Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C_848/2014

Urteil vom 29. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau A.________ eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung für die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. Juni 2010 zu.

B.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des A.________ änderte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung vom 10. Oktober 2013 dahingehend ab, dass es für die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. September 2010 eine ganze Rente zusprach (Entscheid vom 15. Oktober 2014).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 15. Oktober 2014 sei insoweit aufzuheben, als er für die Zeit nach dem 30. September 2010 einen Rentenanspruch verneine, und es sei ihm ab 1. Oktober 2010 eine halbe, eventualiter eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (inkl. Kinderrenten) zuzusprechen.
Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur verzichtet wie schon im kantonalen Verfahren auf eine Stellungnahme und einen Antrag.

Erwägungen:

1.
Streitgegenstand ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente oder zumindest eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat (BGE 133 II 35 E. 2 S. 38; Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG und Urteil 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 1). Soweit der Beschwerdeführer erstmals die Zusprechung von Kinderrenten beantragt, ist - unabhängig von der Frage nach der Zulässigkeit (vgl. Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) - nicht aktenkundig, dass er Kinder hat, für die ein solcher Anspruch bestehen könnte. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht weiter darauf einzugehen.

2.
Die Vorinstanz hat - durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG i.V.m. Art. 28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) - für die Zeit ab Juni 2010 einen Invaliditätsgrad von 39 % ([[Fr. 80'811.25 - Fr. 48'934.60]/Fr. 80'811.25] x 100 %; zum Runden BGE 130 V 121) ermittelt, was für den Anspruch auf eine Rente ab 1. Oktober 2010 (Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV) nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG). Der Beschwerdeführer bestreitet beide Vergleichseinkommen, Validen- (Fr. 80'811.25) und Invalideneinkommen (Fr. 48'934.60; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149).

3.

3.1. Die Vorinstanz ist wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung von einem Valideneinkommen von Fr. 74'756.- für 2005 ausgegangen, was angepasst an die Nominallohnentwicklung Fr. 80'811.25 für 2010 ergab. Die Summe von Fr. 74'756.- (genau: Fr. 74'756.96) entsprach dem ausbezahlten Gehalt von Fr. 75'716.96, soweit darauf Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden waren, abzüglich dem im März dem Arbeitgeber ausgerichteten - gemäss Lohnausweis für die Steuererklärung im Bruttolohn enthaltenen - Kranken- und Unfalltaggeld von insgesamt Fr. 960.-. Zu den nicht verabgabten und daher nicht berücksichtigten Bestandteilen des Gehalts gehörten die Reisespesen für die Fahrten des Beschwerdeführers zu den jeweiligen Baustellen in der Höhe des effektiven Fahrpreises (Fr. 1'134.-) sowie die Versetzungszulagen für auswärtige Übernachtungen und Mittagessen an den Einsatzorten während der Arbeitswoche (Fr. 8'100.-). Dabei handle es sich, so die Vorinstanz, um Unkosten im Sinne von Art. 9 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 9 Unkosten - 1 Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
1    Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
2    Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
3    ...74
AHVV und nicht um massgebenden Lohn nach Art. 25 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
Satz 1 IVV und Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht den Abzug der Versicherungsleistungen von Fr. 960.-. Gemäss den Angaben zum Jahresgehalt 2005 wurde ihm auch im ... der monatliche (Grund-) Lohn von Fr. 4'780.- ausbezahlt und davon die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, obschon er gesundheitlich bedingt nicht voll hatte arbeiten können. Das Kranken- und Unfalltaggeld wurde dem Arbeitgeber ausgerichtet und hatte weder tatsächlich noch buchhalterisch einen Einfluss auf die Gehaltsabrechnung. Der Betrag von Fr. 960.- wurde somit zu Unrecht bei der Ermittlung des Valideneinkommens in Abzug gebracht. Dies entspricht auch der Regelung nach Art. 7 lit. m
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes - Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:53
a  Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b  Orts- und Teuerungszulagen;
c  Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis  geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d  Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e  Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f  regelmässige Naturalbezüge;
g  Provisionen und Kommissionen;
h  Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i  Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k  Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l  Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
n  Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
o  Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p  Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q  Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV62 stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
AHVV, wonach Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit Bestandteil des massgebenden Lohnes nach Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG sind.

3.2.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Reiseentschädigung von Fr. 1'134.- und die Versetzungszulage im Umfang von Fr. 3'080.- seien massgebender Lohn nach Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG und daher ebenfalls zum Valideneinkommen hinzuzurechen. Zur Begründung verweist er u.a. auf die Urteile 8C_117/2011 vom 19. August 2011 E. 5.1.1-2 und 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E. 6.3. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden, da es am Ergebnis nichts ändert (vgl. nachstehende E. 4).

3.3. Werden die Versicherungsleistungen von Fr. 960.- nicht abgezogen, ergibt sich für 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 75'716.96. Daraus resultiert bei im Übrigen unveränderten Berechnungsfaktoren ein Invaliditätsgrad von 40 % ([[Fr. 75'716.96 x 1.081] - Fr. 48'934.60]/[Fr. 75'716.96 x 1.081] x 100 %). Werden zusätzlich die Reiseentschädigung von Fr. 1'134.- und die Versetzungszulage im Umfang von Fr. 3'080.- dazugezählt, beträgt das Valideneinkommen für 2005 Fr. 79'930.96, was einen Invaliditätsgrad von 43 % ([[Fr. 79'930.96 x 1.081] - Fr. 48'934.60]/[Fr. 79'930.96 x 1.081] x 100 %) ergibt.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik (BFS; vgl. BGE 124 V 321) keinen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 vorgenommen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem Beschwerdeführer seien aus medizinisch-orthopädischer Sicht leichte rückenadaptierte Arbeiten ohne repetitive Bewegungsanforderungen an den Hals und für die LWS und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen für die HWS und den Rumpf, das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten auf 10 kg limitiert, in einem vollen Pensum zumutbar. Dabei bestehe eine Leistungsminderung von 20 % wegen der nicht gänzlich vermeidbaren HWS- und Rückenbeschwerden. Da die qualitativen Einschränkungen nicht darüber hinausgingen, sei unter diesem Gesichtspunkt ein Abzug nicht gerechtfertigt. Ebenso wenig seien die übrigen Merkmale (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) im konkreten Fall abzugsrelevant.

4.2. Der Beschwerdeführer hält dagegen, in den massgeblichen statistischen Werten seien auch Löhne enthalten, die für körperlich Schwer- und Schwerstarbeiten bezahlt würden. Bei ihm kämen jedoch nicht einmal mehr mittlere, sondern nur noch leichte Arbeiten mit weiteren Einschränkungen in Frage. Dem Umstand, dass ihm nur noch ein ganz kleiner Teil aller Hilfsarbeiten zumutbar sei und die besser entlöhnten Schwerarbeiten für ihn nicht mehr möglich seien, sei zunächst dadurch Rechnung zu tragen, dass auf dem durchschnittlichen Einkommen ein Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen sei. In einem zweiten Schritt sei die Verminderung der Leistungsfähigkeit von 20 % auch bei leichten rückenadaptierten Tätigkeiten zu berücksichtigen. Insgesamt ergebe sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 41'591.85 ([Fr. 61'164.50 x 0.85] x 0.8).

4.3.

4.3.1. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug im Besonderen ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt. Dadurch wird in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, die unter Berücksichtigung der Fähigkeiten sowie der Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 bildende Frage, ob mit Bezug auf konkret in Betracht fallende
Tätigkeiten aufgrund der Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände anerkannt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil 8C_693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

4.3.2. Vorliegend wird das grundsätzlich in Frage kommende Arbeitsmarktsegment (einfache und repetitive Tätigkeiten bzw. Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes nach der Terminologie der erwähnten Lohnstrukturerhebung) durch das Anforderungs- und Belastungsprofil (vorne E. 4.1) nicht in einer Weise verkleinert, dass überhaupt nicht auf statistische Lohnangaben abgestellt werden könnte oder ein bestimmter Wirtschaftszweig praktisch ausser Betracht fiele, was bei der Wahl des Tabellenlohnes zu berücksichtigen wäre (BGE 129 V 472 E. 4.3.2 S. 483; Urteil 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 240/99 E. 3c/cc, in: RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347). Solches wird - zu Recht - denn auch nicht geltend gemacht. Im Weitern differenzieren die Tabellen nicht nach dem Schweregrad einer Tätigkeit, ebenso nicht nach dem Belastungsprofil (Urteil 9C_487/2014 vom 29. Dezember 2014 E. 3.1.2), was indessen deren Anwendbarkeit nicht entgegensteht. In diesem Zusammenhang finden sich in den Lohnstrukturerhebungen des BFS keine Hinweise, dass allgemein körperlich schwere (re) Tätigkeiten besser entlöhnt würden als leichte. Schliesslich lässt sich weder aus dem Urteil 8C_673/2012 vom 16. Mai 2013 noch aus BGE 134 V 322
etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. In beiden Fällen wurde zwar ein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Im Unterschied zum erstgenannten Fall, wo der versicherten Person lediglich ein Arbeitspensum von 75 % zumutbar war, besteht hier jedoch einzig eine um 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit. Im publizierten Entscheid sodann war das Invalideneinkommen unter dem Titel "Parallelisierung der Vergleichseinkommen" (vgl. dazu auch BGE 135 V 297) um 30 % herabgesetzt worden. Jedenfalls rechtfertigte sich vorliegend leidensbedingt - andere einen Abzug begründende Umstände kommen nicht in Betracht - höchstens ein Abzug von 10 %. Daraus ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von maximal 49 % ([[Fr. 79'930.96 x 1.081] - Fr. 48'934.60 x 0.9]/[Fr. 79'930.96 x 1.081] x 100 %; E. 3.3).

4.4. Nach dem Gesagten ist für die Zeit ab Juni 2010 von einem Invaliditätsgrad von wenigstens 40 % und maximal 49 % auszugehen. Der Beschwerdeführer hat somit ab 1. Oktober 2010 (Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV) Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Beschwerde ist somit im Eventualstandpunkt begründet.

5.
Ausgangsgemäss haben die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2014 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 10. Oktober 2013 werden dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hat die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. April 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler