht der Fall ist (vgl. Erwägung 2.2 hiervor).

6.
6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 3'500.-- festgelegt und den 131 noch verbliebenen Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.

6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE keine Parteientschädigung zu. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegner wird ebenfalls keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit gemäss Erwägung 5.3.3 darauf eingetreten wird oder sie nicht infolge Rückzugs durch die Beschwerdeführer E._______, F._______, G._______, H._______, I.-______, J._______ und K._______ abgeschrieben wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- werden den 131 verbliebenen Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Der obsiegenden Vorinstanz und dem obsiegenden Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alberto Meuli Jean-Marc Wichser

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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