Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2118/2008

Urteil vom 29. Dezember 2011

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),

Besetzung Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud;

Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

A._______,

geboren am (...), Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Hans Peter Roth, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2001 an die Schweizerische Botschaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Visums zur Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte er einerseits die geplante Heirat mit seiner in der Schweiz lebenden und als Flüchtling anerkennten Verlobten an. Andererseits machte er geltend, er sei zwischen dem 24. November 2000 und 12. Dezember 2001 von den Sicherheitskräften im (...) sowie im (...) festgehalten worden. In der Folge wurde die Eingabe als Gesuch um Ausstellung eines Visums und als Asylgesuch vom 3. Januar 2002 entgegengenommen.

B.
Im Rahmen des Familiennachzugs wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt. Am 15. Mai 2002 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein. Am (...) 2002 heiratete er seine Verlobte. Das Migrationsamt des Kantons B._______ erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B.

C.
Mit internem Beschluss vom 4. Juli 2002 schrieb das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2002 als gegen-standslos geworden ab.

D.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2005 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau. Mit Schreiben vom 18. März 2005 teilte das BFM ihm mit, damit sein Gesuch geprüft werden könne, müssten vorab seine eigenen Asylgründe geprüft werden. Er habe deshalb beim zuständigen Migrationsamt ein Asylgesuch einzureichen. Am 29. Juni 2005 suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach.

E.
Am 1. September 2005 und 15. November 2005 sowie 9. Januar 2006 hörte das Migrationsamt des Kantons B._______ den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er aus, er sei ein hoch ausgebildeter Tiger. Am 18. Februar 1988 - er sei damals (...) Jahre alt gewesen - sei sein jüngerer, (...) Bruder vor seinen Augen von indischen Soldaten erschossen worden. Dieses Ereignis sei für ihn Anlass gewesen, sich bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu melden. Trotz seines jungen Alters sei er aufgenommen worden. Nach einer militärischen Grundausbildung habe er während sechs Monaten ein Spezialtraining absolviert. Mit (...) Jahren habe er eine Einheit von (...) Personen befehligt. Er habe an zahlreichen Kampfeinsätzen teilgenommen, unter anderem beim Angriff auf das der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gehörende C._______. Er sei dann Assistent von D._______ geworden und anschliessend während sechs Monaten für E._______, dem (...), tätig gewesen. Dabei habe er (...) ausgebildet und sie an ihren Ausführungsort gebracht. Im Jahre 1991 sei F._______ zum Führer des (...) in der Region Jaffna ernannt worden. Er sei zunächst dessen (...) und später auch noch dessen (...) gewesen. Zudem habe ihm die Aufgabe oblegen, für die Geschichte der Tigers Fotos zu machen, sei es von Zusammenkünften, von Trainings oder Angriffen. Diese Funktionen habe er während sieben Jahren ausgeführt. Daneben habe er in verschiedenen Funktionen an Kampfhandlungen gegen die sri-lankische Armee teilgenommen, wobei er verschiedentlich verletzt worden sei. 1998 habe ihm G._______ die Verantwortung für ein Camp übertragen. Beim Angriff der sri-lankischen Armee auf dieses Camp habe er (...) Mann befehligt. Danach habe er sich - da er ein sehr guter Schütze beziehungsweise Scharfschütze sei - während drei Monaten für eine Spezialeinheit an (...) ausbilden lassen. Anschliessend sei er der (...) zugeteilt worden, welche direkt G._______ unterstellt gewesen sei. Bei den Kämpfen sei ihm die Aufgabe oblegen, (...). Darüber sei er für die Rekrutierung und Ausbildung von Schützen beziehungsweise für das (...) zuständig gewesen. Ferner sei er an der Entführung eines indischen Schiffes beteiligt gewesen, welches von der sri-lankischen Armee gemietet worden sei. Ende 1999, Anfang 2000 habe er die (...) verlassen und sei zu F._______ zurückgekehrt. Nach zwei Monaten sei er von diesem beauftragt worden, eine (...) zu organisieren und trainieren. Mit dieser (...) habe er verschiedene Angriffe auf die sri-lankische Armee verübt. Als Folge persönlicher Probleme mit F._______ habe er im September 2000 beschlossen, die Tigers zu verlassen. Auf der Flucht sei es zu einem Zwischenfall gekommen, so dass er sich veranlasst gesehen habe, sich
den sri-lankischen Sicherheitskräften zu stellen. Anlässlich der Einvernahmen habe er nicht über seine tatsächlichen Funktionen und Aufgaben bei den LTTE erzählt. Nach einem Monat Polizeihaft sei er ins Rehabilitationszentrum von H._______ überführt worden. Wäre seine wahre Geschichte bekannt geworden, wäre er nicht bereits nach einem Jahr freigelassen worden. Nach der Entlassung habe er sich nach Colombo begeben, um die Ausreise in die Schweiz vorzubereiten. Bei einer Rückkehr würde er, als abtrünniges langjähriges Mitglied der LTTE, von der Organisation erschossen. Seitens der sri-lankischen Armee befürchte er, dass diese zwischenzeitlich mehr über sein Engagement bei den LTTE erfahren habe, was für ihn lebensgefährlich sein könne.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer rund 35 Fotos, eine Be-stätigung des International Committee of the the Red Cross (ICRC) vom (...) 2001, eine Bestätigung des (...), (...) vom (...) 2001, eine Bestätigung des National Youth Services Council vom 12. Dezember 2001, ein Schreiben von I._______ vom (...) 2002 sowie ein ärztliches Zeugnis des Kantonsspitals J._______, Chirurgische Klinik und Poliklinik, vom 6. August 2004 und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. K._______, Neurologie FMH, vom 1. Oktober 2004 zu den Akten.

F.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und schloss ihn gestützt auf Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) von der Flüchtlingseigenschaft aus. Weiter lehnte es das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm den Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.

G.
Mit Eingabe vom 2. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2008 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

I.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 5. August 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 7. August 2009 stellte die neu zuständige Instruktionsrichterin die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG sowie Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3. Gemäss Art. 1 F Bst. b FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrachen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind.

4.

4.1. Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, indes liege der Ausschlussgrund von Art. 1 F Bst. b FK vor, weshalb das Asylgesuch abgelehnt werde. Demzufolge komme auch ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau nicht in Betracht. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die LTTE hätten seit Jahren zur Durchsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres bewaffneten Kampfes massive Gewalttaten begangen, welche insgesamt als terroristische Handlungen und entsprechend als gegen Leib und Leben gerichtete gemeinrechtliche Straftaten zu qualifizieren seien. Ein bedeutender Teil der durch die Organisation zu verantwortenden Taten seien dementsprechend als direkt gegen Leib und Leben gerichtete, gemeinrechtliche Straftaten zu qualifizieren und würden in keinem angemessenen Verhältnis zu den von ihnen verfolgten politischen Zielen stehen. Die LTTE seien auch gegen einstige eigene Mitglieder (Deserteure) sowie Zivilpersonen vorgegangen. Der Beschwerdeführer sei im Jahre (...) im Alter von (...) Jahren den LTTE beigetreten. Nach kurzer Zeit habe er bereits eine Gruppe von (...) Kämpfern befehligt. Zuletzt habe er die Position eines Kommandanten über (...) Personen inne gehabt und habe in Kommandofunktion an Kampfeinsätzen teilgenommen. Er sei jahrelang im Kampfeinsatz gewesen, habe (...) ausgebildet oder diese an ihren Einsatzort transportiert. Auch habe er an der Entführung eines indischen Schiffes mitgewirkt. Die von ihm über die Jahre hinweg ausgeübten Tätigkeiten und Funktionen würden klarerweise eine direkte Mitverantwortung für die durch die LTTE im Laufe der Jahre verübten zahlreichen Straftaten ergeben, welche im Kern als gemeinstrafrechtliche, gegen Leib und Leben gerichtete, und nicht als politische Delikte zu qualifizieren seien. In seiner Funktion habe der Beschwerdeführer die Vorgehensweise der LTTE objektiv mitgetragen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um ein langjähriges Mitglied, welches sich der Ziele der Bewegung sowie der dafür eingesetzten Mittel der Gewalt bewusst gewesen sei. Innerhalb der Bewegung habe er eine Karriere durchlaufen, die ihn zuletzt in die Position eines Kommandanten über (...) Personen gebracht habe. Eine solche Karriere sei nicht möglich, ohne sich mit den Zielen und Mitteln der LTTE zu identifizieren. Als Kommandant einer Kampfeinheit und durch die Einsätze in Spezialeinheiten habe der Beschwerdeführer die Organisation unter Einsatz seines Lebens gestützt. Er trage daher die Verantwortung für in seinem Einsatzgebiet begangenes Unrecht. Er sei als mitverantwortlich zu erachten, zumal er durch seinen Tatbeitrag auch subjektiv zumindest in Kauf genommen habe, dieses durch sein Tun mit zu unterstützen.
Es sei sowohl von objektiv überaus schwerwiegenden Taten als auch von einem subjektiv schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Auch eine Güterabwägung zwischen der objektiven Verwerflichkeit der Tat und der subjektiven Schuld einerseits, unter Berücksichtigung möglicher Schuldmilderungsgründe sowie dem Schutzinteresse des Beschwerdeführers vor einer ihm drohenden Verfolgung in seinem Heimatstaat andererseits, vermöge vorliegend zu keinem anderen Resultat zu führen. Die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK sei deshalb auch unter diesem Aspekt als angemessen zu erachten. Den Akten seien aber konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe beziehungsweise Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als unzulässig zu erachten.

4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Kampf der tamilischen Minderheit in Sri Lanka, die sich mehrheitlich in den LTTE repräsentiert sehe, sei völkerrechtlich als legitim zu erachten. Der Beschwerdeführer sei kein leitendes Mitglied der Organisation gewesen. Er habe deren Zielsetzung nicht mitbestimmt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er im Alter von (...) Jahren von den LTTE rekrutiert worden sei, was seine persönliche Entwicklung geprägt habe. Sodann habe der Beschwerdeführer an keinen Kampfhandlungen gegen Zivilpersonen teilgenommen. Seine Einsatzziele seien stets militärischer Natur gewesen. Die Handlungen hätten daher einen vorwiegend politischen Charakter und seien Teil des Kampfes der LTTE gegen die Unterdrückung durch die singhalesische Regierung. Die sri-lankische Armee setze ihre militärische Überlegenheit skrupellos gegen die Zivilbevölkerung ein. Die Anschläge der LTTE gegen die militärischen Einrichtungen seien deshalb verständlich und als angemessen im Rahmen eines Bürgerkrieges zu betrachten. Da die Kriegshandlungen vorwiegend im tamilischen Siedlungsgebiet stattfinden würden, müssten sich die LTTE grosse Zurückhaltung auferlegen, damit nicht Zivilpersonen zu Schaden kommen würden, dies ganz im Gegensatz zur sri-lankischen Armee, die nicht selten brutal gegen tamilische Zivilisten vorgehe. Jeder Bürgerkrieg ziehe die Zivilbevölkerung in grossem Masse in Mitleidenschaft. Daraus könne nicht abgeleitet werden - wie dies die Vorinstanz tue -, dass jegliche Beteiligung an einem Bürgerkrieg automatisch eine Mitschuld an Verbrechen an der Zivilbevölkerung mit sich ziehe. Es sei vor allem die hochtechnisierte Armee, welche mit ihren flächendeckenden Bombardierungen und Beschiessungen grossen Schaden unter den Zivilisten anrichte. Die LTTE müssten sich strategisch anders verhalten und gezielter zuschlagen, was zu weniger Opfer unter der Zivilbevölkerung führe.

Weiter wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, die UNO anerkenne das Selbstbestimmungsrecht der Völker, wozu gemäss der KSZE-Schluss-akte auch das Recht auf Sezession gehöre. Die LTTE verkörperten den grossmehrheitlichen Wunsch der sri-lankischen Tamilen auf Selbstbestimmung und seien daher als Befreiungsbewegung legitimiert, den bewaffneten Kampf gegen die Unterdrücker zu führen. Es sei daher falsch, wenn das BFM sich einseitig auf die Sichtweise der singalesischen Regierung abstütze und die LTTE als Verursacherin des Bürgerkriegs sehe. Die Vorinstanz blende die langjährige Diskriminierung der tamilischen Minderheit, die Menschenrechtsverletzungen der sri-lankischen Armee und ihre terroristische Kriegsführung gegen die tamilische Zivilbevölkerung aus.

5.
Gemäss dem United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) ist der Einschluss der Flüchtlingseigenschaft in aller Regel vor dem Ausschluss im Sinne von Art. 1F FK zu prüfen (sog. "inclusion before exclusion"-Prinzip). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich beispielsweise dann, wenn Anklage vor einem internationalen Strafgericht erhoben worden ist oder offensichtliche Beweise dafür vorliegen, dass der Asylsuchende in ein ausserordentlich schweres Verbrechen - insbesondere im Sinne von spektakulären Fällen nach Art. 1F Bst. c FK - verwickelt ist oder wenn im Rechtsmittelverfahren der Ausschluss im Mittelpunkt steht (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003, Ziff. 31. [UNHCR Richtlinien]); UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1 F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, Ziff. 100 S. 36 f. [UNHCR Background Notes]). Das Bundesverwaltungsgericht beachtet vorliegend dieses "inclusion before exclusion"-Prinzip, steht doch in casu die Abwägung zwischen Schutzinteresse einerseits sowie Verwerflichkeit der Tat und Schuldfrage anderseits im Vordergrund.

6.

6.1. Das BFM hat in der Verfügung vom 29. Februar 2008 festgestellt, der Beschwerdeführer habe begründete Furcht, in seinem Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

6.2. Der Beschwerdeführer befürchtet, einerseits von den LTTE, andererseits von der sri-lankischen Armee verfolgt zu werden. Was die Verfolgung durch die LTTE anbelangt, so ist festzustellen, dass mit dem Sieg der sri-lankischen Regierung über die Tigers und der damit verbundenen Liquidierung der gesamten Führungselite im Mai 2009 dem Beschwerdeführer als ehemaligem Mitglied seitens der Organisation keine Verfolgungsgefahr mehr droht (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011).

6.3. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer während Jahren in verschiedensten Funktionen für die LTTE tätig war und über ausserordentliche Kenntnisse über deren Führung, Organisation und Strategien hat. Betreffend die Verfolgung durch die heimatlichen Behörden hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er habe anlässlich der Polizeibefragungen nach seiner Verhaftung seine tatsächlichen Funktionen bei den LTTE verschwiegen. Während der Rehabilitation hätten die sri-lankischen Behörden auch keine diesbezüglichen Kenntnisse erhalten. Er sei deshalb auch bereits nach einem Jahr aus dem Rehabilitationsprogramm als "unbescholtener sri-lankischer Bürger" entlassen worden (vgl. Akten BFM D6/89 S. 12 und 71). Weiter macht er geltend, der sri-lankische Geheimdienst habe zwischenzeitlich erfahren, dass er bei den LTTE gewesen sei (vgl. Akten BFM D6/89 S. 77 f.), weshalb er heute eine Verfolgung durch den Staat befürchte.

Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat die sri-lankische Regierung nach wie vor ein erhebliches Interesse, ehemalige, namentlich hochrangige Mitglieder der LTTE aufzuspüren. Sei dies, um sie für allfällig begangene Kriegsverbrechen zur Verantwortung zu ziehen, sei es, um mit ihrer Hilfe weiterer Kämpfer habhaft zu werden, oder ganz allgemein, um ein Wiederaufleben der LTTE zu verhindern (vgl. BVGE E-6220/2006 a.a.O. E. 7.3., 7.5. und 8.1). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Funktionen sowie der damit verbundenen ausserordentlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers über die LTTE insgesamt, ist auch heute noch von einer aktuellen flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland auszugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

7.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat(en) ein Grund zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft gegeben ist.

7.1.

7.1.1. Gemäss Art. 1 F Bst. b FK sind die Bestimmungen dieses Abkommens nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind.

7.1.2. Diese Ausschlussbestimmung ist ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvarianten von Art. 1 F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Bst. c: den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handlungen) restriktiv auszulegen (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Neuauflage: 2003 [UNHCR, Handbuch], Ziff. 149). Als schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK gelten gemäss dem UNHCR Kapitalverbrechen oder besonders schwerwiegende Straftaten, namentlich Vergewaltigung, Mord und bewaffneter Raub (vgl. UNHCR Handbuch, Ziff. 155; UNHCR Richtlinien, Ziff. 14). Ein solches Kapitalverbrechen fällt jedoch dann nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 F Bst. b FK, wenn es einen vorwiegend politischen Charakter aufweist.

7.1.3. Ein weiteres Tatbestandselement ist die individuelle Verantwortlichkeit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt. Die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK schliesst nicht aus, dass auch hohe Führungspersonen in Organisationen, die als Mittel der Zielerreichung terroristische Handlungen begehen und dabei schwere Verbrechen des gemeinen Rechts in Kauf nehmen, die Verantwortung für deren Handlungen zu tragen haben und sich solche Verbrechen anrechnen lassen müssen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 6.2 u. E 6.3 mit weiteren Hinweisen; EMARK 1999 Nr. 11; vgl. auch die systematische Einordnung der Ausführungen zur Verantwortlichkeit in UNHCR-Richtlinien, Ziff. 18 ff.). In Anbetracht der Tragweite eines Ausschlusses vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention ist jedoch von einer pauschalen und undifferenzierten Zurechnung der Verantwortlichkeit Abstand zu nehmen (UNHCR-Richtlinien, Ziff. 19; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008).

7.1.4. Falls die Beurteilung eines Asylgesuches schliesslich ergibt, dass effektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Folgen des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat gegenüberzustellen (vgl. UNHCR, Richtlinien, Ziff. 24). Lässt sich im Rahmen einer solchen Güterabwägung feststellen, dass das Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld als geringer erscheint, so ist der Asylsuchende vom Anwendungsbereich der Konvention auszuschliessen (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008).

7.1.5. Bezüglich des Beweismassstabes bei der Prüfung von Art. 1 F FK kann auf EMARK 2005 Nr. 18 (mit weiteren Hinweisen) verwiesen werden. Demnach müssen "ernsthafte Gründe" für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes vorliegen. Dazu braucht es substanziell verdichtete Verdachtsmomente; eine blosse Mutmassung genügt jedenfalls nicht. Die Anwendung von Art. 1 F FK ist ferner nur dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene mitbestimmenden Einfluss ausgeübt hat und ihn somit für diese Straftaten eine persönliche Verantwortlichkeit trifft, unabhängig davon, ob er diese selber begangen oder diese nur unterstützt beziehungsweise geduldet hat.

7.2.

7.2.1. Das BFM vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, der Beschwerdeführer sei als Kadermitglied der LTTE mitverantwortlich für die durch diese Organisation im Laufe der Jahre verübten zahlreichen und notorischen Straftaten, welche sich nicht nur gegen die sri-lankische Armee, sondern auch gegen die Zivilbevölkerung sowie Kritiker gerichtet hätten. Damit geht die Vorinstanz von einer pauschalen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für von dieser Organisation begangene Gewaltakte aus, ohne seine Stellung und seine persönliche Verantwortlichkeit innerhalb des Führungsgremiums genauer zu untersuchen. Eine solche Schlussfolgerung fiele - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn die Schweiz die LTTE offiziell zur terroristischen Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) erklärt hätte, verbunden mit der Möglichkeit, die Mitgliedschaft in dieser Organisation strafrechtlich zu sanktionieren. Dem ist nicht so, weshalb die Mitgliedschaft bei den LTTE als solche keinen Straftatbestand erfüllt. Im Übrigen könnte lediglich bei Führungspersonen einer terroristischen Organisation allenfalls vom Nachweis strafbarer Beteiligung an einzelnen bestimmten Delikten abstrahiert werden. In Anbetracht der Tragweite eines Ausschlusses vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention ist von einer pauschalen und undifferenzierten Zurechnung der Verantwortlichkeit Abstand zu nehmen. Denn unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Bedingungen sich aus der Zugehörigkeit zu einer Organisation, deren Handlungen und Methoden mitunter von extremer Gewalt zeugen, die Vermutung einer persönlichen Verantwortlichkeit ableiten lässt, hat jedenfalls diese Zurechnung im Bereich der Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK stets den konkreten Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Dabei sind insbesondere die Stellung und Einflussnahme der in Frage stehenden Führungspersonen mit zu berücksichtigen (vgl. auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes BVGE E-7449/2009 vom 20. September 2011).

7.2.2. Der Beschwerdeführer stand gemäss seinen eigenen Angaben im Jahre (...) im Alter von (...) Jahren einer Einheit von (...) LTTE-Kämpfern vor. In der Folge war er Assistent des Chefs der (...) und brachte in dieser Funktion unter anderem (...) an deren Ausführungsort. Nachdem F._______ zum Führer des (...) der LTTE ernannt worden war, wurde der Beschwerdeführer zunächst dessen (...) und später zugleich auch noch dessen (...). Ferner war er damit betraut, für die Geschichte der Tigers Fotos und Videos von Zusammenkünften, Trainings oder Angriffen zu machen; dies insgesamt während sieben Jahren. Daneben nahm er in verschiedenen Funktionen an zahlreichen Kampfhandlungen teil. 1998 befehligte er beim Angriff der sri-lankischen Armee auf ein Camp der LTTE (...) Kämpfer, die grösste von ihm geführte Einheit (vgl. Akten BFM D6/89 S. 58). Als sehr guter Schütze und Scharfschütze absolvierte er eine Spezialausbildung an (...) und kam insoweit bei den Kämpfen zu Spezialeinsätzen beziehungsweise Spezialaufgaben, welche ihm unter anderem direkt von G._______ erteilt wurden. Darüber hinaus war er auch für die Rekrutierung und Ausbildung von Schützen beziehungsweise für das (...) zuständig (vgl. Akten BFM D6/89 S. 58). Ende 1999, Anfang 2000 kehrte er zu F._______ zurück und baute in der Folge in dessen Auftrag eine (...) auf.

Aufgrund der Aussagen und der eingereichten umfangreichen Fotodokumentation ist nicht ersichtlich, welchen Rang der Beschwerdeführer innerhalb der straff hierarchisch organisierten LTTE inne hatte. Zweifelsfrei steht aber fest, dass er in verschiedenen Funktionen an zahlreichen Kampfhandlungen teilnahmen und unter anderem bis (...) Kämpfer befehligte. Gemäss seinen Aussagen hätte er nach seinem Tod einen höheren Grad als denjenigen eines Oberstleutnants erhalten (vgl. Akten BFM D6/89 S. 32). Andererseits hatte er aufgrund seiner Funktionen als (...) und (...) vielfältigen Kontakt zur höchsten Führungsspitze der LTTE (vgl. Fotodokumentation). Es ist daher davon auszugehen, dass er über ausserordentlich grosse Kenntnisse über die LTTE verfügt, namentlich über deren Führungsspitze, Organisation, Zielsetzungen und Strategien. In Würdigung der über die Jahre hinweg glaubhaft geltend gemachten verschiedenen Funktionen und Aufgaben geht das Gericht indes nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer mitbestimmenden Einfluss auf die strategische und politische Zielsetzung der LTTE hatte. Es besteht somit keine hinreichende Grundlage dafür, den Beschwerdeführer pauschal für alle von den LTTE begangenen Straftaten und Menschenrechtsverletzungen als verantwortlich zu bezeichnen. Daran vermag auch der von der Vorinstanz aufgeführte Umstand, dass er diese Akte gutgeheissen habe, nichts zu ändern.

7.3.

7.3.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer persönlich beziehungsweise durch die von ihm befehligten Soldaten begangenen Handlungen den Anforderungen von Art. 1 F Bst. b FK für einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen.

Der Beschwerdeführer war von (...) bis im September 2000 in verschiedenen Funktionen aktives Mitglied der LTTE. Es steht fest, dass er an zahlreichen Kampfhandlungen mit der sri-lankischen Armee beteiligt war, sei dies zunächst als Soldat, später in anderen Funktionen unter anderem als Vorgesetzter verschieden grosser Einheiten oder als Spezialist bei der (...). Dabei schoss er unbestrittenermassen direkt auf andere Soldaten beziehungsweise in seiner (...). Auch war er an der Entführung eines indischen Schiffes, welches von der sri-lankischen Armee gemietet wurde, beteiligt. Es steht daher fraglos fest, dass sich der Beschwerdeführer über die Jahre hinweg stets mit den Zielen und der Vorgehensweise der LTTE, namentlich auch der Tötung anderer Menschen identifiziert hat.

7.3.2. Im Weiteren stellt sich die Frage, ob es sich bei diesen dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Taten um "Verbrechen des gemeinen Rechts" im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK handelt.

Bei der Unterscheidung, ob ein Vergehen eine nichtpolitische Straftat darstellt, welche unter den Ausschlusstatbestand von Art. 1 F Bst. b FK fällt, oder eine politische, welche nicht von dieser Bestimmung erfasst wird, hält sich das Bundesverwaltungsgericht an die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts im Auslieferungsrecht (vgl. insbesondere BGE 106 Ib 297). Dabei ist in erster Linie zu beachten, um was für ein Verbrechen es sich handelt und welcher Zweck mit der Straftat verfolgt wurde. Bei der Begehung eines politischen Deliktes muss ein enger und direkter kausaler Zusammenhang zwischen dem begangenen Verbrechen und dem angeblich politischen Zweck und Ziel des Verbrechens bestehen. Bei der Straftat soll auch das politische Element dasjenige nach gemeinem Recht überwiegen. Dies ist nicht der Fall, wenn die begangenen Straftaten in grobem Missverhältnis zu dem angeblich erstrebten Ziel stehen. Wird die Straftat besonders grausam begangen, ist es schwer, ihren politischen Charakter zu akzeptieren. Der politische Charakter ist insbesondere dann anzunehmen, wenn mit dem Delikt überwiegend politische Ziele verfolgt wurden und die Tat im Gesamtkontext des Einzelfalles verhältnismässig erscheint (vgl. UNHCR-Richtlinien, Ziff. 15). Hat ein Delikt nach den Beweggründen und Zielen des Täters einen vorwiegend politischen Charakter, so ist die Straftat als relativ politisches Delikt zu bezeichnen, bei welchem das vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch die Tat verletzten Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Schwere, gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten können nur dann als solch relativ politische Delikte bezeichnet werden, wenn die Handlungen das einzige Mittel sind, um die auf dem Spiele stehenden, elementaren Interessen zu wahren und das gesetzte politische Ziel zu erreichen (vgl. (vgl. BGE 106 Ib 307, BGE 110 1b 285, EMARK 1993 Nr. 8).

Wie vorstehend dargelegt, hat der Beschwerdeführer an zahlreichen Kampfhandlungen zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee teilgenommen und dabei unbestrittenermassen Armeeangehörige verletzt und getötet. Ebenso steht fest, dass er als Vorgesetzter die Begehung solcher Taten durch die ihm untergebenen Kämpfer zu verantworten hat. Indes ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer an Übergriffen auf die Zivilbevölkerung Sri Lankas direkt oder indirekt beteiligt war. Demnach kann ihm nur die Teilnahme an Angriffen auf Armee-Camps und an bewaffneten Auseinandersetzungen mit Soldaten der sri-lankischen Armee vorgehalten werden. Was den ihm vom BFM gemachten Vorwurf anbelangt, er habe auch die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen, in dem er unter anderem ein indisches Schiff entführt habe, ist festzuhalten, dass dieses Schiff laut den Angaben des Beschwerdeführers von der sri-lankischen Armee gemietet wurde. Ob und allenfalls inwieweit der Beschwerdeführer auch unschuldige Zivilpersonen bewusst geschädigt hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Sodann ist davon auszugehen, dass alle Handlungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf das von den LTTE verfolgte Ziel der Erlangung der Autonomie der tamilisch dominierten Gebiete im Norden und Osten Sri Lankas erfolgten und damit einen eindeutig politischen Hintergrund hatten. Persönliche oder wirtschaftliche Motive seitens des Beschwerdeführers sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich.

In der Lehre und der Rechtsprechung wird übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass militärische Operationen im Rahmen interner bewaffneter Konflikte und Aufstände in der Regel die Anforderungen an die Zuerkennung des politischen Charakters erfüllen und die Tötung eines Menschen, die im Rahmen eines Bürgerkrieges oder eines offenen bewaffneten Konflikts erfolgt ist, auslieferungsrechtlich als angemessenes Mittel erscheinen kann (BGE 106 Ib 107, S. 310, mit weiteren Hinweisen; Walter Kälin und Jörg Künzli, Article 1F(b): Freedom Fighters, Terrorists and the Notion of Serious Non-Political Crimes, International Journal of Refugee Law, 2000/12, Special Supplementary Issue, Winter 2000, S. 67).

Vorliegend liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, welche die Handlungen des Beschwerdeführers klar als unverhältnismässig erscheinen liessen, dies namentlich deshalb, weil die konkreten Umstände der bewaffneten Auseinandersetzungen, an welchen er beteiligt war, nicht erstellt sind. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass bei einzelnen Vorfällen Notwehr- beziehungsweise Notstandssituationen vorlagen. In Anbetracht dieser Erwägungen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Ausschlusstatbestände der Flüchtlingskonvention restriktiv angewendet werden sollten, erscheint es gerechtfertigt, die Taten des Beschwerdeführers als politische Delikte einzustufen, womit die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Beschwerdeführers von der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK nicht gegeben sind.

7.4. Im Übrigen sind in casu auch die Kriterien der Ausschlusstatbestände von Art. 1 F Bst. a (Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) und Bst. c FK (gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtete Handlungen) nicht erfüllt.

7.5. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Unrecht von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen hat.

8.

8.1. Als nächstes ist zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer anzurechnenden Taten allenfalls wegen Asylunwürdigkeit die Voraussetzungen für die Verweigerung des Asyls gestützt auf Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG erfüllen.

8.2.

8.2.1. Gemäss Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.

8.2.2. Nach konstanter Praxis wurden unter verwerflichen Handlungen nach Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG diejenigen Delikte verstanden, deren Begehung mit einer "Zuchthausstrafe" gemäss dem bis 31. Dezember 2006 geltenden allgemeinen Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches bedroht wurde und die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3; sowie die Urteile der EMARK 2003 Nr. 11 E. 7; EMARK 2002 Nr. 9; EMARK 1998 Nr. 12 und Nr. 28). Als verwerfliche Handlungen werden damit auch weniger gravierende Delikte aufgefasst als ein "schweres Verbrechen des gemeinen Rechts" im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff entsprechen. Diese Ordnung wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II S. 71 ff.). Irrelevant ist, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politische Delikte einzustufen sind (EMARK 2002 Nr. 9, E. 7b).

Betreffend das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft - mit Bezug auf im Ausland begangene Straftaten - für Art. 1 F FK und Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG ausgeführt, es müssten hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person für solche Taten individuell verantwortlich ist und es müsse auf deren individuellen Tatbeitrag abgestellt werden. Demnach sind zu diesem nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, wonach bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf diese Entscheidfindung (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d mit Hinweisen).

8.2.3. Der Beschwerdeführer war von (...) bis im September 2000 in verschiedenen Funktionen aktives Mitglied der LTTE. Es steht fest, dass er an zahlreichen Kampfhandlungen mit der sri-lankischen Armee beteiligt war, sei dies zunächst als Soldat, später in anderen Funktionen unter anderem als Vorgesetzter verschieden grosser Einheiten oder als Spezialist und Ausbilder bei (...). Aufgrund dieser Tätigkeiten und insbesondere auch aufgrund seiner eindeutigen Aussagen ist zwingend zu schliessen, dass er sich mit den Zielen und der Vorgehensweise der LTTE in jeder Hinsicht identifizierte. Er hat die gewaltbereiten LTTE demnach während rund (...) Jahren in höchstem Ausmass in verschiedensten Funktionen militant unterstützt. Als Einzelner war er in seinen verschiedenen Funktionen objektiv gesehen zwar eine austauschbare Person innerhalb der LTTE. Ohne solche Personen wäre es aber nicht möglich gewesen, die Organisation über Jahre hinweg aufzubauen und zu unterhalten. Der vom Beschwerdeführer geleistete Beitrag innerhalb der LTTE ist daher als sehr gross zu bezeichnen. Insoweit ist deshalb unerheblich, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers rund zehn Jahre zurückliegen. Insgesamt bestehen vorliegend genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zwischen 1988 und 2000 zugunsten der LTTE verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG begangen hat.

8.2.4. Was die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses vom Asyl anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Beitrittes zur LTTE (...) Jahre alt, (...) war. Gemäss seinen eigenen Angaben trat er der Organisation freiwillig bei, nachdem sein jüngerer Bruder vor seinen Augen von indischen Soldaten erschossen worden war. Vor diesem Hintergrund ist der Beitritt des Beschwerdeführers nachvollziehbar und damit auch in gewissem Sinne verständlich. Gegen ihn spricht indes die Tatsache, dass er während rund (...) Jahren in unterschiedlichsten Funktionen und mit unterschiedlichen Verantwortungen bei den LTTE verblieb. Zu seinen Gunsten kann einzig angeführt werden, dass er sich bereits im Jahre 2000 von den LTTE abgewendet hat. Dies geschah aber gemäss seinen eigenen Angaben aufgrund persönlicher Probleme innerhalb der Organisation sowie einer vom Beschwerdeführer eingestandenen Kriegsmüdigkeit. Dass er sich im Übrigen klar und eindeutig von den LTTE und ihren Taten distanziert hätte oder gar ihren Kampf verurteilen würde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Asyl als angemessen.

9.

9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Heirat mit einer als Flüchtling anerkannten und über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügenden Landsfrau über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung B. Insoweit hat das BFM fälschlicherweise festgestellt, der Beschwerdeführer werde aus der Schweiz weggewiesen. Ebenso hat es in der Folge zu Unrecht den Vollzug der Wegweisung geprüft und festgestellt, dieser sei zufolge Unzulässigkeit nicht durchführbar, weshalb es den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm. Die Ziffern 3 bis 7 der Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 sind demnach unzutreffend und daher aufzuheben.

10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Dispositivziffern 1 und 3 bis 7 der Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 gutzuheissen. Betreffend die Zuerkennung von Asyl (Dispositivziffer 2) ist sie demgegenüber abzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.

11.

11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
, 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
und 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]).

11.2. Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
, 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
und 11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE) ist die um einen Drittel zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1 und 3 bis 7 der Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 werden aufgehoben.

2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.

3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Barbara Balmelli

Versand: