Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 12/2016

{T 0/2}

Urteil vom 29. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfram Kuss,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________, deutscher Staatsbürger, geboren 1947, wohnhaft in Deutschland, war ab 1. Mai 1989 als Grenzgänger in der Psychiatrischen Klinik B.________ als Pfleger tätig gewesen. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) sprach ihm ab 1. August 1997 eine halbe und ab 1. Juni 2000 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 29. April 1999 und 25. September 2001). Aufgrund eines anonymen Hinweises an die IV-Stelle Basel-Stadt, demzufolge der Versicherte seit 1991 Mitglied einer professionellen Band sei, die etwa 100 Auftritte jährlich und zehn CDs produziert habe, verfügte die IVSTA am 13. Dezember 2010 vorsorglich "per sofort" die Renteneinstellung, was das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin durch unangefochten gebliebenen Entscheid vom 8. September 2011 bestätigte. Die IV-Stelle Basel-Stadt hatte den Versicherten vorgängig observieren lassen und gegen ihn am 26. August 2010 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, welche im September 2010 ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Betrug eröffnete. Mit Verfügungen vom 11. Juni/4. Juli 2014 hob die IVSTA die Invalidenrente gestützt auf einen neu ermittelten Invaliditätsgrad von 16 % und unter Annahme einer Meldepflichtverletzung rückwirkend zum
1. August 1997 auf.

B.
Dagegen liess A.________ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Es folgten zahlreiche Zwischenverfügungen betreffend aufschiebende Wirkung, mehrfachen Schriftenwechsel, Akteneinsicht, Aktenherausgabe an das Strafgericht, Kostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege. Die IV-Stelle Basel-Stadt sandte dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Juli 2015 unaufgefordert das (noch nicht begründete) Urteil des Strafgerichts vom 25. Juni 2015, welches A.________ wegen mehrfachen Vergehens gegen das AHVG/IVG schuldig und von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges frei sprach. Mit Blick darauf, dass die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hatte, wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, sich zu einer Sistierung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht "bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens" zu äussern (prozessleitende Verfügung vom 6. November 2015, Dispositiv-Ziff. 2). Angesichts "des Alters des Versicherten und aufgrund der Dauer des bisherigen Verfahrens sowie der fehlenden Bindungswirkung des Entscheids im Strafverfahren" sprach sich die IV-Stelle Basel-Stadt gegen eine Sistierung aus,ebenso der Rechtsvertreter von A.________ "mit Entschiedenheit". Dennoch sistierte das Bundesverwaltungsgericht das
Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens in der Strafsache der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer (Verfügung vom 18. Dezember 2015, Dispositiv-Ziff. 3).

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht führen und die Aufhebung des angefochtenen Zwischenentscheids beantragen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Unter Berufung auf das von der Vorinstanz im Beschwerdeentscheid betreffend vorsorgliche Renteneinstellung vom 8. September 2011 erwähnte Urteil 9C 45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.2 (SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32), in welchem eine vorsorgliche Renteneinstellung für den Fall bestätigt wurde, dass das Hauptverfahren (die Rentenrevision) speditiv weitergeführt und innert nützlicher Frist abgeschlossen werde, macht der Beschwerdeführer in Ziff. 1 und 2 seiner Begründung substanziiert eine Verfahrensverzögerung geltend. Diese hatte er bereits mit einer Eingabe vom 29. April 2014 gegenüber der mit der IVSTA kooperierenden IV-Stelle Basel-Stadt gerügt. Daher ist auf die Beschwerde einzutreten, ohne dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG ausgewiesen sein muss (Urteil 8C 581/2014 vom 16. März 2015 E. 5.2 mit Hinweisen, in: SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25).

2.
Zu prüfen ist somit, ob die angefochtene Verfahrenssistierung gemäss Verfügung vom 18. Dezember 2015 eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens durch Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt. Das ist bei den gegebenen Umständen ohne weiteres zu bejahen. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich in Widerspruch zu seinem Entscheid vom 8. September 2011, worin es die Beschwerdegegnerin anhielt, "das Revisionsverfahren unverzüglich fortzufahren". Von diesem Zeitpunkt an vergingen zwei Jahre und neun Monate, bis die Beschwerdegegnerin am 11. Juni/4. Juli 2014 überhaupt die Revisionsverfügung erliess. Seit der Anordnung der vorsorglichen Renteneinstellung im Dezember 2010 dauerten das Administrativ- und das darauf folgende Beschwerdeverfahren am 18. Dezember 2015, als die vorinstanzliche Sistierungsverfügung erging, schon über fünf Jahre. Diese überlange Verfahrensdauer lässt sich nicht durch das hängige Strafverfahren und den allgemeinen Hinweis auf den "Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung" (angefochtener Entscheid, S. 4 unten) rechtfertigen, ist doch nicht ersichtlich, dass und inwiefern "widersprechende Entscheide" drohten und zu vermeiden seien. Denn die Frage einer rückwirkenden Rentenaufhebung zufolge
Meldepflichtverletzung beurteilt sich unabhängig davon, ob der Tatbestand des (gewerbsmässigen) Betruges, insbesondere in subjektiver Hinsicht, erfüllt ist (vgl. dazu etwa Urteil 9C 338/2015 vom 12. November 2015 E. 2 in fine mit Hinweisen). Sollte der Strafprozess, wider Erwarten, im IV-Verfahren bisher unbekannt gebliebene Tatsachen ans Licht bringen, besteht die Möglichkeit, durch prozessuale Revision (Art. 61 lit. i
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) auf eine vorher rechtskräftig gewordene sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zurückzukommen.

3.
Die Beschwerde ist somit begründet. Da die Beschwerdegegnerin der Sistierung vorinstanzlich opponiert hat, ist ein Schriftenwechsel nicht erforderlich (Art. 102
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
in initio BGG). Gerichtskosten sind umständehalber keine zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
zweiter Satz BGG). Hingegen hat die das Prozessrisiko tragende Beschwerdegegnerin dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Damit ist dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der vorinstanzliche Entscheid vom 18. Dezember 2015 betreffend Verfahrenssistierung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, damit es das gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 11. Juni/4. Juli 2014 eingeleitete Beschwerdeverfahren fortsetze.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl