Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-573/2013

Urteil vom 29. November 2013

Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.

Parteien

1. Hauseigentümerverband Schweiz,
(...)
2. Hauseigentümerverband Kanton Luzern,
(...)
3. Hauseigentümerverband Baselland,
(...)
alle vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Urs Saxer und Rechtsanwältin MLaw Nathalie Stoffel, Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftsstrasse 44, 2501 Biel/Bienne,
Vorinstanz.

Gegenstand

Presseförderung.

A-573/2013

Sachverhalt:
A.
Mit Gesuchen vom 24., 25. und 28. September 2012 beantragte der Hauseigentümerverband (HEV) Schweiz beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) je eine Zustellermässigung gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 16   Preise
  1.   Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [1].
  2.   Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
  3.   Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
  4.   Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a.   abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b.   Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustel lung.
  5.   Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen. [2]
  6.   Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen. [3]
  7.   Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a. [4]   40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b.   20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. [5]
  8.   Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
 
[1] SR 942.20
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft vom 1. Jan. 2026 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[5] Abs. in Kraft seit 1. Jan. 2012.
des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) für seine Publikationen "Der Schweizerische Hauseigentümer" (PostzeitungsNr. 31165), "Der Schweizerische Hauseigentümer Baselland" (Postzeitungs-Nr. 31166) und "Der Schweizerische Hauseigentümer Luzern" (Postzeitungs-Nr. 31167).
Das BAKOM wies die Gesuche mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 ab. Es begründete dies damit, dass die Publikationen "Der Schweizerische Hauseigentümer" und die beiden regionalen Splits "Der Schweizerische Hauseigentümer Baselland" und "Der Schweizerische Hauseigentümer Luzern" im Hinblick auf ihre Förderungswürdigkeit als ein Titel zu betrachten seien. Die Voraussetzung einer durchschnittlichen Auflage von höchstens 300'000 Exemplaren gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. h
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) sei mit einer Gesamtauflage der drei Titel von 311'218 Exemplaren pro Ausgabe nicht erfüllt und damit ein Anspruch auf Zustellermässigung zu verneinen. B.
Dagegen haben der HEV Schweiz (Beschwerdeführer 1), der HEV Kanton Luzern (Beschwerdeführer 2) und der HEV Baselland (Beschwerdeführer 3) am 1. Februar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Sie beantragen, die Verfügung des BAKOM sei aufzuheben (Ziff. 1) und ihre Gesuche um Presseförderung seien rückwirkend auf den 1. Januar 2013 gutzuheissen (Ziff. 2). Im Weiteren sei das BAKOM anzuweisen, die Post über die Gutheissung der Gesuche um Presseförderung zu informieren und anzuhalten, die bis dahin von den Beschwerdeführern zu viel bezahlten Zustellgebühren zurückzuerstatten (Ziff. 3).
Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen eine fehlerhafte bzw. unvollständige Sachverhaltsermittlung durch das BAKOM. So handle es sich bei den fraglichen Titeln um drei eigenständige Publikationen. Ausserdem lasse die Auslegung von Art. 36 Abs. 3 Bst. h
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG nicht zu, dass einzelne regional ausgestaltete Publikationen, die von verschiedenen Herausgebern stammen und an verschiedene Adressaten versendet würden, zu einem Titel zusammengefasst werden. Das BAKOM habe zudem Seite 2

A-573/2013

eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Schliesslich hätte das Kriterium der Auflagenobergrenze bereits auf Gesetzesebene festgelegt werden müssen. Im Übrigen halte die Verordnungsbestimmung den Delegationsgrundsätzen ohnehin nicht stand.
C.
In seiner Vernehmlassung vom 28. März 2013 schliesst das BAKOM (Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Es macht geltend, weder den Sachverhalt unrichtig oder falsch festgestellt noch Art. 36 Abs. 3 Bst. h
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG in bundesrechtswidriger Weise ausgelegt und angewendet zu haben. Es handle sich im vorliegenden Fall nicht um eine Praxisänderung und es liege weder ein Verstoss gegen das Gleichheitsgebot noch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Zwar sei es Sache der Beschwerdeinstanz zu prüfen, inwiefern die Verordnungsbestimmung gegen übergeordnetes Recht verstosse. Doch sei zu beachten, dass sowohl der Grundsatz einer Auflagenobergrenze als auch die tatsächlich festgesetzte Höhe nachweislich dem Ansinnen des Gesetzgebers entsprächen. D.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 halten die Beschwerdeführer an ihren Begehren und bisherigen Äusserungen fest. E.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Seite 3

A-573/2013

1.2 Gegen die Verfügung der Vorinstanz haben sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführer 2 und 3 Beschwerde erhoben. Fraglich ist, ob sie alle zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Vorliegend reichte der Beschwerdeführer 1 als Gesuchsteller die Formulare um Presseförderung für die drei fraglichen Publikationen ein. In sämtlichen Formularen trat er als Herausgeber und Gesuchsteller auf, weshalb die Vorinstanz ihre Verfügung lediglich an ihn richtete. Wie dieser ausführte, handelte er, wie schon in früheren Jahren, als Vertreter der Beschwerdeführer 2 und 3, die ebenfalls Mitherausgeber der Zeitungen "Der Schweizerische Hauseigentümer Luzern" resp. "Der Schweizerische Hauseigentümer Baselland" seien. Die persönliche Teilnahme der Beschwerdeführer 2 und 3 am Verfahren betreffend Presseförderung sei bisher nie verlangt worden, dränge sich nun aber für das Beschwerdeverfahren auf. Die Beschwerdeführer 2 und 3 liessen sich offenbar im vorinstanzlichen Verfahren durch den Beschwerdeführer 1 vertreten. Dieser erscheint im Impressum aller drei Publikationen als Herausgeber und reichte die Gesuche in seinem Namen, jedoch jeweils für den entsprechenden Titel ein. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob diese drei Titel als eigenständig zu beurteilen, mithin für jeden einzelnen die Voraussetzungen der Presseförderung zu prüfen sind, oder ob sie ­ wie dies die Vorinstanz getan hat ­ als eine Gesamtauflage zu handhaben sind. Für die Beschwerdeführer ist die Klärung dieser Frage entscheidend für die Zusprechung einer Zustellermässigung; sie weisen daher ein schutzwürdiges Interesse auf. Damit sind nebst dem Beschwerdeführer 1 auch die Beschwerdeführer 2 und 3 materiell durch die angefochtene Verfügung beschwert und folglich zur vorliegenden Beschwerde berechtigt. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeSeite 4
A-573/2013

schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen ­ einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens ­ sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). 3.
3.1 Die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post zu ermässigten Tarifen ist zunächst im Postgesetz geregelt. Gemäss Art. 16 Abs. 4
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 16   Preise
  1.   Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [1].
  2.   Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
  3.   Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
  4.   Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a.   abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b.   Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustel lung.
  5.   Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen. [2]
  6.   Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen. [3]
  7.   Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a. [4]   40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b.   20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. [5]
  8.   Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
 
[1] SR 942.20
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft vom 1. Jan. 2026 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[5] Abs. in Kraft seit 1. Jan. 2012.
PG werden Ermässigungen gewährt für die Zustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Bst. a) sowie für Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung (Bst. b). Nach Art. 16 Abs. 5
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 16   Preise
  1.   Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [1].
  2.   Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
  3.   Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
  4.   Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a.   abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b.   Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustel lung.
  5.   Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen. [2]
  6.   Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen. [3]
  7.   Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a. [4]   40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b.   20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. [5]
  8.   Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
 
[1] SR 942.20
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft vom 1. Jan. 2026 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[5] Abs. in Kraft seit 1. Jan. 2012.
PG sind von den Ermässigungen Titel ausgeschlossen, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Im Weiteren kann nach dieser Bestimmung der Bundesrat weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.
3.2 Von der Kompetenz zur Festlegung weiterer Kriterien für die Gewährung einer Ermässigung bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften hat der Bundesrat in Art. 36
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 36 Abs. 3
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG gelten als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse im Sinne von Art. 16 Abs. 4 Bst. b
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 16   Preise
  1.   Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [1].
  2.   Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
  3.   Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
  4.   Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a.   abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b.   Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustel lung.
  5.   Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen. [2]
  6.   Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen. [3]
  7.   Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a. [4]   40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b.   20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. [5]
  8.   Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
 
[1] SR 942.20
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft vom 1. Jan. 2026 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[5] Abs. in Kraft seit 1. Jan. 2012.
PG nur Zeitungen und Zeitschriften, die: a.

der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.

vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;

c.

von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an: 1. ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2. ihre Spenderinnen und Spender, oder
3. ihre Mitglieder;

d.

vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;

e.

mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;

f.

nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;

g.

einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.

eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; Seite 5

A-573/2013

i.

nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.

nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.

kostenpflichtig sind; und

l.

einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
3.3 Gesuche um Zustellermässigung sind nach Art. 37 Abs. 1
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 37   Verfahren
  1.   Gesuche um Zustellermässigung sind dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich einzureichen.
  2.   Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung.
  3.   Die Anspruchsberechtigten haben dem BAKOM periodisch eine Selbstdeklaration einzureichen. Wird die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht, so kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden. [1]
  4.   Das BAKOM kann die Anspruchsberechtigung jederzeit in Form von Stichproben überprüfen. [2]
  5.   Anspruchsberechtigte, welche die Bedingungen zum Bezug von Zustellermässigungen nicht länger erfüllen, haben dies dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu melden. Die Anspruchsberechtigung endet am letzten Tag des Monats, in dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.
  6.   Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [3].
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 620).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 620).
[3] SR 616.1
VPG dem BAKOM schriftlich einzureichen. Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung (Art. 37 Abs. 2
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 37   Verfahren
  1.   Gesuche um Zustellermässigung sind dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich einzureichen.
  2.   Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung.
  3.   Die Anspruchsberechtigten haben dem BAKOM periodisch eine Selbstdeklaration einzureichen. Wird die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht, so kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden. [1]
  4.   Das BAKOM kann die Anspruchsberechtigung jederzeit in Form von Stichproben überprüfen. [2]
  5.   Anspruchsberechtigte, welche die Bedingungen zum Bezug von Zustellermässigungen nicht länger erfüllen, haben dies dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu melden. Die Anspruchsberechtigung endet am letzten Tag des Monats, in dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.
  6.   Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [3].
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 620).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 620).
[3] SR 616.1
VPG). Die Anspruchsberechtigten haben dem BAKOM jährlich eine Selbstdeklaration einzureichen (Art. 37 Abs. 3
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 37   Verfahren
  1.   Gesuche um Zustellermässigung sind dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich einzureichen.
  2.   Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung.
  3.   Die Anspruchsberechtigten haben dem BAKOM periodisch eine Selbstdeklaration einzureichen. Wird die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht, so kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden. [1]
  4.   Das BAKOM kann die Anspruchsberechtigung jederzeit in Form von Stichproben überprüfen. [2]
  5.   Anspruchsberechtigte, welche die Bedingungen zum Bezug von Zustellermässigungen nicht länger erfüllen, haben dies dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu melden. Die Anspruchsberechtigung endet am letzten Tag des Monats, in dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.
  6.   Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [3].
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 620).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 620).
[3] SR 616.1
VPG). Das BAKOM überprüft die Angaben in Form von Stichproben. Wird die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht, kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden (Art. 37 Abs. 4
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 37   Verfahren
  1.   Gesuche um Zustellermässigung sind dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich einzureichen.
  2.   Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung.
  3.   Die Anspruchsberechtigten haben dem BAKOM periodisch eine Selbstdeklaration einzureichen. Wird die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht, so kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden. [1]
  4.   Das BAKOM kann die Anspruchsberechtigung jederzeit in Form von Stichproben überprüfen. [2]
  5.   Anspruchsberechtigte, welche die Bedingungen zum Bezug von Zustellermässigungen nicht länger erfüllen, haben dies dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu melden. Die Anspruchsberechtigung endet am letzten Tag des Monats, in dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.
  6.   Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [3].
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 620).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 620).
[3] SR 616.1
VPG). Gemäss der Wegleitung zum Ausfüllen des Gesuchs um Presseförderung entscheidet das BAKOM aufgrund der Angaben im Gesuch, ob ein Titel förderungsberechtigt ist oder nicht (Wegleitung des BAKOM zum Ausfüllen des Gesuchs um Presseförderung, Ziff. 1, aufzufinden auf < http://www.bakom.admin.ch/themen/04073/04075/04119/index.html?lan g=de >; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-437/2013 vom 16. September 2013 E. 2.1 ff.). 4.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine unzulässige Gesetzesdelegation. 4.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 5   Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
  1.   Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
  2.   Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
  3.   Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
  4.   Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genügender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat (BVGE 2011/13 E. 15.4, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3479/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.1.1; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 19 Rz. 2 ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 381 ff.).
4.2 Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber (im Bund in aller Regel an den Bundesrat) übertragen, Seite 6

A-573/2013

spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 164   Gesetzgebung
  1.   Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a.   die Ausübung der politischen Rechte;
b.   die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c.   die Rechte und Pflichten von Personen;
d.   den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e.   die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f.   die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g.   die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
  2.   Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV; BGE 134 I 322 E. 2.4 und 2.6.3, BGE 133 II 331 E. 7.2.1, BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3950/2011 vom 12. April 2012 E. 4.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 407).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang der Kognition hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder aber um eine selbständige Verordnung handelt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.177). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (und nicht wie selbständige Verordnungen direkt auf der Verfassung beruhen), prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 131 II 562 E. 3.2, BGE 130 I 26 E. 2.2.1, BGE 128 IV 177 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Die Zweckmässigkeit hat es hingegen nicht zu beurteilen (BGE 131 II 162 E. 2.3, BGE 131 V 256 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Seite 7

A-573/2013

A-416/2013 vom 6. August 2013 E. 2.3 und A-142/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.3).
4.4 Die Regelung von Art. 36 Abs. 3 Bst. h
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG ist, als unselbständige Verordnungsbestimmung, somit (vorfrageweise) im Rahmen der konkreten Normenkontrolle zu überprüfen. Dabei ist zu prüfen, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im PG eingeräumten Befugnis gehalten hat und die vorliegend relevante Bestimmung auch sonst gesetzes- und verfassungskonform ist.
Mit Art. 16 Abs. 4 Bst. b
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 16   Preise
  1.   Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [1].
  2.   Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
  3.   Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
  4.   Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a.   abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b.   Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustel lung.
  5.   Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen. [2]
  6.   Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen. [3]
  7.   Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a. [4]   40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b.   20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. [5]
  8.   Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
 
[1] SR 942.20
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft vom 1. Jan. 2026 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[5] Abs. in Kraft seit 1. Jan. 2012.
PG bestimmte der Gesetzgeber, es würden Ermässigungen für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung gewährt. Im Weiteren legte der Gesetzgeber in Art. 16 Abs. 5
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 16   Preise
  1.   Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [1].
  2.   Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
  3.   Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
  4.   Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a.   abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b.   Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustel lung.
  5.   Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen. [2]
  6.   Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen. [3]
  7.   Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a. [4]   40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b.   20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. [5]
  8.   Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
 
[1] SR 942.20
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft vom 1. Jan. 2026 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[5] Abs. in Kraft seit 1. Jan. 2012.
PG fest, von Ermässigungen seien Titel ausgeschlossen, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehörten. Zudem ermächtigte er den Bundesrat "weitere Kriterien" vorzusehen. Solche könnten insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen (vgl. E. 3). Diese Gesetzesdelegation gemäss Art. 16 Abs. 5
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 16   Preise
  1.   Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [1].
  2.   Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
  3.   Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
  4.   Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a.   abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b.   Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustel lung.
  5.   Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen. [2]
  6.   Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen. [3]
  7.   Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a. [4]   40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b.   20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. [5]
  8.   Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
 
[1] SR 942.20
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft vom 1. Jan. 2026 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[5] Abs. in Kraft seit 1. Jan. 2012.
PG ist zulässig, da sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie selbst enthält. Im Weiteren führt die Delegationsnorm exemplarisch einzelne mögliche Kriterien auf, die der Bundesrat vorsehen kann. Aufgrund des Wortlauts der Delegationsnorm (vgl. Art. 16 Abs. 5
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 16   Preise
  1.   Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [1].
  2.   Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
  3.   Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
  4.   Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a.   abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b.   Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustel lung.
  5.   Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen. [2]
  6.   Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen. [3]
  7.   Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a. [4]   40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b.   20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. [5]
  8.   Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
 
[1] SR 942.20
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft vom 1. Jan. 2026 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[5] Abs. in Kraft seit 1. Jan. 2012.
PG: "Kriterien [...] können insbesondere sein") ist aber auch klar, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Indem der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz delegiert hat, "weitere Kriterien" für die Frage der Gewährung der Zustellermässigung festzulegen, hat er ihm einen sehr weiten Spielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt. Dieser Spielraum ist nach Art. 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes des Bundesrats setzen (soeben E. 4.3; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-416/2013 vom 6. August 2013 E. 4.1.2 und A-142/2013 vom 27. Mai 2013 E. 5.2.2). Mit der vorgenommenen Festlegung eines solchen "weiteren Kriteriums" in Art. 36 Abs. 3 Bst. h
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG hat der Bundesrat seine delegierte Kompetenz nicht überschritten. Zudem stützt sich das betreffende Seite 8

A-573/2013

Kriterium der Auflagenobergrenze auf ernsthafte Gründe (siehe nachfolgend E. 5.3 ff.). Zweck der indirekten Presseförderung in Form ermässigter Beförderungstarife ("Posttaxenverbilligung") ist im Allgemeinen die Erhaltung einer vielfältigen und unabhängigen Presse im demokratie- und staatspolitischen Interesse, das heisst im Interesse der Information und pluralistischen Meinungsbildung (sogleich E. 5.3.2). Diesem Zweck entspricht der Sinn der Auflagenobergrenze gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. h
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG, der darin liegt, auflagenstarke Publikationen von der Förderungsberechtigung auszunehmen, da diese weniger zu einer vielfältigen Presse beitragen (ausführlich sogleich in den nachfolgenden Erwägungen). Es kann somit festgehalten werden, dass die vorliegend relevante Bestimmung von Art. 36 Abs. 3 Bst. h
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Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und demnach zur Anwendung gelangt. 5.
Des Weiteren ist umstritten, ob die Vorinstanz den Sachverhalt genügend und korrekt abgeklärt sowie Art. 36 Abs. 3 Bst. h
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Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG richtig angewendet hat.
5.1 Gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. h
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Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG gelten als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse Zeitungen und Zeitschriften, die eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1'000 und höchstens 300'000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss. Die Vorinstanz ging vorliegend von Mantelblättern aus, das heisst Zeitungen der Mitgliedschaftspresse, die über einen identischen, zentral oder gemeinsam produzierten redaktionellen Anteil verfügen, der mit eigenständigen ­ meist regionalen oder lokalen ­ Inhalten ergänzt wird. Deshalb prüfte sie zunächst, ob die einzelnen Ausgaben eigenständige Zeitungen darstellen oder ob alle Ausgaben zusammen als eine Zeitung zu betrachten sind. Infolge Auslegung der Bestimmung und einer Analyse von zehn im Jahr 2012 erschienenen Nummern der drei Publikationen kam sie zum Schluss, dass der inhaltliche Beitrag der Sektionsseiten gemessen am gesamten Inhalt der beiden regionalen Ausgaben zu klein sei, um diesen eine Eigenständigkeit zuzuerkennen. Hinzu komme, dass sowohl der Titel, das Erscheinungsbild, die Erscheinungshäufigkeit sowie die Herausgeberschaft für alle drei Ausgaben identisch seien. In der Folge ging es von einer Gesamtauflage der drei Ausgaben von 311'218 Exemplaren gemäss der von der WEMF AG für Werbemedienforschung (nachfolgend: WEMF AG) beglaubigten Zahlen aus und lehnte daher die Gesuche um Presseförderung ab. Seite 9

A-573/2013

Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, die Vorinstanz wende die Verordnungsbestimmung in bundesrechtswidriger Weise zu extensiv an. Bereits der Wortlaut zeige, dass die Prüfung der Überschreitung der Auflagenobergrenze für jede einzelne Zeitung vorgenommen werden müsse. Aber auch in Anwendung der weiteren Kriterien könne die Norm keineswegs dahingehend ausgelegt werden, dass einzelne regional ausgestaltete Publikationen, welche von verschiedenen Herausgebern stammen und an verschiedene Adressaten versendet würden, zu einem Titel zusammenzufassen seien, nur weil sie mit einem anderen Herausgeber zusammenarbeiten und von diesem Fachartikel übernehmen würden. 5.2 Wie die fragliche Bestimmung der VPG zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung. Ist dieser nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm, ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien ­ bei noch kaum veränderten Umständen oder gewandeltem Rechtsverständnis ­ eine besondere Stellung zu (vgl. BGE 139 III 98 E. 3.1 in fine mit Hinweisen). Das Bundesgericht lässt sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten und stellt nur dann allein auf das grammatikalische Element ab, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt (vgl. BGE 136 V 216 E. 5.1, BGE 135 II 78 E. 2.2; BVGE 2010/49 E. 9.3.1; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 80, 90 ff.).
5.3
5.3.1 Gemäss dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 3 Bst. h
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG darf die Auflage der Zeitung bzw. Zeitschrift pro Ausgabe höchstens 300'000 Exemplare umfassen. Wann von einer selbständigen Zeitung auszugehen ist bzw. wie sog. Mantelblätter (siehe oben E. 5.1) zu handhaben sind, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut.

Seite 10

A-573/2013

5.3.2 Die indirekte Presseförderung in Form ermässigter Beförderungstarife dient im Allgemeinen der Erhaltung einer vielfältigen und unabhängigen Presse im demokratie- und staatspolitischen Interesse, das heisst im Interesse der Information und pluralistischen Meinungsbildung (vgl. BGE 120 Ib 142 E. 3b ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6523/2008 vom 12. Mai 2009 E. 8.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Der verbilligte Zeitungstransport soll die Abonnierung und die regelmässige Lektüre von Zeitungen und Zeitschriften und damit den Fortbestand einer vielfältigen vom Leser gewünschten und mitgetragenen Presse erleichtern. Sinn der gesetzlichen Ordnung ist es, der Presse die Erfüllung ihrer im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe zu ermöglichen (BGE 120 Ib 142 E. 3c.bb; siehe bereits vorstehend E. 4.4).
Sinn und Zweck der Presseförderung besteht demnach darin, eine vielfältige Presse zu ermöglichen, die zur pluralistischen Meinungsbildung beiträgt. Gefördert werden soll somit die inhaltliche Produktevielfalt. Dies ist bei der rechtlichen Beurteilung von sog. Mantelblättern (vgl. oben E. 5.1) zu berücksichtigen. Bei solchen Mantelblättern, welche verschiedene Zeitungen umfassen, die inhaltlich jeweils keine eigenständigen Publikationen darstellen und damit nicht zur Produktevielfalt beitragen, ist folglich nach Sinn und Zweck der Presseförderung zur Bestimmung der relevanten Auflage im Sinne von Art. 36 Abs. 3 Bst. h
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG die Gesamtauflage massgebend. Ansonsten liesse sich das Kriterium der Auflagenobergrenze von 300'000 Exemplaren durch den Vertrieb von Mantelblättern umgehen. Massgebend zur Beantwortung der Eigenständigkeit einer Publikation ist dabei insbesondere die Eigenständigkeit des redaktionellen Teils der Zeitung, da dieser zur Meinungsbildung beiträgt. Dieses Ergebnis der teleologischen Auslegung wird auch durch die Materialien bestätigt (vgl. nachfolgend E. 5.3.3 ff.).
5.3.3
5.3.3.1 Im Rahmen der Revision des Postgesetzes im Jahr 2007 erfolgte eine Neuausrichtung der indirekten Presseförderung auf Titel der Regional- und Lokalpresse mit kleinen und mittleren Auflagen. Insbesondere die Tatsache, dass diese Titel neu mindestens einmal wöchentlich erscheinen müssen (alt Art. 15 Abs. 2 Bst. b
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 15   Qualität
  Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG [AS 2007 5645]), machte eine besondere Regelung für die Mitgliedschaftspresse erforderlich. Diese war im bisherigen Recht nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch von den allgemeinen Kriterien miterfasst, wäre aber nach den Kriterien des damals neu eingeführten alt Art. 15 Abs. 2
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 15   Qualität
  Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG von der Gewährung von VorSeite 11
A-573/2013

zugspreisen praktisch ausgeschlossen geblieben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6523/2008 vom 12. Mai 2009 E. 8.2.2). Obwohl bereits die Staatspolitische Kommission des Nationalrats (SPKN) kritisiert hatte, dass nach damals geltendem Recht auch "die auflagenstarke Mitgliederpresse nicht gemeinnützig tätiger Organisationen" von Vergünstigungen profitieren würde (BBl 2007 1597), bestand im Parlament weitgehend Einigkeit darüber, dass die Mitgliedschaftspresse grundsätzlich weiterhin Ermässigungen erhalten sollte. Entsprechend wurden auf Vorschlag der Staatspolitischen Kommission des Ständerats (SPK-S) zusätzliche, den alt Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 15   Qualität
  Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
und 6
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 15   Qualität
  Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG entsprechende Bestimmungen ins Gesetz aufgenommen, die der "gezielte[n] Förderung der nicht gewinnorientierten Mitgliederpresse" (Votum Heberlein als Präsidentin der SPK-S und Kommissionssprecherin, Amtliches Bulletin [AB] 2007 S 422) dienen sollten. Auch in diesem Zusammenhang war der Ständerat jedoch bestrebt, die finanziellen Mittel im Vergleich zum bisherigen Recht stärker zu konzentrieren und staatliche Unterstützung nur noch denjenigen zukommen zu lassen, die für die Publikation ihrer Presseerzeugnisse tatsächlich auf diese Form der Presseförderung angewiesen waren. Auflagenstarke Publikationen von Organisationen, welche genügend Marktkraft besitzen, um für sich günstige Preise auszuhandeln, sollten dagegen nicht mehr unterstützt werden (vgl. Voten Heberlein, Reimann, Escher und Gentil, der die neue Regelung treffend als "status quo moins les subventions aux grands" umschrieb, AB 2007 S 422, 423, 427 und 431). Zu diesem Zweck wurden Vorzugspreise für die Mitgliedschaftspresse einerseits "nicht gewinnorientierten" Organisationen vorbehalten (alt Art. 15 Abs. 3
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 15   Qualität
  Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
Einleitungssatz PG), andererseits auf Presseerzeugnisse mit einer Auflage von höchstens 300'000 Exemplaren beschränkt (alt Art. 15 Abs. 3 Bst. e
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 15   Qualität
  Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG; zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6523/2008 vom 12. Mai 2009 E. 8.2.2).
5.3.3.2 In den parlamentarischen Beratungen zur Postgesetzrevision von 2009/2010 wurde der Antrag gestellt, die Auflagenobergrenze von 300'000 Exemplaren auf 400'000 Exemplare zu erhöhen (Antrag Germann, AB 2009 S 1147). Der Antragsteller wies explizit auf die beiden Organisationen WWF und HEV hin, die mit ihren Zeitschriften nahe an diese Grenze kämen. Wenn schon etwas geändert würde, sollten diese gemeinnützigen oder nichtgewinnorientierten Organisationen nicht bestraft werden, nur weil die Auflage ihrer Zeitschriften eine willkürliche Grenze überschreite. Zwar handle es sich auch bei der Zahl von 400'000 Exemplaren um einen willkürlichen Wert, doch entspreche dieser zumindest eher Seite 12

A-573/2013

der gestiegenen Bevölkerungszahl und nehme etwas Rücksicht auf die Pressekonzentration (Votum Germann, AB 2009 S 1149). Im weiteren Verlauf der Diskussion wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass die zitierten Verbände Mitgliederbeiträge kassierten, die unter anderem das Dienstleistungsangebot einer Publikation enthielten bzw. eine solche offerierten. Die Mitglieder könnten frei entscheiden, ob sie Mitglied sein wollten und an diesen Organen interessiert seien. Sie hätten auch Einflussmöglichkeiten in Bezug auf die Erhöhung der Beiträge (Votum Graber, AB 2009 S 1151). Im Ergebnis wurde auf eine Erhöhung der Auflagenobergrenze verzichtet. 5.3.3.3 Mit der jüngsten Revision wurde die fragliche Bestimmung in Art. 36 Abs. 3
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG überführt. Inhaltlich hat sich dabei nichts geändert, ausser dass nun ausdrücklich die Beglaubigung der Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle verlangt wird ­ was indes im vorliegenden Verfahren nicht strittig und deshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.4 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass nach dem Sinn und Zweck der Presseförderung bei der Frage der Förderungsberechtigung von Mantelblättern, die mehrere Zeitungen umfassen, welche jeweils inhaltlich keine eigenständigen Publikationen darstellen, die Gesamtauflage massgebend ist. Im Weiteren hat der Gesetzgeber die Auflagenobergrenze für die Mitgliedschaftspresse gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. h
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG bewusst auf 300'000 Exemplare festgesetzt und dabei in Kauf genommen, dass vereinzelt Publikationen, mitunter diejenigen der Beschwerdeführer, die in den parlamentarischen Beratungen namentlich erwähnt worden sind, von der Zustellermässigung ausgeschlossen sein könnten.
5.5 Im vorliegenden Fall verglich die Vorinstanz zehn Ausgaben der drei fraglichen Publikationen aus dem Jahr 2012. Sämtliche Publikationen erscheinen 22 Mal pro Jahr. Sie weisen ­ mit Ausnahme eines Zusatzes im Titel sowie eines Kurzanrisses auf der Frontseite, der auf ca. 10 Zeilen auf den redaktionellen Inhalt der Sektionsseite verweist (wie auch aus Ziff. 5 resp. 4 der Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer 1 und 2 resp. 1 und 3 betreffend Sektionsseite im Verbandsorgan "Der Schweizerische Hauseigentümer" [Beschwerdebeilagen 18 und 19] hervorgeht) ­ ein identisches Erscheinungsbild auf. Die geprüften Ausgaben umfassen 24 bis maximal 60 A3 Seiten (lediglich eine Ausgabe), wovon ­ jeweils unabhängig vom Gesamtumfang ­ eine Sektionsseite auszumaSeite 13
A-573/2013

chen ist. Diese besteht aus regionalen, in den drei Publikationen je divergierenden redaktionellen Beiträgen. Hinzu kommen eine bis drei Seiten regional unterschiedliche Inserate. Dem Impressum ist zwar zu entnehmen, dass die inhaltliche Verantwortung für die Titel "Der Schweizerische Hauseigentümer Luzern" und "Der Schweizerische Hauseigentümer Baselland" beim jeweiligen HEV liegt. Doch beschränkt sich diese Verantwortung den genannten Vereinbarungen zufolge (vgl. Ziff. 6 resp. 5) auf die Sektionsseite. Der Vorinstanz ist demnach zuzustimmen, wenn sie den jeweils eigenständigen Beitrag als sehr kleinen Anteil der Gesamtausgabe beurteilte und zwar nicht nur bei einer einmaligen Ausgabe von 60 Seiten, sondern auch bei einem durchschnittlichen Umfang (der geprüften zehn Exemplare) von 33 bis 34 Seiten. Dieser erweist sich als zu gering, um im Sinne eines eigenen Anteils zur Pressevielfalt beitragen zu können. Daran ändert nichts, dass der Adressatenkreis der drei Publikationen verschieden ist, was aufgrund der regionalen Ausrichtung der Sektionsseite naheliegt. Vielmehr bleibt es dabei, dass die Publikationen angesichts des nahezu identischen Inhalts zu Recht als ein einzelner Titel zu behandeln sind. Dieser weist unumstrittenermassen eine von der WEMF AG beglaubigte Auflage über 300'000 aus, womit Art. 36 Abs. 3 Bst. h
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG nicht erfüllt ist. Die Vorinstanz hat die Bestimmung folglich auch korrekt angewendet.
Die Frage der tatsächlichen Marktmacht der Beschwerdeführer erweist sich vorliegend somit nicht als entscheidend, weshalb auf die von den Beschwerdeführern beantragte Parteibefragung über die Verhandlungen der Mitherausgeberschaft verzichtet werden kann. Wie die Vorinstanz zudem glaubwürdig dargelegt hat, handelt es sich bei den Postzeitungsnummern um ein rein administratives Instrument der Schweizerischen Post, welche diese zur Verwaltung ihrer Kunden benutzt. Für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit der Presseerzeugnisse sind sie in keiner Weise relevant. Somit kann aus den drei unterschiedlichen Postzeitungsnummern, die den Beschwerdeführern zugewiesen wurden, nicht auch auf die Eigenständigkeit deren Publikationen geschlossen werden. Im Sinne eines Zwischenfazit bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
6.
Die Beschwerdeführer bringen des Weiteren vor, die Vorinstanz habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen und damit sowohl gegen den Grundsatz von Treu und Glauben als auch gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstossen.
Seite 14

A-573/2013

6.1 Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen eine gewisse Zurückhaltung mit Praxisänderungen, weshalb der eingelebten Praxis einer Verwaltungsbehörde ein grosses Gewicht zukommt. Eine Änderung der Praxis lässt sich regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten. Eine Praxisänderung muss sich demnach auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die ­ vor allem im Interesse der Rechtssicherheit ­ umso gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr richtig erkannte Rechtsanwendung befolgt wurde (BGE 139 IV 62 E. 1.5.2, BGE 137 III 352 E. 4.6, je mit Hinweisen).
6.2 Art. 36 Abs. 3 Bst. h
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG ist erst seit dem 1. Oktober 2012 in Kraft, doch entspricht er inhaltlich, wie gesehen (oben E. 5.3.3 ff.), dem bisherigen, im Postgesetz selber geregelten Kriterium. Die Anwendung der Bestimmung erfolgte indes erstmals durch die Vorinstanz (vgl. Art. 37 Abs. 1
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 37   Verfahren
  1.   Gesuche um Zustellermässigung sind dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich einzureichen.
  2.   Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung.
  3.   Die Anspruchsberechtigten haben dem BAKOM periodisch eine Selbstdeklaration einzureichen. Wird die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht, so kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden. [1]
  4.   Das BAKOM kann die Anspruchsberechtigung jederzeit in Form von Stichproben überprüfen. [2]
  5.   Anspruchsberechtigte, welche die Bedingungen zum Bezug von Zustellermässigungen nicht länger erfüllen, haben dies dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu melden. Die Anspruchsberechtigung endet am letzten Tag des Monats, in dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.
  6.   Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [3].
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 620).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 620).
[3] SR 616.1
VPG; oben E. 3.3), da die Beurteilung von Presseförderungsgesuchen vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung in die Zuständigkeit der Schweizerischen Post fiel. Insofern erscheint es fraglich, ob überhaupt von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gesprochen werden kann, zumal dieses nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nur verletzt wird, wenn die ungleiche Behandlung gleichartiger Fälle von der gleichen Behörde ausgeht (BGE 138 I 321 E. 5.3.6, BGE 125 I 173 E. 6d, BGE 121 I 49 E. 3c). Zwar sind ausnahmsweise auch zwei unterschiedliche Verwaltungsbehörden zur Gleichbehandlung verpflichtet, wenn sie dem gleichen Verwaltungsträger angehören und über die gleiche Kognition verfügen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 23 Rz. 12 mit weiteren Hinweisen) bzw. wenn eine der Behörden sich in ähnlicher Lage befand, wie wenn sie beide Entscheide selber getroffen hätte (z.B. als Aufsichtsbehörde; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 507 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2P.283/2001 vom 25. Februar 2002 E. 5.1.1). Aus Sicht der Beschwerdeführer ist es denn auch verständlich, dass ein gewisses Vertrauen in die bisherige Praxis der Behörde besteht. Jedoch ist deswegen nicht ausgeschlossen, dass, wenn wie vorliegend eine neue Behörde aufgrund einer gesetzlichen Neugestaltung für die Gesuche um Erteilung von Presseförderung zuständig wird, diese in ihrer Beurteilung zum Ergebnis gelangt, in begründeter Weise von der Praxis ihrer Vorgängerbehörde abzuweichen.

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A-573/2013

Wenn vorliegend somit von einer Praxisänderung ausgegangen wird, gilt es zu beachten, dass sich die Vorinstanz, wie gesehen (vgl. oben E. 5.5), an sachliche Gründe gehalten hat. Wie sie zudem zu verstehen gibt, fällte sie ihren Entscheid in grundsätzlicher Weise, im Sinne einer für die Zukunft wegleitenden Praxis. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung ist vorliegend sodann höher zu werten als das Einzelinteresse der Beschwerdeführer, weiterhin von der Presseförderung profitieren zu können. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass es gegen die Änderung der materiellrechtlichen Praxis keinen allgemeinen Vertrauensschutz gibt (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 23 Rz. 16). Würde somit von einer Praxisänderung ausgegangen, verstiesse diese auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Rüge der Beschwerdeführer ist somit abzuweisen.
6.3 Hinsichtlich einer allfälligen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots verlangen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Unterlagen über die Gesuche um Presseförderung betreffend die Zeitungen und Zeitschriften des WWF Schweiz und der Sektionen des Touring Club Schweiz (TCS) offen zu legen. Die Vorinstanz legt in diesem Zusammenhang glaubwürdig dar, der WWF Schweiz habe fünf Gesuche um Presseförderung eingereicht. Diese seien eingehend geprüft worden und es habe sich herausgestellt, dass es sich bei allen fünf Titeln ("WWF Region Basel", "WWF Magazin", "WWF Aktuell/Actualités WWF/Attualità WWF", "Panda Club" und "LiLu Panda") um unterschiedliche Publikationen handle, die je einzeln die Voraussetzungen der Presseförderung erfüllten. Die Publikationen hätten unterschiedliche Umfänge und erschienen unterschiedlich häufig. Sie würden keinerlei redaktionelle Inhalte voneinander übernehmen, weshalb kein vergleichbarer Fall eines Mantelblattes vorliege. Die von den Beschwerdeführern aufgeführten Titel des TCS ("Gazette de TCS ­ Fribourg", "TCS info [Sektion Bern]", "TCS Region Bienne/BielSeeland", "TCS Rundschau TG" und "TCS Magazin") seien ebenfalls eigenständige Zeitungen. Sie würden sich bereits bezüglich der Herausgeberschaft unterscheiden, da sie von regionalen Sektionen des TCS herausgegeben würden. Diesbezüglich seien sie vergleichbar mit diversen eigenständigen Zeitschriften von kantonalen Sektionen des HEV, die ebenfalls Presseförderung erhielten. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist folglich nicht auszumachen und auf die Einholung der von den Beschwerdeführern verlangten Unterlagen betreffend die Gesuche um Presseförderung der Publikationen des WWF Schweiz und des TCS kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
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6.4 Im Übrigen ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid der Vorinstanz zwar kurzfristig erging, der zeitliche Rahmen aber durch das Inkrafttreten der Gesetzesrevision am 1. Oktober 2012 und den Beginn des Anspruchs auf Presseförderung ab 1. Januar 2013 zeitlich vorgegeben war und insbesondere die Beschwerdeführer bereits mit Schreiben der Schweizerischen Post vom 31. August 2011 erste Informationen über das neue Postgesetz, den Übergang der Zuständigkeit für die Presseförderung auf die Vorinstanz sowie das voraussichtliche Bekanntwerden des Wortlauts der Verordnung im ersten Halbjahr 2012 erhalten hatten. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass die künftige Preisgestaltung insbesondere auch vom Wortlaut der neuen Verordnung abhängen werde. Eine weitere Ankündigung darüber, dass die Beurteilung von Presseförderungsgesuchen auf die Vorinstanz übergehe, erfolgte mit Schreiben vom 7. Mai 2012. Insofern wussten die Beschwerdeführer bereits im Vorfeld, dass Änderungen auf sie zukommen würden. Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liegt damit nicht vor. 7.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Voraussetzung nach Art. 36 Abs. 3 Bst. h
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG vorliegend nicht erfüllt ist und deshalb den Publikationen der Beschwerdeführer keine Zustellermässigung zu gewähren ist. Da die Beschwerdeführer auch aus dem Grundsatz des Gleichbehandlungsgebots sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts für sich abzuleiten vermögen, ist deren Beschwerde abzuweisen. 8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer als unterliegend. Sie haben deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 8.2 Den unterliegenden Beschwerdeführern steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
­
­
­

die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz ([...]; Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger

Mia Fuchs

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG). Versand:

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