SBG) in 14 Fällen in der Zeit von Ende Januar 2005 bis 21. März 2005 schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von 4000 Franken. X.________ wird zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer der Firma Y.________ AG in vier Restaurants im Kanton Aargau insgesamt 14 Spielautomaten des Typs "Super Cherry 600" aufstellen lassen, welche abweichend von der bewilligten Version dieses Typs mit einer sog. Starpot-Funktion versehen gewesen seien, die gleich einem "Jackpot" den Spielern einen zusätzlichen Spielanreiz geboten habe.
SBG in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 lit. a
SBG schuldig sprach.
SBG). Glücksspielautomaten sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft (Art. 3 Abs. 2
SBG). Glücksspiele dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1
SBG nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden. Wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt, macht sich strafbar (Art. 56 Abs. 1 lit. a
SBG). Strafbar macht sich auch, wer Spielsysteme oder Glücksspielautomaten, die Gegenstand einer Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung sind, abändert und zum Zweck des Betriebs aufstellt (Art. 56 Abs. 1 lit. d
SBG). Gemäss Art. 60 Abs. 1
SBG dürfen nach der bisherigen Praxis homologierte Geschicklichkeitsspielautomaten, die nach der neuen Gesetzgebung als Glücksspielautomaten gelten, nur noch in Grands Casinos und Kursälen betrieben werden. Nach Art. 60 Abs. 2
SBG können die Kantone während einer
SBG (Bundesgerichtsurteile 1A.21/ 2000 vom 31. Mai 2000; 1A.42-49/2000 vom 7. Juli 2000 und 2A.618/ 2004 vom 3. November 2004). Die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Automaten waren bereits vor dem 1. November 1997 in Betrieb. Der Beschwerdeführer durfte sie gestützt auf Art. 60 Abs. 2
SBG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des aargauischen Spielbetriebsgesetzes noch bis zum 31. März 2005, d.h. während fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Spielbankengesetzes, weiter betreiben.
der Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG; SR 935.521), in Kraft seit 1. November 2004, waren die Reparatur sowie der Austausch oder der Ersatz in Betrieb stehender Glücksspielautomaten mit baugleichen Geräten zulässig, soweit die Massnahme zur Wiederherstellung des bisherigen Zustandes diente. Entsprechendes sah schon Art. 135 Abs. 2 der früheren Spielbankenverordnung vom 23. Februar 2000 vor (AS 2000 766).
VSBG lediglich zur Wiederherstellung des bisherigen Zustandes einer Reparatur unterzogen beziehungsweise einen Ersatz vorgenommen. Vielmehr hat er an den Automaten eine Änderung vornehmen lassen, die gemäss den genannten übergangsrechtlichen Bestimmungen unzulässig war, selbst wenn sie sich noch im Rahmen der altrechtlichen Bewilligung gehalten haben sollte, was vorliegend offen bleiben kann.
SBG erfüllt (angefochtenes Urteil S. 15 E. 3.2.7).
SBG ergebe sich klar, dass die von den Kantonen während der Übergangsfrist von fünf Jahren in Restaurants und anderen Lokalen zugelassenen Automaten gemäss den bisherigen Regelungen weiter betrieben werden durften. Dies bedeute, dass Änderungen an den Automaten, die lediglich als gemäss der Homologationsverfügung bewilligungsfrei zulässige Änderungen von Einsatz- und Speichervarianten zu qualifizieren seien, auch in der Übergangszeit weiterhin zulässig gewesen seien.
SBG ergibt sich nicht, dass die Automaten im Sinne von Art. 60 Abs. 1
SBG im Falle ihrer Zulassung durch einen Kanton während einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach den bisherigen Regelungen weiter betrieben werden durften. Die fraglichen Automaten waren unter Vorbehalt einer abweichenden kantonalrechtlichen Übergangsregelung bundesrechtlich ab dem Inkrafttreten des Spielbankengesetzes am 1. April 2000 ausserhalb von konzessionierten Spielbanken verboten. Den Kantonen war es unbenommen, den Weiterbetrieb, soweit sie ihn überhaupt gestatteten, nur unter einschränkenden Voraussetzungen zuzulassen und beispielsweise jegliche Änderung an den Geräten zu verbieten. Zudem ergibt sich aus Art. 126 Abs. 2
VSBG wie bereits aus Art. 135 Abs. 2 aVSBG, wonach die Reparatur und der Austausch oder Ersatz zur Wiederherstellung des bisherigen Zustandes zulässig waren, dass Änderungen an den Geräten nicht erlaubt waren. Damit waren aber auch Änderungen nicht gestattet, die sich altrechtlich allenfalls als gemäss einer Homologationsverfügung bewilligungsfrei zulässige Einsatz- und Speichervarianten qualifizieren liessen.
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||