Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 373/2016

Urteil vom 29. Juli 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett,
Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
René Strickler,
Raubtierpark Subingen,
vertreten durch Rechtsanwältin Avanti Sarah Ochsner,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vollstreckung eines Vergleichs;

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. Mai 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. René Strickler (Mieter, Gesuchsgegner, Beschwerdeführer) mietete mit Vertrag vom 3. Juni/1. Juli 2003 von der A.________ AG mit Sitz in U.________ (Vermieterin, Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) eine Liegenschaft in Subingen/SO, welche als "Fliegerhalle 1'038.30 m2 und Land 4'561.70 m2 = Total 5'600m2 " bezeichnet wurde. Der Vertrag sollte unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist je auf Quartalsende, frühestens auf den 30. September 2008 gekündigt werden können. Am 12./13. Oktober 2006 wurde ein zusätzlicher Vertrag über Pachtland von ca. 3'200m2 mit denselben Kündigungsmodalitäten abgeschlossen.

A.b. Der Mieter hält auf dem Areal einen sibirischen Tiger, sechs bengalische Tiger, sechs Pumas, einen asiatischen Schwarzbär, zwei afrikanische Löwen, zwei Transval-Löwen sowie diverse Zwergziegen, Hängebauchschweine, Hühner sowie Reptilien und Insekten. Der Mieter bezeichnet sich als internationale Grösse, die die Schweiz sowohl in Filmen als auch in Auftritten würdig vertreten und zahlreiche Preise gewonnen habe, namentlich habe er bei allen namhaften Zirkusunternehmen Engagements gehabt und sei mit Preisen ausgezeichnet worden; seit 1995 habe er mit seiner Stiftung "René Strickler - Freundschaft mit Raubtieren" in der Schweiz und Deutschland getourt. Er habe in den vergangenen 13 Jahren seinen Raubtierpark aufgebaut und seinen Tieren in Subingen eine grüne Oase geschaffen, weshalb auch die Bewilligungen für die Tierhaltung jeweils anstandslos erteilt worden seien.

B.

B.a. Die Vermieterin kündigte den Vertrag 2009, worauf der Mieter ein Verfahren anhängig machte, in dessen Rahmen das Mietverhältnis erstreckt wurde. Im Rahmen der Zweiterstreckung schlossen die Parteien am 19. Februar 2014 folgenden Vergleich:

"1. René Strickler verpflichtet sich, die mit Mietvertrag vom 3. Juni 2003 gemietete Fliegerhalle à 5'600m2 und das mit Mietvertrag vom 12. Oktober 2006 gemietete Land à 3'200m2 bis spätestens 31. Dezember 2015 zu räumen und zu verlassen.

2. René Strickler verpflichtet sich, die neben der Mietfläche deponierten Gegenstände und Fahrzeuge bis spätestens 30. April 2014 zu entfernen bzw. auf die Mietfläche zu verlegen.

3. René Strickler erstattet der Beklagten per 1. April 2015, 1. Juli 2015 und 1. Oktober 2015 ein schriftliches Reporting über den Stand des Wegzuges.

4. Die Beklagte verpflichtet sich, eingehende Kaufangebote des Klägers zu prüfen. Die Beklagte ist frei, allfällige Rechtsgeschäfte mit Dritten abzuschliessen. Sie verpflichtet sich, den Kläger in einem solchen Fall zu informieren.

(Kosten)."

Das Verfahren wurde am 20. Februar 2014 zufolge Vergleichs abgeschrieben.

B.b. Nachdem der Mieter das Areal innert der vereinbarten Frist nicht geräumt hatte, beantragte die Vermieterin mit Eingabe vom 7. Januar 2016 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Anordnung der Vollstreckung.
Der Gesuchsgegner beantragte darauf im Wesentlichen eine mindestens einjährige zusätzliche Frist zur freiwilligen Räumung, unter Belassung sämtlicher Tiere im Raubtierpark und die Verpflichtung der Vermieterin, das Land an ihn oder einen von ihm bezeichneten Dritten zu verkaufen. Ausserdem beantragte er Zeugeneinvernahmen und Gutachten zu Fragen der Tierhaltung.
Mit Urteil vom 9. März 2016 erkannte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt:

"1. Es wird festgestellt, dass der in der Abschreibungsverfügung des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Februar 2014 wiedergegebene gerichtliche Vergleich vom 19. Februar 2014 rechtskräftig und vollstreckbar ist.

2. Der Gesuchsgegner hat die neben der Mietfläche deponierten Gegenstände und Fahrzeuge bis spätestens Donnerstag, 16. Juni 2016, 16:00 Uhr, zu entfernen.

3. Der Gesuchsgegner hat sämtliche auf den Mietparzellen gehaltenen Kleintiere, insbesondere 6 Hunde, 11 Ziegen, Zwergschwein, Rotknievogelspinne, Australische Gespenstschrecke, grosse Teichmuschel, Maskenleguan, Goldstaub-Taggecko sowie die Bielefelder Kennhühner und Tahaweber bis spätestens Donnerstag, 16. Juni 2016, 16:00 Uhr, abzuziehen.

4. Die Gesuchstellerin hat bis spätestens Montag, 20. Juni, 11.00 Uhr, dem Oberamt Region Solothurn mitzuteilen, ob die neben der Mietfläche deponierten Gegenstände und Fahrzeuge entfernt und sämtliche Kleintiere abgezogen wurden.

5. Der Gesuchsgegner hat das Mietobjekt, die im Mietvertrag vom 3. Juni 2003 gemietete Fliegerhalle à 5'600m2 und das mit Mietvertrag vom 12. Oktober 2006 gemietete Land à 3'200m2 bis Donnerstag, 14. Juli 2016, 16.00 Uhr, vollständig, also insbesondere mit Abzug der dort gehaltenen Raubtiere (gemäss Tierliste 7 Tiger, 4 Löwen, 6 Pumas und ein Kragenbär) zu räumen und zu verlassen.

6. Die Gesuchstellerin hat bis spätestens Montag, 18. Juli 2016, 11.00 Uhr, dem Oberamt Solothurn mitzuteilen, ob das Mietobjekt geräumt und verlassen wurde.

7. Für den Fall, dass das Mietobjekt nicht urteilsgemäss geräumt und verlassen worden ist, wird das Oberamt Region Solothurn angewiesen, umgehend die zwangsweise Ausweisung zu veranlassen, nötigenfalls unter Anwendung von Polizeigewalt und unter zwangsweiser Verschaffung von Zugang in die Liegenschaft.

8. Die Gesuchstellerin hat bei der zwangsweisen Räumung mitzuwirken, indem auf Anweisung des Oberamtes der Zutritt zum Mietobjekt und die für die Räumung notwendigen Hilfspersonen organisiert (namentlich Schlüsselservice, Zügelunternehmen, Lagerung der Gegenstände, Verlegung und Unterbringen der Tiere) sowie die Kosten hierfür vorgeschossen werden.

9. Dem Gesuchsgegner wird für den Fall, dass die Liegenschaft innert der gesetzten Fristen nicht ordnungsgemäss geräumt und verlassen wird, hiermit die Strafe nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB ausdrücklich angedroht. Diese lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft".

10. Auf die Rechtsbegehren 3 und 4 des Gesuchsgegners vom 1. Februar 2016 wird nicht eingetreten.

(Kosten)."

Das Obergericht des Kantons Solothurn wies mit Urteil vom 9. Mai 2016 die Beschwerde des Gesuchsgegners ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Der Gesuchsgegner erhebt mit Eingabe vom 8. Juni 2016 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und stellt ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit folgenden Rechtsbegehren:

"I. Rechtsbegehren vorsorgliche Massnahmen

1. Die vorinstanzlich angeordnete Zwangsräumung sei in Form einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren bzw. der Beschwerde sei vorsorglich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dies zwecks Erhaltung des bestehenden Zustandes und Sicherstellung bedrohter Interessen, bis der bundesgerichtliche Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergangen und somit in Rechtskraft erwachsen ist.

II. Rechtsbegehren Beschwerde in Zivilsachen

1. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 09. Mai 2016 (ZKBES.2016.81) sei aufzuheben.

2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Die Entscheide der Vorinstanzen betreffend die Nichtzulassung der durch den Beschwerdeführer beantragten Beweismittel sei aufzuheben. Die vorin-stanzlich beantragten Beweismittel seien in vollem Umfang zuzulassen.

4. Die Art und Weise der Zwangsräumung als ultima ratio sowie die einzelnen Elemente derselben unter Berücksichtigung der daraus erwachsenden Folgen sollen detailliert gerichtlich geregelt und angeordnet werden.

5. Es sei festzustellen, dass eine Zwangsräumung eine Enteignung des Beschwerdeführers und ein faktisches Berufsverbot für den Beschwerdeführer darstellt.

6. Es sei die staatliche Entschädigung für den Fall der Zwangsräumung aufgrund der Enteignung gerichtlich festzustellen.

7. Dem Beschwerdeführer sei bis zu einer Zwangsräumung eine angemessene Räumungsfrist von mindestens einem Jahr ab Entscheid der angerufenen Instanz einzuräumen.

8. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Räumungsfrist nach richterlichem Ermessen zu erstrecken.

9. Sämtliche Tiere, Bauten und Gegenstände, die sich auf dem durch den Beschwerdeführer gemieteten Areal in Subingen befinden, seien bis zur vollständigen Räumung bzw. einer dauerhaften Lösung dort zu belassen.

10. Eventualiter sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 09. Mai 2016 (ZKBES.2016.81) aufzuheben und die Sache sei zu neuerlichen Entscheidung und Sachverhaltsvervollständigung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diesfalls seien sämtliche vor den Vorinstanzen beantragten Beweismittel vollumfänglich zuzulassen."

Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer ein ergänztes Beweismittelverzeichnis ein und informierte über die "fortschreitenden Bemühungen des Beschwerdeführers und seines Teams ", vermögende Investoren für den Erwerb des Mietgrundstücks zu finden; er erneuerte sein Begehren um Sistierung des Verfahrens.
Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2016 den Antrag, es sei das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen. Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2016 hält sie daran fest, dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung zufolge eindeutiger Hauptsacheprognose zuungunsten des Beschwerdeführers abzuweisen sei und bemerkt, die in der Eingabe vom 28. Juni 2016 vorgebrachten Noven seien weder zulässig noch würden sie in der Sache etwas ändern.
Die Antworten der Beschwerdegegnerin wurden dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen:

1.
Mit dem heutigen Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. der Sistierung des Verfahrens gegenstandslos.

2.
Das angefochtene Urteil des Obergerichts betrifft die Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs, der gemäss Art. 241 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
1    Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
2    Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.
3    Das Gericht schreibt das Verfahren ab.
ZPO einem rechtskräftigen Entscheid gleichsteht, und unterliegt damit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Es ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das gemäss Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG als Rechtsmittelinstanz entschieden hat. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

2.1. Der Streitwert wird zwar im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich der Höhe nach festgelegt. Mit der Angabe in der Rechtsmittelbelehrung ist jedoch davon auszugehen, dass die erforderlichen Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) erreicht werden. Bei Mietausweisungen bestimmt sich der Streitwert in der Regel nach dem Nutzungsentgelt, das für die Zeit bezahlt werden muss, während der der Entscheid mutmasslich nicht vollstreckt werden kann. Da hier der jährliche Mietzins Fr. 36'000.-- beträgt und der Beschwerdeführer eine Räumungsfrist von mindestens einem Jahr beantragt, kann das Streitwerterfordernis als erfüllt gelten. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig, weshalb auf die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist.

2.2. Neue Begehren, Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht zulässig (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in der Formulierung seiner Anträge im Vergleich zu seiner Eingabe an die Vorinstanz abweicht, erscheint jedenfalls das Begehren in Ziffer 4 als neu und damit unzulässig - wobei hinzukommt, dass damit nicht in einer hinreichend bestimmten Weise beantragt wird, in welcher Weise der Beschwerdeführer die Folgen der Zwangsräumung geregelt haben möchte und daher sein Antrag im Falle der Gutheissung gar nicht zum Urteil erhoben werden könnte. Nicht zulässig sind ausserdem die neuen Beweisanträge des Beschwerdeführers zum Wert seiner Tiere. Er legt namentlich nicht dar und es ist auch nicht erkennbar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu hätte Anlass geben können.

2.3. Rechtsmittelbegehren sind zu begründen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form dazulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Dies setzt mindestens voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt und darlegt, weshalb er damit nicht einverstanden ist (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
Die Vorinstanz ist auf die Ziffern 8-10 der Beschwerdebegehren nicht eingetreten mit der Begründung, diese seien neu und gemäss Art. 326 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO unzulässig (E. 5 S. 8). Es handelt sich dabei um die Begehren, mit denen der Beschwerdeführer festgestellt haben will, dass die Vollstreckung des Vergleichs einer Enteignung und angesichts seines Alters von 67 Jahren einem faktischen Berufsverbot gleichkomme und dass er entschädigt werden müsse. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz Art. 326 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO verletzt haben soll, nachdem der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass er entsprechende Begehren vor erster Instanz nicht gestellt hat (S. 18 f.). Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer vorbringen will mit dem Hinweis, die neuen Begehren hielten sich "im Rahmen des Streitgegenstandes ". Seine Ausführungen zu den persönlichen Folgen der Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs für sich und seine Tiere bilden - wie die Vorinstanz zutreffend beigefügt hat - nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens. Auf die im vorliegenden Verfahren unter den Ziffern 5 und 6 gestellten Begehren ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

3.

3.1. Die Beschwerdegegnerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs, der einem Urteil gleichsteht (Art. 241
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
1    Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
2    Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.
3    Das Gericht schreibt das Verfahren ab.
ZPO). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen und Beweisanträgen die Rückgabe des Mietgeländes in Frage stellen will, verkennt er, dass er sich im gerichtlichen Vergleich zur Rückgabe des Geländes bis Ende 2015 verpflichtet hat. Das Vollstreckungsverfahren ist Folge davon, dass er diese rechtskräftige Verpflichtung nicht erfüllt hat, und es dient allein dem Vollzug dieser Verpflichtung, weshalb nicht mehr über zivilrechtliche Ansprüche verhandelt wird und daher auch Art. 6 Ziffer 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK grundsätzlich keine Anwendung findet (BGE 141 I 97 E. 5.1 S. 98).

3.2. Entscheide und ihnen gleichgestellte gerichtliche Vergleiche werden nach den Bestimmungen des 10. Kapitels der ZPO (Art. 335 bis
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
346) vollstreckt, wenn sie nicht auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten (Art. 335 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 335 Geltungsbereich - 1 Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.
1    Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.
2    Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG171 vollstreckt.
3    Die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richten sich nach diesem Kapitel, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG172 etwas anderes bestimmen.
ZPO). Kann - wie hier - nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen (Art. 338
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 338 Vollstreckungsgesuch - 1 Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen.
1    Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen.
2    Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen.
ZPO). Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 339
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 339 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Einstellung der Vollstreckung ist das Gericht:
1    Zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Einstellung der Vollstreckung ist das Gericht:
a  am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei;
b  am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind; oder
c  am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist.
2    Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren.
ZPO) von Amtes wegen und nach Anhörung der Gegenpartei über die Vollstreckbarkeit (Art. 341
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 341 Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei - 1 Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
1    Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
2    Es setzt der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme.
3    Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen.
ZPO). Materiell kann die unterlegene Partei gemäss Art. 341 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 341 Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei - 1 Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
1    Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
2    Es setzt der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme.
3    Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen.
ZPO einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckbarkeit entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Besteht die zu vollstreckende Verpflichtung in einem Tun, so kann das Vollstreckungsgericht gemäss Art. 343 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO anordnen eine Strafdrohung nach Artikel 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB (lit. a), eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.-- (lit. b), eine Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.-- für jeden Tag der Nichterfüllung (lit. c), eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstücks (lit. d) oder eine Ersatzvornahme (lit. e).

3.3. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer kraft gerichtlichen Vergleichs rechtskräftig verpflichtet, der Beschwerdegegnerin das Grundstück zurückzugeben bzw. seine Tiere und Gegenstände vom Mietgrundstück zu entfernen. Da er dieser vollstreckbaren Verpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen ist, haben die kantonalen Gerichte ihn nunmehr unter Strafdrohung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB verpflichtet, einen Teil seiner Tiere und Gegenstände bis Donnerstag, 16. Juni 2016, und den anderen Teil bis spätestens Donnerstag, 14. Juli 2016, vom Gelände abzutransportieren (Art. 343 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO). Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung zur Räumung des Geländes bis zur gesetzten Frist nicht nachkommen sollte, haben sie ausserdem das Oberamt Region Solothurn als zuständige Verwaltungsbehörde angewiesen, das Gelände im Interesse und in Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin zwangsweise zu räumen (Art. 343 Abs. 1 lit. d
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO). Der Beschwerdeführer stellt weder in Abrede, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit vorliegen, noch behauptet er, es stände einer der vom Gesetz als beachtlich erklärten Gründe der Vollstreckbarkeit seiner Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgeländes entgegen.

3.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich darin, auf die Schwierigkeiten einer neuen Unterbringung seiner Tiere hinzuweisen, zumal er diese weiterhin in der Weise versorgen möchte, wie er dies bisher auf dem Mietgrundstück getan hat. Er will diese Schwierigkeiten beweisen und verlangt, es sei ihm zu gestatten das Grundstück der Beschwerdegegnerin noch für mindestens ein weiteres Jahr wie bisher zu nutzen, wobei er hofft, bis dahin Investoren zu finden, welche für ihn und seine Tiere einen Millionenbetrag zum Erwerb des Grundstücks aufbringen. Ausserdem verlangt er, das Vollstreckungsgericht müsse konkrete Anordnungen über die anderweitige Unterbringung der Tiere treffen, so dass der Tierschutzgesetzgebung Rechnung getragen werde und ihm selbst ausserdem die Erwerbsgrundlage erhalten bleibe.

3.4.1. Der Beschwerdeführer beantragt, seine im kantonalen Verfahren gestellten Beweisanträge seien zuzulassen. Beweis ist nur über rechtserhebliche Tatsachen zu führen (Art. 150 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
1    Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
2    Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.
ZPO). Die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise sollen den Nachweis erbringen, dass mit der Entfernung der Tiere aus ihrer gewohnten Umgebung deren körperliche und seelische Gesundheit gefährdet sei; die vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren beantragten Zeugeneinvernahmen und Gutachten hätten mittels eingehender Abklärungen die Berücksichtigung des Tierwohls namentlich bei der Zwangsräumung sicherstellen sollen. Der Beschwerdeführer zitiert das Tierschutzgesetz zutreffend, wenn er darlegt, dass der Tierhalter - d.h. der Beschwerdeführer selbst - für die Gewährleistung des Wohls seiner Tiere verantwortlich ist. Den Anträgen des Beschwerdeführers ist jedoch nicht zu entnehmen, mit welchen konkreten und zivilprozessual vorgesehenen Massnahmen er verlangt, dass das Wohl seiner Tiere für den Fall deren Umsiedlung gewährleistet werden sollte. Seine Ausführungen erschöpfen sich in der sinngemässen Aussage, dass er ohne Gefährdung des Tierwohls seiner Verpflichtung zur Räumung des Geländes nicht nachkommen könne und auch eine Zwangsräumung ohne
Verletzung der Anliegen des Tierschutzes nicht möglich sei. Die Vorbringen richten sich damit gegen die Mietkündigung und die rechtskräftig feststehende Beendigung des Mietverhältnisses an sich und sind damit im Vollstreckungsverfahren nicht zu hören. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass Fragen der Tierschutzgesetzgebung nicht Gegenstand eines zivilprozessualen Vollstreckungsverfahrens bilden, sondern bei den hierfür zuständigen Verwaltungsbehörden zu thematisieren sind.

3.4.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm bis zur Zwangsräumung eine angemessene Räumungsfrist von mindestens einem Jahr einzuräumen bzw. die Räumungsfrist nach richterlichem Ermessen zu erstrecken. Er begründet diese Anträge mit aktuellen Bemühungen seinerseits und Verhandlungen zwischen den Parteien. Nachdem seine Bemühungen um anderweitige Platzierung seiner Tiere gescheitert seien, plant der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen, das Gelände durch Investoren zu erwerben, wofür er jedoch ausreichend Zeit benötige. Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort zum Gesuch um aufschiebende Wirkung bestreitet, dass konkrete Verhandlungen im Gang sind, gibt der Beschwerdeführer nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid mit diesen Anträgen zu erkennen, dass er nicht bereit ist, den Vergleich zu erfüllen, wogegen er nichts vorbringt (E. 4.3 S. 8); nach den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil (E. 3.3.2 S. 8 f.) beziehen sich die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Bemühungen um eine neue Platzierung seiner Tiere denn auch zumeist auf die Zeit vor dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 19. Februar 2014.

3.4.3. Mit seinem Antrag verkennt der Beschwerdeführer die Natur des zivilprozessualen Vollstreckungsverfahrens grundlegend. Mit der Ansetzung der Räumungsfrist soll allein die Durchführung der Räumung zur Vollstreckung des rechtskräftigen Entscheides praktisch ermöglicht werden; es geht nicht um eine weitere Erstreckung des - rechtskräftig beendeten - Mietverhältnisses oder darum, dem Beschwerdeführer die Suche weiterer Alternativen zu ermöglichen. Nachdem der Beschwerdeführer spätestens seit Abschluss des rechtskräftigen Vergleichs vom 19. Februar 2014 definitiv weiss, dass er das Mietgelände verlassen muss, haben die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht verletzt, sondern zugunsten des Beschwerdeführers grosszügig ausgeübt mit der Anordnung einer Frist von drei bis vier Monaten für die Räumung des Geländes. Soweit der Beschwerdeführer - ohne selbst konkrete Anträge zu stellen - beanstandet, die Zwangsmassnahme der Räumung sei nicht hinreichend bestimmt, kann ihm nicht gefolgt werden. Es obliegt dem Vollstreckungsgericht, bei Anordnung einer Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. d
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO die zuständige Verwaltungsbehörde mit der Durchführung, namentlich mit der Räumung eines Grundstückes, zu betrauen. Mangels konkreter
Anordnungen über die Art der Durchführung ist es Sache der zuständigen Verwaltungsbehörde, die im Rahmen des Auftrags zur Räumung des Grundstückes erforderlichen Massnahmen zu treffen. Der Auftrag an die zuständige Verwaltungsbehörde, nötigenfalls unter Anwendung von Polizeigewalt und unter zwangsweiser Verschaffung von Zugang in die Liegenschaft (Dispositiv-Ziffer 7 des erstinstanzlichen Vollstreckungsentscheids) und unter Inanspruchnahme der Mithilfe der Beschwerdegegnerin (Dispositiv-Ziffer 8) die Ausweisung zu veranlassen, ist hinreichend bestimmt. Dass die konkreten Vollzugsmodalitäten allenfalls im Rahmen dieses Auftrages von der zuständigen Vollzugsbehörde in Beachtung der gesamten Gesetzgebung zu treffen sind, liegt in der Natur der Sache. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, die Modalitäten der Räumung selbst zu bestimmen, indem er seine längst rechtskräftige Verpflichtung zum Verlassen des Grundstücks erfüllt hätte.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat der anwaltlich vertretenen Gegenpartei eine reduzierte Parteientschädigung für deren Kosten im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin deren Parteikosten für das vorliegende Verfahren mit Fr. 800.-- zu ersetzen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni