SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. |
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1 | Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. |
2 | Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht - Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 62 Bundesgericht - 1 Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200550 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200550 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
1bis | Der Bundesrat regelt das Beschwerderecht der Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen vor dem Bundesgericht. |
2 | Für die Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide ist Artikel 54 sinngemäss anwendbar. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 62 Bundesgericht - 1 Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200550 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200550 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
1bis | Der Bundesrat regelt das Beschwerderecht der Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen vor dem Bundesgericht. |
2 | Für die Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide ist Artikel 54 sinngemäss anwendbar. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16b Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: |
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1 | Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: |
a | während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG50 obligatorisch versichert war; |
b | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
c | im Zeitpunkt der Niederkunft: |
c1 | Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, |
c2 | Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
c3 | im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: |
a | während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; |
b | im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 12 Selbstständigerwerbende - 1 Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. |
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1 | Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. |
2 | Selbstständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16b Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: |
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1 | Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: |
a | während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG50 obligatorisch versichert war; |
b | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
c | im Zeitpunkt der Niederkunft: |
c1 | Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, |
c2 | Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
c3 | im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: |
a | während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; |
b | im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind. |
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) EOV Art. 29 Arbeitslose Mutter und arbeitsloser anderer Elternteil - (Art. 16b Abs. 3 und 16i Abs. 3 EOG)42 |
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1 | Eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie: |
a | bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog; oder |
b | am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198243 erforderliche Beitragsdauer erfüllt. |
1bis | Eine Mutter nach Absatz 1 Buchstabe a hat Anspruch auf die länger dauernde Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung (Art. 16c Abs. 3 EOG), wenn sie: |
a | die Taggelder der Arbeitslosenversicherung vor der Geburt nicht ausgeschöpft hat und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am Tag nach Ende des Mutterschaftsurlaubs noch offen ist; und |
b | ein Arztzeugnis nach Artikel 24 vorlegt.44 |
2 | Der andere Elternteil, der im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn er:45 |
a | bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog; oder |
b | am Tag der Geburt Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG leistet und an diesem Tag die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erforderliche Beitragsdauer erfüllt.46 |
3 | Der andere Elternteil nach Absatz 2 Buchstabe a hat Anspruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter (Art. 16kbis Abs. 2 EOG), wenn er: |
a | die Taggelder der Arbeitslosenversicherung vor der Geburt nicht ausgeschöpft hat und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am Tag nach Ende des Urlaubs des andern Elternteils im Falle des Todes der Mutter noch offen ist; und |
b | ein ärztliches Zeugnis nach Artikel 24 vorlegt.47 |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16b Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: |
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1 | Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: |
a | während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG50 obligatorisch versichert war; |
b | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
c | im Zeitpunkt der Niederkunft: |
c1 | Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, |
c2 | Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
c3 | im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: |
a | während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; |
b | im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind. |
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) EOV Art. 30 Arbeitsunfähige Mutter und arbeitsunfähiger anderer Elternteil - (Art. 16b Abs. 3 und 16i Abs. 3 EGO)49 |
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a | bis zur Geburt eine Entschädigung einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat; oder |
b | im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16b Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: |
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1 | Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: |
a | während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG50 obligatorisch versichert war; |
b | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
c | im Zeitpunkt der Niederkunft: |
c1 | Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, |
c2 | Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
c3 | im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: |
a | während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; |
b | im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16b Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: |
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1 | Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: |
a | während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG50 obligatorisch versichert war; |
b | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
c | im Zeitpunkt der Niederkunft: |
c1 | Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, |
c2 | Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
c3 | im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: |
a | während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; |
b | im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 1a - 1 Versichert nach diesem Gesetz sind:11 |
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1 | Versichert nach diesem Gesetz sind:11 |
a | die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; |
b | die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben; |
c | Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind: |
c1 | im Dienste der Eidgenossenschaft, |
c2 | im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten, |
c3 | im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 197614 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. |
1bis | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c.15 |
2 | Nicht versichert sind: |
a | ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen; |
b | Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde; |
c | Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
3 | Die Versicherung können weiterführen: |
a | Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt; |
b | nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.18 |
4 | Der Versicherung können beitreten: |
a | Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens19 nicht versichert sind; |
b | Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200721, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind; |
c | im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind.22 |
5 | Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest.23 |
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) EOV Art. 30 Arbeitsunfähige Mutter und arbeitsunfähiger anderer Elternteil - (Art. 16b Abs. 3 und 16i Abs. 3 EGO)49 |
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a | bis zur Geburt eine Entschädigung einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat; oder |
b | im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16b Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: |
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1 | Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: |
a | während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG50 obligatorisch versichert war; |
b | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
c | im Zeitpunkt der Niederkunft: |
c1 | Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, |
c2 | Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
c3 | im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: |
a | während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; |
b | im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16b Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: |
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1 | Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: |
a | während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG50 obligatorisch versichert war; |
b | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
c | im Zeitpunkt der Niederkunft: |
c1 | Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, |
c2 | Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
c3 | im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: |
a | während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; |
b | im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16b Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: |
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1 | Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: |
a | während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG50 obligatorisch versichert war; |
b | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
c | im Zeitpunkt der Niederkunft: |
c1 | Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, |
c2 | Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
c3 | im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: |
a | während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; |
b | im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16b Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: |
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1 | Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: |
a | während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG50 obligatorisch versichert war; |
b | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
c | im Zeitpunkt der Niederkunft: |
c1 | Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, |
c2 | Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
c3 | im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: |
a | während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; |
b | im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16b Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: |
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1 | Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: |
a | während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG50 obligatorisch versichert war; |
b | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
c | im Zeitpunkt der Niederkunft: |
c1 | Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, |
c2 | Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
c3 | im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: |
a | während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; |
b | im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind. |
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) EOV Art. 30 Arbeitsunfähige Mutter und arbeitsunfähiger anderer Elternteil - (Art. 16b Abs. 3 und 16i Abs. 3 EGO)49 |
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a | bis zur Geburt eine Entschädigung einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat; oder |
b | im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war. |
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) EOV Art. 30 Arbeitsunfähige Mutter und arbeitsunfähiger anderer Elternteil - (Art. 16b Abs. 3 und 16i Abs. 3 EGO)49 |
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a | bis zur Geburt eine Entschädigung einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat; oder |
b | im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war. |