Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2F 17/2020

Urteil vom 29. Oktober 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Kollegiumsstrasse 28, 6430 Schwyz.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Januar 2017 (2C 179/2016 / 2C 180/2016; Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Veranlagungsverfügungen vom 7. Mai 2013 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (KSTV/SZ; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. B.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) für die Steuerperioden 2002 bis 2010 nach pflichtgemässem Ermessen, nachdem diese verschiedene Angaben und Unterlagen, trotz Mahnung, nicht vorgelegt hatten. Die Veranlagungsverfügungen betrafen zum einen die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz, zum andern die direkte Bundessteuer.

A.b. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache. Gleichzeitig beantragten sie, dass die Einsprache in Bezug auf die Steuerperioden 1997 bis 2001 als Revisionsgesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen sei. Mit Entscheid vom 4. August 2014 wies die Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz (StK/VdBSt/SZ; nachfolgend: die Einsprachebehörde) die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen zu den Steuerperioden 2002 bis 2010 - mit Ausnahme geringfügiger Abzüge - ab, soweit darauf eingetreten wurde. Auf das Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch betreffend die Veranlagungsverfügungen zu den Steuerperioden 1997 bis 2001 trat sie nicht ein.

A.c. Die gegen die Einspracheentscheide gerichteten Beschwerden hiess das Verwaltungsgericht Schwyz mit Entscheiden II 2014 88 / II 2014 89 vom 17. Dezember 2015 teilweise gut und wies die Sache, soweit die Steuerperioden 2005, 2006, 2007, 2008 und 2010 betreffend, zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurück. Die Beschwerden zu den Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009 wies das Verwaltungsgericht ab. Die Beschwerden hinsichtlich des Gesuchs um Revision bzw. Wiedererwägung der Veranlagungsverfügungen der Steuerperioden 1997 bis 2001 wies es ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.

B.

B.a. Dagegen gelangten die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 22. Februar 2016 an das Bundesgericht, das die Beschwerde mit Urteil 2C 179/2016 / 2C 180/2016 vom 9. Januar 2017 abwies, soweit darauf einzutreten war.

B.b. Das Bundesgericht erwog, zu den Steuerperioden 2005, 2006, 2007, 2008 und 2010 habe die Vorinstanz Rückweisungsentscheide getroffen, die im bundesgerichtlichen Verfahren als Zwischenentscheide zu gelten hätten, wobei die Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
und b BGG) fehlten. Entsprechend sei auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (E. 1.2).

B.c. Hinsichtlich der Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009 sei eine materielle Entscheidung zu treffen. Das Bundesgericht erkannte, die Vorinstanz habe die Normen zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 130 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
DBG) bundesrechtskonform ausgelegt und angewandt (E. 3.8). Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die nicht rechtsgenüglich bestritten waren, ging das Bundesgericht davon aus, dass zwischen dem Steuerpflichtigen und der C.________ Ltd kein Darlehensverhältnis bestanden habe (kein Treuhandverhältnis und bloss fiktives Darlehen).
Der Abzug von Schuld und Schuldzinsen gegenüber der C.________ Ltd sei aber zulässig (E. 4.1). Der Steuerpflichtige habe die C.________ Ltd faktisch beherrscht. Nach dem Ableben von D.________ im Jahr 2008 habe der Steuerpflichtige die C.________ Ltd für die Abwicklung eigener Geschäfte benutzt. Die Anforderungen an ein steuerrechtliches Treuhandverhältnis seien klarerweise nicht gegeben.
Insgesamt rechtfertige es sich, die C.________ Ltd ab der Steuerperiode 2009 als steuerlich transparent zu behandeln. Bundesrechtskonform seien deren Gewinn und Kapital in der Steuerperiode 2009 dem Steuerpflichtigen zugerechnet worden (E. 4.2). In der Steuerperiode 2003 habe dieser keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, sodass die geltend gemachten Mietkosten vom Abzug auszunehmen seien (E. 4.3 und 4.4). Insgesamt sei die Ermessensveranlagung nicht offensichtlich unrichtig (E. 4.5).

B.d. In Bezug auf das Revisionsgesuch für die Steuerjahre 1997-2000 erwog das Bundesgericht, es habe diese Veranlagungen bereits mit Urteilen vom 9. November 2005 (2A.244/2005 und 2P.111/2005) materiell beurteilt (E. 5.2). In Bezug auf das Steuerjahr 2001 sei eine Einsprache am 2. Dezember 2011 abgewiesen worden. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel sei das Verwaltungsgericht infolge Fristversäumnis nicht eingetreten, was das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Mai 2012 bestätigt habe (2C 496/2012 / 2C 497/2012; Lit. A.c). Die Steuerpflichtigen würden weder Revisionsgründe (Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG) gegen diese Urteile des Bundesgerichts noch Revisionsgründe im Sinne von Art. 147 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 147 Gründe - 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
1    Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a  wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b  wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c  wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2    Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3    Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005242.243
DBG bzw. Art. 51 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 51 Revision - 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
1    Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a  wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b  wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c  wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2    Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3    Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.
4    Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die fragliche Verfügung oder den fraglichen Entscheid erlassen hat.
StHG vorbringen (E. 5.3 und 5.4). Das Revisionsgesuch im Zusammenhang mit der angeblichen Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Kommissionär zwischen 1999 und 2001 sei verspätet erfolgt (E. 5.5).

C.

C.a. Am 12. März 2018 unterbreiteten die Steuerpflichtigen der Einsprachebehörde ein Revisionsgesuch betreffend die Entscheide dieser Behörde vom 2. Dezember 2011 (Steuerperiode 2001) sowie vom 4. August 2014 (Steuerperioden 2002 bis 2010). Sie beantragten, die beiden Entscheide seien in Revision zu ziehen, aufzuheben und die Sache an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen. Der Revisionsgrund sollte nach Auffassung der Steuerpflichtigen darin liegen, dass der tot geglaubte D.________ in Wahrheit noch am Leben sei. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 überwies die Einsprachebehörde die Sache, soweit die Veranlagungsverfügungen zu den Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009 betreffend, zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Sie verwies dabei auf das Urteil 2C 179/2016 / 2C 180/2016 vom 9. Januar 2017 (Sachverhalt, lit. B.a), worin das Bundesgericht in abschliessender Weise materiell entschieden habe. Im Übrigen habe die Einsprachebehörde am 18. März 2019 revisionsweise entschieden. Diesen Entscheid hätten die Steuerpflichtigen in der Zwischenzeit beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz angefochten.

C.b. Mit Urteil 2F 15/2019 vom 12. Juli 2019 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch vom 12. März 2018 ab. Es erwog, das Bundesgericht habe im revisionsbetroffenen Urteil 2C 179/2016 / 2C 180/ 2016 vom 9. Januar 2017 (Sachverhalt, lit. B.a) zu den Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009 materiell entschieden. Streitig und zu prüfen sei im damaligen Urteil zum einen gewesen, ob zwischen dem Steuerpflichtigen und der Gesellschaft ein Darlehensverhältnis bestanden habe, und zum andern, ob der Steuerpflichtige an der Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Selbst wenn D.________ noch am Leben sein sollte, liesse sich kaum sagen, dass die beiden entscheidrelevanten Fragen in einem anderen Licht zu beurteilen wären. Entsprechend sei nicht dargetan, dass von einem rechtserheblichen unechten Novum gesprochen werden könnte, soweit dieses überhaupt nachgewiesen wäre (E. 3.4). Das Revisionsgesuch sei abzuweisen.

D.
Mit Urteil 6B 667/2019 vom 4. Dezember 2019 bestätigte die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Verurteilung des Steuerpflichtigen wegen qualifizierter Veruntreuung und Bestrafung mit 3,5 Jahren Freiheitsstrafe. Zentrale Bedeutung kam dabei dem Gemälde "E.________" zu, das dem im 16. Jahrhundert verstorbenen venezianischen Maler F.________ zugeschrieben wird. Das Bundesgericht erwog, der Steuerpflichtige habe zum Nachteil des G.________ Trust den Betrag von EUR 1'500'004.23 veruntreut, um das genannte Gemälde durch die von ihm gehaltene H.________ Ltd zu erwerben. Eigentümerin und Verkäuferin des Gemäldes sei I.________ gewesen. Der Kaufvertrag sei am 23. Juni 2010 geschlossen worden (dazu E. 3.2, S. 13 unten unter Bezugnahme auf E. 2.2.1 S. 9 unten). D.________ sei nicht Eigentümer des Bildes gewesen und habe es daher der H.________ Ltd auch nicht schenken können, wie zu Unrecht vorgebracht worden sei (dazu E. 3.2, S. 15 unten).

E.

E.a. Am 6. Februar 2020 reichte der Steuerpflichtige beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügungen der Steuerperioden 2005-2008 und 2010-2012; Sachverhalt, lit. C.b) ein Revisionsgesuch hinsichtlich der Steuerperioden 2001-2004 und 2009 ein. Er beantragte, das "Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2016" - gemeint war der Entscheid II 2014 88 / II 2014 89 vom 17. Dezember 2015 - sei in Revision zu ziehen, die rechtskräftigen Veranlagungen zu den Steuerperioden 2001-2004 und 2009 seien aufzuheben und das steuerbare Einkommen in diesen Jahren "den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zu korrigieren. Dies mittels Neueinschätzung durch die Veranlagungsbehörden". Weiter ersuchte er um den Abzug von "kausalen Kosten".

E.b. Mit Entscheid II 2020 21 vom 24. Juni 2020 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz auf das Gesuch vom 6. Februar 2020, soweit die Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009 betreffend, nicht ein und überwies es dieses zuständigkeitshalber an das Bundesgericht (Posteingang: 28. Juli 2020).

F.
Auf die Kostenvorschussverfügung des Bundesgerichts vom 5. August 2020 hin stellte der Steuerpflichtige am 21. August 2020 ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege.

G.
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG, abgesehen.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist. Findet das Bundesgericht, der Revisionsgrund treffe zu, hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet es neu (Art. 128 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG; BGE 136 I 158 E. 2.1 S. 163).

1.2. In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids auch verlangt werden, wenn die um Revision ersuchende Person nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im revisionsbetroffenen Verfahren nicht beibringen konnte ( unechte Noven; Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG). Nicht zu hören sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ( echte Noven). Unechte Noven sind dementsprechend Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der jetzt um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Die neuen Tatsachen müssen rechtserheblich und mithin geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Beweiswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE 144 V 258 E. 2.1 S. 260; zum Ganzen: Urteil 2F 15/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2).

1.3.

1.3.1. Ein Revisionsgesuch ist nach Art. 124 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides, einzureichen.

1.3.2. Die Eingabe des Steuerpflichtigen vom 6. Februar 2020 (Sachverhalt, lit. E.a) ist als Gesuch um Revision des Urteils 2C 179/2016 / 2C 180/2016 vom 9. Januar 2017 (Sachverhalt, lit. B.a) entgegenzunehmen. Mit dem Gesuch reagiert der Steuerpflichtige auf das Urteil 6B 667/2019 vom 4. Dezember 2019 (Sachverhalt, lit. D). Die relative Verwirkungsfrist ist gewahrt. Hinsichtlich der Steuerperioden 2002, 2003 und 2004 ist die absolute Veranlagungsverjährung bereits eingetreten (Art. 120 Abs. 4
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 120 Veranlagungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Artikel 152 und 184.
1    Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Artikel 152 und 184.
2    Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
a  während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
b  solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
c  solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
3    Die Verjährung beginnt neu mit:
a  jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;
b  jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden;
c  der Einreichung eines Erlassgesuches;
d  der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.
4    Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.
DBG; Art. 47 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 47 Verjährung - 1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
1    Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
2    Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung jedoch spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
StHG), was einer Revision allerdings nicht entgegensteht, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (ausführlich dazu das Parallelurteil 2C 745/2020 vom 29.Oktober 2020 E. 2.2.1).

1.4. Die Vorinstanz hat die Sache insoweit an das Bundesgericht zur Behandlung überwiesen, als die Steuerperioden 2002-2004 und 2009 betroffen sind. Auf das Revisionsgesuch zur Steuerperiode 2001 war sie nicht eingetreten, ohne die Sache an das Bundesgericht zu überweisen. Soweit der Steuerpflichtige im vorliegenden Verfahren Überlegungen zur Steuerperiode 2001 (und unter anderem zu den Steuerperioden 2010-2012) anstellt, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstandes (BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). In diesem Umfang ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

2.

2.1. Im streitbetroffenen Urteil hat das Bundesgericht zu den Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009 materiell entschieden. Damit ist die Angelegenheit rechtskräftig beurteilt worden (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Der Steuerpflichtige greift in seiner mehr als 70 Seiten umfassenden Eingabe zwar alle diese Steuerperioden auf (und weitere, die hier von vornherein ohne Belang sind). Er stellt indes keinen klar beziffertes Rechtsbegehren und lässt es mit dem Antrag bewenden, die rechtskräftigen Veranlagungen zu den Steuerperioden 2002-2004 und 2009 seien revisionsweise "den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zu korrigieren" (auch dazu Sachverhalt, lit. E.a).

2.2.

2.2.1. Eigentliche Ausführungen, die auf einen irgendwie gearteten Revisionsgrund hinweisen könnten, finden sich lediglich zur Steuerperiode 2009 (Gesuch, S. 70-72), wobei der Steuerpflichtige hauptsächlich die einschlägigen Rechtsgrundlagen zitiert.

2.2.2. Der Steuerpflichtige erklärt zur Steuerperiode 2009, das Bundesgericht habe im Urteil 6B 667/2019 festgestellt, dass er, der Steuerpflichtige, und/oder die ihm nahestehende Gesellschaft (H.________ Ltd.) das Gemälde am 23. Juni 2010 erworben habe. Demgegenüber sei das Bundesgericht im revisionsbetroffenen Urteil 2C 179/2016 / 2C 180/2016 (Sachverhalt, lit. B.a) davon ausgegangen, dass er das Bild im Rahmen eines Eigengeschäfts mit der C.________ Ltd erlangt habe, sodass der Verkaufserlös dem Steuerpflichtigen zuzurechnen sei, und zwar brutto. In einem Urteil sei das Bundesgericht damit der Sichtweise des Obergerichts des Kantons Zürich gefolgt, im andern Fall jener des Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Das Obergericht des Kantons Zürich habe festgehalten, dass er eine Ersatzzahlung von Fr. 1 Mio. zu leisten habe, weil er nicht Eigentümer des Bildes gewesen sei, während das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erwogen habe, dass er das Gemälde im Jahr 2007 im Rahmen einer gemischten Schenkung erhalten habe.

2.2.3. In der Folge habe das Verwaltungsgericht den Gewinn und das Kapital der C.________ Ltd., da diese als transparent betrachtet worden sei, dem Steuerpflichtigen zugerechnet, und zwar "verteilt auf die Jahre 2009 und 2010, als privates Einkommen und Vermögen", obwohl in der Steuerperiode 2009 "überhaupt keine Transaktionen zu diesem Rechtsgeschäft passiert sind". Tatsächlich habe die C.________ Ltd., wie dem Urteil 6B 667/ 2019 entnommen werden könne, am 23. März 2010 vor der Überweisung seitens der G.________ Trust praktisch über keine liquiden Mittel verfügt (nur EUR 34.70). Nachdem im Steuerverfahren davon ausgegangen worden sei, dass die H.________ Ltd das Gemälde im Jahr 2007 durch Schenkung erlangt habe, nun aufgrund Strafverfahrens aber feststehe, dass die H.________ Ltd das Bild im Jahr 2010 gekauft habe, sei der Einspracheentscheid vom 4. August 2014 in Revision zu ziehen. Die in den Steuerperioden 2005 bis 2010, eventuell auch 2002 bis 2004, vorgenommenen Ermessenszuschläge seien an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen.

2.2.4. Es ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesgericht im Urteil 2C 179/2016 / 2C 180/2016 vom 9. Januar 2017 einzig die Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009 einer materiellen Beurteilung unterzogen hat (Sachverhalt, lit. B.a). Soweit der Steuerpflichtige andere als diese Steuerperioden anruft, liegt dies ausserhalb des möglichen Streitgegenstandes und ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vorne E. 1.4). Wie dargelegt, bezieht die Begründung des Revisionsgesuchs sich einzig auf die Steuerperiode 2009 (vorne E. 2.2.1), weshalb das Bundesgericht lediglich zu prüfen hat, ob hinsichtlich dieser Steuerperiode ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
bzw. Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG vorliege. Die Begründung des Steuerpflichtigen geht sinngemäss dahin, vor dem Hintergrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG bildeten die im Urteil 6B 667/2019 vom 4. Dezember 2019 getroffenen Feststellungen zum Erwerb des Gemäldes ein rechtserhebliches unechtes Novum.

2.2.5. Wie es sich damit verhält, muss nicht vertiefend geprüft werden, nachdem das Bundesgericht im Urteil 2C 179/2016 / 2C 180/2016 vom 9. Januar 2017 - anders, als der Steuerpflichtige dies darstellt - nicht davon ausgegangen ist, dass die C.________ Ltd das Gemälde in der Steuerperiode 2009 veräussert habe, weshalb der Erlös dem Steuerpflichtigen zuzurechnen sei. Im Urteil 2C 179/2016 / 2C 180/2016 wird das Gemälde "E.________", das dem Maler F.________ zugeschrieben wird, gar nicht erwähnt. Für das Bundesgericht waren die vorinstanzlichen Erwägungen verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118), nachdem der Steuerpflichtige nicht aufzuzeigen vermocht hatte, dass diese offensichtlich unrichtig seien (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.).

2.2.6. Damit fragt sich, was die Vorinstanz hinsichtlich des Bildes erwogen hatte. Zu diesem Zweck ist der Entscheid II 2014 88 / II 2014 89 vom 17. Dezember 2015 heranzuziehen (Sachverhalt, lit. A.c). In E. 4.8 hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz dort, soweit hier interessierend, fest (S. 26 f.; Auszeichnungen und sachdienliche Kürzungen durch das Bundesgericht) :

"Aus den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Bankkontoauszügen der H.________ Ltd (...) (...) ist zunächst ersichtlich, dass von der K.________ Ltd (...) an die H.________ Ltd (...) per Valuta 24.03.2010 bzw. 30.03.2010 ein Betrag von insgesamt EUR 4'346'000.-- (EUR 4'296'000.-- + EUR 50'000.--) (umgerechnet total rund Fr. 6,2 Mio.) überwiesen wurde und anschliessend per Valuta 28.04.2010 der gesamte Betrag von EUR 4'346'098.60 (zuzüglich Habenzins, abzüglich Spesen) vom Konto der H.________ Ltd (...) wieder abgebucht wurde, wobei der Zahlungsempfänger aus dem Bankkontoauszug nicht ersichtlich ist. (...) Im Weitern kann den eingereichten Bankkontoauszügen der H.________ Ltd (...) (...) in Verbindung mit der Jahresrechnung 2010 (inkl. Kontoblättern) sowie den Gutschrifts- und Belastungsanzeigen auf dem Konto der C.________ Ltd (...) bei der L.________ (...) entnommen werden, dass die C.________ Ltd (...) per 29.04.2010 in der Erfolgsrechnung einen Ertrag (Erlös aus Verkauf F.________) in Höhe von Fr. 4'194'314.98 verbuchte und alsdann von der M.________ Foundation (...) eine Gutschrift per Valuta 05.05.2010 in Höhe von Fr. 4'193'312.59 erhielt. Anschliessend wurde per Valuta 07.05.2010 - unter Abzug eines in der
Erfolgsrechnung der C.________ Ltd verbuchten Ertrags von Fr. 25'172.59 (Acceptance Fee M.________ Foundation) - der Nettoerlös von Fr. 4'168'140.-- von der C.________ Ltd (...) an die H.________ Ltd (Belize) überwiesen."

2.2.7. Den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im seinerzeitigen Verfahren zufolge verbuchte die C.________ Ltd den Verkaufserlös mithin nicht in der Steuerperiode 2009, sondern am 29. April 2010 und damit in der nicht revisionsbetroffenen Steuerperiode 2010. Selbst wenn das Urteil 6B 667/2019 als unechtes Novum im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG zu betrachten wäre (vorne E. 1.2), liesse sich daraus kein Widerspruch zum Urteil 2C 179/2016 / 2C 180/2016 herleiten. Das Revisionsgesuch erweist sich als unbegründet. Insoweit ist es abzuweisen.

2.3. Schliesslich beantragt der Steuerpflichtige den revisionsweisen Abzug von "kausalen Kosten". Unter diesem Titel rügt der Steuerpflichtige sinngemäss, er sei entgegen der vom Bundesgericht bestätigten Auffassung der Vorinstanz durchaus einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb die mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Kosten zum Abzug zuzulassen seien. Neue Tatsachen, die den Anforderungen von Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG bzw. Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG genügen könnten, bringt er keine vor. Die Rüge, soweit eine solche mit hinreichender Klarheit ersichtlich ist, zielt auf die seines Erachtens bundesrechtswidrige Auslegung und Anwendung des harmonisierten Steuerrechts von Bund, Kantonen und Gemeinden ab. Das Gesuch steht damit offenkundig ausserhalb des gesetzlichen Rahmens der Revision. Darauf ist nicht einzutreten (Urteil 2F 9/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.1).

2.4. Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

3.2. Das im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) erweist sich mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten Anträge von vornherein als aussichtslos (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.). Es ist abzuweisen. Praxisgemäss werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens reduziert, wenn erst zusammen mit dem Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird.

3.3. Dem Kanton Schwyz, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher