Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 59/2019

Urteil vom 29. Mai 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler,
Beschwerdeführerin,

gegen

Pax, Schweizerische
Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Aeschenplatz 13, 4052 Basel,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. November 2018 (BV.2016.00080).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1964 geborene A.________ schloss mit der Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Pax) zwei "Todesfall-Versicherungen - Gebundene Vorsorge Säule 3a" mit Vertragsbeginn am 1. September 1999 (Police Nr. X.________) resp. am 1. September 2000 (Police Nr. Y.________) ab. Garantierte Leistungen bei (vollständiger) Erwerbsunfähigkeit sind aus den beiden Policen je eine Rente von jährlich Fr. 12'000.- und Prämienbefreiung (Wartefrist 2 resp. 3 Monate). Als weitere Versicherung vereinbarten die Parteien den "PAX-FondsPlan - Freie Vorsorge Säule 3b" mit Vertragsbeginn am 1. August 2000 (Police Nr. Z.________), der bei Erwerbsunfähigkeit ebenfalls Prämienbefreiung vorsieht (Wartefrist 3 Monate).
Die Versicherte erlitt im Oktober 2001 einen Verkehrsunfall. In der Folge anerkannte die Pax eine vollständige Erwerbsunfähigkeit und richtete ab dem 12. Dezember 2001 entsprechende Leistungen aus. Im Rahmen einer im Sommer 2003 eingeleiteten Überprüfung der Leistungen zog sie die Unterlagen der IV-Stelle des Kantons Zürich und das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ vom 26. Januar 2004 bei. Unter Verweis auf die Beurteilung durch die Invalidenversicherung verzichtete sie im Jahr 2004 vorerst auf eine Herabsetzung der Leistungen. Im Sommer 2010 kündigte die Pax anlässlich einer erneuten Leistungsüberprüfung die Anordnung einer Begutachtung an; diese kam indessen, obwohl sich die Versicherte damit einverstanden erklärte, nicht zustande. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 sistierte die Pax ihre Leistungen ab 1. November resp. 1. Dezember 2015 bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer von der IV-Stelle angeordneten medizinischen Untersuchung. Zur Begründung führte sie an, A.________ sei mehrfach zur Begutachtung aufgeboten worden, habe sich aber bis anhin keiner solchen unterzogen.

A.b. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach A.________ mit Verfügung vom 6. November 2003 eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2002 zu. Mit Verfügung resp. Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2004 anerkannte sie einen Invaliditätsgrad von 100 % und Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. März 2003. Infolge eines Schreibens der Pax eröffnete die IV-Stelle im Sommer 2010 ein Revisionsverfahren, in dessen Verlauf sie u.a. das polydisziplinäre Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes (ABI) vom 14. Juni 2016 einholte. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 hob die IV-Stelle die Rente der A.________ auf den 31. Juli 2017 auf, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid IV.2017.00873 vom 23. November 2018 bestätigte.

B.
Mit Klage vom 10. Oktober 2016 liess A.________ Erwerbsunfähigkeitsleistungen für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 gestützt auf die Policen Nr. X.________, Y.________ und Z.________ (nebst 5 % Verzugszins auf verschiedenen Beträgen ab unterschiedlichen Zeitpunkten) beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zog die Unterlagen der Invalidenversicherung bei und wies die Klage mit Entscheid BV.2016.00080 vom 23. November 2018 ab.

C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des Entscheids BV.2016.00080 vom 23. November 2018 beantragen und die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren (im Wesentlichen) erneuern.

Erwägungen:

1.
Streitig ist die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin aus zwei gebundenen Vorsorgeversicherungen der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 82 Gleichstellung anderer Vorsorgeformen - 1 Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten:
1    Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten:
a  die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen;
b  die gebundene Selbstvorsorge bei Bankstiftungen.
2    Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Abzugsberechtigung für Beiträge nach Absatz 1 fest.
3    Er regelt die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen, insbesondere bestimmt er den Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten. Er legt fest, inwieweit der Vorsorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen kann; die vom Vorsorgenehmer getroffenen Anordnungen bedürfen der Schriftform.
4    Die aus einer anerkannten Vorsorgeform Begünstigten haben einen eigenen Anspruch auf die ihnen daraus zugewiesene Leistung. Die Versicherungseinrichtung oder die Bankstiftung zahlt diese den Begünstigten aus.
BVG und Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 831.461.3 Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)
BVV-3 Art. 1 Vorsorgeformen - 1 Als anerkannte Vorsorgeformen im Sinne von Artikel 82 BVG gelten:
1    Als anerkannte Vorsorgeformen im Sinne von Artikel 82 BVG gelten:
a  die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen;
b  die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen.
2    Als gebundene Vorsorgeversicherungen gelten besondere Kapital- und Rentenversicherungen auf den Erlebens-, Invaliditäts- oder Todesfall, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für Unfalltod oder Invalidität, die:3
a  mit einer der Versicherungsaufsicht unterstellten oder mit einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung gemäss Artikel 67 Absatz 1 BVG abgeschlossen werden, und
b  ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen.
3    Als gebundene Vorsorgevereinbarungen gelten besondere Sparverträge, die mit Bankstiftungen abgeschlossen werden und ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen. Sie können durch eine Risiko-Vorsorgeversicherung ergänzt werden.
4    Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Diese prüft, ob Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und teilt das Ergebnis mit.
der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3; SR 831.461.3). Solche Streitigkeiten fallen in die sachliche Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit. b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG). Letztinstanzlich ist die zweite sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zuständig (Art. 35 lit. e
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 35 Erste strafrechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
a  materielles Strafrecht (ohne Entscheide des Straf- und Massnahmenvollzuges);
b  Strafprozessrecht (ohne strafprozessuale Zwischenentscheide);
c  strafprozessuale Endentscheide (ohne Nichtanhandnahmeverfügungen und Verfahrenseinstellungen).
des Reglementes für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131] in Verbindung mit Art. 49
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
25a  die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f);
25b  die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
26  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
6b  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4);
7  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
und Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG; BGE 141 V 439 E. 1.1 S. 441 f. mit Hinweisen).
Die umstrittene Prämienbefreiung aus der Police Nr. Z.________ steht nicht im Zusammenhang mit der "freiwilligen beruflichen Vorsorge" der Säule 3a, sondern mit der "Selbstvorsorge" der Säule 3b (vgl. BGE 141 V 439 E. 4.1 S. 444; 405 E. 3.2 S. 409). Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 31 Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
a  Steuern und Abgaben;
b  Alters- und Hinterlassenenversicherung;
c  Invalidenversicherung;
d  Erwerbsersatzordnung, einschliesslich Mutterschaft;
e  Krankenversicherung;
f  berufliche Vorsorge (Art. 73 und 74 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198228 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge);
g  ...
BGerR fällt eine Streitigkeit betreffend den Versicherungsvertrag zwar in die Zuständigkeit der ersten zivilrechtlichen Abteilung. Es ist indessen aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, dass die zweite sozialrechtliche Abteilung auch über die Beschwerde entscheidet, soweit sie die Police Nr. Z.________ betrifft (vgl. Urteil 9C 710/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 1 mit Hinweis).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; Urteil 9C 752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).

3.

3.1. In den Policen Nr. X.________, Nr. Y.________ und Nr. Z.________ wird u.a. auf die "Ergänzenden Bedingungen für die Prämienbefreiung und die Zahlung einer Rente bei Erwerbsunfähigkeit" IR 98, EEU003D3 resp. EEU002D3 verwiesen. Diese enthalten insbesondere folgende Bestimmungen:
Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge medizinisch objektiv feststellbarer Krankheit oder eines Unfalles ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Tätigkeit auszuüben (Ziff. 1 IR98; Ziff. 1.5 EEU003D3; Ziff. 1.5 EEU002D3). Das monatliche Erwerbseinkommen, das die versicherte Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt hat, wird mit demjenigen verglichen, das sie nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt oder - bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt - noch erzielen könnte. Die Differenz, ausgedrückt in Prozenten des bisherigen Einkommens, ergibt den Grad der Erwerbsunfähigkeit (Ziff. 2.1 IR98; Ziff. 1.7 EEU003D3; Ziff. 1.7 EEU002D3). Beträgt die Erwerbsunfähigkeit weniger als 25 %, besteht kein Anspruch auf Renten resp. Leistungen (Ziff. 2.4 IR98; Ziff. 3.2 EEU003D3; Ziff. 3.2 EEU002D3). Die Pax kann zum Nachweis der Erwerbsunfähigkeit periodisch resp. jederzeit Kontrollberichte, weitere Auskünfte und Nachweise verlangen. Die Kosten gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Genügen diese Auskünfte und Nachweise der Pax nicht, so kann sie auf eigene Kosten Kontrolluntersuchungen und Erhebungen über die Erwerbsunfähigkeit anordnen, denen sich die versicherte Person zu unterziehen hat
(Ziff. 4.1, 4.2 und 5.3 IR98; Ziff. 5.2 EEU003D3; Ziff. 5.2 EEU002D3). Der Anspruch auf Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit erlischt u.a. mit dem Wiedererlangen der Erwerbsfähigkeit (Ziff. 5.4 IR98; Ziff. 6.3 EEU003D3; Ziff. 6.3 EEU002D3).

3.2.

3.2.1. Mangels gesetzlicher als auch vertraglicher Regelung sind die Grundsätze, die in der zweiten Säule für die Anpassung einer Invalidenrente gelten, in der Säule 3a subsidiär und analog beizuziehen (BGE 141 V 405 E. 3.6 S. 411). Eine bisher vorbehaltlos ausgerichtete Rente aus obligatorischer beruflicher Vorsorge ist nach den invalidenversicherungsrechtlichen Regeln anzupassen; dies gilt - unter Vorbehalt einer anderslautenden reglementarischen Anordnung - auch für die Anpassung einer Rente aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge (BGE 143 V 434 E. 3.4.2 S. 439).

3.2.2. Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG, der (i.V.m. Art. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG) auf die Invalidenversicherung anwendbar ist, enthält folgende Bestimmung: Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision (sog. materielle Revision) gibt somit jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat gestützt auf das ABI-Gutachten vom 14. Juni 2016 festgestellt, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich verbessert und sie sei nunmehr in der angestammten wie auch in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig. Der Invaliditätsgrad betrage noch 10 %. Die Versicherte habe sich im Mai 2013 in fachärztliche (psychiatrische/psychotherapeutische) Behandlung begeben und diese 2015 beendet. Demnach habe sich ihr Gesundheitszustand bereits bis Mitte 2015 so weit gebessert, dass keine psychiatrische Behandlung mehr notwendig gewesen sei und er dem von den ABI-Gutachtern festgestellten Zustand entsprochen habe.
Damit hat die Vorinstanz (implizit) die Voraussetzungen für eine materielle Revision der Leistungen (vgl. E. 3.2.2) bejaht. Sodann hat sie erwogen, Art. 88bis Abs. 2 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV (SR 831.201), wonach die Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt, gelange hier nicht (analog) zur Anwendung. Vielmehr erlösche der jeweilige Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen mit dem Wiedererlangen der Erwerbsfähigkeit (vgl. vorangehende E. 3.1 in fine). Folglich verneinte sie einen Anspruch auf die für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 geltend gemachten Leistungen.

4.2. Soweit die Ausführungen in der Beschwerde die mit dem Schreiben der Pax vom 17. Dezember 2015 erklärte "Sistierung" der Leistungen - verstanden als eine Art "vorsorgliche Massnahme" (vgl. SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32, 9C 45/2010 E. 2; HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 21 ff.) - betreffen, zielen sie ins Leere: Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren die umstrittenen Ansprüche, nicht aber deren vorläufige Handhabung durch die Pax. Ebenso ist auf die Darlegungen der Beschwerdeführerin, wonach ihr im Zusammenhang mit der verzögert, d.h. erst 2016 erfolgten Begutachtung keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden könne, nicht weiter einzugehen: Weder die Mitwirkungspflicht als solche noch eine Säumnisfolge, wie sie in Ziff. 5.4 EEU003D3 und EEU002D3 ausdrücklich vorgesehen ist, war ein entscheidender Aspekt für den Ausgang des vorinstanzlichen Entscheids.

4.3.

4.3.1. Die Beschwerdeführerin teilt die vorinstanzliche Auffassung (E. 4.1), wonach die Aufhebung der hier interessierenden Erwerbsunfähigkeitsleistungen zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für eine materielle Revision (vgl. E. 3.2.2) gegeben sind. Sie bestreitet aber eine erhebliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes resp. die Beweiskraft des ABI-Gutachtens in diesem Zusammenhang. Mit Blick auf den Sachverhalt bei der Leistungszusprache handle es sich lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung bei unverändertem resp. verschlechtertem Gesundheitszustand, was revisionsrechtlich unbeachtlich sei.

4.3.2. Die (Weiter-) Ausrichtung der Leistungen durch die Pax im Jahr 2004 - wie auch die Zusprache einer ganzen Rente durch die IV-Stelle - erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ vom 26. Januar 2004. Es trifft zu, dass allein der Umstand, dass die ABI-Gutachter im Vergleich zu Dr. med. B.________ eine höhere Arbeitsfähigkeit attestierten, nicht per se auf einen verbesserten Gesundheitszustand schliessen lässt. Auch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt dafür nicht; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (E. 3.2; vgl. auch Urteile 9C 561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.3.2.1; 8C 419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.3).

4.3.3. Dr. med. B.________ führte u.a. aus, die Explorandin sehe bereits "auf den ersten Blick" erheblich "gezeichnet" aus. Sie sei kognitiv-intellektuell deutlich verlangsamt, gebe teils stockend, teils "daneben" Antwort bei gedrückter Vitalität; es fänden sich Sperrungen, Gedankenabreissen und Wortfindungsstörungen. Psychomotorisch und im Antrieb sei sie erheblich verlangsamt. Die affektive Modulationsfähigkeit sei beträchtlich eingeschränkt und eine innerpsychische Spannung deutlich eruierbar. Es zeige sich ein manifestes, mittelschweres bis schweres depressives Zustandsbild. Es sei eine "gemischte Anpassungsstörung" (Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens) heute mittelschweren bis schweren Ausbildungsgrades, klinisch in der Erheblichkeit weit über dem Ausprägungsgrad einer "dysthymen Störung", zu veranschlagen. Demgegenüber erkannte der psychiatrische ABI-Gutachter weder im Auftreten noch in der Kommunikation der Versicherten eine bedeutende Auffälligkeit. Er hielt insbesondere fest, die affektive Modulationsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht aufgehoben, und beim Berichten erfreulicher Dinge habe sich ihre Miene deutlich aufgehellt. Die Psychomotorik sei lebhaft, der Antrieb nicht vermindert. Der affektive
Kontakt zum Untersucher sei gut gewesen. Während der Untersuchung habe die Explorandin nie Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt, sie habe gut auf die gestellten Fragen eingehen können. Sie habe kein Gedankenabreissen, keine Neologismen und keine Gedankenleere gezeigt. Das von Dr. med. B.________ festgestellte gehemmte und verlangsamte Denken, die eingeschränkte Affektivität und die deutlichen Antriebsstörungen liessen sich nicht mehr feststellen. Die früher "höhergradig eingestufte" depressive Störung könne nun nicht mehr nachgewiesen werden. Der Gesundheitszustand habe sich in dem Sinn verbessert, als aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden könne.
Damit begründete der psychiatrische ABI-Gutachter nachvollziehbar und überzeugend, weshalb er von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausging. Diesbezüglich genügt das ABI-Gutachten den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Von einer bloss unterschiedlichen Einschätzung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts kann nicht gesprochen werden.

4.4. Nach dem Gesagten beruht die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich der Gesundheitszustand der Versicherten ab Sommer 2015 erheblich verbessert habe, nicht auf einer Rechtsverletzung. Dass sie offensichtlich unrichtig sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht (E. 2.2). Sie bleibt daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 2.1). Damit sind die Voraussetzungen für eine materielle Revision der Erwerbsunfähigkeitsleistungen (vgl. E. 3.2.2) erfüllt.
Bei diesem (Zwischen-) Ergebnis erübrigen sich Weiterungen bezüglich der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage, ob sich die umstrittene Leistungsaufhebung auf die analoge Anwendung von lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 stützen lässt.

4.5. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich anzunehmen scheint, die Leistungen könnten frühestens auf den Zeitpunkt, zu dem die Pax das ABI-Gutachten erhielt (22. Juli 2016), aufgehoben werden, ergibt sich nichts zu ihren Gunsten. Sie befasst sich nicht mit der Begründung des kantonalen Gerichts, weshalb es die rückwirkende Aufhebung der Leistungen auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesundheitlichen Verbesserung resp. des (weitgehenden) Wiedererlangens der Erwerbsfähigkeit für zulässig gehalten hat (vgl. E. 4.1). Die vorinstanzliche Auffassung steht denn auch im Einklang mit den vertraglichen Vorgaben von Ziff. 5.4 IR98, Ziff. 6.3 EEU003D3 und Ziff. 6.3 EEU002D3 (vgl. E. 3.1). Dass die Bestimmungen, welche die Pax zur Abklärung des Sachverhalts berechtigen resp. die versicherte Person zur Mitwirkung daran verpflichten (vgl. Ziff. 4.1, 4.2 und 5.3 IR98; Ziff. 5.2 EEU003D3; Ziff. 5.2 EEU002D3), eine (von der vorinstanzlichen Auffassung abweichende) Regelung der zeitlichen Wirkung der Leistungsherabsetzung resp. -aufhebung enthalten sollen, wird nicht substanziiert dargelegt und leuchtet auch nicht ein. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Mai 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann