Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 582/2019

Urteil vom 29. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt,

B.A.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Nina Blum.

Gegenstand
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 14. Mai 2019
(VD.2018.212 VD.2018.213).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.A.________ (geb. xx.xx.2007) ist die Tochter von A.A.________ und C.________. Ende November 2017 kam es zu Gefährdungsmeldungen des Gymnasiums U.________ und der Musikschule V.________. Nachdem sie die Situation untersucht hatte, errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt mit Entscheid vom 5. April 2018 für B.A.________ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.425
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.425
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB.

A.b. Am 29. Mai 2018 erklärte sich A.A.________ damit einverstanden, B.A.________ zeitweilig im Heim D.________ unterzubringen. Darauf beschloss die KESB, zur Sicherung dieser Unterbringung der Mutter gestützt auf Art. 445 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 445 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
2    Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu.
3    Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.
und Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter vorsorglich zu entziehen und das Kind im erwähnten Heim unterzubringen. Der Beiständin wurden zusätzliche Aufgaben und Befugnisse aufgetragen, darunter die Sicherstellung der medizinischen Versorgung, die Aufgleisung einer kinderpsychiatrischen Abklärung und bei Bedarf entsprechende therapeutische Massnahmen, die Überprüfung der schulischen Situation und nötigenfalls die Organisation des Schulbesuchs, die Koordination des Kontakts zwischen Mutter und Tochter mit Einbezug des Heims sowie den Einbezug der Mutter in die erforderlichen Prozesse und die Stärkung ihrer Erziehungsrolle sowie -kompetenzen. Die vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 31. August 2018 befristet.

A.c. Nachdem sie am 6. August 2018 gestützt auf Art. 314a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
bis ZGB Advokatin Nina Blum als Kindesvertreterin eingesetzt hatte, bestätigte die KESB mit Entscheid vom 29. August 2018 die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und B.A.________s Unterbringung im Heim D.________. Die Erziehungsbeistandschaft wurde beibehalten und die erwähnten Aufgaben und Befugnisse der Beiständin (Bst. A.b) wurden bestätigt, wobei die Beiständin zusätzlich abzuklären hatte, ob und inwieweit der Kontakt zwischen B.A.________ und ihrem Vater wiederhergestellt werden kann. A.A.________ wurde angewiesen, sich weiterhin in psychotherapeutische Behandlung zu begeben.

B.

B.a. Sowohl A.A.________ als auch B.A.________ erhoben Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Soweit vor Bundesgericht noch streitig, beantragte A.A.________ die sofortige Erteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter und die sofortige Wiederherstellung der normalen Mutter-Kind-Beziehung. Handelnd durch ihre Kindervertreterin verlangte auch B.A.________, wieder zu Hause bei der Mutter platziert zu werden. Eventualiter verlangte sie, die Massnahme spätestens im Juli 2019 und danach jährlich zu überprüfen.

B.b. Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 kündigte das Verwaltungsgericht an, eine Verhandlung anzusetzen, an der neben den Beschwerdeführerinnen, der Vorinstanz und der Beiständin auch eine Vertreterin des Teams Multisystemische Therapie Kinderschutz (MST-CAN) der Klinik für Kinder und Jugendliche der UPK Basel als Auskunftsperson teilnehmen sollte. Ferner wurde die Spitex X.________ ersucht, telefonisch oder schriftlich über den Zustand der Familienwohnung zu berichten. Ausserdem kündigte der Verfahrensleiter an, B.A.________ in Anwesenheit der Kindesvertreterin anzuhören.

B.c. In der Folge beantragte A.A.________ einen zweiten Schriftenwechsel und umfassende Akteneinsicht. Weiter verlangte sie, an der Kindesanhörung (gegebenenfalls per Videoübertragung) teilnehmen zu können. Soweit die Erkundigung bei der Spitex einen Besuch ihrer Wohnung zur Folge habe, sei ihr und ihrem Rechtsvertreter die Teilnahme zu ermöglichen; der Bericht der Spitex sei schriftlich abzugeben und ihr dazu eine Stellungnahme zu ermöglichen. Am 4. Februar 2019 verfügte das Verwaltungsgericht, die Akten A.A.________ zuzustellen; die weiteren Verfahrensanträge wurden abgewiesen.

B.d. Nachdem es entsprechend dem Antrag der Kindesvertreterin einen Bericht bei B.A.________s behandelnder Psychologin eingeholt und die Beiständin zu einem Hausbesuch bei A.A.________ geschickt hatte, führte das Verwaltungsgericht am 6. Mai 2019 die Kindesanhörung in Anwesenheit der Kindesvertreterin durch. Am 14. Mai 2019 fand die Verhandlung statt. Gleichentags entschied das Verwaltungsgericht, die Beschwerden abzuweisen. Ausserdem ordnete es an, dass der nächste Verlaufsbericht der Beiständin per Ende Mai 2020 zu erfolgen habe.

C.

C.a. Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen; "evtl. abschliessend (reformatorisch) durch das Bundesgericht zu entscheiden" (Ziffer 1). Weiter ersucht sie um Akteneinsicht in sämtliche von den am Verfahren Beteiligten herangezogenen Unterlagen, Aufzeichnungen usw. (Ziffer 2). Ausserdem seien ein zweiter Schriftenwechsel und eine mündliche Parteiverhandlung anzuberaumen (Ziffer 3). "Im Hinblick dazu" beantragt die Beschwerdeführerin unter Ziffer 4 ihrer Anträge, die KESB und die Vorinstanz aufzufordern
"im Einzelnen anzugeben, aufgrund welcher
a. Beweise aus dem Zeitraum des Urteils der Vorinstanz,
b. unmittelbaren Begegnungen aus dem Zeitraum des Urteils der Vorinstanz, Untersuchungen, Begutachtungen, Augenscheinen in der Wohnung usw. (mit) der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter, Personen aus dem schulischen und persönlichen Umfeld,
c. Personen, Behörden und Institutionen, welche nicht in die rechtliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin einbezogen und somit unbefangen sind,
die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen sind, es gebe im vorliegenden Fall keine Möglichkeit, eine weniger schwere Massnahme als die vollständige Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts anzuordnen, insbesondere die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Rückplatzierung) kombiniert mit weniger weitgehenden Massnahmen gemäss Art. 307 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
. ZGB mit dem regelmässigen Besuch einer Psychotherapie verbunden mit einem Coaching für Erziehungsfragen abhängig zu machen."
Weiter stellt die Beschwerdeführerin das Begehren, von einer in der aktuellen rechtlichen Auseinandersetzung nicht involvierten Fachperson ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen, das die Frage beantwortet, ob es von vornherein ausgeschlossen ist, dass sich die Beschwerdeführerin in eine Psychotherapie begibt, sich coachen lässt und sich an Ratschläge und Auflagen im Sinne von Art. 307 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
. ZGB hält (Ziffer 5). Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht die Beschwerdeführerin überdies um unentgeltliche Rechtspflege (Ziffer 6).

C.b. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 teilte die II. zivilrechtliche Abteilung der Beschwerdeführerin mit, dass das Bundesgericht die kantonalen Akten einstweilen nicht einhole, damit ihr Rechtsvertreter entsprechend dem gestellten Begehren direkt bei den kantonalen Behörden Akteneinsicht nehmen kann. Ein Schriftenwechsel wurde im bundesgerichtlichen Verfahren nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über eine Massnahme zum Schutz des Kindes geurteilt hat. Das ist eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) und keinen Vermögenswert hat. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG), die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Beschwerde ist grundsätzlich gegeben.

2.
In Ziffer 3 ihrer Anträge verlangt die Beschwerdeführerin, einen zweiten Schriftenwechsel und eine mündliche Parteiverhandlung "anzuberaumen" (s. Sachverhalt Bst. C.a). In der Beschwerde findet sich dazu keine Erklärung. Im Dunkeln bleibt namentlich, ob sich das Begehren auf das bundesgerichtliche Verfahren oder auf die Neubeurteilung durch das Verwaltungsgericht bezieht, an welches das Bundesgericht die Sache zurückweisen soll. Mangels Begründung ist auf den Antrag nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

3.

3.1. Auch im ordentlichen Beschwerdeverfahren befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.; s. auch Urteil 5A 92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerdeführerin muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und im Einzelnen aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 140 III 115 E. 2 S. 116). Allgemein gehaltene Einwände, die sie ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorbringt, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749).

3.2. Für Vorbringen betreffend die Verletzung von Grundrechten gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 II 283 a.a.O.). Die Beschwerdeführerin muss in ihrer Eingabe präzise angeben, welche Grundrechte verletzt worden sind, und im Einzelnen substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.). Das Rügeprinzip gilt überdies auch dort, wo die Vorinstanz Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung nach Massgabe von Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB oder gestützt auf einen entsprechenden Verweis des kantonalen Rechts als kantonales Verfahrensrecht anwendet (Urteil 5A 145/2019 vom 25. Februar 2019 E. 3 mit Hinweisen). Die korrekte Handhabung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur auf Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) hin (s. dazu BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41).

3.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Diesbezüglich kann die Beschwerdeführerin nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen (Urteil 5A 374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).

4.
Anlass zur Beschwerde gibt die vorinstanzliche Erkenntnis, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Beibehaltung der Erziehungsbeistandschaft im Zeitpunkt, als das Verwaltungsgericht sein Urteil fällte, weiterhin erforderlich und verhältnismässig sind.

4.1. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil 5A 335/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1). Zutreffend erläutert der angefochtene Entscheid die Voraussetzungen für einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wie sie sich aus der Rechtsprechung zur zitierten Norm ergeben (s. dazu die Urteile 5A 404/2016 vom 10. November 2016 E. 3; 5A 724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3; je mit Hinweisen). Insbesondere ist die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
und Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.425
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; s. dazu Urteil 5A 724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; ferner die Urteile 5A 70/2016 vom 25. April 2016 E. 3.1 und 5A 548/2015 vom 15.
Oktober 2015 E. 4.3).
Laut Vorinstanz war die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und B.A.________s Platzierung im Heim D.________ zur Wahrung des Kindeswohls offensichtlich geboten, notwendig und angemessen gewesen, als die KESB am 29. August 2018 ihren Entscheid fällte (s. Sachverhalt Bst. B). Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass für die Beurteilung der Kindesschutzmassnahme auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seines Entscheids abzustellen, ein einmal angeordneter Obhutsentzug aber aufzuheben ist, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist. Entsprechend prüft es, "ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss". Gegen diese Vorgehensweise hat die Beschwerdeführerin vom Grundsatz her nichts einzuwenden.

4.2. Das Verwaltungsgericht zitiert aus dem Abschlussbericht MST-CAN vom 3. Januar 2019 betreffend die Begleitung vom 4. März bis 30. September 2018. Der Bericht empfehle, B.A.________ weiterhin in einer geeigneten, familiär geführten, sozialpädagogischen Institution unterzubringen, damit sie lerne, positive und tragfähige Beziehungen aufzubauen und sich neue Strategien im Umgang mit Frustrationen und Überforderung anzueignen. In der Anhörung vom 6. Mai 2019 habe B.A.________ gesagt, dass es ihr bei der Familie D._________ schlecht gehe und sie sich in der Schule in Y.________ nicht wohl fühle. Zurück zur Mutter wolle sie wegen der Freunde, der Schule, den nervigen Familienmitgliedern im Heim D._________ und wegen ihrer Mutter, der es im Moment nicht gut gehe, weil sie nicht da sei. Ihren Vater wolle B.A.________ nicht wiedersehen. Die Therapie bei Frau E.________ erachte sie als reine Zeitverschwendung.
Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychologin vom 9. Mai 2019 befinde sich B.A.________ seit Oktober 2018 in Therapie. Angesichts der momentan hohen psychosozialen Belastung wirke B.A.________ trotz ihres prinzipiell offenen und positiven Temperaments affektlabil; sie sei leicht zu verunsichern. In der Meinungs- und Wertbildung scheine sie sich noch stark an ihrer Mutter zu orientieren, an die sie - mit allen Vor- und Nachteilen - sehr loyal gebunden sei. Die bestehende Belastungssituation bringe das Kind einzig mit der Fremdplatzierung in Verbindung, während es andere Zusammenhänge nicht wahrzunehmen scheine oder - gemäss der Mutter - im Rahmen der Therapie nicht verbalisieren wolle.
Weiter zitiert das Verwaltungsgericht die Aussagen der Beiständin anlässlich der Gerichtsverhandlung. Demnach fühle sich B.A.________ in der Schule wohl. Sie komme gut mit und habe Anschluss gefunden. Bei der Familie D.________ zeige sie sich angepasst und "funktioniere". Mit der Therapeutin werde versucht, einen Kontakt mit dem Vater anzubahnen. Für das Wohl des Kindes sei es geboten, die Platzierung noch weiterzuführen. Frau F.________ von MST-CAN habe an der Gerichtsverhandlung ausgeführt, solange die Mutter die Fremdplatzierung nicht bejahen könne, sei es für B.A.________ schwierig, sich dort zu entfalten; diesbezüglich könne bis jetzt nur wenig Entwicklung beobachtet werden. Aufgrund von B.A.________s Verhalten in den ersten Wochen der Begleitung sei die Verdachtsdiagnose einer Anpassungsstörung, das heisst einer Reaktion auf die Ereignisse im häuslichen Umfeld gestellt worden. Die Fremdplatzierung habe sofort zu einer Beruhigung der Situation geführt. Schliesslich erwähnt das Verwaltungsgericht die Aussagen der Vertreterin der KESB. Diese habe betont, dass B.A.________ seit der Fremdplatzierung regelmässig zur Schule gehe und dass eine sofortige Veränderung zum jetzigen Zeitpunkt nicht ideal sei, da B.A.________ viel erlebt
habe und mit dem bevorstehenden Sekundarschulübertritt sowie im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme des Vaters weitere Herausforderungen anstünden. Zunächst sei auf eine weitere Ausarbeitung der Besuche bei der Mutter hinzuarbeiten.
Was die Beschwerdeführerin angeht, stellt das Verwaltungsgericht fest, dass diese aktuell nicht mehr von der Spitex betreut werde. Laut dem Bericht vom 7. Februar 2019 habe die Beschwerdeführerin nach dem letzten Kontakt am 26. Juli 2018 bei Besuchen die Tür nicht mehr geöffnet; schliesslich sei sie nicht mehr erreichbar gewesen. An der Gerichtsverhandlung hätten die Erziehungsbeiständin, die Kindesvertreterin und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übereinstimmend berichtet, dass sich die Wohnsituation unterdessen stark verbessert habe. Die Vertreterin der KESB habe zu bedenken gegeben, dass die Wohnsituation nicht ausschlaggebend für die Kindesschutzmassnahmen gewesen sei und die diesbezügliche Verbesserung "Symptombewältigung, aber nicht Lösung für die Kernproblematik" sei. Dem angefochtenen Entscheid zufolge ergab sich an der Gerichtsverhandlung überdies, dass die Beschwerdeführerin die begonnene Psychotherapie nach zwei bis drei Sitzungen abgebrochen hatte. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass ihr die Psychotherapie nicht gut getan habe, jedoch beteuert, an sich zu arbeiten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe betont, dass die Mutter bereit sei, sich coachen zu lassen; Frau F.________ von MST-CAN habe
grosse Bedenken bezüglich einer "Rückplatzierung" ohne Coaching der Beschwerdeführerin geäussert. Die Erziehungsbeiständin habe darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin lernen müsse, Hilfe anzunehmen. Die Akzeptanz der Fremdplatzierung seitens der Beschwerdeführerin sei sehr wichtig für die Zusammenarbeit und für die Ausdehnung der Besuchsregelung. Die Erziehungskompetenzen der Mutter seien noch nicht so gewachsen, dass B.A.________ zu Hause eine angemessene Erziehung erfahre. Laut der Vertreterin der KESB sei eine Psychotherapie und ein Coaching für die Kindsmutter sehr wichtig und eine solche Begleitung nicht erst in Anspruch zu nehmen, wenn Probleme auftreten. Der Sinn der Erziehungsbeistandschaft bestehe nicht darin, der Beschwerdeführerin immer wieder Hilfe anzubieten; die Initiative müsse auch von ihr ergriffen werden. Bei einer "Rückplatzierung" zum jetzigen Zeitpunkt bestehe das Risiko, dass insbesondere die Nachhaltigkeit der Wohnsituation nicht gegeben sei.
Gestützt auf diese (resümierten) Feststellungen kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass sich B.A.________s Situation seit dem Entscheid der KESB massgeblich und erfreulich verändert habe. Demgegenüber habe sich die Situation der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert. Hinsichtlich des Zustands der Wohnung sei eine nachhaltige Instandhaltung noch nicht nachgewiesen. Ohnehin sei die Wohnsituation für die Fremdplatzierung und die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nicht allein ausschlaggebend gewesen. Vor dem Hintergrund des bisherigen Fallverlaufs könne nicht auf die Beteuerungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin abgestellt werden, wonach seine Mandantin bereit sei, sich coachen zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt signalisiert, sich helfen lassen zu wollen; eine Einsicht in den eigenen Unterstützungsbedarf sei anlässlich der Gerichtsverhandlung jedoch nicht zu erkennen gewesen. Die begonnene Psychotherapie habe sie nach kurzer Zeit wieder abgebrochen und die Begleitung von MST-CAN lediglich als "nett" bezeichnet. Damit fehle es am Nachweis, dass die Beschwerdeführerin zur Verhaltensänderung bereit sei. Abschliessend weist das Verwaltungsgericht auf die Gefahr hin, dass sich die Situation
im Falle einer zu frühen "Rückplatzierung" wieder verschlechtert und eine erneute Fremdplatzierung erforderlich ist, der bisherige Heimplatz aber nicht mehr zur Verfügung steht. Ein "Hin und Her" und den Beginn einer "Heimkarriere" gelte es unbedingt zu vermeiden. Das Verwaltungsgericht stellt aber klar, dass B.A.________s Rückkehr zur Mutter das Ziel sei, und nennt die Voraussetzungen, die im Hinblick darauf erfüllt sein müssen.

4.3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht vor, nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides abzustellen, sondern seinen Entscheid stattdessen auf Geschehnisse im Zeitpunkt der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu stützen. Sie rügt eine Verletzung von Art. 307 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
. und Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB. Ausserdem verletze der angefochtene Entscheid eine Reihe von Verfassungsbestimmungen (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
, Art. 9, 11, 13, 14, 29, 29a, 30, 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
BV) sowie Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK. Anstatt sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, begnügt sich die Beschwerdeführerin damit, die Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht zu schildern. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen:

4.3.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin an den vorinstanzlichen Erwägungen zu B.A.________s Situation stört, übersieht sie, dass einer Aufhebung des Entscheids der KESB in erster Linie die vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich ihrer eigenen Situation entgegenstehen. Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zur Frage, ob sie im Zusammenhang mit der Psychotherapie zu einem Coaching bereit wäre, will die Beschwerdeführerin jedoch nicht gelten lassen. Dass sich ihre Situation nicht wesentlich verändert und verbessert habe, tadelt sie als willkürliche Behauptung; die von der Vorinstanz zitierten Äusserungen seien auf die Vergangenheit bezogen, nicht auf die Gegenwart. Da eine Gerichtsverhandlung kein Gespräch zulasse, das dem Sachverhalt, der Schwere des Eingriffs und der vielschichtigen Sachlage gerecht wird, sei ein Gutachten unverzichtbar. Mittels einer Expertise sei abzuklären, ob sie, die Beschwerdeführerin, bereit sei, sich in Psychotherapie zu begeben, sich in Lebens- und Erziehungsfragen coachen zu lassen und Ratschläge zu befolgen.
Ist die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht nicht mit dem angefochtenen Entscheid einverstanden, so hat sie in einem ersten Schritt und unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, so wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurden, unvollständig und daher offensichtlich unrichtig sind (s. E. 3.3); darunter fällt auch der Vorwurf, das Gericht habe seine Auffassung aus dafür untauglichen Beweismitteln abgeleitet, weil es beispielsweise mangels eigener Fachkunde bestimmte Streitfragen nicht zu beurteilen vermag (Urteil 5A 361/2010 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweis). Hier begnügt sich die Beschwerdeführerin damit, ihre Sichtweise auszubreiten. Insbesondere ist ihrem Schriftsatz nicht zu entnehmen, warum das Verwaltungsgericht gestützt auf die vorhandenen Feststellungen keine Prognose hinsichtlich ihrer Bereitschaft zu einer Verhaltensänderung stellen konnte, welche Tatsachen diesbezüglich noch zusätzlich zu erheben gewesen wären und inwiefern es für die Beurteilung geradezu zwingend auf ihre persönliche Anhörung durch eine sachverständige Person ankomme. Allein mit ihren pauschalen Klagen darüber, dass eine Gerichtsverhandlung nicht den geeigneten
Rahmen für ein vertieftes Gespräch biete, vermag die Beschwerdeführerin nichts auszurichten. Auch dass es dem Verwaltungsgericht am Sachverstand fehle, um die erwähnte Gutachterfrage beantworten zu können, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, noch stellt sie in Abrede, dass sie die begonnene Psychotherapie nach kurzer Zeit abbrach, sich den Kontakten mit der Spitex verschloss und die Begleitung durch die MST-CAN wenig interessiert als "nett" abtat. Warum das Verwaltungsgericht angesichts von alledem nicht zum Schluss kommen durfte, dass es ihr an der Bereitschaft zur Verhaltensänderung fehle, mag die Beschwerdeführerin nicht erklären.

4.3.2. Die vorigen Ausführungen gelten sinngemäss, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 307 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
. ZGB ausgemacht haben will. Die Beschwerdeführerin gibt sich damit zufrieden, ohne Bezug zum konkreten Fall die gesetzlich umschriebenen Möglichkeiten aufzuzählen. Sie argumentiert, dass die Vorinstanz im Sinne des Verhältnismässigkeitsgebots den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts hätte aufheben und durch Massnahmen nach Art. 307 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
. ZGB hätte ersetzen müssen. Es fehle der von der Vorinstanz und der KESB nach Massgabe von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB "geschuldete Nachweis", dass die getroffenen Massnahmen die einzig geeigneten sind und es keine weniger schwerwiegende, weniger in die grundrechtlichen Positionen als Familie eingreifende und gleichwohl die Interessen der Tochter wahrende Massnahmen gab. Die Rüge geht fehl. Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB handelt davon, wer das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat. Ob der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidfällung im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 389 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 389 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1  die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
2  bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
2    Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.
i.V.m. Art. 440 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 440 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.
2    Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen.
3    Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.
ZGB) geeignet und erforderlich ist, hat mit der Feststellung von Tatsachen nichts zu tun, sondern beschlägt die Rechtsfrage, wie die
Kindesschutzbehörde auf einen bestimmten Sachverhalt reagieren soll.

4.3.3. Darüber hinaus beruft sich die Beschwerdeführerin auf das "Verhältnismässigkeitsprinzip als eigenständiges Handlungsgebot" (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
BV), auf das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), auf den "Schutz der Familie" (Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK), den Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
BV), den Schutz der Privatsphäre (Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
BV), das Recht auf Ehe und Familie (Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV) sowie auf die Verhältnismässigkeit als Voraussetzung für die Einschränkungen der Grundrechte (Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
BV). Soweit diesen Verfassungsrügen neben den geltend gemachten Gesetzesverletzungen überhaupt eine selbständige Bedeutung zukommt, genügt die Beschwerde den erhöhten Begründungsanforderungen (E. 3.2) nicht; darauf ist nicht einzutreten. Unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
BV wiederholt die Beschwerdeführerin die bereits erwähnten und behandelten Vorwürfe; diesbezüglich kann auf die vorangehenden Erwägungen (E. 4.3.1 und 4.3.2) verwiesen werden. Als willkürlich taxiert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz "Psychotherapie und Coaching" als sinnvoll und notwendig erachte, aber im Entscheid nicht einbeziehe. Auch dieser Vorwurf geht fehl. Die KESB fordert die Beschwerdeführerin explizit zur
psychotherapeutischen Behandlung auf und ordnet die Stärkung der mütterlichen Erziehungsrolle und -kompetenzen an (s. Sachverhalt Bst. A.b und A.c).

4.3.4. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihre Ansprüche auf ein faires Verfahren, auf rechtliches Gehör und auf Zugang zu einem Gericht. Sie rügt eine Verletzung von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
, 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
und 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
BV sowie von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Anlass zur Beanstandung gibt eine Textstelle aus dem angefochtenen Entscheid, wonach "die Akzeptanz für die Fremdunterbringung seitens der Kindsmutter... sehr wichtig für die Zusammenarbeit und für die Ausdehnung der Besuchsregelung [sei]" und "die Erziehungskompetenzen der Kindsmutter... noch nicht so gewachsen [seien], dass B.A.________ eine angemessene Erziehung erfahre". Die Beschwerdeführerin findet, hier werde der Umstand, dass sie sich durch rechtliche Schritte gegen eine Massnahme wehrt, "gegen sie gewertet und verwertet" und offen angekündigt, dass die Ausdehnung der Besuchsregelung von der Akzeptanz der Fremdplatzierung abhängig gemacht wird. Dies sei rechtsmissbräuchlich und führe dazu, dass eine Anfechtung von Massnahmen eingeschränkt oder verunmöglicht wird. Abermals versäumt es die Beschwerdeführerin aufzuzeigen, inwiefern die angerufenen Verfassungsnormen und Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK im Einzelnen verletzt sind (E. 3.2). Vor allem aber übersieht sie grundlegend, dass die Vorinstanz an der besagten Stelle
gar nicht ihre eigene Einschätzung ausdrückt, sondern lediglich wiedergibt, was die Erziehungsbeiständin anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 14. Mai 2019 zu Protokoll gab. Damit laufen auch diese Rügen ins Leere.

5.

5.1. Nach dem Gesagten hat es mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Damit erübrigen sich Erörterungen zu den weiteren Anträgen, die - soweit sie überhaupt begründet sind - jedenfalls vom Hauptbegehren abhängen (vgl. Sachverhalt Bst. C.a), mit dem sich die Beschwerdeführerin gegen die Kindesschutzmassnahmen wehrt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei grundsätzlich für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Den mit der Bearbeitung der Beschwerde verbundenen Aufwand lastet das Bundesgericht zu einem beträchtlichen Teil dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an. Die von ihm verfasste Beschwerde lässt das nötige Verständnis für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren und die Sorgfalt vermissen, wie sie das Bundesgericht von einem Rechtsanwalt erwartet. Es rechtfertigt sich daher, dem Rechtsvertreter direkt die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen. Dem Kanton Basel-Stadt ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

5.2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung des Armenrechts (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zur Hälfte ihrem Rechtsvertreter Rechtsanwalt Heinrich Ueberwasser auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, B.A.________, Rechtsanwalt Heinrich Ueberwasser und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, sowie C.________, Basel, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn