SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 77 Beschwerden |
|
1 | Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
a | wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); |
b | wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); |
c | wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). |
2 | Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 80 Beschwerde an das Bundesgericht |
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1 | Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen.166 |
3 | Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
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a | in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; |
b | in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 77 Beschwerden |
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1 | Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
a | wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); |
b | wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); |
c | wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). |
2 | Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 77 Beschwerden |
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1 | Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
a | wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); |
b | wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); |
c | wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). |
2 | Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 77 Beschwerden |
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1 | Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
a | wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); |
b | wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); |
c | wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). |
2 | Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 77 Beschwerden |
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1 | Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
a | wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); |
b | wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); |
c | wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). |
2 | Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 77 Beschwerden |
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1 | Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
a | wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); |
b | wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); |
c | wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). |
2 | Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 77 Beschwerden |
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1 | Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
a | wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); |
b | wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); |
c | wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). |
2 | Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 77 Beschwerden |
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1 | Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
a | wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); |
b | wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); |
c | wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). |
2 | Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung: |
|
a | von Bundesrecht; |
b | von Völkerrecht; |
c | von interkantonalem Recht; |
d | von kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
e | der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften; |
f | von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung: |
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a | von Bundesrecht; |
b | von Völkerrecht; |
c | von interkantonalem Recht; |
d | von kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
e | der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften; |
f | von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 10 Information |
|
1 | Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit. |
2 | Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 11 Kommunikation mit der Öffentlichkeit - Der Bundesrat pflegt die Beziehungen zur Öffentlichkeit und informiert sich über die in der öffentlichen Diskussion vorgebrachten Meinungen und Anliegen. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 10a Information der Stimmberechtigten |
|
1 | Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen. |
2 | Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. |
3 | Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar. |
4 | Er vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 11 |
|
1 | Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung. |
2 | Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates beigegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt. Die Abstimmungsvorlage muss den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen enthalten. Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees ihre Argumente dem Bundesrat mit; dieser berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen. Der Bundesrat kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen. Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstimmungserläuterungen aufgenommen werden, wenn der Urheber der Verweise schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.22 |
3 | Die Stimmberechtigten erhalten die nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen (Stimmzettel, Stimmausweis, Stimmcouvert, Kontrollstempel23 und dergleichen) mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag. Abstimmungsvorlage und Erläuterung dürfen auch früher abgegeben werden. Die Bundeskanzlei macht Abstimmungsvorlage und Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich.24 25 |
4 | Die Kantone können durch Gesetz die Gemeinden ermächtigen, Abstimmungsvorlage und Erläuterung pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.26 |
SR 161.11 Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR) VPR Art. 3 Vorbereitung |
|
1 | Die Bundeskanzlei trifft die nach den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen. |
2 | Sie arbeitet zusammen mit dem zuständigen Departement die Erläuterungen aus und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Beschlussfassung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung: |
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a | von Bundesrecht; |
b | von Völkerrecht; |
c | von interkantonalem Recht; |
d | von kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
e | der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften; |
f | von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung: |
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a | von Bundesrecht; |
b | von Völkerrecht; |
c | von interkantonalem Recht; |
d | von kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
e | der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften; |
f | von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 10a Information der Stimmberechtigten |
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1 | Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen. |
2 | Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. |
3 | Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar. |
4 | Er vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 11 |
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1 | Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung. |
2 | Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates beigegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt. Die Abstimmungsvorlage muss den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen enthalten. Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees ihre Argumente dem Bundesrat mit; dieser berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen. Der Bundesrat kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen. Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstimmungserläuterungen aufgenommen werden, wenn der Urheber der Verweise schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.22 |
3 | Die Stimmberechtigten erhalten die nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen (Stimmzettel, Stimmausweis, Stimmcouvert, Kontrollstempel23 und dergleichen) mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag. Abstimmungsvorlage und Erläuterung dürfen auch früher abgegeben werden. Die Bundeskanzlei macht Abstimmungsvorlage und Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich.24 25 |
4 | Die Kantone können durch Gesetz die Gemeinden ermächtigen, Abstimmungsvorlage und Erläuterung pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.26 |
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 1 Ziele und Kernfunktionen |
|
1 | Die Bundeskanzlei ist die Stabsstelle der Regierung und hat die Funktion eines Scharniers zwischen Regierung, Verwaltung, Bundesversammlung und Öffentlichkeit. |
2 | Sie wirkt bei Bundesrat und Departementen auf eine kohärente und langfristig orientierte Entscheidpraxis der Regierung und auf die Wahrung des Kollegialprinzipes hin. |
3 | Sie nimmt die Funktionen nach den Artikeln 30 und 32-34 RVOG wahr, namentlich die folgenden Kernfunktionen: |
a | Sie unterstützt den Bundesrat und den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin in ihrer Regierungsfunktion und sorgt für optimale Verfahren zur Vorbereitung der Entscheide. |
b | Sie bereitet in Zusammenarbeit mit den Departementen die Unterlagen vor, mit denen eine vorausschauende und kohärente Regierungspolitik ermöglicht wird, und überprüft deren Realisierung. |
bbis | Sie sorgt für die departementsübergreifende Koordination namentlich im Bereich der digitalen Transformation und der Informatik. |
c | Sie stellt eine langfristige und koordinierte Informations- und Kommunikationspolitik auf Regierungsstufe sicher und sorgt für eine möglichst rasche Information über die Beschlüsse des Bundesrates. |
4 | Sie erfüllt zudem die Vollzugsaufgaben, die ihr von der Gesetzgebung übertragen werden; namentlich: |
a | sorgt sie dafür, dass die Volksrechte im Rahmen von Bundesverfassung4 und Gesetzgebung über die politischen Rechte wahrgenommen werden können und dass alle eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen korrekt durchgeführt werden; |
b | veröffentlicht sie die Rechtstexte und die übrigen nach der Publikationsgesetzgebung zu veröffentlichenden Texte so schnell wie möglich und in der gebotenen Qualität; |
c | erbringt sie die Sprachdienstleistungen und erfüllt die Koordinationsaufgaben nach der Sprachdiensteverordnung vom 14. November 20126 und vollzieht die ihr von der Sprachengesetzgebung übertragenen Aufgaben. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 30 Funktionen |
|
1 | Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin ist Stabschef des Bundesrates. |
2 | Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin: |
a | unterstützt den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben; |
b | erfüllt gegenüber der Bundesversammlung die Aufgaben, die ihm oder ihr durch Verfassung und Gesetz übertragen sind. |
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 1 Ziele und Kernfunktionen |
|
1 | Die Bundeskanzlei ist die Stabsstelle der Regierung und hat die Funktion eines Scharniers zwischen Regierung, Verwaltung, Bundesversammlung und Öffentlichkeit. |
2 | Sie wirkt bei Bundesrat und Departementen auf eine kohärente und langfristig orientierte Entscheidpraxis der Regierung und auf die Wahrung des Kollegialprinzipes hin. |
3 | Sie nimmt die Funktionen nach den Artikeln 30 und 32-34 RVOG wahr, namentlich die folgenden Kernfunktionen: |
a | Sie unterstützt den Bundesrat und den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin in ihrer Regierungsfunktion und sorgt für optimale Verfahren zur Vorbereitung der Entscheide. |
b | Sie bereitet in Zusammenarbeit mit den Departementen die Unterlagen vor, mit denen eine vorausschauende und kohärente Regierungspolitik ermöglicht wird, und überprüft deren Realisierung. |
bbis | Sie sorgt für die departementsübergreifende Koordination namentlich im Bereich der digitalen Transformation und der Informatik. |
c | Sie stellt eine langfristige und koordinierte Informations- und Kommunikationspolitik auf Regierungsstufe sicher und sorgt für eine möglichst rasche Information über die Beschlüsse des Bundesrates. |
4 | Sie erfüllt zudem die Vollzugsaufgaben, die ihr von der Gesetzgebung übertragen werden; namentlich: |
a | sorgt sie dafür, dass die Volksrechte im Rahmen von Bundesverfassung4 und Gesetzgebung über die politischen Rechte wahrgenommen werden können und dass alle eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen korrekt durchgeführt werden; |
b | veröffentlicht sie die Rechtstexte und die übrigen nach der Publikationsgesetzgebung zu veröffentlichenden Texte so schnell wie möglich und in der gebotenen Qualität; |
c | erbringt sie die Sprachdienstleistungen und erfüllt die Koordinationsaufgaben nach der Sprachdiensteverordnung vom 14. November 20126 und vollzieht die ihr von der Sprachengesetzgebung übertragenen Aufgaben. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 30 Funktionen |
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1 | Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin ist Stabschef des Bundesrates. |
2 | Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin: |
a | unterstützt den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben; |
b | erfüllt gegenüber der Bundesversammlung die Aufgaben, die ihm oder ihr durch Verfassung und Gesetz übertragen sind. |
SR 161.11 Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR) VPR Art. 3 Vorbereitung |
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1 | Die Bundeskanzlei trifft die nach den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen. |
2 | Sie arbeitet zusammen mit dem zuständigen Departement die Erläuterungen aus und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Beschlussfassung. |
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 1 Ziele und Kernfunktionen |
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1 | Die Bundeskanzlei ist die Stabsstelle der Regierung und hat die Funktion eines Scharniers zwischen Regierung, Verwaltung, Bundesversammlung und Öffentlichkeit. |
2 | Sie wirkt bei Bundesrat und Departementen auf eine kohärente und langfristig orientierte Entscheidpraxis der Regierung und auf die Wahrung des Kollegialprinzipes hin. |
3 | Sie nimmt die Funktionen nach den Artikeln 30 und 32-34 RVOG wahr, namentlich die folgenden Kernfunktionen: |
a | Sie unterstützt den Bundesrat und den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin in ihrer Regierungsfunktion und sorgt für optimale Verfahren zur Vorbereitung der Entscheide. |
b | Sie bereitet in Zusammenarbeit mit den Departementen die Unterlagen vor, mit denen eine vorausschauende und kohärente Regierungspolitik ermöglicht wird, und überprüft deren Realisierung. |
bbis | Sie sorgt für die departementsübergreifende Koordination namentlich im Bereich der digitalen Transformation und der Informatik. |
c | Sie stellt eine langfristige und koordinierte Informations- und Kommunikationspolitik auf Regierungsstufe sicher und sorgt für eine möglichst rasche Information über die Beschlüsse des Bundesrates. |
4 | Sie erfüllt zudem die Vollzugsaufgaben, die ihr von der Gesetzgebung übertragen werden; namentlich: |
a | sorgt sie dafür, dass die Volksrechte im Rahmen von Bundesverfassung4 und Gesetzgebung über die politischen Rechte wahrgenommen werden können und dass alle eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen korrekt durchgeführt werden; |
b | veröffentlicht sie die Rechtstexte und die übrigen nach der Publikationsgesetzgebung zu veröffentlichenden Texte so schnell wie möglich und in der gebotenen Qualität; |
c | erbringt sie die Sprachdienstleistungen und erfüllt die Koordinationsaufgaben nach der Sprachdiensteverordnung vom 14. November 20126 und vollzieht die ihr von der Sprachengesetzgebung übertragenen Aufgaben. |
SR 161.11 Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR) VPR Art. 3 Vorbereitung |
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1 | Die Bundeskanzlei trifft die nach den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen. |
2 | Sie arbeitet zusammen mit dem zuständigen Departement die Erläuterungen aus und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Beschlussfassung. |
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 1 Ziele und Kernfunktionen |
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1 | Die Bundeskanzlei ist die Stabsstelle der Regierung und hat die Funktion eines Scharniers zwischen Regierung, Verwaltung, Bundesversammlung und Öffentlichkeit. |
2 | Sie wirkt bei Bundesrat und Departementen auf eine kohärente und langfristig orientierte Entscheidpraxis der Regierung und auf die Wahrung des Kollegialprinzipes hin. |
3 | Sie nimmt die Funktionen nach den Artikeln 30 und 32-34 RVOG wahr, namentlich die folgenden Kernfunktionen: |
a | Sie unterstützt den Bundesrat und den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin in ihrer Regierungsfunktion und sorgt für optimale Verfahren zur Vorbereitung der Entscheide. |
b | Sie bereitet in Zusammenarbeit mit den Departementen die Unterlagen vor, mit denen eine vorausschauende und kohärente Regierungspolitik ermöglicht wird, und überprüft deren Realisierung. |
bbis | Sie sorgt für die departementsübergreifende Koordination namentlich im Bereich der digitalen Transformation und der Informatik. |
c | Sie stellt eine langfristige und koordinierte Informations- und Kommunikationspolitik auf Regierungsstufe sicher und sorgt für eine möglichst rasche Information über die Beschlüsse des Bundesrates. |
4 | Sie erfüllt zudem die Vollzugsaufgaben, die ihr von der Gesetzgebung übertragen werden; namentlich: |
a | sorgt sie dafür, dass die Volksrechte im Rahmen von Bundesverfassung4 und Gesetzgebung über die politischen Rechte wahrgenommen werden können und dass alle eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen korrekt durchgeführt werden; |
b | veröffentlicht sie die Rechtstexte und die übrigen nach der Publikationsgesetzgebung zu veröffentlichenden Texte so schnell wie möglich und in der gebotenen Qualität; |
c | erbringt sie die Sprachdienstleistungen und erfüllt die Koordinationsaufgaben nach der Sprachdiensteverordnung vom 14. November 20126 und vollzieht die ihr von der Sprachengesetzgebung übertragenen Aufgaben. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 34 Information |
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1 | Der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin sorgt in Zusammenarbeit mit den Departementen für die geeigneten Vorkehren zur Information der Öffentlichkeit. |
2 | Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin sorgt für die interne Information zwischen dem Bundesrat und den Departementen. |
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV) RVOV Art. 23 |
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1 | Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit den Departementen, zuständig für die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit über Entscheide, Absichten und Vorkehren des Bundesrates. Sie sorgt für die nötige Planung und erarbeitet die Grundsätze für die Kommunikationspolitik des Bundesrates. |
2 | Die Departemente und die Bundeskanzlei tragen die Verantwortung für die interne und externe Information und Kommunikation über ihre Geschäfte. Sie stellen diese in den Gesamtzusammenhang der Kommunikationspolitik des Bundesrates. Sie regeln die Informationsaufgaben der ihnen untergeordneten Einheiten. |
3 | Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit der Konferenz der Informationsdienste, für die Koordination der Information und Kommunikation zuständig und kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen. |
4 | Bei Bedarf kann der Bundesrat die Information und Kommunikation bei der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten, bei der Bundeskanzlei, einem Departement oder einer anderen bezeichneten Stelle zentralisieren. Die bezeichnete Stelle erhält entsprechende Weisungsbefugnisse. |
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV) RVOV Art. 23 |
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1 | Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit den Departementen, zuständig für die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit über Entscheide, Absichten und Vorkehren des Bundesrates. Sie sorgt für die nötige Planung und erarbeitet die Grundsätze für die Kommunikationspolitik des Bundesrates. |
2 | Die Departemente und die Bundeskanzlei tragen die Verantwortung für die interne und externe Information und Kommunikation über ihre Geschäfte. Sie stellen diese in den Gesamtzusammenhang der Kommunikationspolitik des Bundesrates. Sie regeln die Informationsaufgaben der ihnen untergeordneten Einheiten. |
3 | Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit der Konferenz der Informationsdienste, für die Koordination der Information und Kommunikation zuständig und kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen. |
4 | Bei Bedarf kann der Bundesrat die Information und Kommunikation bei der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten, bei der Bundeskanzlei, einem Departement oder einer anderen bezeichneten Stelle zentralisieren. Die bezeichnete Stelle erhält entsprechende Weisungsbefugnisse. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 40 Information - Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin trifft in Absprache mit der Bundeskanzlei die geeigneten Vorkehren für die Information über die Tätigkeit des Departements und bestimmt, wer für die Information verantwortlich ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 10a Information der Stimmberechtigten |
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1 | Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen. |
2 | Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. |
3 | Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar. |
4 | Er vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 141 Fakultatives Referendum - 1 Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt:123 |
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a | Bundesgesetze; |
b | dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; |
c | Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen; |
d | völkerrechtliche Verträge, die: |
d1 | unbefristet und unkündbar sind, |
d2 | den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, |
d3 | wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 141 Fakultatives Referendum - 1 Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt:123 |
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a | Bundesgesetze; |
b | dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; |
c | Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen; |
d | völkerrechtliche Verträge, die: |
d1 | unbefristet und unkündbar sind, |
d2 | den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, |
d3 | wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. |
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a | der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; |
b | der Sportwetten; |
c | der Geschicklichkeitsspiele. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |