Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 306/2007

Verfügung vom 29. November 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
V.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Christian P. Meister und Dr. Urs Pulver,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. W.________ & Co.,
6. E.________,
7. F.________,
8. G.________,
9. H.________,
10. J.________,
11. K.________,
12. L.________,
13. X.________,
14. M.________,

15. N.________,
16. Y.________ AG,
17. Z.________ Inc.,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Cesare Jermini und Dr. Michael Schöll.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen den Schiedsspruch der Schweizerischen Handelskammer vom 22. Juni 2007.

In Erwägung:
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2007 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Schweizerischen Handelskammer vom 22. Juni 2007 einreichte;
dass das Bundesgericht den Beschwerdegegnern mit Verfügung vom 18. September 2007 Frist zur Beantwortung der Beschwerde bis zum 19. Oktober 2007 ansetzte;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. September 2007 ein Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens stellte mit dem Hinweis darauf, dass sie beim Schiedsgericht ein Begehren um Berichtigung bzw. Erläuterung des Schiedsspruchs eingereicht habe;
dass das bundesgerichtliche Verfahren mit Präsidialverfügung vom 25. September 2007 sistiert wurde;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 den Antrag stellte, das bundesgerichtliche Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben;
dass die Beschwerdegegner in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 die Auffassung vertraten, die Beschwerde sei nicht gegenstandslos geworden, sondern hätte von der Beschwerdeführerin zurückgezogen werden müssen, und sie den Antrag stellten, die Beschwerde sei infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben, die Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, den Beschwerdegegnern alle durch den Rechtsstreit verursachten Anwaltskosten sowie alle weiteren durch das Beschwerdeverfahren verursachten Kosten, mindestens aber Fr. 17'000.-- zu ersetzen;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. November 2007 den Antrag stellte, die von den Beschwerdegegnern in der Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 gestellten Begehren seien abzuweisen, soweit damit anderes beantragt wird als die Überbindung der Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin;
dass eine Abschreibung wegen Beschwerderückzugs das Vorliegen einer formellen Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin voraussetzen würde;
dass die Beschwerdeführerin in keiner ihrer Eingaben eine solche formelle Rückzugserklärung abgegeben hat;
dass sie indessen die Auffassung vertritt, das bundesgerichtliche Verfahren sei abzuschreiben, weil sich nachträglich aufgrund des Entscheides des Schiedsgerichts vom 27. September 2007 betreffend das Gesuch um Berichtigung bzw. Erläuterung herausgestellt habe, dass die von ihr eingereichte Beschwerde in Zivilsachen eine Frage betreffe, die im angefochtenen Schiedsspruch noch nicht beurteilt worden sei, sondern das Schiedsgericht darüber erst im zukünftigen Endentscheid befinden werde;
dass auf dieser Grundlage davon auszugehen ist, dass die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde mit dem Entscheid des Schiedsgerichts vom 27. September 2007 gegenstandslos geworden ist;
dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Verursacherprinzip kosten- und entschädigungspflichtig ist (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG);
dass die Beschwerdegegner für den Aufwand zu entschädigen sind, der ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsen ist;
dass dazu die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 gehört, die sechs Seiten umfasst;
dass dazu auch der Aufwand gehört, der von den Anwälten der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Fristansetzung zur Beantwortung der Beschwerde am 18. September 2007 bis zur Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens mittels der Präsidialverfügung vom 25. September 2007 betrieben wurde;
dass gemäss den von den Beschwerdegegnern als Beilage zu ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 eingereichten "Timesheets" in diesem Zusammenhang Anwaltskosten im Betrag von insgesamt rund Fr. 4'000.-- angefallen sind (Zeitraum vom 19. September bis 28. September 2007);
dass die den Beschwerdegegnern geschuldete Parteientschädigung in Würdigung der geschilderten Umstände und in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf insgesamt Fr. 6'000.-- zu bemessen ist;
verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Schweizerischen Handelskammer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: