Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 1305/2016

Urteil vom 29. November 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug, Spiegelgasse 12, 4001 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Stationäre Behandlung, Einzelhaft; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ mit Urteil vom 18. September 2013 schuldig der mehrfachen falschen Anschuldigung, der mehrfachen Drohung, der versuchten Nötigung, der mehrfachen Brandstiftung, der versuchten Schreckung der Bevölkerung, der Irreführung der Rechtspflege und der mehrfachen Beschimpfung und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Zudem erklärte es eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von neun Monaten gemäss einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2011 für vollziehbar. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafen zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB auf. Dabei stützte sich das Strafgericht auf das Gutachten der Psychiatrischen Klinik Königsfelden der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) vom 13. März 2013, worin bei X.________ eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) sowie eine pathologische Brandstiftung (ICD-10 F63.1) diagnostiziert wurden.

B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 verlängerte die Vollzugsbehörde Basel-Stadt den Verbleib von X.________ in Einzelhaft für weitere sechs Monate bis zum 29. Dezember 2016. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

X.________ erhob gegen die Verfügung betreffend Verlängerung der Einzelhaft mit Eingabe vom 11. Juli 2016 Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und beantragte mit Schreiben vom 15. Juli 2016 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wies mit Zwischenentscheid vom 26. August 2016 den Antrag auf Gewährung (Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung ab.

Gegen diesen Zwischenentscheid erhob X.________ mit Eingaben vom 7. und 28. September 2016 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Er beantragte, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen beziehungsweise die Vollzugsbehörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die angeordnete Einzelhaft mit sofortiger Wirkung auszusetzen.

Der Regierungsrat überwies das Verfahren an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.

Der Präsident des Appellationsgerichts verfügte am 14. Oktober 2016, dass die Rekursanmeldung und Rekursbegründung (betreffend den Rekurs gegen den Zwischenentscheid des Departements vom 26. August 2016) zur Vernehmlassung an das Justiz- und Sicherheitsdepartement gehen. Den Antrag von X.________, die Vollzugsbehörde anzuweisen, die angeordnete Einzelhaft mit sofortiger Wirkung aufzuheben, wies er ab.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Oktober 2016 sei aufzuheben und es sei dem Rekurs von X.________ vom 11. Juli 2016 gegen die Verfügung der Vollzugsbehörde vom 29. Juni 2016 beziehungsweise dem Rekurs vom 7. September 2016 gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 26. August 2016 die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive es sei der vorsorgliche Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. Eventualiter sei der Zwischenentscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Oktober 2016 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Rekurs von X.________ vom 11. Juli 2016 gegen die Verfügung der Vollzugsbehörde vom 29. Juni 2016 beziehungsweise dem Rekurs vom 7. September 2016 gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 26. August 2016 die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive den vorsorglichen Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der Hauptsache sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, die angeordnete Einzelhaft mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Es sei festzustellen,
dass die über X.________ mit Verfügung der Vollzugsbehörde vom 29. Juni 2016 angeordnete Verlängerung der Einzelhaft um sechs Monate ungesetzlich und verfassungswidrig sei. X.________ sei für die durch die in der Verfügung der Vollzugsbehörde vom 29. Juni 2016 angeordnete Einzelhaft respektive die als Folge der Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erlittenen Beeinträchtigungen angemessen zu entschädigen. Zudem ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz ist der Rekurs des Beschwerdeführers vom 7./28. September 2016 gegen den Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 26. August 2016, durch welchen der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses des Beschwerdeführers gegen die von der Vollzugsbehörde am 29. Juni 2016 angeordnete Verlängerung der Einzelhaft um weitere sechs Monate abgewiesen wurde. In diesem vor dem Appellationsgericht hängigen Rekursverfahren betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Präsident des Appellationsgerichts am 14. Oktober 2016 das Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Vernehmlassung eingeladen und zugleich verfügt, dass der Antrag des Rekurrenten, die Vollzugsbehörde anzuweisen, die angeordnete Einzelhaft mit sofortiger Wirkung aufzuheben, abgewiesen wird. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde.

1.2. Die angefochtene Verfügung ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid betreffend die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind unter anderem dann mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass die angeordnete Verlängerung der Einzelhaft nicht ausgesetzt, sondern vollzogen wird. Dies stellt für den Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar.

1.3. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg der Hauptsache (Urteile 6B 1126/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 1.3; 5A 237/2009 vom 10. Juni 2009 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Anordnung von Einzelhaft während eines strafrechtlichen Massnahmenvollzugs ist im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG ein Entscheid über den Vollzug von Massnahmen. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig. Zu ihrer Beurteilung ist die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zuständig (Urteile 6B 1126/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 1.3; 6B 824/2015 vom 22. September 2015 E. 1.1).

2.

2.1. Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Erforderlich ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Der zuständigen Behörde steht dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern sie kann sich mit einer summarischen Beurteilung aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist (BGE 130 II 149 E. 2.2; Urteil 2C 11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann einen Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen nur aufheben, wenn darin wesentliche Interessen und wichtige Gesichtspunkte ausser acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet worden sind und die darin vorgenommene Interessenabwägung jeglicher vernünftiger Grundlage entbehrt (BGE 129 II 286 E. 3; Urteil 2C 11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).

2.2. Im Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 26. August 2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, betreffend den Rekurs gegen die Verlängerung der Einzelhaft die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, abgewiesen. Die Vorinstanz erwägt, dies sei ein negativer Entscheid, welcher der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich sei. Damit könne die Anweisung, die Einzelhaft aufzuheben, nur in der Form einer vorsorglichen Verfügung gemäss § 24 VRPG/BS (SG 270.100) erlassen werden. Die Vorinstanz hält fest, vorsorgliche Massnahmen beruhten auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei die Hauptsachenprognose berücksichtigt werden könne, wenn sie eindeutig sei. Sie erwägt, beim Entscheid seien die verschiedenen Interessen abzuwägen. Der Beschwerdeführer sei während des Massnahmenvollzugs immer wieder durch eigen- und fremdgefährdendes Verhalten aufgefallen. Einzelhaft sei derzeit zu seinem Schutz sowie zum Schutz der anderen Eingewiesenen und des Anstaltspersonals erforderlich. Bei vorläufiger und summarischer Prüfung bestünden sehr gewichtige Interessen an der Aufrechterhaltung der Einzelhaft, welche die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers überwögen. Die
Hauptsachenprognose sei bei vorläufiger summarische Prüfung jedenfalls nicht eindeutig positiv und spreche somit nicht für den Erlass einer vorsorglichen Verfügung.

2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern bei einem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nicht die von der Vorinstanz genannten Grundsätze massgebend seien. Er legt auch nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid bei Beachtung dieser Grundsätze in summarischer Prüfung Recht verletze.

2.4. Der Beschwerdeführer rügt stattdessen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Anordnung von Einzelhaft für die Dauer von sechs Monaten stelle einen massiven Grundrechtseingriff dar. Es sei ihm zu keinem Zeitpunkt vorgängig das rechtliche Gehör gewährt worden. Die nachträgliche Anhörung im Rechtsmittelverfahren sei in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen nicht ausreichend. Auf die Rüge ist hier nicht einzutreten, da die Verlängerung der Einzelhaft nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Dasselbe gilt in Bezug auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht, welche der Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Erwägung sieht, dass ohne Kenntnis der Vorakten derzeit nicht beurteilt werden könne, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorliege, deren Heilung im Rekursverfahren vor der Vorinstanz ausgeschlossen sei.

Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung der Begründungspflicht auch in der Erwägung der Vorinstanz, die in der Rekursbegründung erhobenen Einwände genügten bei vorläufiger und summarischer Prüfung nicht, um entgegen dem Departement anzunehmen, der Beschwerdeführer stelle derzeit im Normalvollzug keine relevante Gefahr für sich und Dritte dar. Der Beschwerdeführer übergeht, dass die Vorinstanz lediglich eine summarische Prüfung vorzunehmen hatte. Sie ging bei der gebotenen Interessenabwägung in summarischer Prüfung davon aus, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements immer wieder durch eigen- und fremdgefährdendes Verhalten aufgefallen und die Einzelhaft derzeit zu seinem Schutz und zum Schutz der übrigen Eingewiesenen und des Anstaltspersonals erforderlich sei. Das Departement, auf dessen Zwischenentscheid die Vorinstanz verweist, hielt darin fest, es sei in der Vergangenheit wiederholt zu teilweise massiven Zellenbeschädigungen, Brandstiftungen und Morddrohungen gekommen. Da der Beschwerdeführer zudem suizidale Gedanken geäussert habe, habe er wiederholt vorübergehend in die Universitären Psychiatrischen Kliniken eingewiesen werden müssen. Am 15. August 2016 habe der
Beschwerdeführer einmal mehr versucht, seine Zelle in der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel zu überfluten. Dieser neueste Vorfall zeige denn auch, dass nur eine lückenlose Überwachung und engmaschige Betreuung, wie sie aktuell gegeben sei, die rasche Entdeckung von gefährdenden Handlungen ermögliche. Das Amt für Justizvollzug hielt in seiner Verfügung vom 29. Juni 2016 unter anderem fest, gemäss dem Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel vom 21. Juni 2016 habe sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17. bis 21. Juni 2016 zum 17. Mal in den UPK befunden, wobei die Zuweisung aufgrund akuter Suizidalität erfolgt sei. Im Isolationszimmer habe sich der Beschwerdeführer erleichtert über die Verlegung in die UPK Basel gezeigt.

2.5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Bei genauerer Betrachtung sei erkennbar, dass der Grundverfügung der Vollzugsbehörde vom 29. Juni 2016 keine wiederholte manifeste Fremdgefährdung entnommen werden könne respektive eine solche nicht belegt sei. Die Vollzugsbehörde beschränke sich darauf, mehrere Sachbeschädigungen und Vorkommnisse aufzulisten, welche teilweise über zwei Jahre zurücklägen. Namentlich handle es sich bei den angeblichen "Morddrohungen" um eine Interpretation einer allgemeinen Unmutsäusserung des Beschwerdeführers, welche sich keinesfalls auf konkrete Mitarbeiter bezogen habe. Somit könne nach dem Gesagten und aufgrund der Akten nicht von einer konkreten Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden, welche die Anordnung einer sechsmonatigen Einzelhaft rechtfertigen könnte. In Bezug auf die selbstverletzenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass diese vielmehr aufzeigten, dass die seit dem 29. Januar 2016 bestehende Einzelhaft nicht zielführend sei. Der Beschwerdeführer übergeht mit diesen Einwänden, dass die Vorinstanz lediglich eine summarische Prüfung vorzunehmen hatte und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die
Anordnung und Verlängerung der Einzelhaft als solche ist.

2.6. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV), eine Verletzung des Anspruchs auf gerichtliche Überprüfung eines Freiheitsentzugs (Art. 31 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV), eine Verletzung des Rechts auf raschestmögliche richterliche Haftprüfung gemäss Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK und eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens gemäss Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Aufgrund der auf dem Spiel stehenden Interessen sei eine vorgängige und insbesondere sorgfältige gerichtliche Interessenabwägung zwingend erforderlich. Wenngleich sich die Betreuung des Beschwerdeführers als aufwändig gestalte, vermöge dies dessen Interessen respektive das zentrale Rechtsgut der persönlichen Freiheit nicht zu überwiegen. Eine Interessenabwägung im vorliegenden Fall führe demnach zum Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers über dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Anstaltsbetriebs.

Die Rügen sind unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht verwehrt, die Anordnung beziehungsweise die Verlängerung der Einzelhaft durch die Vollzugsbehörde auf dem Weg der Ergreifung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zunächst durch das kantonale Departement, danach durch das kantonale Appellationsgericht und schliesslich durch das Bundesgericht überprüfen zu lassen. Dass während der Rechtsmittelverfahren zufolge Entzugs beziehungsweise Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die angeordnete Einzelhaft durchgeführt wird, stellt keine Verletzung der Rechtsweggarantie und des Grundsatzes des fairen Verfahrens dar. Aus den vom Beschwerdeführer genannten Grundsätzen ergibt sich auch nicht, dass das Gericht bereits im Entscheid betreffend die Gewährung der aufschiebenden Wirkung eine nicht bloss summarische, sondern eingehende Prüfung der auf dem Spiel stehenden Interessen aufgrund der gesamten Aktenlage vorzunehmen habe.

3.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte. Somit hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Näf