Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 400/2013

Urteil vom 29. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz und Rechtsanwalt Dr. Simon Wolfer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Näf,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fuss- und Fahrwegrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. X.________ ist Eigentümerin der Parzelle Nr. ccc, GB A.________. Ihr Grundstück grenzt im Osten an die Parzelle Nr. ddd sowie im Norden und im Westen an die Parzelle Nr. eee.

A.b. Zugunsten der Parzellen Nrn. ccc und ddd ist im Grundbuch ein Fuss- und Fahrwegrecht zulasten der Parzellen Nrn. fff und eee eingetragen. Gemäss Begründungsakt vom 19. Oktober 1978 und dazugehörigem Plan führt das Wegrecht ab der Parzelle Nr. ccc in nördlicher Richtung zunächst auf einer Strecke von rund vier Metern über die Parzelle Nr. eee, entlang der gemeinsamen Grenze der Parzellen Nrn. eee und ddd, und folgt anschliessend der Ostgrenze der Parzelle Nr. fff hangabwärts zur Haupt- bzw. Seestrasse.

A.c. Das Wegrecht wurde nie benutzt. Denn bereits 1979 erschloss der Eigentümer der Parzelle Nr. ddd sein Grundstück mit einer Zufahrt zur Strasse B.________. Die Zufahrtsstrasse verläuft westwärts über die Parzellen Nrn. eee und fff.

A.d. Im Jahre 2010 zahlte X.________ einen Beitrag an die Kosten der Zufahrtsstrasse, da sie auf ihrer Parzelle Nr. ccc ein Einfamilienhaus plante, das sie im Verlaufe des Jahres 2011 baute.

A.e. Die Parzelle Nr. ccc grenzt nicht unmittelbar an die Zufahrtsstrasse. Zwischen ihrer nördlichen Grenze und dem Strassenrand liegt eine keilförmige Fläche von rund 30 m², die sich von Westen nach Osten zuspitzt und zur Parzelle Nr. eee gehört (im Folgenden: Spickel). Die Benutzung dieses Spickels führte während der Bauarbeiten und nach deren Abschluss zu Rechtsstreitigkeiten zwischen X.________ als Eigentümerin der Parzelle Nr. ccc (Beschwerdeführerin) und Y.________ als Eigentümer der Parzellen Nrn. eee und fff (Beschwerdegegner).

B.
Die Beschwerdeführerin erlangte vorsorglich das Recht auf Benutzung des Spickels während der Bauarbeiten. Sie begehrte mit Klage vom 22. September 2011 zur Hauptsache, das im Grundbuch eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht sei auf die Zufahrtsstrasse sowie auf die Fläche von 17.2 m² des Spickels zu verlegen. Der Beschwerdegegner anerkannte die Verlegung des Wegrechts auf die Zufahrtsstrasse, stimmte einer Belastung des Spickels mit dem Wegrecht hingegen nur auf einer Fläche von 4 m, gemessen ab der Ostgrenze der Parzelle Nr. ccc zu. Das Bezirksgericht G.________ verlegte das Wegrecht auf die Zufahrtsstrasse sowie in teilweiser Gutheissung des Antrags der Beschwerdeführerin auf den östlichen Teil des Spickels bis zur Verlängerung der westlichen Flucht ihres Hauses. Das Bezirksgericht erteilte dem Grundbuchamt die entsprechenden Anweisungen und wies alle übrigen Klagebegehren betreffend Benutzung des Spickels während der Bauzeit, betreffend Anschluss- und Durchleitungsrecht sowie betreffend Schadenersatz ab (Entscheid vom 20. Juni 2012). Auf Berufung des Beschwerdegegners hin änderte das Obergericht den bezirksgerichtlichen Entscheid insofern, als es die Verlegung des Wegrechts gemäss dem Antrag des Beschwerdegegners auf einen Teil
des Spickels bis vier Meter ab der östlichen Grenze der Parzelle Nr. ccc, d.h. auf die Fläche zwischen den Ziff. 2-4 des beigelegten Situationsplans beschränkte (Entscheid vom 31. Januar 2013).

C.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2013 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, die Verlegung des Wegrechts gemäss dem bezirksgerichtlichen Entscheid zu bestätigen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Verlegung eines Wegrechts (Art. 742
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
1    Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
2    Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist.
3    ...624
ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 43 II 29 E. 1 S. 36; Urteil 5A 178/2011 vom 21. April 2011 E. 1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

1.2. Das Obergericht hat den Streitwert als Wert des Wegrechts über den Spickel auf etwa Fr. 30'000.-- geschätzt (S. 19 Fn. 72). Die Beschwerdeführerin verweist darauf und auf die nicht angefochtene Feststellung des Bezirksgerichts, wonach der Streitwert über Fr. 30'000.-- liege (S. 5 Ziff. I/3 der Beschwerdeschrift).

1.2.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren. Nicht massgebend ist deshalb die erstinstanzliche Streitwertschätzung, waren vor Bezirksgericht doch eine Vielzahl von weiteren Klagebegehren streitig (E. 1.2 S. 11 f.), mit deren Abweisung sich die Beschwerdeführerin abgefunden hat. Nicht hilfreich ist die obergerichtliche Streitwertangabe "etwa Fr. 30'000.--", zumal damit nicht feststeht, ob der gesetzliche Mindestbetrag wirklich erreicht wird.

1.2.2. In Anbetracht der Berufungsbegehren war vor Obergericht auch nicht das Wegrecht über den Spickel (S. 19 Fn. 72) streitig, sondern ausschliesslich die Frage, auf welche Fläche des Spickels das Wegrecht zu verlegen ist, damit eine ausreichende Zufahrt auf das Grundstück der Beschwerdeführerin gewährleistet ist. Dass es nicht um den Bestand des unstreitig auf den Spickel zu verlegenden Wegrechts geht, räumt auch die Beschwerdeführerin ein. Sie hält fest, dass im Berufungsverfahren nur noch die Positionierung des neuen Weges im Bereich des Spickels streitig war (S. 11 Ziff. 18) und dass bei der vom Beschwerdegegner zugestandenen und vom Obergericht getroffenen Positionierung die Einfahrt auf ihr Grundstück zwar nicht völlig unmöglich wäre, aber ein zweimaliges Einlenken erfordere (S. 14 Ziff. 19 5. Lemma; gemäss Aussage auf S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht: "Auf diese Weise müsste ich aber stark rumkurven."). Anders als im Streit um den Bestand der Dienstbarkeit (BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 63) bestimmt sich, wenn nur deren Umfang bestritten ist, der Streitwert anhand der streitigen Ausdehnung ( BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, 1950, S. 43; POUDRET/SANDOZ-MONOD, Commentaire la loi fédérale
d'organisation judiciaire, I, Bern 1990, N. 9.5 zu Art. 36
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
OG, S. 284; DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, S. 592 Rz. 1409 bei/in Anm. 3523; je mit Hinweisen).

1.2.3. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts und dem zum angefochtenen Entscheid gehörenden Situationsplan hat die Beschwerdeführerin die Verlegung des Wegrechts auf 17.2 m² des Spickels zwischen den Ziff. 3-6 begehrt, der Beschwerdegegner die Verlegung auf der kleineren Fläche zwischen den Ziff. 2-4 anerkannt und das Bezirksgericht das Wegrecht auf die Fläche zwischen den Ziff. 3-5 verlegt (E. 2 S. 6 ff. des angefochtenen Entscheids). Auf Berufung des Beschwerdegegners hin ist vor Obergericht streitig geblieben, ob die Verlegung des Wegrechts auf die Fläche zwischen den Ziff. 3-5 zu bestätigen ist (= 17.2 m² abzüglich rund 8 m² beantragte, aber nicht zugesprochene Fläche zwischen den Ziff. 5-6) oder ob das Wegrecht auf die Fläche zwischen den Ziff. 2-4 von rund 3 m² verlegt werden soll, wobei die Verlegung des Wegrechts auf die Fläche zwischen den Ziff. 3-4 von rund 1.5 m² anerkannt war. Die vor Obergericht noch streitige Ausdehnung des Wegrechts beträgt damit flächenmässig noch rund 10 m². Deren Wert war unter den Parteien von Beginn an umstritten. Die Beschwerdeführerin bezifferte den Streitwert für alle Begehren auf "unter Fr. 30'000.--" (S. 4 Ziff. 4 der Klageschrift) und hatte dem Beschwerdegegner am 27. September 2010
für die ca. 30 m² des Spickels Fr. 21'000.-- (Fr. 700.-- pro m²) angeboten (bekl.act. 5). Der Beschwerdegegner erklärte vor Bezirksgericht an der Hauptverhandlung, er habe das Land damals für Fr. 1000.-- pro m² verkaufen wollen, doch habe die Beschwerdeführerin geantwortet, das sei Wucher. Nun verkaufe er nicht mehr (S. 5 des Protokolls). Gemäss einem neuen Vergleichsvorschlag vom 15. Mai 2013 bot die Beschwerdeführerin für den Spickel Fr. 30'000.-- (Beschwerde-Beilage Nr. 5). Für die Festsetzung des Streitwerts nach Ermessen (Art. 51 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG) sind für das Bundesgericht die frühen, noch nicht von prozesstaktischen Überlegungen möglicherweise beeinflussten Angaben der Parteien massgebend. Danach hatte der ganze Spickel von rund 30 m² für die Beschwerdeführerin einen Wert von Fr. 21'000.-- und für den Beschwerdegegner von Fr. 30'000.--, was für die vor Obergericht noch streitige Ausdehnung des zu verlegenden Wegrechts von rund 10 m² einen Wert von Fr. 7'000.-- bzw. Fr. 10'000.-- ergibt. Der gesetzliche Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- wird damit bei weitem nicht erreicht. Auf ihr allfälliges Vertrauen in die Streitwertangabe des Obergerichts ("etwa Fr. 30'000.--") kann sich die im gesamten Verfahren anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Vorbringen zum tatsächlichen Wert des Spickels nicht berufen (Art. 49
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 49 Mangelhafte Eröffnung - Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.
BGG; BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.).

1.3. Fehlt es am Streitwert ist die Beschwerde in Zivilsachen - von anderen hier nicht gegebenen Ausnahmetatbeständen abgesehen - nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). In der Beschwerdeschrift ist allerdings auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Auch daran fehlt es, so dass auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten ist.

2.
Erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig, kann die Eingabe als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer Eingabe keine Verfassungsrügen. Das Bundesgericht aber prüft in diesem Rahmen nicht von Amtes wegen, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Fehlt es daran, kann die Eingabe nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden (BGE 133 II 396 E. 3 S. 399 f.; Corboz, Commentaire de la LTF, 2009, N. 9 zu Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG).

3.
Insgesamt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig, da der Beschwerdegegner zur Vernehmlassung nicht eingeladen wurde (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten