B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer BK_G 019/04

Entscheid vom 29. April 2004 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ponti, Gerichtsschreiber Guidon Parteien Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Gesuchstellerin gegen Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug, Gesuchsgegner

Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB)

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Sachverhalt: A. Am 27. September 2003 stellte die mobile Grenzwacht auf dem Gemein-degebiet von Z.______/SO einen Personenwagen der Marke BMW mit dem französischen Kontrollschild ______ fest und unterzog den Lenker, A.______, sowie dessen Mitfahrer, B.______, einer Kontrolle. A.______ wies sich dabei mit einem Ausländerausweis N sowie einem russischen Führerausweis aus. Zwecks näherer Überprüfung und da die Grenzwacht im Innern des Fahrzeugs sowie im Kofferraum Natels, verdächtige Werk-zeuge und diverse Kleider vorgefunden hatte, wurden die beiden Brüder auf den Polizeiposten in Y.______ verbracht. Weder der Personenwagen noch die erwähnten Effekten konnten in der Folge strafbaren Handlungen zugeordnet werden. Allerdings stellte der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Solothurn fest, dass es sich beim Führerausweis um eine Totalfälschung handelt. Entsprechend wurde A.______ wegen Fahrens ohne Führerausweis (Art. 95
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
SVG) sowie Fäl-schens von Ausweisen (Art. 252
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
StGB) am 3. November 2003 beim Unter-suchungsrichteramt Oensingen zur Anzeige gebracht.

B. Am 5. Januar 2004 ersuchte das Untersuchungsrichteramt Oensingen den Kanton Zug gestützt auf Art. 349
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB um Übernahme des Strafverfah-rens. Es verwies dabei auf ein hängiges Verfahren, welches von den zu-ständigen Behörden des Kantons Zug im Zusammenhang mit einem Ein-bruchdiebstahl in X.______/ZG vom 9./10. Dezember 2003 gegen A.______ eröffnet worden war. In seiner Antwort vom 22. Januar 2004 lehnte der Untersuchungsrichter des Kantons Zug die Übernahme des Strafverfahrens ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Kanton Solothurn (bereits) am 27. September 2003 gegen A.______ ein Verfahren wegen Diebstahls angehoben habe, wes-halb der Gerichtsstand nach Art. 305 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419
StGB im Kanton So-lothurn liege. Die weiteren Gerichtsstandsverhandlungen zwischen den Behörden der beiden Kantone führten zu keiner Einigung.

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wandte sich mit Eingabe vom 1. März 2004 an die Anklagekammer des Bundesgerichts, welche das

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entsprechende Gesuch am 1. April 2004 zuständigkeitshalber an die Be-schwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona übermittelte. Die solothurnische Staatsanwaltschaft beantragt darin, es seien die Behörden des Kantons Zug zur Strafverfolgung und Beurteilung des A.______ be-rechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug seinerseits stellt mit Einga-be vom 15. März 2004 den Antrag, die Behörden des Kantons Solothurn seien als zur Strafverfolgung und Beurteilung des A.______ berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die bei der - per 31. März 2004 aufgelösten - Anklagekam-mer des Bundesgerichts hängigen Verfahren betreffend Gerichtsstands-streitigkeiten ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419
i.V.m. 28 Abs. 1 lit. g SGG sowie Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB.

2. 2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
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StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst an-gehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB). Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten nach-gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Un-tersuchung bildet, es sei denn, diese erweise sich von vornherein als halt-los (BGE 98 IV 60 E. 2 S. 63; 97 IV 146 E. 1 S. 149). Die Kantone haben dabei von jener Aktenlage auszugehen, die zur Zeit der Verhandlungen über den Gerichtsstand vorliegt. Wo zur Klärung weitere Erhebungen an-gestellt wurden, geht die Beschwerdekammer von der Aktenlage im Zeit-punkt ihres Urteils aus (Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.2/2004 vom 26. Januar 2004 E. 1 sowie 8G.43/2003 vom 3. Juni 2003 E. 1.1; vgl. auch SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbe- stimmung in Strafsachen, 2. Aufl., 2004, N. 286).

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2.2 Vorliegend ergibt sich aufgrund der Aktenlage, dass sowohl zum Zeitpunkt der Gerichtsstandsverhandlungen als auch des vorliegenden Entscheids ein Diebstahlsverdacht gegen A.______ im Kanton Solothurn nicht in Frage kommt. Weder die Abklärungen, welche von der Polizei des Kantons Solo-thurn vorgenommen wurden, noch die Ermittlungen der Zuger Behörden lassen auf ein solches oder ein anderes, mit der gleichen oder einer schwe-reren Strafe bedrohtes Delikt schliessen. Damit steht im Kanton Solothurn als schwerste strafbare Handlung der Tatbestand des Fälschens von Aus-weisen (Art. 252
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
StGB) zur Diskussion. Dieser wird vom Gesetz lediglich mit Gefängnis oder mit Busse und demgemäss mit einer geringeren Strafe bedroht als der im Kanton Zug verfolgte Diebstahl (Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB ist der Kanton Zug folglich für zuständig zu er-klären. Am vorstehenden Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man mit dem Gesuchsgegner davon ausgehen wollte, dass im Kanton So-lothurn zu einem früheren Zeitpunkt eine Untersuchung betreffend Dieb-stahl angehoben worden ist (vgl. hierzu BGE 86 IV 128 E. 1 b S. 130 f.; Ur-teil der Anklagekammer 8G.73/2003 vom 7. Juli 2003 E. 2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141). Stellen die Behörden eines Kantons - vor der Vereinigung der Verfolgung mehrerer strafbarer Handlungen in der Hand der Behörde eines Kantons - die Untersuchung bezüglich des schwersten De- liktes ein, ohne zu wissen, dass der Beschuldigte noch in anderen Kanto- nen verfolgt war, so wird der Kanton, der das Verfahren einstellte, übli- cherweise nicht mehr gezwungen, das gleichzeitig geführte Verfahren zu übernehmen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 299 ff.). Dies muss a fortiori gelten, wenn ein Kanton wie hier das Verfahren bezüglich eines gleich schwer wiegenden Delikts eingestellt hat, bevor das Verfahren im andern Kanton überhaupt angehoben worden ist. Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (vgl. Schreiben vom 11. Februar 2004) muss dabei das solothurnische Verfahren betreffend Diebstahl als eingestellt betrachtet werden. Zwar trifft zu, dass ein formeller Abschluss nicht erfolgte. Aller- dings gilt ein Verfahren im Zusammenhang mit Art. 350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB auch dann als beendet, wenn es als tatsächlich erledigt anzusehen ist bzw. wenn eine Untersuchung zwar eröffnet, in der Folge aber nicht weiterge- führt wurde, ohne dass sie je formell eingestellt worden wäre (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269).

2.3 Zusammenfassend ist damit das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn gutzuheissen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Zug wer-den berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.______ zur Last gelegten straf-baren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 29. April 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an -

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn -

Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug (samt Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.