Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 655/2012

Urteil vom 29. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
N.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
N.________ verheiratet, Mutter dreier erwachsener Kinder, war für die Firma M.________ seit 11. Dezember 1995 fünf Mal drei Stunden wöchentlich tätig (Einsatz in Schule K.________ am Abend: Reinigungsarbeiten und Kurszimmer aufräumen), des Weitern ebenfalls als Reinigungsmitarbeiterin für die Bank X.________, seit 2. August 1994, im Umfang von fünf Mal zwei Wochenstunden. Ab anfangs Dezember 2009 stellte sie diese Tätigkeiten infolge attestierter Arbeitsunfähigkeit ein. Am 9./10. März 2010 meldete der Taggeldversicherer (SWICA Krankenversicherung) sie unter Hinweis auf seit Frühling/Sommer 2006 bestehende rezidivierende Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte ein, insbesondere des Spitals Y.________, vom 23. März 2010 und der beiden Arbeitgeberinnen vom 8. April und 5. Mai 2010. Nach einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, welche die Erwerbstätigkeit mit 60 %, den Haushalt mit 40 % gewichtete und in diesem Bereich eine Einschränkung von 21,5 % ergab (Bericht vom 5. August 2010), schritt die IV-Stelle zum Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 34'993.-; Invalideneinkommen: Fr. 24'816.-), woraus sich im
Rahmen der gemischten Methode ein Gesamtinvaliditätsgrad von 26 % ergab. Die IV-Stelle ging dabei von einem zumutbaren 50 %-Pensum in der Reinigungstätigkeit aus, wohingegen sie die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zufolge altersbedingter Unverwertbarkeit (keine Anpassungsfähigkeit für eine neue Tätigkeit) nicht in Anschlag brachte. In diesem Sinne verfügte die Verwaltung, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, am 8. November 2010 die Ablehnung des Rentenanspruches.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab. In Würdigung der medizinischen Aktenlage, worunter ein seitens der Versicherten eingereichter Bericht vom 13. Mai 2011 über eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, gelangte das Gericht zum Schluss, dass die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte sowie jede weitere mittelschwere, für Frauen geeignete Tätigkeit zu einem Pensum von 50 % zumutbar wäre. Das Valideneinkommen legte die Vorinstanz gestützt auf die Angaben von der Schule K.________ und Bank X.________ für das Jahr 2010 auf Fr. 32'265.- fest. Das Invalideneinkommen von Fr. 21'198.- resultierte aus der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 S. 26, Tabelle TA1, Zeile 93 (Fr. 3'465.-; Lohn gemäss Anforderungsniveau 4 für im Bereich der persönlichen Dienstleistungen beschäftigte Frauen), der Umrechnung auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Wochenstunden, der Anpassung an die Nominallohnentwicklung und schliesslich unter Gewährung eines Abzuges von 5 %. Der entsprechende Teilinvaliditätsgrad von 34,3 % oder (gewichtet mit dem Faktor 0,6) 21 % führte die Vorinstanz zusammen mit der 21,5%igen Einschränkung gemäss Abklärungsbericht vom 5. August
2010 (mit dem Faktor 0,4 gewichtet 8,6 % Teilinvaliditätsgrad) insgesamt zu einem nicht rentenbegründenden Wert von weniger als 40 %, woran selbst die Gewährung eines maximal zulässigen Abschlages von 15 % infolge Wechselwirkungen zwischen den beiden Bereichen nichts ändern würde (Entscheid vom 10. Juli 2012).

C.
N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und, unter Aufhebung von kantonalem Gerichtsentscheid und angefochtener Ablehnungsverfügung, die Zusprechung einer Viertels-Invalidenrente beantragen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde ficht die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
und Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) lediglich bezüglich des Valideneinkommens (dazu E. 2) und des Abzuges vom Invalideneinkommen (dazu E. 3) an.
Von vornherein nicht gefolgt werden kann der Beschwerde insoweit, als sie unterstellt, die Vorinstanz sei im Teilbereich Haushalt von einem (gewichteten) Teilinvaliditätsgrad von 15 % ausgegangen, weshalb sich selbst bei leidensbedingten Abzügen von lediglich 10 % bis 20 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von über 40 % ergebe. Richtig ist vielmehr, dass das kantonale Gericht den Abklärungsbericht vom 5. August 2010, welcher eine Einschränkung von 21,5 % und (mit dem Faktor 0,4 gewichtet) 8,6 % ergab, nicht beanstandete und nur im Sinne einer Eventualbegründung erwog, selbst bei Hinzurechnung des auf 15 ungewichtete Prozentpunkte festgesetzten Maximalansatzes gemäss der Rechtsprechung BGE 134 V 9 würde eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 36,5 % resultieren, was bei einem 40%igen Anteil der Haushaltsarbeit einen Teilinvaliditätsgrad von rund 15 % bzw. einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 36 % (21 % + 15 %) ergeben würde. Daran ist das Bundesgericht nicht gebunden, zumal die Voraussetzungen für die Anerkennung von Wechselwirkungen gemäss BGE 134 V 9 E. 7.3 S. 12 ff. offensichtlich nicht gegeben sind. In der Tat ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Beschwerdeführerin durch Ausübung einer halbtägigen
Erwerbsarbeit in der Besorgung ihres 2-Personen-Haushaltes mit ihrem Ehemann zusätzlich beeinträchtigt wäre (BGE a.a.O., E. 7.3.5 S. 14). Daher ist im Folgenden von einer Einschränkung im Haushalt von 21,5 % oder gewichtet 8,6 % auszugehen.

2.
Hinsichtlich des Valideneinkommens ist die Vorinstanz davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin würde für ihre Tätigkeit bei der Bank X.________ seit dem 1. April 2010 ein Jahressalär von Fr. 11'530.- beziehen. Diese Feststellung wird in der Beschwerde zu Recht als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) gerügt, handelt es sich doch hiebei offensichtlich um die nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2009 bezogenen Krankentaggelder, die rund 80 % der 2008 (Fr. 14'231.45) und 2009 (Fr. 14'965.90) von der Bank X.________ bezogenen Löhne ausmachen. Aller Wahrscheinlichkeit nach hätte die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im 2010 - dem Jahr des potenziellen Rentenbeginnes (E. 4 hienach) - zumindest nominal gleich viel verdient wie im Vorjahr, sodass sich das hypothetische Valideneinkommen 2010 auf Fr. 36'093.60 beläuft, wie in der Beschwerde richtig vorgebracht wird (Bank X.________: Fr. 14'965.90 zuzüglich Firma M.________: Fr. 20'735.- = Fr. 35'700.90, aufgewertet mit 1,1 % gemäss Schweizerischem Lohnindex des Bundesamtes für Statistik).

3.
Wie in der Beschwerde weiter zutreffend geltend gemacht wird, hat die Vorinstanz den von ihr auf 5 % festgesetzten Abzug einzig unter Berücksichtigung der für die in Frage kommenden Tätigkeiten laut Einschätzung der Ärzte nicht wesentlich einschränkenden körperlichen Behinderung begründet. Damit hat die Vorinstanz sämtliche weiteren massgeblichen Kriterien (BGE 126 V 75) unberücksichtigt gelassen, weshalb das Bundesgericht an diese Schätzung nicht gebunden ist (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Im Falle der Beschwerdeführerin sind diese Kriterien in erheblicher Weise erfüllt: behinderungsbedingte Einschränkungen, Alter (59 Jahre), lange Betriebszugehörigkeit bei ausschliesslicher Tätigkeit als Hilfs- oder Reinigungsarbeiterin mit körperlicher Schwerarbeit, ohne, wie Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkennen, Möglichkeit zu anderweitiger Integration im Arbeitsmarkt. Die volle Erfüllung der massgeblichen Kriterien rechtfertigt einen Abzug von 25 %. Das Invalideneinkommen vermindert sich daher von Fr. 22'314.- auf Fr. 16'735.50. Im Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 36'093.60 beläuft sich die Erwerbseinbusse auf Fr. 19'358.10, was einem Teilinvaliditätsgrad von 53,63 % und (mit dem Faktor 0,6 gewichtet) 32,17 % ergibt.
Zusammen mit den 8,6 % aus dem Haushaltsbereich wird der Mindestinvaliditätsgrad von 40 % erreicht, was der Beschwerdeführerin den Anspruch auf eine Viertels-Invalidenrente begründet.

4.
Mit Blick auf den Beginn der Wartezeit im Dezember 2009 und unter Berücksichtigung der Anmeldung vom März 2010 ist der Anspruch auf die Rente am 1. Dezember 2010 entstanden (Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG).

5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ferner hat sie der Beschwerdeführerin für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 8. November 2010 werden aufgehoben. Die IV-Stelle des Kantons Zürich wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2010 eine Viertels-Invalidenrente zu bezahlen.

2.
Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie in masslicher Hinsicht über den Anspruch auf eine Viertels-Invalidenrente befinde.

3.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu bezahlen.

5.
Die Akten werden dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zugestellt, damit es die Verfahrens- und Parteikosten, entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens, neu verlege.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. November 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann