Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 981/2023

Sentenza del 29 gennaio 2024

II Corte di diritto penale

Composizione
Giudici federali Abrecht, Presidente,
Hurni, Kölz,
Cancelliere Valentino.

Partecipanti al procedimento
A.________,
patrocinato da Anna Grümann,
ricorrente,

contro

Ministero pubblico del Cantone Ticino, palazzo di giustizia, via Pretorio 16, 6901 Lugano.

Oggetto
Estromissione di un documento dagli atti del procedimento penale,

ricorso contro la sentenza emanata il 3 novembre 2023 dalla Corte dei reclami penali del Tribunale d'appello
del Cantone Ticino (60.2023.195).

Fatti:

A.
A.________ è stato arrestato il 17 maggio 2023 nell'ambito di un procedimento penale già aperto nei confronti di terze persone. Anche nei suoi confronti sono stati ipotizzati i reati di truffa e corruzione di privati.

B.

B.a. Con e-mail del 15 giugno 2023, l'avv. Anna Grümann, difensore d'ufficio di A.________, ha chiesto al Procuratore pubblico "il rilascio di un permesso di visita in favore dell'avv. B.________, il quale si occupa[va] delle questioni civilistiche del sig. A.________", precisando che l'avv. B.________ aveva "urgenza di poter parlare" con quest'ultimo l'indomani pomeriggio.
La richiesta è stata respinta dal magistrato inquirente con e-mail dello stesso giorno, con la seguente motivazione: "non mi è possibile dare permessi a terzi in forma libera e domani non vi sono persone che potrebbero procedere con un permesso sorvegliato".

B.b. Il 20 giugno 2023, durante il controllo sulla sua persona in previsione della sua traduzione al Ministero pubblico per il suo interrogatorio, A.________ ha confessato all'agente di custodia di aver nascosto all'interno dei propri calzini un biglietto destinato, a suo dire, al suo legale; questo manoscritto, che recava l'intestazione "Caro B.________", gli è stato ritirato dagli agenti di custodia.
Per questi fatti, il 21 giugno 2023, le Strutture carcerarie cantonali hanno inflitto ad A.________ una sanzione disciplinare per violazione della norma che vieta i contatti con persone estranee alle strutture carcerarie (art. 83 cpv. 1 lett. f del regolamento delle strutture carcerarie del Cantone Ticino del 15 dicembre 2010 [RSC; RL 342.110]). Una copia della decisione disciplinare, con l'allegato manoscritto in originale, è stata trasmessa lo stesso giorno al magistrato inquirente che l'ha acquisita agli atti del procedimento il 22 giugno 2023.

B.c. Con scritto inviato il 13 luglio 2023, l'avv. Anna Grümann ha chiesto al Procuratore pubblico di estromettere dagli atti il manoscritto rinvenuto ad A.________ il 20 giugno 2023.
Con decisione del 14 luglio 2023, il Procuratore pubblico ha respinto l'istanza.
Contre tale decisione, A.________ ha presentato un reclamo alla Corte dei reclami penali del Tribunale d'appello, che lo ha respinto con sentenza del 3 novembre 2023. La Corte cantonale ha inoltre dichiarato irricevibile la domanda cautelare, contenuta nel reclamo, con la quale il ricorrente postulava l'immediata messa sotto sigillo del suo manoscritto.

C.
A.________ - che nel frattempo è stato scarcerato (in data 11 settembre 2023) - impugna questa sentenza con un ricorso in materia penale al Tribunale federale, chiedendo di annullarla e che sia quindi ordinata l'immediata estromissione del manoscritto dagli atti del procedimento penale. Il ricorrente chiede inoltre in via cautelare che il manoscritto sia posto sotto sigillo.
Non sono state chieste osservazioni sul gravame, ma è stato richiamato l'incarto cantonale.

Diritto:

1.
Il tribunale vaglia d'ufficio se e in che misura un ricorso può essere esaminato nel merito (DTF 149 IV 9 consid. 2; 146 VI 185 consid. 2).

1.1. In concreto, la sentenza impugnata non pone fine al procedimento penale e costituisce pertanto une decisione incidentale ai sensi dell'art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
LTF (nel caso di una decisione sull'utilizzabilità delle prove, cfr. DTF 143 IV 175 consid. 2.2 e 2.3; 141 IV 284 consid. 2; sentenza 7B 1/2023 del 18 luglio 2023 consid. 1.1).
Un ricorso in materia penale contro una siffatta decisione è ammissibile soltanto se può causare un pregiudizio irreparabile ai sensi dell'art. 93 cpv. 1 lett. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
LTF, l'art. 93 cpv. 1 lett. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
LTF non essendo generalmente applicabile in materia penale (DTF 141 IV 284 consid. 2). Deve in particolare trattarsi di un pregiudizio di natura giuridica (DTF 144 IV 127 consid. 1.3.1, 90 consid. 1.1.3), ossia di un nocumento che nemmeno una decisione favorevole nel merito permetterebbe di eliminare completamente (DTF 148 IV 155 consid. 1.1).

1.2. In casu, il ricorso è dapprima diretto contro una decisione con la quale la Corte cantonale ha ritenuto che l'istanza di apposizione dei sigilli presentata dal ricorrente era irricevibile. Una tale decisione equivale generalmente a un diniego di giustizia. Un ricorso su questa particolare questione è quindi possibile a prescindere dall'esistenza di un pregiudizio irreparabile ai sensi dell'art. 93 cpv. 1 lett. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
LTF (cfr. DTF 143 I 344 consid. 1.2; 138 IV 258 consid. 1.1; sentenza 7B 47/2023 del 21 settembre 2023 consid. 1.2).
Il ricorrente, la cui domanda è stata dichiarata irricevibile dalla Corte cantonale, è legittimato giusta l'art. 81 cpv. 1 lett. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
e b n. 1 LTF a ricorrere contro tale decisione (sentenze 7B 47/2023, citata, consid. 1.2; 7B 253/2023 del 31 agosto 2023 consid. 3.1.1).

1.3. D'altra parte, il fatto che un mezzo di prova, la cui utilizzabilità è contestata dall'imputato nella procedura preliminare, rimanga negli atti dell'inchiesta non comporta di principio un pregiudizio di natura giuridica, purché sia possibile rinnovare tale doglianza fino al termine del procedimento. In particolare, la decisione definitiva sull'utilizzabilità delle prove spetta di principio al giudice di merito nella decisione finale (art. 339 cpv. 2 lett. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen - 1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
1    Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
2    Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend:
a  die Gültigkeit der Anklage;
b  die Prozessvoraussetzungen;
c  Verfahrenshindernisse;
d  die Akten und die erhobenen Beweise;
e  die Öffentlichkeit der Verhandlung;
f  die Zweiteilung der Verhandlung.
3    Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.
4    Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen.
5    Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen.
CPP), dal quale ci si può attendere che sia in grado di distinguere le prove inutilizzabili da quelle utilizzabili e di basarsi esclusivamente su queste ultime al momento dell'apprezzamento. Le motivazioni del tribunale di primo grado possono essere contestate in appello (cfr. art. 398
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
segg. CPP) e, in ultima istanza, l'imputato può impugnare la sentenza davanti al Tribunale federale (art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
segg. LTF; DTF 144 IV 90 consid. 1.1.3; 143 IV 387 consid. 4.4).
Esistono tuttavia delle eccezioni a questa regola. È il caso in cui la legge prevede esplicitamente che gli atti siano immediatamente restituiti o distrutti (per esempio ex art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
, 271 cpv. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 271 Schutz von Berufsgeheimnissen - 1 Bei der Überwachung einer Person, die einer in den Artikeln 170-173 genannten Berufsgruppe angehört, sind Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht wird, nicht in Zusammenhang stehen, unter der Leitung eines Gerichtes auszusondern. Dabei dürfen der Strafverfolgungsbehörde keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis gelangen. Die ausgesonderten Daten sind sofort zu vernichten; sie dürfen nicht ausgewertet werden.
1    Bei der Überwachung einer Person, die einer in den Artikeln 170-173 genannten Berufsgruppe angehört, sind Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht wird, nicht in Zusammenhang stehen, unter der Leitung eines Gerichtes auszusondern. Dabei dürfen der Strafverfolgungsbehörde keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis gelangen. Die ausgesonderten Daten sind sofort zu vernichten; sie dürfen nicht ausgewertet werden.
2    Informationen nach Absatz 1 müssen nicht vorgängig ausgesondert werden, wenn:
a  der dringende Tatverdacht gegen die Trägerin oder den Träger des Berufsgeheimnisses selber besteht; und
b  besondere Gründe es erfordern.
3    Bei der Überwachung anderer Personen sind, sobald feststeht, dass diese mit einer in den Artikeln 170-173 genannten Person Verbindung haben, Informationen zur Kommunikation mit dieser Person gemäss Absatz 1 auszusondern. Informationen, über welche eine in den Artikeln 170-173 genannte Person das Zeugnis verweigern kann, sind aus den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten; sie dürfen nicht ausgewertet werden.
, 277
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 277 - 1 Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen.
1    Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen.
2    Durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.
e 289 cpv. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 289 Genehmigungsverfahren - 1 Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
1    Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung folgende Unterlagen ein:
a  die Anordnung;
b  die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten.
3    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert 5 Tagen seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung. Es kann die Genehmigung vorläufig oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen.
4    Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber, ob es erlaubt ist:
a  Urkunden zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer Legende herzustellen oder zu verändern;
b  die Anonymität zuzusichern;
c  Personen einzusetzen, die über keine polizeiliche Ausbildung verfügen.
5    Die Genehmigung wird für höchstens 12 Monate erteilt. Sie kann einmal oder mehrmals um jeweils 6 Monate verlängert werden. Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt die Staatsanwaltschaft vor Ablauf der bewilligten Dauer einen begründeten Verlängerungsantrag.
6    Wird die Genehmigung nicht erteilt oder wurde keine Genehmigung eingeholt, so beendet die Staatsanwaltschaft den Einsatz unverzüglich. Sämtliche Aufzeichnungen sind sofort zu vernichten. Durch die verdeckte Ermittlung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.
CPP) oppure qualora, in virtù della legge o di circostanze del caso concreto, si evinca senz'altro l'illegalità del mezzo di prova. Simili circostanze possono essere ammesse soltanto se l'interessato fa valere un interesse giuridicamente protetto particolarmente importante all'immediata constatazione dell'inutilizzabilità della prova (DTF 144 IV 127 consid. 1.3.1; cfr. anche DTF 148 IV 82 consid. 5.4; sentenza 7B 1/2023, citata, consid. 1).
Spetta al ricorrente addurre i fatti che dimostrerebbero l'esistenza di un pregiudizio irreparabile, qualora questo non sia manifesto (DTF 148 IV 155 consid. 1.1 in fine).

1.4. In concreto, il ricorrente sostiene che il mezzo di prova, cioè il manoscritto che gli è stato ritirato dagli agenti di custodia il 20 giugno 2023 e trasmesso al magistrato inquirente l'indomani, sarebbe stato acquisito agli atti del procedimento in violazione, tra l'altro, degli art. 32 cpv. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
, seconda frase, Cost., 6 n. 3 lett. b e c nonché 8 CEDU e specificamente in violazione della segretezza dei contatti della persona carcerata con il suo difensore (art. 235 cpv. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
1    Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2    Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3    Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4    Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5    Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
CPP).
Il magistrato inquirente ha sottolineato che il contenuto del documento in questione riportava "fatti potenzialmente collegabili con l'istruzione (...), siccome riferito ad ulteriori sinistri potenzialmente di natura illecita che vedrebbero coinvolti non solo [il ricorrente] ma altre terze persone (...) " (sentenza impugnata, pag. 3, lett. e). In queste circostanze, se dovesse essere ritenuta l'esistenza di interessi di segretezza protetti, la quale sarà esaminata in seguito, non è esclusa, allo stadio dell'ammissibilità del ricorso, l'esistenza di un pregiudizio irreparabile ai sensi dell'art. 93 cpv. 1 lett. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
LTF (cfr. sentenza 1B 146/2019 del 20 maggio 2019 consid. 1.2). Visto l'esito del ricorso, la questione può tuttavia rimanere indecisa.

1.5. Il ricorrente, imputato nel procedimento penale e detentore del documento acquisito agli atti, è da questo punto di vista legittimato giusta l'art. 81 cpv. 1 lett. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
e b n. 1 LTF a ricorrere contro la sentenza impugnata.

1.6. Per il resto, diretto contro una decisione emanata da un'autorità cantonale di ultima istanza (art. 80 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
LTF), il gravame, tempestivo (art. 100 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
LTF), è sotto i citati aspetti ammissibile.

2.

2.1. Il ricorrente lamenta una violazione del diritto federale (con riferimenti agli art. 3 cpv. 2 lett. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
e b, 39 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
, 235 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
1    Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2    Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3    Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4    Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5    Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
(recte: 4) CPP, 29, 32 cpv. 2 Cost., 6 n. 3 lett. b e c e 8 CEDU) e un accertamento manifestamente inesatto dei fatti determinanti, sia per quanto concerne la decisione cautelare (cfr. consid. 3 infra) sia nel merito (cfr. consid. 4 infra).

2.2. Conformemente a quanto stabilito dagli art. 95 e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
1    Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2    Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3    Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4    Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5    Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
96 LTF, il ricorso in materia penale al Tribunale federale può essere presentato per violazione del diritto. Giusta l'art. 42 cpv. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
LTF, nel ricorso al Tribunale federale occorre illustrare in modo conciso per quali ragioni l'atto impugnato viola il diritto. Il ricorrente deve quindi confrontarsi con le considerazioni esposte nella sentenza impugnata, spiegando per quali motivi tale giudizio viola il diritto (DTF 148 IV 205 consid. 2.6; 146 IV 297 consid. 1.2). Il Tribunale federale, che non è un'istanza di appello, esamina in linea di principio solo le censure sollevate. Esso non è tenuto a vagliare, come lo farebbe un'autorità di prima istanza, tutte le questioni giuridiche che si pongono, se quest'ultime non sono presentate nella sede federale (DTF 146 IV 297 consid. 1.2; 134 II 244 consid. 2.1; sentenza 6B 307/2023 del 13 luglio 2023 consid. 2.1).
Le esigenze di motivazione sono accresciute laddove il ricorrente invoca la violazione di diritti costituzionali o lamenta l'arbitrio nell'accertamento dei fatti e nella valutazione delle prove, dato che ciò equivale a sostenere che i fatti sono stati accertati in violazione dell'art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Cost. Trattandosi di garanzie di rango costituzionale, il Tribunale federale esamina le relative censure soltanto se esse sono state motivate in modo chiaro e preciso (art. 106 cpv. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
LTF; DTF 147 I 73 consid. 2.1; 146 IV 114 consid. 2.1; 143 IV 500 consid. 1.1). In quest'ottica, argomentazioni vaghe o meramente appellatorie e semplici rinvii agli atti cantonali non sono ammissibili (DTF 148 IV 205 consid. 2.6; 146 IV 88 consid. 1.3.1).

2.3. Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore (art. 105 cpv. 1 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
2 LTF). Secondo l'art. 97 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
LTF, il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto, vale a dire arbitrario (DTF 147 IV 73 consid. 4.1.2; 143 I 310 consid. 2.2), o in violazione del diritto ai sensi dell'art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
LTF e se l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. Il ricorrente deve al riguardo rendere verosimile che il difetto sarebbe suscettibile di avere un'influenza sul risultato della procedura, vale a dire che la decisione sarebbe stata diversa se i fatti fossero stati accertati conformemente al diritto (DTF 134 V 53 consid. 3.4; sentenza 6B 1219/2023 del 12 gennaio 2024 consid. 3.2).

3.

3.1. La Corte cantonale ha dichiarato irricevibile la richiesta di apporre i sigilli al manoscritto, formulata in via cautelare dal ricorrente con il reclamo del 27 luglio 2023, da un lato poiché la stessa andava rivolta al magistrato inquirente e non alla medesima corte e dall'altro lato poiché ampiamente tardiva, in quanto andava presentata al momento del ritrovamento del documento, ossia immediatamente il 20 giugno 2023 o nei giorni successivi. Invece, nel verbale reso lo stesso giorno (20 giugno 2023) dinanzi al Procuratore pubblico alla presenza del suo difensore, il ricorrente non aveva fatto menzione alcuna di quanto avvenuto poco prima (cioè del fatto che il manoscritto gli fosse stato ritirato dagli agenti di custodia durante il controllo della sua persona in vista della sua traduzione dinanzi al magistrato inquirente), né tantomeno egli o il suo difensore avevano chiesto che lo scritto venisse messo sotto sigillo ai sensi dell'art. 248 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
CPP.

3.2. Il ricorrente, che ammette di non aver agito correttamente occultando lo scritto nei calzini, censura d'arbitrio l'accertamento della Corte cantonale, il quale sarebbe lacunoso e contrasterebbe apertamente con gli atti di causa. La sentenza impugnata avrebbe innanzitutto arbitrariamente omesso di tener conto che il Ministero pubblico, nella sua duplica del 16 agosto 2023 dinanzi alla Corte cantonale, non ha in nessun modo contestato il fatto che il ricorrente, nella sua replica, "aveva riferito al Procuratore pubblico quanto avvenuto in coda al suo interrogatorio" (ndr: del 20 giugno 2023) e che aveva indicato a quest'ultimo che si trattava di uno scritto destinato al proprio difensore d'ufficio. Se la circostanza riportata nella replica non fosse stata vera, il Procuratore pubblico lo avrebbe "certamente fatto presente". Per il ricorrente la questione poteva, in buona fede, ritenersi conclusa a quel momento.
Con simili argomentazioni, il ricorrente si limita a criticare in maniera appellatoria la decisione impugnata, esponendo una propria versione dei fatti, diversa da quella della Corte cantonale, senza tuttavia spiegare perché i considerandi del giudizio impugnato violerebbero il diritto o poggerebbero su accertamenti di fatto chiaramente in contrasto con gli atti e pertanto arbitrari (cf. art. 42 cpv. 2 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
106 cpv. 2 LTF). Per motivare l'arbitrio, non basta infatti criticare semplicemente la decisione impugnata contrapponendole una versione propria. Occorre piuttosto dimostrare per quale motivo l'accertamento dei fatti o la valutazione delle prove sono manifestamente insostenibili, si trovano in chiaro contrasto con la fattispecie, si fondano su una svista manifesta o contraddicono in modo urtante il sentimento della giustizia e dell'equità. La decisione deve inoltre essere arbitraria nel suo risultato e non solo nella sua motivazione (DTF 148 IV 356 consid. 2.1, 39 consid. 2.3.5; 147 IV 73 consid. 4.1.2; 146 IV 88 consid. 1.3.1 e rinvii).

3.3. Il fatto che il Procuratore pubblico non abbia contestato, nella duplica, quanto esposto nella replica non è rilevante. In particolare, se il manoscritto in questione non è stato menzionato nel verbale di interrogatorio, non è perché la questione è stata evasa senza nessuna formalità, come sostiene il ricorrente, ma perché quest'ultimo non ne ha fatto menzione alcuna, contrariamente a quanto ha detto nella procedura disciplinare (risulta dalla sanzione disciplinare del 21 giugno 2023 che l'interessato ha dichiarato "aver lui stesso informato la procuratrice che segue il suo caso"), tanto è vero che il manoscritto in originale, insieme alla copia della decisione disciplinare, è stato trasmesso al magistrato inquirente solo l'indomani dell'interrogatorio, ossia il 21 giugno 2023, prima di essere acquisito agli atti del procedimento il 22 giugno 2023. Nella misura in cui il fatto che il ricorrente abbia immediatamente informato il Ministero pubblico che il manoscritto era destinato al suo difensore non sussiste, l'interessato non può sostenere che tale circostanza "poteva essere interpretata quale opposizione all'acquisizione agli atti del documento".
Inoltre, come risulta dalla sentenza impugnata (pag. 12), il ricorrente - nel suo reclamo contro la decisione del Ministero pubblico del 14 luglio 2023 con la quale quest'ultimo ha respinto la richiesta di estromissione dagli atti del manoscritto - non ha contestato le modalità di acquisizione del documento da parte del magistrato inquirente. D'altronde, già nella lettera del 13 luglio 2023, il suo difensore indicava aver "preso atto che lo scritto rinvenuto in data 20 giugno 2023 sulla persona del sig. A.________ è stato messo agli atti", limitandosi a richiederne la sua estromissione. Pertanto, il ricorrente, a questo stadio, rimprovera invano al Ministero pubblico di aver versato il manoscritto agli atti senza ulterori formalità, segnatamente senza una formale decisione di sequestro e senza nessuna comunicazione a lui stesso e al suo difensore.
Il ricorrente sostiene anche che lui e il suo difensore - il quale non contesta essere stato immediatamente a conoscenza dell'esistenza dello scritto del 20 giugno 2023 - avrebbero appreso del versamento dello stesso agli atti non prima del successivo interrogatorio del 6 luglio 2023, ragion per cui non vi sarebbe nessuna menzione a questo documento nella lettera del 22 giugno 2023 che ha mandato al Procuratore pubblico. Tale argomentazione non si confronta con la motivazione della Corte cantonale secondo la quale, se vi fosse effettivamente stato il presupposto dell'urgenza, la richiesta di messa sotto sigillo del documento sarebbe stata formulata subito al Procuratore pubblico. In tutti i casi, anche tenendo conto della circostanza rilevata dal ricorrente, quest'ultimo non sostiene - né può essere ritenuto - che avrebbe presentato tempestivemente una tale richiesta ai sensi dell'art. 248 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
CPP, né tanto meno lo si può dire della domanda del 28 luglio 2023. Va precisato al proposito che la richiesta di apposizione dei sigilli, senza forma particolare (cfr. Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3a ed. 2023, n. 16 ad art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
CPP), deve essere presentata immediatamente, vale a dire in
relazione temporale diretta con la misura coercitiva, e coincide quindi di massima con l'esecuzione - effettiva - della perquisizione, rispettivamente la produzione dei documenti (sentenze 1B 321/2022 del 30 novembre 2022 consid. 2.1; 1B 460/2020 del 16 dicembre 2020 consid. 2.2).
Infine, contrariamente a quanto fa valere il ricorrente, i giudici cantonali hanno chiaramente spiegato per quale motivo la domanda di apposizione dei sigilli non poteva essere richiesta quale misura cautelare ai sensi dell'art. 388
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 388 - 1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
1    Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
a  die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftragen;
b  die Haft anordnen;
c  eine amtliche Verteidigung bestellen.
2    Sie entscheidet über das Nichteintreten auf:
a  offensichtlich unzulässige Rechtsmittel;
b  Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;
c  querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel.266
CPP nell'ambito della procedura di reclamo (cfr. consid. 3.1 supra), in modo tale da permettere al ricorrente di contestare la sentenza impugnata in questa sede con cognizione di causa; la decisione non appare, sotto questo aspetto, carentemente motivata (sul diritto di essere sentito, sancito dall'art. 29 cpv. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Cost., in relazione al diritto di ottenere una decisione motivata, cfr. DTF 147 IV 407 consid. 5.3.4; 146 IV 297 consid. 2.2.7; sentenza 7B 617/2023 del 4 gennaio 2024 consid. 2.1). La censura ricorsuale risulta pertanto infondata.

3.4. In definitiva, la decisione impugnata non appare arbitraria in quanto ha dichiarato irricevibile la domanda cautelare di apposizione dei sigilli, né viola, sotto questo aspetto, i diritti di difesa del ricorrente, le cui censure ricorsuali disattendono le severe esigenze di motivazione poste dagli art. 42 cpv. 2 e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss.
1    Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss.
2    Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist.
3    Ein nach den Artikeln 38-41 festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden.
106 cpv 2 CPP (cfr. consid. 2.2 supra) e si palesano, oltre che inammissibili, anche infondate.

4.

4.1. Nel merito, la Corte cantonale ha considerato, in sostanza, che il magistrato inquirente poteva legittimamente ritenere che l'avv. B.________, al qual era destinato il manoscritto, non era "parte al procedimento", rispettivamente non era "difensore di fiducia del ricorrente", in mancanza di comunicazione da parte di quest'ultimo, e che pertanto il documento in questione non poteva essere protetto dall'art. 235 cpv. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
1    Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2    Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3    Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4    Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5    Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
CPP.

4.2. Il ricorrente censura d'arbitrio tale accertamento sotto vari aspetti.

4.2.1. Prima di tutto, il ricorrente sostiene che la Corte cantonale sarebbe partita erroneamente dal presupposto che egli era a conoscenza "di dover chiaramente designare la corrispondenza destinata al proprio difensore d'ufficio" (sentenza impugnata, pag. 13). Il fatto di nascondere il manoscritto nei calzini per consegnarlo - a suo dire - al suo avvocato (Anna Grümann), in modo da mettere le informazioni sensibili al riparo da occhi indiscreti, dimostrerebbe il contrario. Inoltre, presso il Carcere giudiziario La Farera, dove era detenuto al momento dei fatti, esisterebbe la "prassi" in base alla quale i detenuti possono consegnare la documentazione cartacea al proprio difensore soltanto per posta, il che avrebbe significato, nella fattispecie, un notevole allungamento dei tempi di consegna; pertanto, il ricorrente non avrebbe nemmeno potuto consegnare il manoscritto brevi manu al suo avvocato.
Con questa argomentazione, di carattere meramente appellatorio e pertanto inammissibile, il ricorrente si limita a esporre una propria versione dei fatti, contrapponendola a quella della sentenza impugnata, senza tuttavia dimostrarne l'arbitrarietà. Una tale argomentazione è anche infondata, dal momento che il ricorrente non contesta di aver agito scorrettamente occultando lo scritto nei calzini. Per di più, la stessa "prassi" alla quale fa riferimento il ricorrente, supponendo che esistesse davvero al momente dei fatti, sarebbe un elemento supplementare a favore del fatto che l'interessato era a conoscenza delle disposizioni in merito ai contatti personali e alla corrispondenza autorizzati tra detenuti e terzi.
Inoltre, va ricordato che il Ministero pubblico ha respinto, con decisione del 15 giugno 2023, la richiesta formulata lo stesso giorno dall'avv. Anna Grümann di poter ottenere "un permesso di visita a favore dell'avv. B.________", per il motivo che non era possibile "dare permessi a terzi in forma libera (...) ". Tale decisione non è stata impugnata dal ricorrente. In queste circostanze, non si può rimproverare ai giudici cantonali di aver ritenuto che l'occultamento del manoscritto da parte del ricorrente, avvenuto pochi giorni dopo, durante il consueto controllo sulla sua persona in previsione della sua traduzione davanti al magistrato inquirente per il suo interrogatorio, era un indizio che egli volesse nascondere tale documento agli agenti di custodia poiché "non destinato al suo difensore, bensì (probabilmente, vista l'intestazione 'Caro B.________') all'avv. B.________ che, per il magistrato inquirente, non era parte al procedimento".

4.2.2. Il ricorrente insiste sul fatto che aveva intenzione di consegnare il manoscritto al suo difensore d'ufficio (l'avv. Grümann).
Contrariamente a quello che asserisce l'interessato, la sentenza impugnata non omette che egli ha spontaneamente riferito all'agente di custodia che lo scritto era destinato al suo difensore; la stessa cita in effetti il contenuto del rapporto redatto dall'agente poco dopo il ritrovamento del documento sul ricorrente (cfr. sentenza impugnata, pag. 11 in fine). Non vi è tuttavia alcun motivo per considerare, come pretende l'interessato, che questo elemento dimostrerebbe "la genuinità" delle sue dichiarazioni.

4.2.3. Il ricorrente rimprovera alla Corte cantonale di aver ritenuto che non era stato chiarito dagli inquirenti con quali modalità egli avrebbe voluto far recapitare il manoscritto all'avv. B.________. Questo fatto sarebbe arbitrario poiché in contrasto con gli atti, segnatamente con la decisione del 14 luglio 2023 del Procuratore pubblico, ai termini della quale quest'ultimo ha indicato che "stando alle modalità impiegate da A.________ per recapitare a terzi questo scritto all'esterno (celarlo in un calzino e consegnarlo al difensore) appare oltremodo evidente che questi volesse, in considerazione del contenuto, aggirare l'obbligo di censura a cui sottostava questo manoscritto".
L'autorità precedente - la quale non ha omesso di tener conto del contenuto della decisione summenzionata del 14 luglio 2023 (cfr. sentenza impugnata, pag. 3, lett. e) - ha considerato che se, come sostenuto durante la procedura cantonale, il ricorrente avesse veramente voluto consegnare lo scritto al proprio difensore d'ufficio, affinché lo recapitasse all'avv. B.________, per evitare che delle "informazioni sensibili" venissero intercettate dagli inquirenti, sarebbe bastato metterlo in una busta ed apporvi il nome del suo difensore d'ufficio, mostrarlo al personale di custodia, informandolo nel contempo della sua intenzione, invece di tentare di sottrarlo a qualsiasi controllo. II ricorrente non si confronta con questa considerazione in modo conforme alle esigenze degli art. 42 cpv. 2 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
106 cpv. 2 LTF. Inoltre, il fatto che i giudici cantonali siano pervenuti a una valutazione dei fatti diversa da quella del Ministero pubblico per quanto riguarda le "modalità" di consegna del documento all'avv. B.________ non rende insostenibile tale accertamento.
Va anche precisato, in questo contesto, che il ricorrente, con lettera del suo difensore d'ufficio del 13 luglio 2023 (cfr. lett. B.c supra), ha sostenuto che il manoscritto era destinato - unicamente - a quest'ultimo (anche se recava l'intestazione "Caro B.________"), prima di indicare, nel suo ricorso cantonale, che lo stesso doveva essere trasmesso in seguito all'avv. B.________ quale destinatario finale (cfr. sentenza impugnata, pag. 3 e 4). Nel suo ricorso federale, il ricorrente cambia nuovamente versione e si contraddice nella misura in cui contesta che il suo difensore avrebbe fatto proseguire il documento incriminato all'avv. B.________.

4.2.4. Abbondanzialmente, nel caso in cui si ritenesse che il ricorrente avesse voluto consegnare il manoscritto al suo difensore d'ufficio, chiedendo di trasmetterlo in seguito all'avv. B.________, l'interessato fa valere che questo documento sarebbe coperto dalla segretezza ai sensi dell'art. 235 cpv. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
1    Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2    Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3    Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4    Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5    Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
CPP, il quale prevede che i contatti tra l'incarcerato e il difensore sono liberi e non sono soggetti a controlli quanto al contenuto (prima frase).
Il ricorrente si sbaglia. In effetti, il diritto dell'incarcerato alla comunicazione scritta libera e incontrollata con il suo difensore non include il diritto di inviare lettere a terzi - o riceverne da terzi - tramite il proprio avvocato durante il periodo della detenzione preventiva, ossia di consegnare a quest'ultimo lettere per terzi (sentenza 2C 737/2008 dell'8 aprile 2009 consid. 4.5; cfr. MARTINO IMPERATORI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4a ed. 2019, n. 30c ad art. 84
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 84 - 1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
1    Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
2    Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.
3    Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.
4    Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.
5    Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.
6    Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
6bis    Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.123
7    Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963124 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr.
CP), essendo precisato che i contatti con altri avvocati rispetto al difensore già esistente sono in linea di principio soggetti alle normali restrizioni applicabili a terzi, ad eccezione del caso - diverso dalla fattispecie in esame - in cui tali contatti riguardano l'avvio di una sostituzione di difensore (ADRIAN BERLINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, op. cit., n. 55a ad art. 235
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
1    Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2    Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3    Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4    Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5    Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
CPP).
Contrariamente a quello che sostiene il ricorrente, il fatto di aver indicato, nella sentenza impugnata, che il manoscritto, vista l'intestazione "Caro B.________", era destinato "probabilmente" all'avv. B.________ non permette di dedurne che l'autorità precedente avrebbe ammesso l'applicabilità dell'art. 235 cpv. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
1    Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2    Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3    Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4    Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5    Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
CPP nel caso fosse stato accertato che lo stesso doveva essere consegnato dapprima al difensore d'ufficio, circostanza che in tutti i casi fa difetto in concreto.
Poco importa inoltre, visto quanto precede, che il Ministero pubblico non abbia avviato la procedura prescritta dall'art. 235 cpv. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
1    Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2    Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3    Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4    Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5    Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
, seconda frase, CPP, il quale permette, con l'approvazione del giudice dei provvedimenti coercitivi, di limitare i contatti tra l'incarcerato e il difensore in caso di fondati sospetti di abuso, previa comunicazione delle restrizioni a questi ultimi.

4.3. Il ricorrente rimprovera ai giudici cantonali di aver scartato la sua argomentazione secondo la quale, anche nell'ipotesi in cui egli avrebbe voluto far pervenire il manoscritto direttamente all'avv. B.________, tale documento sarebbe comunque protetto dall'art. 235 cpv. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
1    Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2    Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3    Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4    Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5    Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
CPP, in quanto l'avv. B.________ sarebbe da considerare quale suo "potenziale difensore di fiducia".

4.3.1. La Corte cantonale ha respinto tale argomentazione, considerandola poco chiara e contraddittoria. Ha ritenuto che se già in data 12 giugno 2023 il ricorrente avesse sottoscritto una procura a favore dell'avv. B.________ - come comunicato al Procuratore pubblico dal difensore d'ufficio (l'avv. Anna Grümann) con scritto del 3 agosto 2023 -, non si capiva perché la stessa non fosse stata subito trasmessa al magistrato inquirente, in particolare già il 15 giugno 2023, al momento della prima richiesta formale formulata per il rilascio di un permesso a favore dell'avv. B.________, rispettivamente perché non fosse stata menzionata nella richiesta di estromissione del manoscritto dagli atti del 13 luglio 2023 e nemmeno nel reclamo del 27 luglio 2023 o nella replica del 9 agosto 2023. Era poi sintomatico che in quest'ultimo scritto l'avv. B.________ venisse indicato quale "potenziale futuro difensore" del ricorrente, quando sarebbe stato designato come difensore già il 12 giugno 2023 (sentenza impugnata, pag. 15).
Riferendosi al fatto che il magistrato inquirente non ha mai messo in dubbio - in particolare nell'ambito della procedura parallela (n. 60.2023.204) volta a riconoscere all'avv. B.________ la qualità di difensore di fiducia nel procedimento penale a carico del ricorrente - che la procura sia stata effettivemente sottoscritta il 12 giugno 2023, il ricorrente fa valere che non vi sarebbe valido motivo per discostarsi dalla circostanza secondo cui la stessa sia stata effettivamente sottoscritta a tale data. Sostiene inoltre che il suo difensore d'ufficio avrebbe appreso del mandato formalizzato a favore dell'avv. B.________ soltanto qualche giorno prima, "o forse addirittura soltanto il giorno prima", di trasmettere la procura al Ministero pubblico con scritto del 3 agosto 2023. Tuttavia, con una simile argomentazione, di carattere appellatorio e inammissibile, il ricorrente, ancora una volta, non fa altro che proporre una propria versione dei fatti, senza dimostrare che l'accertamento dei fatti o la valutazione delle prove sarebbero manifestamente insostenibili (cfr. supra consid. 3.2 in fine).
Pertanto, a prescindere da un esame della sua amissibilità ai sensi dell'art. 99 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
LTF, la sentenza del 3 novembre 2023 - con la quale la Corte dei reclami penali del Tribunale d'appello ha annullato, per motivi di insufficiente motivazione, la decisione del Procuratore pubblico con cui quest'ultimo non ha ammesso l'avv. B.________ come difensore di fiducia del ricorrente a titolo gratuito e amichevole in aggiunta all'avv. Anna Grümann quale difensore d'ufficio (doc. D allegato al ricorso) - non appare pertinente. Non lo è neanche la richiesta con la quale il ricorrente richiama l'incarto summenzionato n. 60.2023.204 a sostegno della sua censura, che dev'essere perciò respinta.

4.4. Ne risulta che, respingendo il reclamo per il motivo che l'avv. B.________, al quale era destinato il manoscritto, non era difensore del ricorrente e che pertanto lo stesso scritto non era tutelato dall'art. 235 cpv. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
1    Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2    Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3    Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4    Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5    Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
CPP, la Corte cantonale non è caduta nell'arbitrio, né ha violato il diritto federale, in particolare il diritto della difesa a un processo equo ai sensi degli art. 32 cpv. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
Cost e 6 n. 3 lett. b e c e 8 CEDU invocati dal ricorrente.

5.
Il ricorso deve quindi essere respinto nella misura della sua ammissibilità. Le spese seguono le soccombenze e vanno perciò poste a carico del ricorrente (art. 66 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
LTF).
L'emanazione del presente giudizio rende priva di oggetto la domanda di misure cautelari presentata dal ricorrente in questa sede.

Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia:

1.
Nella misura in cui è ammissibile, il ricorso è respinto.

2.
La domanda di misure cautelari è priva di oggetto.

3.
Le spese giudiziarie di fr. 2'000.-- sono poste a carico del ricorrente.

4.
Comunicazione al ricorrente, al Ministero pubblico del Cantone Ticino e alla Corte dei reclami penali del Tribunale d'appello del Cantone Ticino.

Losanna, 29 gennaio 2024

In nome della II Corte di diritto penale
del Tribunale federale svizzero

Il Presidente: Abrecht

Il Cancelliere: Valentino