Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2005.32

Entscheid vom 29. September 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Gian Paolo Grassi,

Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Amtshandlung des Bundesanwalts (Art. 105bis BStP) bzw. gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) ordnete im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen B. und Mitbeteiligte wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB) mit Editionsverfügung vom 27. April 2005 an, die C.-Bank in Luzern habe u.a. bezüglich der Bankbeziehung Nr. D., lautend auf A. (Nummernkundin), in einem ersten Schritt - nach Erhalt der Verfügung - sämtliche Kontoeröffnungsunterlagen, den aktuellen Saldostand bzw. Saldostand vor Saldierung sowie die Konto- und Depotauszüge für die letzten 6 Monate bzw. die letzten 6 Monate vor Kontosaldierung und in einem zweiten Schritt - nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung - die Kundenkorrespondenz und weitere näher bezeichnete Unterlagen zu edieren (Verfügung Ziffer I.3 – I.5). Im weitern verfügte sie, dass die erhobenen Unterlagen als Beweismittel im Sinne von Art. 65 BStP beschlagnahmt würden (Verfügung Ziffer I.6).

Diese Verfügung eröffnete die Bundesanwaltschaft der C.-Bank und A., versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung (Verfügung Ziffer III [act. 5.1]).

B. A. – Ehefrau des Beschuldigten B. – verlangt mit Beschwerde vom 4. Mai 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Aufhebung dieser Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

C. A. legte mit ihrer Beschwerde diverse Dokumente über das von der Editionsverfügung betroffene Bankkonto, darunter den Kontoeröffnungsvertrag und die Kontoauszüge für die Monate September 2004 bis April 2005, ins Recht, unter der Bedingung, dass diese nicht der Bundesanwaltschaft zur Verfügung gestellt werden dürften, da dies einem Vollzug der Editionsverfügung gleichkäme (act. 1 S. 5).

Aufgrund des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und der Parteirechte der Bundesanwaltschaft wurden die vorerwähnten Dokumente ungelesen an A. retourniert, verbunden mit dem Hinweis, dass nur diejenigen Dokumente einzureichen seien, welche auch der Gegenpartei eröffnet werden könnten (act. 2).

Mit Eingabe vom 18. Mai 2005 reichte A. sämtliche aus dem Recht gewiesenen Dokumente erneut ein und führte aus, dass diese nun der Gegenpartei vorgelegt werden könnten, da die C.-Bank (im Folgenden „Bank“) ihr mitgeteilt habe, dass sie der Editionsverfügung bereits Folge geleistet habe (act. 5).

D. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2005, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, eventuell sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, subeventuell sei sie abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten von A. bzw. wem rechtens. Sie führt aus, A. habe sich mit der Weitergabe der ins Recht gelegten Unterlagen der Editionsverfügung unterzogen und habe deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an der Beurteilung ihrer Beschwerde (act. 8).

A. wurde am 23. Juni 2005 zur Beschwerdereplik eingeladen; sie liess sich nicht vernehmen (act. 9).

E. Am 15. Juli 2005 wurde die Bundesanwaltschaft aufgefordert, das genaue Verzeichnis der mit Beschlag belegten Gegenstände einzureichen (act. 10).

Mit Eingabe vom 20. Juli 2005 reichte die Bundesanwaltschaft diverse Verfahrensakten ein und machte weitere Ausführungen zur Sache (act. 11).

A. nahm dazu mit Eingabe vom 22. August 2005 Stellung (act. 16). Diese wurde der Bundesanwaltschaft am 6. September 2005 zur Kenntnis zugestellt (act. 17).

F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts steht die Beschwerde den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 105bis Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
i.V.m. Art. 214 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP).

1.2 Die Beschwerdelegitimation des Inhabers eines Bankkontos, dessen Kontounterlagen beschlagnahmt wurden, wird von der Rechtsprechung anerkannt. Ebenso wird die Legitimation einer Person anerkannt, die persönlich von einer Beschlagnahme betroffen ist (BGE 130 II 162 E. 1.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004 E. 2.1; BK_B 023/04 vom 27. Mai 2004 E. 3.1 und 3.2; vgl. Piquerez, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N 3279 f., 3292; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 96 N 17).

1.3 Die Beschwerdeführerin - die nicht Partei des Ermittlungsverfahrens ist (Art. 34
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP) - ist als Inhaberin des in Frage stehenden Bankkontos von der Editionsverfügung gegen die Bank - welche die Edition von Kontounterlagen und deren gleichzeitige Beschlagnahme zum Gegenstand hat - persönlich betroffen, weshalb ihre Beschwerdelegitimation gemäss Art. 214 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP im Lichte der zitierten Rechtsprechung zu bejahen ist. Die Beschwerde richtet sich unter anderem ausdrücklich gegen die Verwendung der von der Bank edierten Dokumente als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin und weitere Beschuldigte (act. 1 S. 4; act. 16 S. 1). Sie richtet sich in der Sache mithin gegen die Beschlagnahme als solche und nicht (bloss) gegen den Vollzug der Edition durch die Bank. Die Beschwerde wird daher entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht schon deshalb gegenstandslos, weil die Beschwerdeführerin die von der Bank edierten Unterlagen selber zusammen mit ihrer Beschwerde im vorliegenden Verfahren ins Recht legt (act. 5).

1.4 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

2. Gegenstand der in Frage stehenden Beschlagnahme sind die von der Bank mit Schreiben vom 10. Mai 2005 der Bundesanwaltschaft eingereichten Kontounterlagen betreffend ihre Kundenbeziehung mit der Beschwerdeführerin (act. 11). Es handelt sich dabei um die Kontoeröffnungsformalitäten, eine Gesamtübersicht über die Nummernkundenbeziehung, umfassend ein Privatkonto und ein Nummerndepot, die monatlichen Postenauszüge vom 30. September 2004 bis 30. April 2005 und die Depotauszüge per 30. September 2004 und 30. April 2005 sowie diverse mit der Verfügung verlangte erläuternde Angaben zur Kundenbeziehung (act. 11.1).

2.1 Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen, wobei an die Bestimmtheit der Verdachtsgründe zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Im Gegensatz zur Strafkammer hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen. Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.5 vom 13. Juni 2005 E. 2).

2.2 Die Beschwerdeführerin stellt den von der Beschwerdegegnerin gegenüber ihrem Ehemann und weiteren Beschuldigten erhobenen Tatverdacht nicht in Frage. Sie macht vielmehr geltend, der Tatverdacht weise keinerlei Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Bankkonto auf. Soweit sie dabei ausführt, die kriminelle Organisation könne weder direkt noch indirekt über ihre Guthaben auf dem fraglichen Konto verfügen, weshalb die angefochtene Verfügung ungerechtfertigt und unverhältnismässig sei, ist darauf nicht näher einzugehen, da es sich um eine Beweismittelbeschlagnahme von Dokumenten und nicht um eine Beschlagnahme von Vermögenswerten im Hinblick auf eine allfällige Einziehung handelt (act. 5.1 Ziff. II.1). Die Beschwerdegegnerin führt in der Eingabe vom 20. Juli 2005 zudem aus, dass die von der Bank - von sich aus - vorgenommene Vermögenssperre von ihr nicht weitergeführt und die Mittel demzufolge nicht beschlagnahmt worden seien. Das wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2005 denn auch nicht in Abrede gestellt.

2.3 Zu prüfen bleibt demnach einzig das Kriterium der Verhältnismässigkeit der angefochtenen Massnahme. Diese wurde in der Editionsverfügung vom 27. April 2005 damit begründet, dass sich aus den bisherigen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörde der dringende Verdacht ergeben habe, dass über die erwähnten Kontobeziehungen Verbrechenserlöse transferiert worden seien. Die Edition der fraglichen Bankunterlagen diene der Klärung des rechtsrelevanten Sachverhalts, sei somit im öffentlichen Interesse und in Anbetracht der gesamten Umstände verhältnismässig (act. 5.1 Ziff. II.1).

In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin aus, in Fällen wie dem vorliegenden liege regelmässig der Verdacht nahe, dass ein Beschuldigter unrechtmässig erworbene Vermögenswerte auf die Ehefrau oder andere Familienmitglieder überschreibe. Selbst wenn sich dies in casu nicht erhärten sollte, könne daraus nicht geschlossen werden, dass die Editionsverfügung zu Unrecht und unter Missachtung des Gebots der Verhältnismässigkeit ergangen sei (act. 8 S. 3). Diese Ausführungen werden von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich bestritten, zumal sie auf eine Replik verzichtete. Was sie in der Beschwerde ausführt, ist sodann nicht geeignet, die Massnahme als unverhältnismässig zu bezeichnen. Weder der Umstand, dass sie in Gütertrennung lebt, noch die Tatsache, dass sie allein über die fraglichen Vermögenswerte verfügen kann und sich gegenüber der Bank als wirtschaftlich Berechtigte erklärte, vermögen eine allfällig deliktische Herkunft der Mittel auszuschliessen. Der Vertrag über die Eröffnung eines Kontos/Depots datiert vom 19. März 1997. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin werden die Ermittlungen unter anderem hinsichtlich der Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der E. SA im Zeitraum von 1994 bis 2001 vorgenommen. Die Beschwerdeführerin gab bei der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson am 5. November 2004 zu Protokoll, dass ihr Ehemann die operative Leitung dieser vorwiegend im Fremdwährungsgeschäft tätigen Gesellschaft inne gehabt und sie selber aushilfsweise in verschiedenen Abteilungen der Gesellschaft administrative Tätigkeiten erledigt habe (act. 11.4 S. 4 ff.). Damit kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 22. August 2005 - nicht ausgeschlossen werden, dass Transaktionen der E. SA in Zusammenhang mit der fraglichen Kontoeröffnung bzw.- führung stehen. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung mutmasslicher Straftaten überwiegt daher das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer ungehinderten Pflege ihrer Bankbeziehung. Die Beschlagnahme erweist sich damit als verhältnismässig; dies umso mehr, als eine Verfügung über die Vermögenswerte in keiner Art und Weise eingeschränkt worden ist und die Beschwerdeführerin diese weiterhin und ungehindert bewirtschaften kann.

2.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 Reglement über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32), unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--.

Bellinzona, 30. September 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Gian Paolo Grassi,

- Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.