Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 414/2013

Urteil vom 29. April 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Jürg Wernli,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung.

Gegenstand
Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 16. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A.
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) eröffnete am 25. März 2013 eine Zollstrafuntersuchung gegen die Kommanditgesellschaft A.________ & Co, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin B.________ und deren Kommanditär mit Einzelprokura C.________. Sie begründete ihren Beschluss wie folgt:

"Die Speditionsfirmen D.________ AG und die E.________ AG haben im Auftrag und auf Namen der Firma A.________ & Co (nachfolgend: A.________) Kunstwerke aufgrund der für die A.________ bewilligten Verlagerung der Steuerentrichtung auf der Einfuhr (nachfolgend: Verlagerungsverfahren) steuerfrei eingeführt. Es besteht der dringende Verdacht, dass die Kunstwerke zu Unrecht mehrwertsteuerfrei im Rahmen des Verlagerungsverfahrens eingeführt worden sind.

Der Verdacht begründet sich unter anderem damit, dass die betreffenden Kunstwerke, welche im Verlagerungsverfahren zur Einfuhr veranlagt wurden, vorgängig im offenen Zollager (OLZ) der Firma D.________ auf Herrn F.________ eingelagert waren und sich nun mindestens teilweise als Teil der Privatsammlung von Herrn F.________ im G.________ und teilweise auf seinem privaten Anwesen befinden und somit die A.________ nicht Importeurin der Kunstwerke war.

Die Falschdeklaration der Importeurin und die unrichtige Auftragserteilung an die Speditionen stellt in objektiver Hinsicht den Straftatbestand einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) und das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) dar."

Am 16. April 2013 liess die EZV die Räumlichkeiten der A.________ & Co und am 22. April 2013 deren Räumlichkeiten im Freilager der H.________ AG durchsuchen. Die dabei sichergestellten Unterlagen und elektronischen Daten wurden auf Verlangen von C.________ versiegelt.

Am 17. Juni 2013 stellte die EZV beim Bundesstrafgericht ein Entsiegelungsgesuch.

Am 16. Oktober 2013 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (im Folgenden: BK) das Entsiegelungsgesuch gut und ermächtigte die EZV, die sichergestellten Unterlagen und Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen.

B.
Mit Beschwerde vom 18. November 2013 beantragt die A.________ & Co, diesen Entscheid der BK aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch abzuweisen. Eventuell sei die Entsiegelung auf jene Aktenstücke zu begrenzen, welche mit der Einfuhr der Kunstwerke gemäss der Liste der EZV betreffend 78 Kunstwerke in direktem Zusammenhang stehen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Verfahren bis 14 Tage nach Rechtskraft des Entscheids der BK über die am 15. November 2013 eingereichte Beschwerde betreffend Herausgabe von Aktenkopien zu sistieren.

C.
Die BK beantragt in ihrer Vernehmlassung, auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

D.
Nachdem die A.________ & Co den Beschluss der BK über die Beschwerde vom 15. November 2013 eingereicht hatte, schrieb der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung am 14. Januar 2014 das Sistierungsgesuch als gegenstandslos geworden ab und erkannte der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

E.
Die BK verweist auf ihren Beschluss vom 16. Oktober 2013 und hält an ihm fest. Die EZV beantragt, die Beschwerde der zwischenzeitlich im Handelsregister gelöschten A.________ & Co abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die A.________ AG beantragt als Rechtsnachfolgerin der A.________ & Co, den Beschluss der BK vom 16. Oktober 2013 aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch abzuweisen. Eventuell sei das Entsiegelungsgesuch für bestimmte, in der Stellungnahme genau bezeichnete elektronische Dateien und Dokumente abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Entsiegelungsentscheid der BK in einem Verwaltungsstrafverfahren, welcher entgegen der Vernehmlassung der Vorinstanz einen Entscheid über eine Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG darstellt. Er schliesst das Strafverfahren nicht ab, sondern ermöglicht vielmehr dessen Weiterführung. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der die EZV ermächtigt, die versiegelten Unterlagen zu entsiegeln, zu durchsuchen und sie, soweit tauglich, als Beweismittel zuhanden des Strafverfahrens zu beschlagnahmen. Das kann für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirken, womit die Beschwerde ans Bundesgericht nach konstanter Praxis offen steht (BGE 139 IV 246 E. 1.3; Urteile 1B 672/2012 vom 8. Mai 2013 E. 1.3; 1B 109/2010 vom 14. September 2010 E. 1.1; 1B 232/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1). Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren vor der BK Parteistellung und ist als Beschuldigte und Inhaberin der Unterlagen befugt, sich gegen deren Entsiegelung zur Wehr zu setzen (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Der angefochtene Entsiegelungsentscheid erging in einem die Einfuhrsteuer betreffenden und damit nach den Regeln des Verwaltungsstrafrechts (Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974, SR 313.0, VStrR) zu führenden Strafverfahren (Art. 103 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009, SR 641.20; MWSTG).

Im Folgenden werden ausschliesslich die aktuell in Kraft stehenden Fassungen des Mehrwertsteuergesetzes und des Zollgesetzes (vom 18. März 2005, SR 631.0, ZG) zitiert, auch wenn sich Teile des rechtserheblichen Sachverhaltes möglicherweise unter der Herrschaft altrechtlicher Gesetzesbestimmungen verwirklicht haben könnten. Da diese materiell unverändert ins neue Recht überführt wurden, hat sich an der Rechtslage nichts geändert. Es kann auf die im Entsiegelungsgesuch angeführte Zitierung der alt- und neurechtlichen Gesetzesbestimmungen verwiesen werden.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Strafverfolgung bei der Einfuhrsteuer obliege der EZV (Art. 103 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 103 Strafverfolgung - 1 Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR157 anwendbar.
1    Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR157 anwendbar.
2    Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer der ESTV, bei der Einfuhrsteuer dem BAZG.
3    In Strafsachen mit engem Sachzusammenhang, bei denen sowohl die Zuständigkeit der ESTV als auch die des BAZG gegeben ist, kann die ESTV im Einvernehmen mit dem BAZG die Vereinigung der Strafverfolgung bei einer der beiden Behörden beschliessen.
4    Die Strafverfolgung kann unterbleiben, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind (Art. 52 StGB158). In diesen Fällen wird eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen.
5    Hat die zuständige Behörde auch andere strafbare Handlungen, für welche das VStrR anwendbar ist, zu untersuchen oder zu beurteilen, so gilt Absatz 1 für alle strafbaren Handlungen.
MWSTG). Die Strafuntersuchung gegen sie sei indessen von der Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Zollfahndung eröffnet worden, welche dafür nicht zuständig sei. Sämtliche auf diesen fehlerhaften Eröffnungsbeschluss gestützte Massnahmen und damit auch die Sicherstellung der gesiegelten Dokumente und Datenträger seien demnach unrechtmässig, weshalb auf das Entsiegelungsgesuch nicht hätte eingetreten werden dürfen.

Diesen Einwand hat die Beschwerdeführerin in ihrer umfangreichen Antwort vom 22. Juli 2013 auf das Entsiegelungsgesuch nicht erhoben. Dementsprechend hat sich die Beschwerdekammer im angefochtenen Entscheid auch nicht damit auseinandergesetzt. Die Rüge stellt ein unzulässiges Novum dar (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Sie wäre im Übrigen auch unbegründet, es kann auf die Vernehmlassung der Oberzolldirektion vom 6. Februar 2014 (S. 2 "Zu II. B. Artikel 1" ) verwiesen werden.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die EZV habe das Entsiegelungsgesuch am 17. Juni 2013 und damit erst rund zwei Monate nach erfolgter Siegelung gestellt. Auch wenn die 20-tägige Frist für die Einreichung des Entsiegelungsgesuchs von Art. 248 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO im Verwaltungsstrafverfahren nicht gelte, so sei der Zeitbedarf von zwei Monaten für das Entsiegelungsgesuch mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar, weshalb darauf nicht hätte eingetreten werden dürfen.

Die Beschwerdeführerin geht zu Recht davon aus, dass die Frist von 20 Tagen für die Einreichung des Entsiegelungsgesuches von Art. 248 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwendung findet (Urteil 1B 641/2012 E. 3.2 vom 8. Mai 2013), dass indessen das Strafverfahren nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nichtsdestotrotz mit der gebotenen Beschleunigung vorangetrieben werden muss.

Am 16. und am 22. April 2013 wurden Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin von der Zollverwaltung durchsucht, Daten und Unterlagen sichergestellt und auf Ersuchen der Beschwerdeführerin versiegelt. Anschliessend versuchte diese, mit der Zollverwaltung eine einvernehmliche Lösung über die Entsiegelung zu finden. Der Versuch scheiterte, was Rechtsanwalt I.________ in seinem Schreiben vom 2. Mai 2013 an die EZV formell feststellte. Am 17. Juni 2013, rund 6 Wochen nach dem Scheitern der Einigungsverhandlungen, stellte die EZV das Entsiegelungsgesuch. Dieser Zeitbedarf ist in einem Verwaltungsstrafverfahren, bei dem keine besondere Dringlichkeit erkennbar ist und das jedenfalls eine gewisse Komplexität aufweist, unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin ist denn auch darauf hinzuweisen, dass sie in ihrem Schreiben ans Bundesstrafgericht vom 25. Juni 2013, in welchem sie um die Verlängerung der ihr für die Beantwortung des Entsiegelungsgesuchs angesetzten Frist um 30 Tage ersuchte, ausdrücklich festhielt, es bestehe in objektiver Hinsicht kein Zeitdruck.

3.

3.1. Versiegelte Unterlagen dürfen entsiegelt und durchsucht werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO) und Grund zur Annahme besteht, dass sich darunter einschlägiges Beweismaterial befindet. Privatgeheimnisse sind möglichst zu schonen (Art. 50 Abs. 1 VStR) und offensichtlich irrelevante Unterlagen und Datenträger vorher auszusondern (Urteil 1B 672/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.7.1). Bei der Überprüfung des Tatverdachts hat das Bundesgericht, anders als der erkennende Strafrichter, keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern vielmehr bloss zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; Urteil 1B 672/2012 vom 8. März 2013 E. 3.6.1).

3.2. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was geeignet wäre, die von der EZV der Eröffnung der Strafuntersuchung zu Grunde gelegten tatsächlichen Annahmen (vorn Sachverhalt A.) a priori zu erschüttern. Sie macht aber geltend, diese vermöchten ihr gegenüber keinen Verdacht auf strafbare Handlungen zu erwecken. Sie verfüge über eine Bewilligung zur Einfuhr von Kunstgegenständen im Verlagerungsverfahren und sei daher befugt, Kunstgegenstände am Zoll vorbei einzuführen und erst nachträglich gegenüber der ESTV zu deklarieren. Ausserdem sei dem Fiskus ohnehin kein Schaden entstanden, da sie ihrer Deklarationspflicht gegenüber der ESTV nachgekommen sei.

3.2.1. Die Einfuhr von Waren ins schweizerische Zollgebiet unterliegt grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 52 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 52 Steuerobjekt - 1 Der Steuer unterliegen:
1    Der Steuer unterliegen:
a  die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte;
b  das Überführen von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG88 in den zollrechtlich freien Verkehr durch Reisende, die im Flugverkehr aus dem Ausland ankommen.89
2    Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen und ist die Einfuhr nicht nach Artikel 53 von der Steuer befreit, so ist hierauf keine Einfuhrsteuer geschuldet und die Bestimmungen über die Bezugsteuer (Art. 45-49) sind anwendbar.90
3    Bei einer Mehrheit von Leistungen gelten die Bestimmungen von Artikel 19.
MWSTG). Für deren Veranlagung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Art. 21 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
. ZG. Danach muss derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, sie unverzüglich der nächsten Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZG). Kunstwerke dürfen in zwei Ausnahmefällen eingeführt werden, ohne sie nach dieser Bestimmung unverzüglich dem Zoll zuzuführen:

Steuerbefreit ist die Einfuhr von Kunstwerken, die vom Künstler selber erschaffen wurden und von ihm selber oder in seinem Auftrag eingeführt werden (Art. 53 Abs. 1 lit. c MWST). Diese Steuerbefreiung können klarerweise weder die Beschwerdeführerin noch F.________ für sich beanspruchen.

Hingegen verfügt die Beschwerdeführerin über eine Bewilligung der ESTV vom 22. März 2006 zur Beanspruchung des Verlagerungsverfahrens nach Art. 63
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 63 Verlagerung der Steuerentrichtung - 1 Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
1    Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
2    Werden die im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet, so kann die ESTV steuerpflichtigen Personen bewilligen, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verlagerungsverfahrens.
MWSTG für die Einfuhr von Gegenständen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit als Steuerpflichtige. Sie muss diesfalls die geschuldete Steuer nicht bei der Einfuhr gegenüber der EZV, sondern im Verlagerungsverfahren nachträglich gegenüber der ESTV deklarieren, kann sie aber gleichzeitig nach Art. 28 Abs. 1 lit. c MWST als Vorsteuer zum Abzug geltend machen. Nach Punkt 3.5 des in den Akten liegenden Merkblatts der ESTV "Verlagerung der Steuerentrichtung" (Formular 1231 1232 01 der ESTV) ist die Abfertigung im Verlagerungsverfahren nicht gestattet für die Einfuhr von Gegenständen, welche die steuerpflichtige Person bloss im Namen und für Rechnung eines Dritten tätigt ("Vermittlungsgeschäfte"). Danach war die Beschwerdeführerin nicht berechtigt, im Auftrag von F.________ diesem gehörende Kunstwerke am Zoll vorbei einzuführen und erst nachträglich im Verlagerungsverfahren gegenüber der ESTV zu deklarieren.

3.2.2. Damit ergibt sich jedenfalls ein konkreter Anfangsverdacht, dass die Beschwerdeführerin Dritten (F.________ und allenfalls weiteren Personen) gehörende Kunstwerke in die Schweiz einführte, ohne sie pflichtgemäss der nächsten Zollstelle zugeführt zu haben (Art. 21 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZG). Führt aber die im Kunsthandel erfahrene und mit der Einfuhr von Kunstwerken bestens vertraute Beschwerdeführerin Kunstwerke ein, ohne sie pflichtgemäss dem Zoll zuzuführen, so drängt sich der Verdacht geradezu auf, dass sie damit staatliche Steuerforderungen (gegen sich oder ihre Kunden) vereiteln oder zumindest verkürzen wollte. Das wäre nach Art. 96 Abs. 4 lit. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
1    Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
b  eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
c  einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.
2    Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3    Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
4    Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
b  vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.
5    Der Versuch ist strafbar.
6    Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
MWSTG als Steuerhinterziehung und - wenn, was nicht ausgeschlossen scheint, ihr Vorgehen als arglistig beurteilt werden müsste - als Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 VStR strafbar. Die gegenüber dem Zoll nicht gemeldete, mutmasslich rechtswidrige Einfuhr von Kunstwerken eines Dritten bildet damit ein konkretes Indiz für ein strafbares Verhalten der Beschwerdeführerin, das sowohl die Eröffnung der Strafuntersuchung als auch die umstrittene Entsiegelung zu rechtfertigen vermag. Ob sich dieser Verdacht erhärtet oder zerstreut - die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dem Fiskus sei
kein Schaden entstanden, weil sie die Einfuhren im Verlagerungsverfahren nachträglich gegenüber der ESTV vollständig deklariert habe - wird der Strafrichter abschliessend zu klären haben. Die Einwände sind jedenfalls nicht geeignet, den Tatverdacht im jetzigen Stand des Verfahrens sofort zu entkräften.

3.3. Anlässlich der Hausdurchsuchungen liess die EZV Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin - soweit ersichtlich ab 2003 - sicherstellen und die Server der beiden Gesellschafter sowie der Buchhaltung elektronisch spiegeln. Diese Unterlagen und Daten sind offensichtlich für die Strafuntersuchung potenziell relevant.

Entgegen der Forderung der Beschwerdeführerin können nicht einzelne Teile der Geschäftsunterlagen ausgesondert und damit von der Entsiegelung und Durchsuchung ausgenommen werden. Die Strafuntersuchung betrifft nicht ausschliesslich die Kundenbeziehungen der Beschwerdeführerin zu F.________ und weiteren namentlich genannten Kunden, sondern auch zu allfälligen weiteren, noch unbekannten Kunden. Es steht daher keineswegs von vornherein fest, dass Dokumente oder Dateien für das Strafverfahren ohne Belang sind, nur weil sie keinen erkennbaren Bezug zu F.________ oder den weiteren namentlich genannten Kunden aufweisen. Das Gleiche gilt auch für die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme einzeln bezeichneten Dateien und Dokumente. Einzig anhand der (teilweise für Aussenstehende ohnehin nichtssagenden) Titel der Dateien lässt sich keineswegs von vornherein ausschliessen, dass sie für die Untersuchung benötigt werden. Nicht zu beanstanden ist auch, dass Dokumente sichergestellt wurden, die aus der Zeit vor dem mutmasslichen Deliktszeitraum (2007 - 2013) stammen, können sich doch auch daraus für die Strafverfolgung relevante Erkenntnisse ergeben, beispielsweise etwa darüber, ob bei der Abwicklung der zu untersuchenden Einfuhren
von Kunstwerken Dritter ab 2007 plötzlich markante, potenziell verdächtige Änderungen auftraten oder nicht.

3.4. Damit steht einer Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger nichts im Weg. Dabei wird die EZV diejenigen Beweismittel, die sie für das Strafverfahren verwenden will, mittels beschwerdefähiger Verfügung zu beschlagnahmen und die anderen der Beschwerdeführerin herauszugeben haben.

4.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Zollverwaltung und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi