[AZA 7]
B 74/01 Bl

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Flückiger

Urteil vom 29. Mai 2002

in Sachen
E.________, 1938, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc Wälti, Dählhölzliweg 3, 3005 Bern,

gegen
Personalfürsorgestiftung der X.________ AG, Beschwerdegegnerin,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

A.- Der 1938 geborene E.________ war vom 1. März 1990 bis 31. Oktober 1994 bei der Firma X.________ AG, angestellt und damit bei deren Personalfürsorgestiftung berufsvorsorgerechtlich versichert. Auf Grund eines am 8. Februar 1991 erlittenen Unfalls sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorischer Unfallversicherer ab 1. Juni 1992 eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu (Verfügung vom 29. Juni 1992).
Später wurde ihm durch die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 10. Juli 1995 eine halbe Rente für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1994 sowie mit Verfügung vom 16. Juni 1998 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 58 %) für die Zeit vom 1. August 1995 bis 30. Juni 1997 und eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 100 %) ab 1. Juli 1997 zugesprochen. Die Personalfürsorgestiftung der X.________ AG lehnte es mit Schreiben vom 12. Mai 1998 sinngemäss ab, Leistungen zu erbringen.

B.- Am 10. Februar 2000 liess E.________ gegen die Personalfürsorgestiftung der X.________ AG Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verurteilen, ihm "eine reglements- und gesetzeskonforme Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge zu bezahlen". Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Klage insofern teilweise gut, als es feststellte, dass der Kläger für die Monate August bis Dezember 1994 Anspruch auf eine halbe BVG-Invalidenrente habe. Im Übrigen wies es die Klage ab (Entscheid vom 15. Mai 2001).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E._______ das Rechtsbegehren stellen, "es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer eine reglements- und gesetzeskonforme Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge zu bezahlen".
Die Stiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Gesuch, es sei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, wies der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2001 ab, soweit es nicht gegenstandslos war.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

2.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
und 24 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 24 - 1 ...73
1    ...73
2    Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr74. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.
3    Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
a  dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
b  der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
4    Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
5    Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB75 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.76
BVG), das für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen), den Beginn des Anspruchs (Art. 26 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG) und die Verbindlichkeit der Beschlüsse der Organe der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BGE 126 V 311 Erw.
1, 123 V271 Erw. 2a, 120 V 109 Erw. 3c mit Hinweisen; SZS 1999 S. 129 ff.) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Normen des Reglementes der Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf Invalidenleistungen (Art. 42 ff
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 42 Versicherung von Alter, Tod und Invalidität - Sind die Selbstständigerwerbenden obligatorisch für Alter, Tod und Invalidität versichert, so sind die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer sinngemäss anwendbar.
.) sowie die Beschränkung auf die Minimalleistungen gemäss BVG, falls die obligatorische Unfall- oder Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist (Art. 31). Darauf wird verwiesen.

3.- Unbestritten ist der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1994, wobei die Vorinstanz zu Recht diesen Anspruch nur festgestellt hat. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Umschreibung der Leistungen auch berücksichtigt, dass dem Versicherten neben dem Rentenanspruch auch die Beitragsbefreiung gemäss Art. 50 des Reglements der Beschwerdegegnerin zusteht. Aus dem mit der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Schreiben der Lebensversicherungs-Gesellschaft Z.________ vom 22. Oktober 2001 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Betrag geltend machte und überwiesen erhielt.

4.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin (über die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1994 hinaus). Ein solcher ist zu bejahen, wenn während der Anstellung bei der X.________ AG vom 1. März 1990 bis 31. Oktober 1994 (bzw. der Nachdeckungsfrist von 30 Tagen gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung) eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, deren Ursache zur Invalidität geführt hat.

5.- a) Am 8. Februar 1991 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Unfall eine Radiusfraktur links zu, welche eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte und schliesslich zur Zusprechung einer Rente der SUVA bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ab Juni 1992 führte, die seither ausgerichtet wird. Für die Folgezeit ist das Auftreten gesundheitlicher Probleme im Bereich der Knie dokumentiert. Ab 30. August 1993 war der Beschwerdeführer gemäss ärztlichen Beurteilungen im Zusammenhang mit beidseits aufgetretenen Kniebeschwerden und einer am 3. September 1993 durchgeführten lateralen Meniscectomie am linken Knie bis 31. Juli 1994 zu 100 %, ab 1. August 1994 zu 50 % und ab 26. Oktober 1994 (nach einem erneuten Eingriff am rechten Knie) erneut zu 100 % arbeitsunfähig. Für die Zeit ab 19. Dezember 1994 attestierten Dr. med. M.________, Orthopädische Chirurgie FMH (Berichte vom 25. November und
20. Dezember 1994), und der SUVA-Kreisarzt Dr. med.
O.________ (Untersuchungsbericht vom 22. Dezember 1994) wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (bezogen auf die Knieproblematik, unter Ausklammerung der Folgen des Unfalls vom 8. Februar 1991).

b) Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, ergibt sich aus den erwähnten Arbeitsunfähigkeiten und den Rentenzusprechungen durch die Invalidenversicherung (halbe Rente für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1994 sowie vom 1. August 1995 bis 30. Juni 1997; ganze Rente für die Zeit ab 1. Juli 1997) kein Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin, der über den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 1994 hinausgeht:

aa) Der Entscheid der IV-Stelle, die am 1. August 1994 (ein Jahr nach dem Eintritt der durch die Kniebeschwerden verursachten Arbeitsunfähigkeit im August 1993, vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG) beginnende Rente gestützt auf die von ärztlicher Seite für die Zeit ab 19. Dezember 1994 attestierte erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per 31. Dezember 1994 zu befristen, ist jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar. Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV, der auf den Fall der rückwirkenden Befristung analog anwendbar ist (vgl. AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen), lässt dieses Vorgehen zu, falls anzunehmen ist, der verbesserte Zustand werde längere Zeit anhalten. Art. 88bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV findet auf die gegebene Konstellation keine Anwendung (BGE 106 V 16 Erw. 3a). Die von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Rente ist daher in gleicher Weise zu befristen.

bb) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die erneute Zusprechung einer halben IV-Rente ab 1. August 1995 wegen des Auftretens akuter Rückenbeschwerden (chronische Lumboischialgie links) im August 1995 erfolgte. Das Auftreten dieses Leidens ist durch mehrere medizinische Stellungnahmen dokumentiert (Berichte der Neurologisch-Neuropsychologischen Poliklinik Y.________ vom 21. Dezember 1995, des Röntgeninstituts und MR-Zentrums B.________ vom 30. August 1995, des Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 22. Oktober 1995 und des Dr. med. H.________, Neurochirurgie FMH, vom 25. Oktober 1995), während keine anderweitige Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich ist, welche geeignet gewesen wäre, Anlass für eine Rentenzusprechung ab 1. August 1995 zu bieten. Die Akten enthalten keine Hinweise darauf, dass im Verlauf der Anstellung bei der X.________ AG Rückenbeschwerden zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in den erwähnten ärztlichen Berichten auf Rückenprobleme (kleine lumbosacrale Protursion bis beginnende Hernie median) hingewiesen wird, die bereits 1989 (also vor der Anstellung bei der X.________ AG) festgestellt worden seien,
und dass in der ersten IVAnmeldung vom 21. Oktober 1994 (nicht jedoch in der zweiten vom 29. Mai 1995) eine Diskushernie erwähnt wird. Zwischen der Invalidität, welche zur Zusprechung der IV-Rente für die Zeit ab 1. August 1995 führte, und den während des Versicherungsverhältnisses aufgetretenen Beschwerden am linken Arm und Handgelenk (Folgen des Unfalls vom 8. Februar 1991) besteht kein hinreichender sachlicher Zusammenhang. Gleiches gilt hinsichtlich der Kniebeschwerden, welche der IVRente für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1994 zu Grunde lagen. Unter diesen Umständen muss es als offensichtlich unhaltbar qualifiziert werden, dass die IV-Stelle im Rahmen der erneuten Rentenzusprechung ab 1. August 1995 Art. 29bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 29bis Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente - Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
IVV zur Anwendung brachte, sodass ihr Entscheid insoweit keine Verbindlichkeitswirkung zu entfalten vermag.
Wegen des Fehlens eines sachlichen Zusammenhangs zu einer während des Versicherungsverhältnisses aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit ist die Beschwerdegegnerin für die durch die IV-Stelle ab 1. August 1995 festgestellte Invalidität nicht leistungspflichtig.

cc) Auch aus der Erhöhung der IV-Rente per 1. Juli 1997 lässt sich kein Rentenanspruch ableiten, denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erhöhung wegen derjenigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfolgt wäre, welche während des Versicherungsverhältnisses zu einer Arbeitsunfähigkeit führten.

6.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 29bis Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente - Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
OG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 29bis Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente - Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 29. Mai 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: