Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 1168/2012

Urteil vom 29. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Beat Messerli,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation.

Gegenstand
Diplomanerkennung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 22. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ erlangte 1998 am Institut für angewandte Psychologie (IAP) in Zürich das Diplom in Angewandter Psychologie. Am 6. November 2003 teilte ihm das Generalsekretariat der Erziehungsdirektorenkonferenz mit, sein Diplom werde gesamtschweizerisch als Fachhochschuldiplom anerkannt und er sei berechtigt, den Titel "Psychologe FH" zu tragen. Am 24. September 2010 ersuchte er das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD; heute: Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, WBF) um Feststellung, dass er berechtigt sei, den Mastertitel zu führen. Mit Verfügung vom 28. April 2011 stellte das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT; heute: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, SBFI) fest, dass X.________ im Sinne der Erwägungen nicht berechtigt sei, den Titel "Master of Science (Hochschule für Angewandte Psychologie Zürich) in Angewandter Psychologie mit Vertiefung in Diagnostik und Beratung" bzw. den abgekürzten Titel "MSc (Hochschule für Angewandte Psychologie Zürich)" zu führen.

B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2012 ab.

C.
Mit Eingabe vom 23. November 2012 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass er berechtigt sei, den Titel "Master of Science (Hochschule für Angewandte Psychologie Zürich) in Angewandter Psychologie mit Vertiefung in Diagnostik und Beratung" bzw. den abgekürzten Titel "MSc (Hochschule für Angewandte Psychologie Zürich)" zu führen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Das SBFI beantragt Abweisung der Beschwerde. X.________ hält mit Eingabe vom 18. März 2013 an seinem Antrag fest.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Ein Ausnahmegrund liegt nicht vor, namentlich nicht derjenige von Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG, da es nicht um die Beurteilung einer individuellen Fähigkeit geht, sondern um die Voraussetzungen zur Tragung eines Berufstitels aufgrund einer bestimmten Ausbildung (vgl. BGE 138 II 42 E. 1.2; Urteile 2C 417/2011 vom 13. Januar 2012 E. 1; 2C 731/2010 vom 16. November 2011 E. 1.1.3). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

2.
Das Bundesgericht prüft frei die richtige Anwendung von Bundesrecht (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf entsprechende Rüge hin berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
3.1 Die Ausbildung der Psychologieberufe war ursprünglich kantonal geregelt. Mit der Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG; SR 414.71) vom 17. Dezember 2004, in Kraft seit 5. Oktober 2005 (AS 2005 4635) wurde die Ausbildung in angewandter Psychologie in das eidgenössische Fachhochschulrecht überführt (Art. 1 Abs. 1 lit. j
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
FHSG; s. Botschaft vom 5. Dezember 2003 zur Änderung des FHSG, BBl 2004 145, 151, 155) und zugleich die zweistufige Ausbildung mit Bachelor- und Masterdiplom auch in den Fachhochschulbereich übernommen (a.a.O., 152, 157). Nach Art. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
FHSG bieten die Fachhochschulen Diplomstudien auf zwei Stufen an; die erste Stufe schliesst mit dem Bachelor-, die zweite mit dem Masterdiplom ab (Abs. 1). Auf der Bachelorstufe vermitteln die Fachhochschulen den Studierenden Allgemeinbildung und Grundlagenwissen und bereiten sie in der Regel auf einen berufsqualifizierenden Abschluss vor (Abs. 2). Auf der Masterstufe vermitteln sie zusätzlich vertieftes, spezialisiertes und forschungsgestütztes Wissen und bereiten sie auf einen weiter gehenden berufsqualifizierenden Abschluss vor (Abs. 3).

3.2 Die Übergangsbestimmungen B der Änderung des FHSG vom 17. Dezember 2004 lauten wie folgt:
"Anerkennung von Diplomen und Titelführung
1 Für die Fachbereiche nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben g-k gilt Folgendes:
a. Die bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes von den zuständigen kantonalen Direktorenkonferenzen anerkannten Fachhochschuldiplome und Titel gelten als eidgenössisch anerkannt.
b. Die beim Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes hängigen Gesuche um Anerkennung der Fachhochschuldiplome werden nach bisherigem Recht durch das WBF beurteilt.
c. Der Bund sorgt nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln. Das WBF regelt die Einzelheiten.
2 Der Bundesrat regelt die Titelführung für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes ein Fachhochschuldiplom erworben oder ein Studium an einer Fachhochschule aufgenommen haben."

3.3 Am 14. September 2005 änderte der Bundesrat gestützt auf die in E. 3.2 hievor erwähnte Regelung die Fachhochschulverordnung vom 11. September 1996 (FHSV; SR 414.711) und erliess dabei in Ziffer III neue Übergangsbestimmungen (AS 2005 4645). Nach lit. A Abs. 1 dieser Übergangsbestimmungen darf, wer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. September 2005 der FHSV oder gemäss Übergangsbestimmung A der Änderung vom 17. Dezember 2004 des FHSG in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
h-k FHSG ein Fachhochschuldiplom nach bisherigem Recht erworben hat, je nach Bereich die geschützten Titel gemäss dem Beschluss des Fachhochschulrates vom 25. Oktober 2001 (Anhang des Reglements der Erziehungsdirektorenkonferenz [EDK] vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome) führen. Gestützt darauf wurde dem Beschwerdeführer die Führung des Titels "Psychologe FH" erlaubt. Lit. B der Übergangsbestimmung lautet sodann:
"Zusätzliche Titel
1 Wer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. September 2005 der Fachhochschulverordnung oder gemäss Übergangsbestimmung A der Änderung vom 17. Dezember 2004 des FHSG ein Fachhochschuldiplom nach altem Recht erworben hat, kann ab dem 1. Januar 2009 zusätzlich zu den Titeln nach der Übergangsbestimmung A der Änderung vom 14. September 2005 der Fachhochschulverordnung, folgende geschützte Titel führen:
a. «Bachelor of Science [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BSc [Name der FH]); oder
b. «Bachelor of Arts [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BA [Name der FH]).
2 Die Fachhochschulen entscheiden über die Zuordnung der Titel nach Absatz 1 Buchstaben a und b zu den nach bisherigem Recht erworbenen Fachhochschuldiplomen."

4.
4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, diese Übergangsbestimmung berechtige nach ihrem Wortlaut die Inhaber altrechtlicher Fachhochschuldiplome lediglich zur Führung des Bachelor-, nicht aber des Mastertitels. Die Übergangsbestimmung sei auch nicht lückenhaft.

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet mit Recht nicht, dass er nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen nicht berechtigt ist, den Mastertitel zu führen; er macht jedoch geltend, die Verordnung sei lückenhaft; mittels teleologischer Reduktion müsse lit. B Abs. 1 der Übergangsbestimmung dahin eingeschränkt werden, dass Hochschulabsolventen, deren Ausbildung ein Masterniveau erreiche, den Mastertitel führen dürfen.

4.3 Eine richterrechtlich zu füllende echte Lücke liegt vor, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt, mithin der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Ist dem Gesetz zwar eine Antwort zu entnehmen, aber keine befriedigende, liegt keine echte Lücke vor; es ist nicht Sache des Gerichts, sondern des Gesetzgebers, die allenfalls als unbefriedigend erachtete Regelung zu ändern (BGE 138 II 1 E. 4.2; 136 III 96 E. 3.3; 135 III 385 E. 2.1; 135 V 279 E. 5.1).

4.4 Eine echte Lücke liegt hier nicht vor: Die einschlägige Verordnungsbestimmung regelt, welche neurechtlichen Titel die Inhaber altrechtlicher Diplome tragen dürfen; e contrario dürfen andere neurechtliche Titel nicht getragen werden. In Bezug auf den Mastertitel bleibt die Regelung damit nicht eine Antwort schuldig, sondern gibt eine klare (negative) Antwort.

5.
5.1 Die umstrittene Regelung findet sich nicht in einem Bundesgesetz, an welches die Gerichte gebunden sind (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV), sondern in einer Verordnung, die von den Gerichten im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden kann, solange das Gesetz den Verordnungsgeber nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen (BGE 136 II 337 E. 5.1; 131 II 735 E. 4.1). Mit Recht hat daher die Vorinstanz geprüft, ob die Verordnungsregelung gegen Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verstösst, indem sie den Inhabern altrechtlicher Diplome die Führung des Mastertitels verwehrt. Sie hat erwogen, die Verweigerung des Rechts auf Führung des Mastertitels wäre ein Verstoss gegen das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV), wenn die altrechtlichen Fachhochschuldiplome effektiv dem neurechtlichen Masterniveau entsprächen; dies sei jedoch nicht der Fall: Das altrechtliche Fachhochschuldiplom habe insbesondere in der Forschung, den psychologischen Grundlagenfächern sowie den ergänzenden psychologischen Fächern deutlich weniger Kompetenzen vermittelt als der heutige Masterstudiengang (so habe das Curriculum nur ca. 217 anstatt der heute verlangten 300 ECTS-Credits verlangt).

5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die dargelegten Sachverhaltsfeststellungen (weniger Kompetenzen in der Forschung, den psychologischen Grundlagenfächern sowie den ergänzenden psychologischen Fächern; nur ca. 217 Credits) als solche nicht. Diese sind daher für die rechtliche Beurteilung verbindlich (E. 2).

5.3 Der Beschwerdeführer rügt, das Bundesverwaltungsgericht habe den Grundsatz der Nichtrückwirkung verletzt, indem es bei seinem Vergleich die altrechtlichen Diplome an den neuen Anforderungen gemessen habe. Diese Rüge ist unbegründet: Nach dem Grundsatz der Nichtrückwirkung könnten an sich nur diejenigen, welche das neurechtliche Masterstudium absolviert haben, den neurechtlichen Mastertitel führen. Wenn das Gesetz unter gewissen Voraussetzungen auch den Inhabern altrechtlicher Diplome das Führen neurechtlicher Titel erlaubt, so ist dies bereits eine Rückwirkung zu Gunsten dieser Inhaber. Es liegt dann auf der Hand, dass diese rückwirkende Rechtswohltat nur denjenigen zu Gute kommen kann, welche über eine äquivalente altrechtliche Ausbildung verfügen; es muss deshalb geprüft werden, ob die altrechtlichen Diplome den neurechtlichen Anforderungen entsprechen. Andernfalls würde beim Publikum ein unzutreffender Eindruck über die Qualifikationen der entsprechenden Titelinhaber erweckt (vgl. ebenfalls zu einer übergangsrechtlichen Regelung der Titelumwandlung Urteil 2P.74/2004 vom 1. April 2005 E. 3.3).

5.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Vorgehen der Vorinstanz sei methodisch falsch, weil es mit dem Vergleich der ECTS-Credits ein heute gebräuchliches Instrument zur Messung von Studienleistungen auf ein Studium übertrage, das anders strukturiert gewesen sei. Es trifft zu, dass das altrechtliche Studium nicht auf dem ECTS-System beruhte. Indessen ist es angemessen oder gar unvermeidlich, das altrechtliche Curriculum anhand der neurechtlichen Kriterien zu bemessen, um die Gleichwertigkeit der Studiengänge beurteilen zu können. Die Vorinstanzen haben sich auf den Bericht einer vom BBT eingesetzten Arbeitsgruppe bezogen, welche die Curricula in verschiedenen Studiengängen verglich. Der Beschwerdeführer verweist auf eine Eingabe des Direktors des Departements Psychologie der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW), welche den Vergleichsansatz des BBT detailliert kritisiert habe. Die Vorinstanz hat sich zwar nicht ausdrücklich mit dieser Eingabe auseinandergesetzt; sie hat aber auf den Bericht der Arbeitsgruppe verwiesen, welcher seinerseits auf diese Eingabe eingeht und ausführt, die ZHAW komme darin trotz des auch von ihr aufgeführten Defizits im Bereich der Forschungskompetenz zum Schluss, dass dies für die
Führung des Mastertitels nicht entscheidend sei. Der Bericht kommt unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme zum Ergebnis, dass der altrechtliche Fachhochschulstudiengang das Niveau des Bachelors wesentlich übersteige, aber nicht dasjenige des Masters erreiche. Nach den Überlegungen der Arbeitsgruppe könnte die Lösung aus der Anrechnung des altrechtlichen Diplomstudiengangs und aus einer zusätzlichen Bildungsleistung bzw. einem zusätzlichen äquivalenten Kompetenznachweis bestehen. Dementsprechend hat das BBT in seiner Verfügung vom 28. April 2011 erwogen, es gelte dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das altrechtliche Diplom in angewandter Psychologie das Niveau eines Bachelors überschreite. Es - das BBT - habe den Trägern der Fachhochschulen mitgeteilt, dass diesem höheren Niveau mit der Anrechnung erbrachter Studienleistungen und Praxis an das Masterstudium gebührend Rechnung getragen werden könne. Die Inhaber altrechtlicher Diplome könnten so auf verkürztem Weg zu einem Mastertitel gelangen.

5.5 Diese Überlegungen, auf welche die Vorinstanz abgestellt hat, überzeugen. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die geringere Forschungskompetenz im altrechtlichen Diplomstudium (vorne E. 5.1) bei der Gleichwertigkeitsprüfung berücksichtigt wird, zumal die Vermittlung forschungsgestützten Wissens nach Art. 4 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
FHSG eines der wesentlichen zusätzlichen Elemente des Master- gegenüber dem Bachelorstudium ist. Insgesamt ist es bei der massgebenden Sachlage (E. 5.2) nicht rechtswidrig, die Gleichwertigkeit von Fachhochschulstudium und Masterstudium zu verneinen.

5.6 Ist das altrechtliche Fachhochschulstudium nicht gleichwertig mit dem neurechtlichen Masterstudium, geht die Berufung des Beschwerdeführers auf die in Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV enthaltene Gleichbehandlung der Konkurrenten von vornherein fehl, ohne dass näher zu prüfen wäre, ob und wie weit die Wirtschaftsfreiheit im Rahmen der akademischen Titel überhaupt zum Tragen kommt.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV (Gleichbehandlung der Konkurrenten) darin, dass durch Art. 6a der Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 4. Dezember 2003 für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien; SR 414.205.1) den Inhabern altrechtlicher Universitätsabschlüsse (Lizentiat) pauschal und ohne nähere Prüfung der Gleichwertigkeit die Führung des Mastertitels erlaubt wurde, während ihm dies verweigert wird.

6.2 Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung oder Gleichbehandlung der Konkurrenten bezieht sich nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Behörde oder Gebietskörperschaft; dass eine bestimmte Körperschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich einen Sachverhalt anders behandelt als eine andere Körperschaft, stellt grundsätzlich keine Verfassungsverletzung dar (BGE 125 I 173 E. 6d; 121 I 49 E. 3c; Urteile 2C 147/2009 vom 4. Mai 2009 E. 5.2; 2C 367/2008 vom 20. November 2008 E. 4.4; ZBl 111/2010 S. 172). Das gilt namentlich auch für die Führung akademischer Titel (Urteil 2P.74/2004 vom 1. April 2005 E. 2.2). Die hier beanstandete Regelung stammt vom Bund, die vergleichsweise herangezogene Regelung hingegen von der Schweizerischen Universitätskonferenz; diese ist ein gemeinsames universitätspolitisches Organ des Bundes und der Universitätskantone (Art. 2 und 4 ff. der Vereinbarung vom 14. Dezember 2000 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich, SR 414.205). Der Bund hat darin nur eine Minderheitsstellung (Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 der Vereinbarung). Schon aus diesem Grund kann das Handeln des Bundes beim Erlass der Fachhochschulgesetzgebung nicht ohne weiteres mit
demjenigen der Universitätskonferenz verglichen werden.

6.3 Auch abgesehen davon wäre die Rüge unbegründet: Universitäten und Fachhochschulen sind "gleichwertige, aber andersartige" Ausbildungsstätten (Urteil 2A.284/2004 vom 5. Oktober 2010 E. 2.6.1); sie unterscheiden sich in mehrfacher Hinsicht, so in Bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen, die Praxis- und Berufsorientierung der Ausbildung sowie die Gewichtung der Forschung (vgl. Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
-5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
FHSG; Urteil 2P.228/2004 vom 10. März 2005 E. 3.3; zit. Urteil 2A.284/2004 E. 2.6.2). Das Lizentiat war früher der ordentliche Abschluss eines Universitätsstudiums und wies seinen Inhaber über eine wissenschaftliche Arbeits- und Forschungskompetenz aus. Mit der neurechtlichen Zweistufigkeit in Bachelor- und Masterabschluss wurde das universitäre Studium zwar umstrukturiert, aber nicht prinzipiell qualitativ wesentlich angehoben. Es ist daher folgerichtig und jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Bologna-Richtlinien das bisherige Lizentiat dem neurechtlichen Masterabschluss gleichstellen, auch wenn möglicherweise nicht in jedem einzelnen Fall die Abschlüsse völlig gleichwertig sind. Die früheren Fachhochschuldiplome beruhten demgegenüber auf einer grundsätzlich bloss dreijährigen Ausbildung (Art. 6 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
FHSG in der ursprünglichen
Fassung, AS 1996 2588) und entsprechen deshalb nicht dem Mastertitel. Das Diplom des Beschwerdeführers liegt zwischen den neurechtlichen Bachelor- und Masterniveaus (E. 5). Es ist nicht rechtsungleich, wenn es - anders als die früheren Universitätslizentiate - nicht dem Mastertitel gleichgestellt wird.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich wie schon vor der Vorinstanz auf Art. 2
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 2 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse - Als inländische Hochschulabschlüsse nach diesem Gesetz anerkannt sind die von einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19996 beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 19957 akkreditierten schweizerischen Hochschule erteilten Master-, Lizentiats- und Diplomabschlüsse in Psychologie.
des Bundesgesetzes vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG; SR 935.81). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, der Beschwerdeführer könne daraus nichts ableiten, da diese Bestimmung noch nicht in Kraft sei. Deren Anwendung käme einer unzulässigen Vorwirkung gleich.

7.2 Das PsyG wurde am 18. März 2011 erlassen; nach seiner Schlussklausel werden die Art. 36 und 37 auf den 1. Mai 2012, die übrigen Bestimmungen zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt (AS 2012 1944). Die Vorinstanz hat damit mit Recht die Sache aufgrund des im Zeitpunkt ihres Urteils in Kraft stehenden Rechts beurteilt (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit einer positiven Vorwirkung vgl. BGE 129 V 455 E. 3 S. 459). Aber auch die Anwendung von Art. 2
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 2 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse - Als inländische Hochschulabschlüsse nach diesem Gesetz anerkannt sind die von einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19996 beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 19957 akkreditierten schweizerischen Hochschule erteilten Master-, Lizentiats- und Diplomabschlüsse in Psychologie.
PsyG würde am Ergebnis nichts ändern:

7.3 Art. 2
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 2 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse - Als inländische Hochschulabschlüsse nach diesem Gesetz anerkannt sind die von einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19996 beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 19957 akkreditierten schweizerischen Hochschule erteilten Master-, Lizentiats- und Diplomabschlüsse in Psychologie.
PsyG lautet:
"Als inländische Hochschulabschlüsse nach diesem Gesetz anerkannt sind die von einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1994 beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 akkreditierten schweizerischen Hochschule erteilten Master-, Lizentiats- und Diplomabschlüsse in Psychologie."
Daraus folgt, wie der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Materialien zutreffend darlegt, dass der Bachelortitel nicht als anerkannter Hochschulabschluss im Sinne dieses Gesetzes betrachtet wird; Inhaber des Bachelortitels können sich daher nicht "Psychologin" oder "Psychologe" nennen (Art. 4
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 4 Berufsbezeichnung als Psychologin oder Psychologe - Wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie erworben hat, darf sich Psychologin oder Psychologe nennen.
PsyG) und nicht zu akkreditierten Weiterbildungsgängen zugelassen werden (Art. 7
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 7 Zulassung - 1 Zu akkreditierten Weiterbildungsgängen wird zugelassen, wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt.
1    Zu akkreditierten Weiterbildungsgängen wird zugelassen, wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt.
2    Wer einen akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie absolvieren will, muss zudem während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie erbracht haben.
3    Die Zulassung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig gemacht werden.
4    Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz.
PsyG; Botschaft zum PsyG, BBl 2009 6928). Wie dargelegt (E. 5), entspricht das altrechtliche Diplomstudium des Beschwerdeführers zwar nicht dem neurechtlichen Masterstudium, ist aber höherwertig als das neurechtliche Bachelorstudium. Es ist daher verständlich, dass der Gesetzgeber das altrechtliche Diplom - anders als den neurechtlichen Bachelorabschluss - als Hochschulabschluss anerkennt; doch kann daraus entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgert werden, dass es dem Mastertitel gleichgestellt ist: Wenn das Gesetz bestimmte Anforderungen aufstellt, die erfüllt sein müssen, bedeutet das keineswegs, dass alle Ausbildungen, welche diesen Anforderungen genügen, unter sich gleichwertig sind. Es ist daher nicht zwingend, dass alle anerkannten Hochschulabschlüsse auch einem Mastertitel gleichgestellt werden. Im Übrigen wurde bereits in der Botschaft
zum PsyG darauf hingewiesen, dass die (vorne in E. 5.4 erwähnte) Arbeitsgruppe aktuell mit der Klärung der Frage befasst sei, ob und unter welchen Bedingungen die Inhaber eines FH-Diploms den Mastertitel führen können (BBl 2009 6927 f.). Der bundesrätliche Entwurf zu Art. 2 entsprach bereits der nachmals Gesetz gewordenen Fassung. Im Ständerat (Erstrat) wurde diskutiert, ob auch der Bachelorabschluss als anerkannter Abschluss genügen soll (Amtl. Bull. 2010 S 630 ff.). Es wurde ein Antrag gestellt (aber dann wieder zurückgezogen), in Art. 2 auch den Bachelortitel als Hochschulabschluss anzuerkennen (a.a.O., 633-636). Über die Frage der Gleichsetzung von altrechtlichen Diplomen und neurechtlichen Mastertiteln wurde hingegen nicht diskutiert. Es kann deshalb nicht gesagt werden, der Gesetzgeber habe bedingungslos die Fachhochschuldiplome den Masterdiplomen gleichstellen wollen (wie dies der Beschwerdeführer anzunehmen scheint).

8.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein