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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 56 Beschwerderecht |
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| Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. | ||||||
| Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht |
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| Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 62 [1] Bundesgericht |
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| Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Der Bundesrat regelt das Beschwerderecht der Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen vor dem Bundesgericht. | ||||||
| Für die Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide ist Artikel 54 sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 62 [1] Bundesgericht |
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| Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Der Bundesrat regelt das Beschwerderecht der Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen vor dem Bundesgericht. | ||||||
| Für die Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide ist Artikel 54 sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 | ||||||
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SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz Art. 16b Anspruchsberechtigte |
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| Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: | ||||||
| während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG [1] obligatorisch versichert war; | ||||||
| in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und | ||||||
| im Zeitpunkt der Niederkunft:Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oderim Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. | ||||||
| Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, | ||||||
| Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder | ||||||
| im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. | ||||||
| Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: | ||||||
| während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; | ||||||
| im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind. | ||||||
| [1] SR 831.10 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288; BBl 2019 141). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
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| Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 12 Selbstständigerwerbende |
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| Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. | ||||||
| Selbstständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen. | ||||||
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SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz Art. 16b Anspruchsberechtigte |
||||||
| Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: | ||||||
| während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG [1] obligatorisch versichert war; | ||||||
| in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und | ||||||
| im Zeitpunkt der Niederkunft:Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oderim Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. | ||||||
| Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, | ||||||
| Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder | ||||||
| im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. | ||||||
| Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: | ||||||
| während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; | ||||||
| im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind. | ||||||
| [1] SR 831.10 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288; BBl 2019 141). | ||||||
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SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) Art. 29 Arbeitslose Mutter und arbeitsloser anderer Elternteil - (Art. 16b Abs. 3 und 16i Abs. 3 EOG) [1] |
||||||
| Eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie: | ||||||
| bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog; oder | ||||||
| am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 [2] erforderliche Beitragsdauer erfüllt. | ||||||
| Eine Mutter nach Absatz 1 Buchstabe a hat Anspruch auf die länger dauernde Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung (Art. 16c Abs. 3 EOG), wenn sie: | ||||||
| die Taggelder der Arbeitslosenversicherung vor der Geburt nicht ausgeschöpft hat und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am Tag nach Ende des Mutterschaftsurlaubs noch offen ist; und | ||||||
| ein Arztzeugnis nach Artikel 24 vorlegt. [3] | ||||||
| Der andere Elternteil, der im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn er: [4] | ||||||
| bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog; oder | ||||||
| am Tag der Geburt Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG leistet und an diesem Tag die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erforderliche Beitragsdauer erfüllt. [5] | ||||||
| Der andere Elternteil nach Absatz 2 Buchstabe a hat Anspruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter (Art. 16kbis Abs. 2 EOG), wenn er: | ||||||
| die Taggelder der Arbeitslosenversicherung vor der Geburt nicht ausgeschöpft hat und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am Tag nach Ende des Urlaubs des andern Elternteils im Falle des Todes der Mutter noch offen ist; und | ||||||
| ein ärztliches Zeugnis nach Artikel 24 vorlegt. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). [2] SR 837.0 [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). | ||||||
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SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz Art. 16b Anspruchsberechtigte |
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| Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: | ||||||
| während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG [1] obligatorisch versichert war; | ||||||
| in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und | ||||||
| im Zeitpunkt der Niederkunft:Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oderim Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. | ||||||
| Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, | ||||||
| Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder | ||||||
| im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. | ||||||
| Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: | ||||||
| während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; | ||||||
| im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind. | ||||||
| [1] SR 831.10 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288; BBl 2019 141). | ||||||
|
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) Art. 30 [1] Arbeitsunfähige Mutter und arbeitsunfähiger anderer Elternteil - (Art. 16b Abs. 3 und 16i Abs. 3 EGO) [2] |
||||||
| Die Mutter oder der andere Elternteil, die oder der im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b oder 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie oder er: [3] | ||||||
| bis zur Geburt eine Entschädigung einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat; oder | ||||||
| im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). | ||||||
|
SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz Art. 16b Anspruchsberechtigte |
||||||
| Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: | ||||||
| während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG [1] obligatorisch versichert war; | ||||||
| in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und | ||||||
| im Zeitpunkt der Niederkunft:Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oderim Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. | ||||||
| Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, | ||||||
| Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder | ||||||
| im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. | ||||||
| Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: | ||||||
| während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; | ||||||
| im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind. | ||||||
| [1] SR 831.10 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288; BBl 2019 141). | ||||||
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SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz Art. 16b Anspruchsberechtigte |
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| Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: | ||||||
| während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG [1] obligatorisch versichert war; | ||||||
| in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und | ||||||
| im Zeitpunkt der Niederkunft:Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oderim Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. | ||||||
| Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, | ||||||
| Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder | ||||||
| im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. | ||||||
| Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: | ||||||
| während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; | ||||||
| im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind. | ||||||
| [1] SR 831.10 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288; BBl 2019 141). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 1a [1] Obligatorisch Versicherte [2] |
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| Versichert nach diesem Gesetz sind: [3] | ||||||
| die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; | ||||||
| die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben; | ||||||
| Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind:im Dienste der Eidgenossenschaft,im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 [6] über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. | ||||||
| im Dienste der Eidgenossenschaft, | ||||||
| im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten, | ||||||
| im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 [6] über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c. [7] | ||||||
| Nicht versichert sind: | ||||||
| ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen; | ||||||
| Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde; | ||||||
| Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
| Die Versicherung können weiterführen: | ||||||
| Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt; | ||||||
| nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden. [10] | ||||||
| Der Versicherung können beitreten: | ||||||
| Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens [11] nicht versichert sind; | ||||||
| Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [13], die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind; | ||||||
| im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind. [14] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest. [15] | ||||||
| [1] Ursprünglich Art. 1. [2] Gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1), wurden sämtliche Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). [6] SR 974.0 [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [9] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). [11] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [13] SR 192.12 [14] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). [15] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). | ||||||
|
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) Art. 30 [1] Arbeitsunfähige Mutter und arbeitsunfähiger anderer Elternteil - (Art. 16b Abs. 3 und 16i Abs. 3 EGO) [2] |
||||||
| Die Mutter oder der andere Elternteil, die oder der im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b oder 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie oder er: [3] | ||||||
| bis zur Geburt eine Entschädigung einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat; oder | ||||||
| im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). | ||||||
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SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz Art. 16b Anspruchsberechtigte |
||||||
| Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: | ||||||
| während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG [1] obligatorisch versichert war; | ||||||
| in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und | ||||||
| im Zeitpunkt der Niederkunft:Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oderim Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. | ||||||
| Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, | ||||||
| Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder | ||||||
| im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. | ||||||
| Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: | ||||||
| während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; | ||||||
| im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind. | ||||||
| [1] SR 831.10 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288; BBl 2019 141). | ||||||
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SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz Art. 16b Anspruchsberechtigte |
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| Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: | ||||||
| während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG [1] obligatorisch versichert war; | ||||||
| in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und | ||||||
| im Zeitpunkt der Niederkunft:Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oderim Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. | ||||||
| Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, | ||||||
| Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder | ||||||
| im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. | ||||||
| Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: | ||||||
| während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; | ||||||
| im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind. | ||||||
| [1] SR 831.10 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288; BBl 2019 141). | ||||||
|
SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz Art. 16b Anspruchsberechtigte |
||||||
| Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: | ||||||
| während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG [1] obligatorisch versichert war; | ||||||
| in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und | ||||||
| im Zeitpunkt der Niederkunft:Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oderim Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. | ||||||
| Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, | ||||||
| Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder | ||||||
| im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. | ||||||
| Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: | ||||||
| während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; | ||||||
| im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind. | ||||||
| [1] SR 831.10 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288; BBl 2019 141). | ||||||
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SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz Art. 16b Anspruchsberechtigte |
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| Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: | ||||||
| während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG [1] obligatorisch versichert war; | ||||||
| in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und | ||||||
| im Zeitpunkt der Niederkunft:Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oderim Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. | ||||||
| Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, | ||||||
| Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder | ||||||
| im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. | ||||||
| Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: | ||||||
| während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; | ||||||
| im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind. | ||||||
| [1] SR 831.10 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288; BBl 2019 141). | ||||||
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SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz Art. 16b Anspruchsberechtigte |
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| Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die: | ||||||
| während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG [1] obligatorisch versichert war; | ||||||
| in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und | ||||||
| im Zeitpunkt der Niederkunft:Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oderim Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. | ||||||
| Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, | ||||||
| Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder | ||||||
| im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. | ||||||
| Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: | ||||||
| während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; | ||||||
| im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind. | ||||||
| [1] SR 831.10 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288; BBl 2019 141). | ||||||
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SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) Art. 30 [1] Arbeitsunfähige Mutter und arbeitsunfähiger anderer Elternteil - (Art. 16b Abs. 3 und 16i Abs. 3 EGO) [2] |
||||||
| Die Mutter oder der andere Elternteil, die oder der im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b oder 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie oder er: [3] | ||||||
| bis zur Geburt eine Entschädigung einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat; oder | ||||||
| im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). | ||||||
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SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) Art. 30 [1] Arbeitsunfähige Mutter und arbeitsunfähiger anderer Elternteil - (Art. 16b Abs. 3 und 16i Abs. 3 EGO) [2] |
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| Die Mutter oder der andere Elternteil, die oder der im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b oder 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie oder er: [3] | ||||||
| bis zur Geburt eine Entschädigung einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat; oder | ||||||
| im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). | ||||||