Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 88/2010

Urteil vom 29. Juni 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter,
Beschwerdeführerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallbegriff, unfallähnliche Körperschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. Dezember 2009.

Sachverhalt:

A.
B.________, geboren 1965, arbeitete seit 1999 in der Personalabteilung der Firma X.________ AG, am Arbeitsort Y.________ und war in dieser Eigenschaft bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich" oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 12. Januar 2004 liess die Versicherte ein Ereignis vom 11. Januar 2004 als Nichtberufsunfall anmelden. Dr. med. G.________ diagnostizierte eine anteromediale Knieinstabilität rechts bei vorderer Kreuzbandruptur sowie einen traumatischen Knorpelschaden am medialen Femurkondylus, weshalb er am 20. Januar 2004 in der Klinik Z.________ eine Kniearthroskopie rechts verbunden mit einer Abrasio am medialen Femurkondylus und einer vorderen Kreuzbandplastik durchführte. Es folgten weitere operative Eingriffe am rechten Knie. Die "Zürich" übernahm die Heilbehandlung und entrichtete ein Taggeld. Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen hielt die "Zürich" mit Verfügung vom 4. April 2008 an der formlosen Einstellung der Taggeldleistungen per 30. Juni 2005 fest; gleichzeitig bestätigte sie den Heilbehandlungsabschluss per Juni 2006, verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG
und sprach der Versicherten für die ihr dauerhaft verbleibenden Beeinträchtigungen der gesundheitlichen Unversehrtheit eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 10 % zu, welche die "Zürich" bereits im Juli 2007 vorschussweise an die Versicherte ausbezahlte. Auf Einsprache hin bestätigte die "Zürich" die Verfügung vom 4. April 2008 im Ergebnis unter anderem mit der Begründung, am 11. Januar 2004 habe sich weder ein Unfall ereignet noch sei eine unfallähnliche Körperschädigung eingetreten, weshalb gestützt auf BGE 130 V 380 sämtliche Leistungen für die Zukunft eingestellt blieben, ohne dass die zu Unrecht erbrachten Versicherungsleistungen zurückgefordert würden (Einspracheentscheid vom 4. August 2008).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der B.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Dezember 2009 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, zumindest mit Wirkung ab 1. Juni 2006 sei ihr eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie bis zum Rentenbeginn "ein volles Taggeld zuzusprechen". Die "Zürich" habe "weiterhin die Heilungskosten zu ersetzen bzw. diese direkt zu begleichen." Zudem sei der Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 25 % zuzusprechen.

Während die "Zürich" auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) und den Unfallbegriff (Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG) sowie die Rechtsprechung zum Unfallbegriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (BGE 134 V 72, 130 V 117) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des Begriffs der unfallähnlichen Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG in Verbindung Art. 9 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV), wobei am Erfordernis des äusseren Faktors festzuhalten ist (BGE 129 V 466; Urteil 8C 532/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5, aufgeführt in SZS 2009 S. 153 f.). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Grundsätze über den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) sowie die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde", die eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) zu berücksichtigende Entscheidungshilfe darstellt (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 [U 236/03]). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Vorweg zu prüfen ist, ob Verwaltung und Vorinstanz zu Recht in Bezug auf das angemeldete Ereignis vom 11. Januar 2004 sowohl den Unfallbegriff als auch eine unfallähnliche Körperschädigung verneint haben. Sollte dies zutreffen, ist die mit angefochtenem Gerichts- und mit Einspracheentscheid bestätigte Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro praxisgemäss nicht zu beanstanden (BGE 130 V 380), da offensichtlich keine Berufskrankheit gegeben ist.

3.2 Soweit die Beschwerdeführerin auch letztinstanzlich behauptet, der Kreuzbandersatz vom 20. Januar 2004 sei falsch eingesetzt worden, sie habe sich daher mehreren Folgeoperationen unterziehen müssen, weshalb dieser Eingriff als ärztlicher Kunstfehler zu qualifizieren sei und als solcher den Unfallbegriff erfülle, vermag die Versicherte ihre Argumentation nicht auf entsprechende, medizinisch schlüssig begründete Beurteilungen abzustützen. Demgegenüber hat das kantonale Gericht basierend auf dem Gutachten des Orthopäden Dr. med. A.________, unter Mitberücksichtigung der diesbezüglichen Expertise des Dr. med. R.________, Leitender Chirurg des Spitals C.________, einen Kunstfehler zutreffend verneint und bestätigt, dass die Operation vom 20. Januar 2004 unter den damaligen Umständen lege artis durchgeführt worden war. Ein anderes Ereignis als Ursache der Beschwerden im rechten Knie wird zu Recht nicht geltend gemacht.

4.
4.1 Unbestrittenermassen erlitt die Beschwerdeführerin eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
-h UVV abschliessend aufgezählten körperlichen Schädigungen. Wann die am 20. Januar 2004 operativ sanierte und danach mit weiteren arthroskopischen Eingriffen nachbehandelte Kreuzbandruptur am rechten Knie entstanden ist, kann unter den gegebenen Umständen offen bleiben. Fest steht, dass die "Zürich" erst nach formloser Anerkennung der Leistungspflicht im Laufe der invasiven Behandlung Kenntnis von einem erheblichen Vorzustand am betreffenden Knie erhielt. Krankheitsbedingte Veränderungen erforderten laut anamnestischen Angaben der Versicherten schon ca. 1975-1977 einen operativen Eingriff zur Straffung der Bänder. Ohne unfallbedingte Einwirkung traten sodann im Herbst 2003 nach längeren Jogging-Einsätzen erneut behandlungsbedürftige Knieschmerzen auf. Eine bildgebende Untersuchung zeigte bereits am 2. Oktober 2003, dass das vordere Kreuzband ausladend sowie "äusserst verdünnt und nur bedingt abgrenzbar" war. Dementsprechend begann sich die Beschwerdeführerin gegen Ende 2003 immer mehr über ein zunehmendes Instabilitätsgefühl im rechten Knie zu beklagen.

4.2 Am 18. Februar 2005 beschrieb die Versicherte das Ereignis vom 11. Januar 2004 unter Hinweis auf die Strafandrohung bei Falschaussage handschriftlich wie folgt:
"[...] Beim Aufsetzen - ich lief die Treppe runter - mit dem rechten Fuss auf der Treppe 'rutschte' der rechte Unterschenkel weg (Sprunggelenk nicht verdreht). Gestürzt bin ich nicht [...]."
Den Unfallmeldungen vom 12. Januar und 12. März 2004 ist zum Unfallhergang folgende Umschreibung zu entnehmen: "Beim Treppensteigen ist Frau B.________ das rechte Knie weggeknickt."

4.3 Das Treppensteigen stellt eine alltägliche Lebensverrichtung und physiologische Beanspruchung des Körpers ohne erhöhtes Gefährdungspotential dar, weshalb es als solches den Anforderungen der Rechtsprechung an den äusseren schädigenden Faktor nicht genügt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470 und insbesondere die Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U 233/05 vom 3. Januar 2006 E. 5.2 und U 159/03 vom 11. Dezember 2003 E. 3.2). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 S. 469). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist (Urteil 8C 772/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.2).

4.4 Das kantonale Gericht hat nach umfassender Würdigung der aktenkundigen Hinweise zum beschriebenen Hergang des Ereignisses vom 11. Januar 2004 rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es sowohl hinsichtlich des Unfallbegriffs gemäss Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG als auch in Bezug auf eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV an dem für beide Anspruchsgrundlagen vorausgesetzten Erfordernis des äusseren Faktors fehlt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470). Mit ausführlicher Begründung hat es überzeugend dargelegt, dass die Versicherte kein ausserhalb ihres eigenen Körpers liegendes Ausrutschen, Ausgleiten oder sonst einen in der Aussenwelt begründeten Umstand, eine besondere Sinnfälligkeit oder eine relevante Programmwidrigkeit als Auslöser ihres Knieschadens beschrieben habe. Vielmehr ist das geschilderte "Wegknicken" bzw. "Wegrutschen des Unterschenkels" mit Verwaltung und Vorinstanz angesichts der schon gegen Ende 2003 zunehmend geklagten Instabilität im rechten Knie bei ausladendem und äusserst verdünntem vorderem Kreuzband als "giving way" Episode zu werten. Diese innere Ursache (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.1.1 S. 76) der anlässlich des alltäglichen Treppensteigens aufgetretenen
Gesundheitsschädigung erfüllt demnach die Anforderungen an den zur Bejahung des Unfallbegriffs bzw. der unfallähnlichen Körperschädigung vorausgesetzten äusseren Faktor nicht. Angesichts dieser Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen, insbesondere auf die Einvernahme des Lebenspartners der Versicherten als indirekten Zeugen, zu Recht verzichtet (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2010 ALV Nr. 2 S. 3, 8C 269/2009 E. 2.2; je mit Hinweisen).

4.5 Fehlte es somit in Bezug auf die seit 11. Januar 2004 geklagten Beschwerden im rechten Knie an dem für einen Anspruch auf Leistungen nach UVG vorausgesetzten Erfordernis des schädigenden äusseren Faktors, ist die verfügte und mit Einspracheentscheid sowie mit angefochtenem Gerichtsentscheid bestätigte Einstellung sämtlicher Leistungen ex nunc et pro futuro nach der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 130 V 380) nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin im Übrigen hiegegen vorbringt, ist unbegründet.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli