Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5G 1/2016

Urteil vom 29. März 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Trachsel,
2. Erbengemeinschaft der C.________, bestehend aus:,
2.1. B.________, vgt.,
2.2. A.________, vgt.,
2.3. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hagger,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Erbteilung,

Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 26. März 2013 klagte A.________ gegen seine Schwester auf Erbteilung. Das Bezirksgericht wies die Klage (Urteil vom 25. August 2015) und das Obergericht die dagegen erhobene Berufung (Urteil vom 18. Dezember 2015) ab.

A.b. A.________ hatte am 2. Februar 2016 der Schweizerischen Post eine an das Bundesgericht adressierte Beschwerde übergeben. Das Bundesgericht stellte fest, dass der angefochtene Entscheid vom 18. Dezember 2015 dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2015 und damit während des Fristenstillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG eröffnet worden war, dass die 30-tägige Beschwerdefrist am ersten Tag nach dem Ende des Stillstandes, d.h. am 3. Januar 2016 zu laufen begonnen hatte, dass die Beschwerdefrist mithin am 1. Februar 2016 abgelaufen war, und dass die Beschwerde folglich verspätet sei, weshalb darauf nicht eingetreten werde (Urteil 5A 104/2016 vom 4. Februar 2016).

B.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2016 (Postaufgabe: 29. Februar 2016) ersucht A.________ beim Bundesgericht um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2015. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG). Die Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben (Art. 50 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG).

1.2. Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf objektive oder subjektive Unmöglichkeit zurückzuführen ist, rechtzeitig zu handeln. Waren der Gesuchsteller bzw. sein Vertreter wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters zu gewähren (Urteile 5G 2/2014 vom 17. April 2014 E. 1.2 und 5G 1/2013 vom 21. März 2013 E. 2 unter Hinweis auf die Urteile 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; 1P.123/2005 vom 14. Juni 2005 E. 1.1 und 1.2).

2.
Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch zusammengefasst damit, er sei heute nicht mehr hauptberuflich als Anwalt tätig, sondern engagiere sich stark für die E.________. Am 3. Februar 2016 sollte eine Promotionsreise nach U.________ stattfinden, die er habe vorbereiten müssen. Zudem sei die Frist für die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2015 gelaufen, ebenso wie die Frist für eine Berufung gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Januar 2016. Die Kumulierung dieser Umstände habe zu einer extremen Stresssituation geführt. Nur so sei zu erklären, dass er übersehen habe, dass die Rechtsmittelfristen auch sonntags zu laufen beginnen. Die kurzzeitige psychische Belastung habe zu einem objektiv nachvollziehbaren und daher entschuldbaren Versehen geführt.

3.
Mit diesen Ausführungen belegt der Gesuchsteller nicht, dass es ihm bei objektiver Betrachtungsweise nicht möglich gewesen wäre, fristgerecht zu handeln. Offensichtlich war der Gesuchsteller in der Lage zu handeln, nur handelte er zu spät. Die fehlerhafte Berechnung der Beschwerdefrist ist kein Wiederherstellungsgrund, selbst wenn die Falschbeurteilung auf eine Stresssituation zurückzuführen wäre. Im übrigen bezieht sich die behauptete Stresssituation auf das Ende des Monats Januar 2016. Wieso der Gesuchsteller bereits im Zeitpunkt der Zustellung des anzufechtenden Urteils ausserstande gewesen sein soll, den Ablauf der Frist zu ermitteln, wird weder behauptet noch dargetan.

4.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat jedoch die Gegenparteien für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, da diesen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2015 wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden