Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 217/02

Urteil vom 29. Oktober 2003
I. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter Brunner; Gerichtsschreiber Jancar

Parteien
Orior fonds de prévoyance, rue du Collège 3, 1800 Vevey, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Heller, Stampfenbachstrasse 52, 8035 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

betreffend A.________

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Beschluss vom 12. Juni 2002)

Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene A.________ wurde am 20. August 1997 bei einem Autounfall verletzt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte die Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 11. August 1998 stellte sie die Versicherungsleistungen ein, woran sie mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 1998 festhielt. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November 2000 ab. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Der Orior fonds de prévoyance (nachfolgend: Orior) ist Versicherer von A.________ im Rahmen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und erbringt Versicherungsleistungen aufgrund seiner Invalidität. Am 2. Juli 2001 gelangte der Orior an die SUVA und verlangte gestützt auf Art. 129
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 129 Höhe des Taggeldes - 1 Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982209 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde.
1    Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982209 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde.
2    Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus.
3    Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde.
der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) die Eröffnung einer formellen, beschwerdefähigen Verfügung. Die SUVA lehnte dies unter Hinweis auf den in der Sache ergangenen rechtskräftigen Gerichtsentscheid vom 30. November 2000 ab.
B.
Auf die vom Orior am 17. Mai 2002 gegen die SUVA erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nicht ein (Beschluss vom 12. Juni 2002).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Orior beantragen, die SUVA sei anzuweisen, ihm gegenüber eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, in welcher sie verbindlich über ihre Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten A.________ befinde. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde des Orior vom 17. Mai 2002 einzutreten.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und beantragt den Beizug der Akten der IV-Stelle Zürich betreffend A.________. Letzterer wie auch das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

In der Folge lässt der Orior ein Akteneinsichtsgesuch stellen und verlangt Einsicht in die SUVA-Akten und diejenigen der IV-Stelle Zürich. Nach Beizug dieser Akten und Zusendung derselben an den Orior reicht dieser eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der SUVA ein, in welcher an den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Rechtsbegehren festgehalten wird. Zu dieser Stellungnahme äussert sich die SUVA, während sich A.________ erneut nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Im vorliegenden Fall ist demzufolge (spätestens) auf den Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 17. Mai 2002 abzustellen, weshalb die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar sind.
2.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 129 Höhe des Taggeldes - 1 Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982209 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde.
1    Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982209 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde.
2    Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus.
3    Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde.
in Verbindung mit Art. 104 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 129 Höhe des Taggeldes - 1 Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982209 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde.
1    Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982209 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde.
2    Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus.
3    Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde.
und b sowie Art. 105 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 129 Höhe des Taggeldes - 1 Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982209 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde.
1    Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982209 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde.
2    Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus.
3    Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde.
OG).
3.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Rechtsverweigerung seitens der SUVA geltend gemacht.

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. Erw. 3a und b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 133, 117 Ia 117 Erw. 3a, 197 Erw. 1c, 108 V 20 Erw. 4c, 107 Ib 164 Erw. 3b, 103 V 195 Erw. 3c).
4.
Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 17. Mai 2002 nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer beantragte darin was folgt: "Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, gegenüber der Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, in welcher die Beschwerdegegnerin verbindlich über ihre Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten Herr A.________ ... verfügt". Diese Eingabe war ausdrücklich als "Rechtsverweigerungsbeschwerde" bezeichnet.

Mit Beschluss vom 12. Juni 2002 hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer als Vorsorgeeinrichtung könne eher nicht als interessierte Partei im Sinne von Art. 129 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 129 Höhe des Taggeldes - 1 Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982209 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde.
1    Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982209 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde.
2    Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus.
3    Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde.
UVV gelten, weshalb ihm die SUVA die A.________ betreffende Verfügung vom 11. August 1998 nicht habe eröffnen müssen. Sie hat diese Frage aber nicht abschliessend beantwortet, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, gemäss Schreiben der SUVA an den Beschwerdeführer vom 4. September 2001 sei dem letzteren der kantonale Gerichtsentscheid vom 30. November 2000 längstens bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer hätte nach Kenntnisnahme von diesem Entscheid seinen Nichteinbezug ins Verfahren mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht rügen können. Da er dies nicht getan habe, sei der Entscheid vom 30. November 2000 auch ihm gegenüber in Rechtskraft erwachsen. Selbst bei Behandlung der Beschwerde vom 17. Mai 2002 als Revisionsgesuch sei sie verspätet gewesen, da sie nicht innert der vorgeschriebenen 90-tägigen Frist seit Entdeckung des Revisionsgrundes eingereicht worden sei. Die Beschwerde sei daher sowohl unter beschwerde- wie revisionsrechtlichen Gesichtspunkten verspätet gewesen, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

Soweit die Vorinstanz erwogen hat, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden, behandelte sie diese nicht als Rechtsverweigerungsbeschwerde, sondern als Beschwerde in der Sache selber oder gegebenenfalls als Revisionsgesuch. Die als Rechtsverweigerungsbeschwerde bezeichnete Beschwerde, welche zudem das eindeutige Begehren enthielt, es sei die SUVA anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Verfügung (neu) zu eröffnen, ist aber primär mit Blick auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung an die Hand zu nehmen.

Solange das mit Rechtsverweigerungsbeschwerde anbegehrte Verwaltungshandeln nicht erfolgt ist, ist diese in der Regel nicht verspätet. Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde kann nämlich grundsätzlich jederzeit erhoben werden (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 726). Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann eine Verspätung höchstens dann eintreten, wenn eine Partei nach langem Untätigsein in Kenntnis, dass das verlangte Verwaltungshandeln noch nicht erfolgt ist, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhebt. Im vorliegenden Fall verlangte der Beschwerdeführer am 2. Juli 2001 erstmals die Eröffnung einer beschwerdefähigen Verfügung. Nach Erhalt der (negativen) Antwort der SUVA vom 4. September 2001 erneuerte er mit Schreiben vom 5. Oktober 2001 sein Begehren mit ergänzender Begründung. Am 13. November 2001 mahnte er die SUVA, weil zwischenzeitlich keine Antwort eingegangen war. Am 21. November 2002 erging der erneut abschlägige Bescheid der SUVA. Nachdem der Beschwerdeführer das Begehren mit Schreiben vom 29. November 2001 wiederholt hatte, lehnte es die SUVA mit Antwortschreiben vom 18. Dezember 2001 wiederum ab, wobei diesem Schreiben
allerdings die Verfügung vom 11. August 1998 und der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 1998 in Kopie beigelegt waren. Angesichts dieser Vorgeschichte und der Tatsache, dass die SUVA die anbegehrte Neueröffnung der Verfügung nicht vornahm, kann die Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde am 17. Mai 2002 nicht als verspätet angesehen werden. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer hätte nach Kenntnisnahme des kantonalen Gerichtsentscheides vom 30. November 2000 allenfalls eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht erheben müssen, stellt dies eine Begründung dafür dar, dass die SUVA sich gegebenenfalls zu Recht geweigert hat, die Verfügung wie verlangt neu zu eröffnen. Insofern kann damit eine Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde begründet werden. Es lässt sich daraus aber keine Verspätung einer solchen ableiten. Die Vorinstanz ist daher zu Unrecht nicht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde eingetreten.
5.
Hat die Vorinstanz unzulässigerweise einen Nichteintretensentscheid gefällt, ist die Sache in der Regel an sie zurückzuweisen (BGE 119 Ib 60 Erw. 2c, 114 Ib 158 Erw. 1d). Wenn sich allerdings die Vorinstanz im Nichteintretensentscheid eventualiter zur Sache geäussert hat, kann das Bundesgericht im Sinne der Prozessökonomie von einer Rückweisung absehen und in der Sache entscheiden (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 1006 mit Verweis auf BGE 118 Ib 28; Bundesgerichtsentscheid vom 1. September 1997 in: ZBl 1998, S. 395 ff., 399; vgl. auch BGE 123 II 414 Erw. 4b/bb).

Vorliegend hat die Vorinstanz zum Ausdruck gebracht, dass sie die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht nur als verspätet, sondern auch als sachlich unbegründet ansieht. Es rechtfertigt sich deshalb, auf eine Rückweisung der Angelegenheit an das kantonale Gericht zu verzichten und die Rechtsverweigerungsbeschwerde zu beurteilen, womit der vom Beschwerdeführer gestellte Eventualantrag gegenstandslos wird.
6.
6.1 Im vorliegenden Verfahren kann die Frage offen gelassen werden, ob der Unfallversicherer gestützt auf Art. 129
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 129 Höhe des Taggeldes - 1 Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982209 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde.
1    Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982209 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde.
2    Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus.
3    Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde.
UVV einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) eine Leistungsverfügung zu eröffnen hat. Selbst wenn diese Frage nämlich zu bejahen wäre, würde dies nicht zu einer Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde führen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
6.2 Wird davon ausgegangen, dass die SUVA dem Beschwerdeführer die A.________ betreffende Verfügung vom 17. August 1998 zu Unrecht nicht eröffnet hat, dann liegt eine mangelhafte Eröffnung vor. Eine unterbliebene Eröffnung einer Verfügung stellt an sich einen schweren Verfahrensfehler dar. Es stellt sich damit die Frage einer allfälligen Nichtigkeit der ursprünglichen Verfügung. In Fällen mangelhafter Eröffnung ist zwischen den Interessen der Rechtssicherheit und dem Rechtsschutzinteresse des Verfügungsadressaten abzuwägen (BGE 102 Ib 91 ff.). Diese Interessenabwägung ist insbesondere bei der mangelnden Eröffnung an Drittbetroffene vorzunehmen (Rhinow/ Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 381). Sie spricht bei der vorliegenden Konstellation, bei welcher der Einspracheentscheid der SUVA vom 14. Dezember 1998 und der Entscheid des kantonalen Gerichts vom 30. November 2000 gegenüber dem Versicherten bereits seit längerem in Rechtskraft erwachsen sind, gegen die Annahme der Nichtigkeit der Verfügung.
6.3
6.3.1 Ein Eröffnungsfehler bedeutet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 129 V 73 ff. mit Hinweisen; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 202 Erw. 2c). Wird eine unterbliebene Eröffnung allerdings nachgeholt, so wird der Mangel geheilt. Mit dem in Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG verankerten Grundsatz, dass aus der mangelhaften Eröffnung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen darf, wird von Gesetzes wegen festgelegt, dass die in der mangelhaften Eröffnung liegende Gehörsverletzung dann als geheilt zu gelten hat, wenn der betroffenen Person kein Nachteil erwächst. Die bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ansonsten übliche Folge - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen der formellen Natur des Anspruchs - greift also nicht Platz. Die Annahme einer Heilung durch die nachträgliche ordnungsgemässe Eröffnung rechtfertigt sich auch deshalb, weil Art. 129
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 129 Höhe des Taggeldes - 1 Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982209 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde.
1    Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982209 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde.
2    Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus.
3    Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde.
UVV dem mitbetroffenen Sozialversicherungsträger lediglich einen Anspruch auf Eröffnung der Verfügung und das Recht auf Ergreifung eines Rechtsmittels, nicht aber Partei- und Mitwirkungsrechte im verwaltungsinternen Verfügungsverfahren einräumt.

Zum Tragen kommt nach dem Gesagten der Grundsatz, dass aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der betroffenen Partei kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG). Wird die Verfügung beschwerdeberechtigten Dritten nicht eröffnet, kann diesen grundsätzlich der Fristablauf nicht entgegengehalten werden (BGE 116 Ib 326 Erw. 3a). Die einer betroffenen Partei nicht eröffnete Verfügung kann dieser gegenüber keine Rechtswirkung, insbesondere auch keine Bindungswirkung entfalten (BGE 129 V 73 ff.; Tschannen/Zimmerli/ Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 182).
6.3.2 Im vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des kantonalen Gerichtsentscheides vom 30. November 2000 allenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hätte einreichen können. Bei der Ergreifung dieses Rechtsmittels hätte ihm die abgelaufene Rechtsmittelfrist wegen der mangelhaften bzw. fehlenden Eröffnung nicht entgegengehalten werden dürfen. Im Rahmen dieses Verfahrens hätte das Eidgenössische Versicherungsgericht zu prüfen gehabt, ob die Beschwerdelegitimation und damit auch die Voraussetzungen zu einem Einbezug der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 129
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 129 Höhe des Taggeldes - 1 Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982209 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde.
1    Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982209 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde.
2    Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus.
3    Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde.
UVV gegeben gewesen wären.
6.4
6.4.1 Zu prüfen bleibt, ob dem betroffenen Sozialversicherungsträger nebst der Möglichkeit, den ihm nicht eröffneten Entscheid nachträglich anzufechten, auch ein Anspruch zusteht, die (Neu-)Eröffnung der ursprünglichen Verfügung durch den verfügenden Sozialversicherungsträger mit der Folge zu verlangen, dass dem betroffenen Sozialversicherungsträger ein Beschwerderecht gegen die ursprüngliche Verfügung eröffnet und damit das ganze Verfahren neu aufgerollt wird. Die Auffassung, dass in diesem Sinn ein Wahlrecht besteht, wird vom Beschwerdeführer zumindest sinngemäss vertreten.
6.4.2 Nach der Rechtsprechung steht es einem angerufenen Sozialversicherungsgericht frei, im Falle, dass eine Verfügung zu Unrecht einem anderen Sozialversicherungsträger nicht eröffnet worden ist, diesen Verfahrensmangel entweder durch die Beiladung des betroffenen Versicherungsträgers zu heilen oder aber die Sache an den verfügenden Sozialversicherungsträger zurückzuweisen, damit dieser die Verfügung ordnungsgemäss eröffne (BGE 113 V 5 Erw. 4a). Es liegt also im Ermessen des angerufenen Gerichts, darüber zu befinden, ob das Verfahren auf der Ebene des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens seinen Fortgang nimmt oder ob einem betroffenen Sozialversicherungsträger der ganze Rechtsmittelweg neu eröffnet wird. Richtschnur bei diesem Entscheid bildet der Grundsatz, dass dem betroffenen Sozialversicherungsträger durch die Verkürzung des Rechtsmittelweges kein Nachteil im Sinne von Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG erwachsen darf. Wesentlich im vorliegenden Zusammenhang ist aber vor allem, dass dieser Entscheid von der Rechtsmittelinstanz und nicht vom verfügenden Sozialversicherungsträger getroffen wird. Dem verfügenden Sozialversicherungsträger ist es nämlich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - aus prozessualen Gründen verwehrt, in einer Angelegenheit, mit
welcher bereits eine Rechtsmittelinstanz befasst war, neu zu verfügen.
6.4.3 Die Verfügung vom 11. August 1998, deren Neueröffnung der Beschwerdeführer verlangt, bzw. der jenes Verfahren abschliessende Entscheid des kantonalen Gerichts vom 30. November 2000, sind gegenüber dem Versicherten in Rechtskraft erwachsen. Eine Verwaltungsbehörde kann aber lediglich erstinstanzliche Verfügungen in Wiedererwägung ziehen. Bei Rechtsmittelentscheiden müssen Revisionsgründe vorliegen, damit auf den Entscheid zurückgekommen werden kann (Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 601). Zuständig für die Durchführung eines Revisionsverfahrens ist die Beschwerdeinstanz, welche den zu revidierenden Entscheid gefällt hat. Vorliegend hätte also beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch gestellt werden müssen. Die angegangene SUVA als ursprünglich verfügende Sozialversicherungsträgerin war mangels funktioneller Zuständigkeit gar nicht befugt, in der Sache neu zu verfügen.

Ein blosses Nachholen der Verfügungseröffnung ohne Entscheid- bzw. Verfügungskompetenz des verfügenden Sozialversicherungsträgers wäre als Leerlauf zu betrachten. Wollte man - wie der Beschwerdeführer dies offenbar tut - davon ausgehen, mit der Neueröffnung der Verfügung würde ein neuer, durch das vorangegangene Verfahren nicht beschränkter Rechtsmittelweg eröffnet, dann würde zudem die Gefahr bestehen, dass ein nachträglicher Einspracheentscheid im Widerspruch zu einem früheren Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts in der grundsätzlich gleichen Sache stehen würde. Eine solche Situation ist unter dem Aspekt der Rechtssicherheit zu vermeiden.

Aus dem Gesagten folgt, dass kein Anspruch auf (Neu-) Eröffnung der ursprünglichen Verfügung durch den verfügenden Sozialversicherungsträger besteht. Die Frage, ob dem Grundsatz, dass einer betroffenen Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf, genügend nachgelebt wird, wenn ihr die nachträgliche Möglichkeit zur Ergreifung eines Rechtsmittels eingeräumt wird, ist im Rahmen eines Rechtsmittel- oder allenfalls Revisionsverfahren zu prüfen. Der Rechtsmittelinstanz steht die Möglichkeit grundsätzlich offen, alle in der Angelegenheit ergangenen Verfügungen und Entscheide aufzuheben und den verfügenden Sozialversicherungsträger anzuweisen, eine neue Verfügung zu eröffnen.
7.
7.1 Weil der Beschwerdeführer gegenüber der SUVA ein Begehren stellt, welchem diese nicht entsprechen kann und darf, liegt in deren Weigerung, die ursprüngliche Verfügung neu zu eröffnen, keine Rechtsverweigerung. Es stellt sich höchstens die Frage, ob die SUVA diese Weigerung, bzw. den Hinweis auf die fehlende funktionelle Zuständigkeit, in Form einer Nichteintretensverfügung hätte eröffnen müssen. Für den vorliegenden Fall ist diese Frage zu verneinen. Art. 78
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 78 Grossereignisse - 1 Ereignet sich ein Schadenereignis, das voraussichtlich Versicherungsleistungen auslöst, die das Nettoprämienvolumen der obligatorischen Versicherungszweige des dem Schadenereignis vorangehenden Versicherungsjahres aller Versicherer nach Artikel 68 übersteigen (Grossereignis), so melden die einzelnen Versicherer der Ersatzkasse (Art. 72) laufend den geschätzten Gesamtschadenaufwand und die erbrachten Zahlungen.
1    Ereignet sich ein Schadenereignis, das voraussichtlich Versicherungsleistungen auslöst, die das Nettoprämienvolumen der obligatorischen Versicherungszweige des dem Schadenereignis vorangehenden Versicherungsjahres aller Versicherer nach Artikel 68 übersteigen (Grossereignis), so melden die einzelnen Versicherer der Ersatzkasse (Art. 72) laufend den geschätzten Gesamtschadenaufwand und die erbrachten Zahlungen.
2    Zeitlich und räumlich getrennte Ereignisse bilden dann ein einziges Grossereignis, wenn sie auf die gleiche Ursache zurückzuführen sind.
UVG sieht lediglich eine formlose Weiterleitung an den als zuständig erachteten Versicherungsträger vor.
7.2 Anzufügen bleibt, dass auch eine Verletzung der Weiterleitungspflicht gemäss Art. 78
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 78 Grossereignisse - 1 Ereignet sich ein Schadenereignis, das voraussichtlich Versicherungsleistungen auslöst, die das Nettoprämienvolumen der obligatorischen Versicherungszweige des dem Schadenereignis vorangehenden Versicherungsjahres aller Versicherer nach Artikel 68 übersteigen (Grossereignis), so melden die einzelnen Versicherer der Ersatzkasse (Art. 72) laufend den geschätzten Gesamtschadenaufwand und die erbrachten Zahlungen.
1    Ereignet sich ein Schadenereignis, das voraussichtlich Versicherungsleistungen auslöst, die das Nettoprämienvolumen der obligatorischen Versicherungszweige des dem Schadenereignis vorangehenden Versicherungsjahres aller Versicherer nach Artikel 68 übersteigen (Grossereignis), so melden die einzelnen Versicherer der Ersatzkasse (Art. 72) laufend den geschätzten Gesamtschadenaufwand und die erbrachten Zahlungen.
2    Zeitlich und räumlich getrennte Ereignisse bilden dann ein einziges Grossereignis, wenn sie auf die gleiche Ursache zurückzuführen sind.
UVG zu verneinen ist. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist nicht versehentlich an die SUVA gelangt. Er wandte sich bewusst an diese und verlangte von ihr - und keiner anderen Behörde - eine bestimmte Handlung, nämlich die Neueröffnung der Verfügung vom 11. August 1998. Unter solchen Umständen besteht keine Weiterleitungspflicht.
8.
Die Vorinstanz hat die an sie gerichtete Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt der Revision geprüft und ist darauf infolge Verspätung nicht eingetreten. Fest steht, dass die SUVA dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2001 die Verfügung vom 11. August 1998 und den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 1998 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt hat. Aus den Schreiben des Beschwerdeführers ergibt sich im Weiteren, dass er spätestens seit dem 2. Juli 2001 nicht nur von der Tatsache Kenntnis gehabt hat, dass das kantonale Gericht in dieser Sache am 30. November 2000 einen Entscheid gefällt hatte, sondern auch vom Inhalt dieses Entscheides, nämlich der Bestätigung der Ablehnung des Leistungsbegehrens des Versicherten durch die SUVA. Wenn die Vorinstanz deshalb davon ausging, die Eingabe vom 17. Mai 2002 (Rechtsverweigerungsbeschwerde) sei nach Ablauf der 90-tägigen Frist gemäss § 30 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer) eingereicht worden, ist diese Auffassung begründet. Selbst wenn nämlich dem Beschwerdeführer der vorinstanzliche Entscheid vom 30. November 2000 nicht im Wortlaut bekannt gewesen wäre, so war ihm doch der allfällige Revisionsgrund - die Nichteröffnung der Verfügung
vom 11. August 1998 - spätestens seit dem 18. Dezember 2001 bekannt.

Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht das Vorliegen eines Revisionsgrundes geltend gemacht hat. Auch wenn die Eingabe bei der Vorinstanz innerhalb der Frist zur Stellung eines Revisionsgesuches eingegangen wäre, erscheint es deshalb höchst fraglich, ob diese als Revisionsgesuch hätte behandelt werden müssen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Nichteröffnung der ursprünglichen Verfügung einen Revisionsgrund im Sinne von § 29 GSVGer darstellt.
9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 78 Grossereignisse - 1 Ereignet sich ein Schadenereignis, das voraussichtlich Versicherungsleistungen auslöst, die das Nettoprämienvolumen der obligatorischen Versicherungszweige des dem Schadenereignis vorangehenden Versicherungsjahres aller Versicherer nach Artikel 68 übersteigen (Grossereignis), so melden die einzelnen Versicherer der Ersatzkasse (Art. 72) laufend den geschätzten Gesamtschadenaufwand und die erbrachten Zahlungen.
1    Ereignet sich ein Schadenereignis, das voraussichtlich Versicherungsleistungen auslöst, die das Nettoprämienvolumen der obligatorischen Versicherungszweige des dem Schadenereignis vorangehenden Versicherungsjahres aller Versicherer nach Artikel 68 übersteigen (Grossereignis), so melden die einzelnen Versicherer der Ersatzkasse (Art. 72) laufend den geschätzten Gesamtschadenaufwand und die erbrachten Zahlungen.
2    Zeitlich und räumlich getrennte Ereignisse bilden dann ein einziges Grossereignis, wenn sie auf die gleiche Ursache zurückzuführen sind.
OG e contrario). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 135
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 78 Grossereignisse - 1 Ereignet sich ein Schadenereignis, das voraussichtlich Versicherungsleistungen auslöst, die das Nettoprämienvolumen der obligatorischen Versicherungszweige des dem Schadenereignis vorangehenden Versicherungsjahres aller Versicherer nach Artikel 68 übersteigen (Grossereignis), so melden die einzelnen Versicherer der Ersatzkasse (Art. 72) laufend den geschätzten Gesamtschadenaufwand und die erbrachten Zahlungen.
1    Ereignet sich ein Schadenereignis, das voraussichtlich Versicherungsleistungen auslöst, die das Nettoprämienvolumen der obligatorischen Versicherungszweige des dem Schadenereignis vorangehenden Versicherungsjahres aller Versicherer nach Artikel 68 übersteigen (Grossereignis), so melden die einzelnen Versicherer der Ersatzkasse (Art. 72) laufend den geschätzten Gesamtschadenaufwand und die erbrachten Zahlungen.
2    Zeitlich und räumlich getrennte Ereignisse bilden dann ein einziges Grossereignis, wenn sie auf die gleiche Ursache zurückzuführen sind.
in Verbindung mit Art. 156 Abs.1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 78 Grossereignisse - 1 Ereignet sich ein Schadenereignis, das voraussichtlich Versicherungsleistungen auslöst, die das Nettoprämienvolumen der obligatorischen Versicherungszweige des dem Schadenereignis vorangehenden Versicherungsjahres aller Versicherer nach Artikel 68 übersteigen (Grossereignis), so melden die einzelnen Versicherer der Ersatzkasse (Art. 72) laufend den geschätzten Gesamtschadenaufwand und die erbrachten Zahlungen.
1    Ereignet sich ein Schadenereignis, das voraussichtlich Versicherungsleistungen auslöst, die das Nettoprämienvolumen der obligatorischen Versicherungszweige des dem Schadenereignis vorangehenden Versicherungsjahres aller Versicherer nach Artikel 68 übersteigen (Grossereignis), so melden die einzelnen Versicherer der Ersatzkasse (Art. 72) laufend den geschätzten Gesamtschadenaufwand und die erbrachten Zahlungen.
2    Zeitlich und räumlich getrennte Ereignisse bilden dann ein einziges Grossereignis, wenn sie auf die gleiche Ursache zurückzuführen sind.
OG). Da die SUVA eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation ist, steht ihr trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 133 Erw. 5b). Dem beigeladenen Versicherten steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da er sich nicht vernehmen liess (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 6b).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2002 wird in dem Sinne abgeändert, dass die Beschwerde vom 17. Mai 2002 abgewiesen wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Aqim Avazi und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. Oktober 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: