Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4463/2011

Urteil vom 29. November 2011

Richter André Moser (Vorsitz),Richter Markus Metz,
Besetzung Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Andreas Meier.

A._______
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Billag AG,
av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,

Erstinstanz,

und

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Aufsicht und Funkkonzessionen,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,

Vorinstanz.

Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

Sachverhalt:

A.
A._______ war seit Oktober 2006 unter ihrer Adresse in (...) bei der Billag AG (nachfolgend: Billag) für den privaten Radio- und Fernsehempfang gemeldet.

B.
Am 1. Juli 2008 stellte die Billag A._______ die Empfangsgebühren für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2008 in Rechnung. Am 18. September 2008 ging bei der Billag ein Faxschreiben von A._______ ein (datiert vom 22. August 2008), wonach diese seit dem 25. Juni 2008 bis auf weiteres im Ausland weile.

C.
Auf die erste Mahnung für die erwähnten Empfangsgebühren reagierte A._______ mit Faxschreiben vom 3. Oktober 2008 und verwies auf ihr erstes Schreiben.

D.
In ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2008 hielt die Billag fest, dass aufgrund der Abmeldung am 18. September 2008 ab dem 1. Oktober 2008 keine Empfangsgebühren mehr erhoben würden. A._______ verwies mit Faxschreiben vom 9. Oktober 2008 auf ihre früheren Schreiben.

E.
Auf die zweite Mahnung reagierte A._______ mit Faxschreiben vom 31. Dezember 2008 und wies nochmals darauf hin, dass sie seit dem 25. Juni 2008 im Ausland weile.

F.
Am 22. Januar 2009 stellte die Billag A._______ ein weiteres Schreiben zu und bestätigte, dass erst ab dem 1. Oktober 2008 keine Gebühren mehr geschuldet seien. Allerding könne die Billag "eine rückwirkende Abmeldung in Betracht ziehen", falls A._______ eine offizielle Abmeldebestätigung der Gemeinde einreiche. A._______ hielt in ihrem Faxschreiben vom 2. Februar 2009 erneut fest, dass sie bereits seit dem 25. Juni 2008 im Ausland weile, reichte den geforderten Beleg jedoch nicht ein.

G.
Auf die dritte Mahnung reagierte A._______ mit Faxschreiben vom 26. März 2009.

H.
Mit Schreiben vom 9. April 2009 forderte die Billag A._______ erneut zur Bezahlung des ausstehenden Betrags auf und drohte weiter die Betreibung an.

I.
Am 18. Juni 2009 wurde A._______ ein Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes (...) vom 16. Juni 2009 für die Empfangsgebühren vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2008 sowie die Mahn- und Betreibungsgebühren zugestellt. A._______ erhob umgehend Rechtsvorschlag.

J.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die Billag am 6. Oktober 2009 eine Verfügung, die den Bestand der Forderung feststellte und den Rechtsvorschlag beseitigte.

K.
Am 20. Oktober 2009 erhob A._______ Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 6. Oktober 2009. A._______ machte geltend, sie sei im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. September 2008 Sozialhilfeempfängerin gewesen, weshalb es der Sozialhilfebehörde obliege, die für diesen Zeitraum in Rechnung gestellten Empfangsgebühren zu begleichen. Weiter sei ihr eine Abmeldung aus der Schweiz nicht gestattet, da gegen sie ein Haftbefehl vorliege.

L.
Das BAKOM betrachtete bereits die Schreiben der Billag vom 6. Oktober 2008 und vom 22. Januar 2009 als anfechtbare Verfügungen, gegen die A._______ mit den Schreiben vom 9. Oktober 2008 beziehungsweise 2. Februar 2009 Beschwerde erhoben habe. Es behandelte diese Beschwerden zusammen mit der Beschwerde vom 20. Oktober 2009 gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2009. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 wies das BAKOM alle drei Beschwerden ab und bestätigte die Beseitigung des Rechtsvorschlags, wobei es auf die Beschwerde vom 20. Oktober 2009 insoweit nicht eintrat, als diese die Höhe der Betreibungskosten betraf. Zur Begründung der Abweisungen führte das BAKOM aus, dass A._______ den Nachweis hätte erbringen müssen, sich entweder bereits vor dem 18. September 2009 bei der Billag abgemeldet zu haben, oder aber in der fraglichen Zeitspanne tatsächlich auslandsabwesend gewesen zu sein. Dies sei ihr nicht gelungen. Schliesslich sei zu beachten, dass der blosse Bezug von Sozialhilfeleistungen die Gebührenpflicht nicht beende.

M.
Am 12. August 2011 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es seien die Verfügung der Billag vom 6. Oktober 2009, die Stellungnahme der Billag ans BAKOM vom 17. November 2009 und die Verfügung des BAKOM vom 14. Juli 2011 aufzuheben und es sei der Rechtsvorschlag vom 18. Juni 2009 in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) wieder herzustellen.

N.
Das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 6. September 2011, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne.

O.
Die Billag beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2011 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

P.
Mit Verfügung vom 22. September 2011 gibt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, eine Stellungnahme und entsprechende Beweismittel einzureichen und insbesondere eine allfällige Abmeldung von der Gebührenpflicht bereits per 22. August 2008 zu beweisen, namentlich mittels Sendebericht des fraglichen Telefaxes vom 22. August 2008.

Q.
Die Beschwerdeführerin lässt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 ihre Schlussbemerkungen zukommen. Sie führt aus, dass sie den Fax-Sendebericht vom 22. August 2008 nicht gefunden habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und Art. 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG.

1.2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2011 richtet, liegt keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vor. Der Entscheid stellt zudem eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar und das BAKOM ist nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG zulässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses ist demnach zuständig zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2011.

1.3. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Billag ist demgegenüber nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das BAKOM (Art. 69 Abs. 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40] i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Die erstinstanzlichen Verfügungen sind entsprechend durch die Verfügung der Vorinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt). Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Billag vom 6. Oktober 2009 richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht zuständig, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Immerhin gilt die erstinstanzliche Verfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c mit Hinweisen).

1.4. Bei der Eingabe der Billag ans BAKOM vom 17. November 2009 handelt es sich nicht um eine Verfügung, sondern um eine Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Eingabe richtet, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten.

1.5. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des Entscheids der Vorinstanz vom 14. Juli 2011 und wird durch diesen beschwert. Sie ist damit gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde berechtigt.

1.6. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist mit den in E. 1.3 und 1.4 erwähnten Einschränkungen einzutreten.

2.

2.1. Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz waren drei Beschwerden gegen drei verschiedene Verfügungen der Billag. Anfechtungsobjekt war zunächst eine Verfügung der Billag vom 6. Oktober 2008, mit welcher der Beschwerdeführerin die Einstellung des privaten Radio- und Fernsehempfanges ab dem 1. Oktober 2008 bestätigt wurde. Weiter entschied die Vorinstanz über eine Beschwerde gegen die Verfügung der Billag vom 22. Januar 2009. Diese Verfügung enthielt den Hinweis "Ersetzt unser Schreiben vom 6. Oktober 2008". Die Billag hielt grundsätzlich daran fest, dass erst ab dem 1. Oktober 2008 keine Empfangsgebühren mehr geschuldet seien. Es wurde jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass eine "rückwirkende Abmeldung" in Betracht gezogen werden könne, wenn die Beschwerdeführerin eine offizielle Abmeldebestätigung der Gemeinde einreiche. Es wurde darum gebeten, die entsprechenden Unterlagen innert 30 Tagen zuzustellen. Zu beachten ist dabei, dass beide Schreiben nicht als Verfügungen bezeichnet wurden und auch keine Rechtsmittelbelehrungen enthielten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG gelten jedoch alle Anordnungen von Behörden im Einzelfall, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten zum Gegenstand haben, als Verfügungen. Da mit den Schreiben der Billag vom 6. Oktober 2008 und vom 22. Januar 2009 die individuelle Pflicht der Beschwerdeführerin festgestellt wurde, bis zum 30. September 2008 Empfangsgebühren zu entrichten bzw. die Beendigung dieser Pflicht nach diesem Datum, kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sie Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG darstellen.

2.2. Die Vorinstanz betrachtet das Faxschreiben der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2008 an die Billag als Beschwerdeschrift gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2008 und das Schreiben vom 2. Februar 2009 als Beschwerdeschrift gegen die Verfügung vom 22. Januar 2009. Trotz Zustellung an die Billag anstatt ans BAKOM als Beschwerdeinstanz wäre damit in beiden Fällen die gesetzliche Beschwerdefrist gewahrt worden (vgl. Art. 21 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG).

2.3. Es ist allerdings unklar, ob die Beschwerdeführerin im Faxschreiben vom 9. Oktober 2008 bereits auf die Verfügung vom 6. Oktober 2008 Bezug nahm. Doch gilt nach Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG der Grundsatz, dass aus einer mangelhaften Eröffnung den Parteien kein Nachteil erwachsen darf. Insbesondere beginnt bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht zu laufen, wenn auch von der rechtssuchenden Person, in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben, erwartet wird, dass sie sich innert angemessener Frist nach dem zulässigen Rechtsmittel erkundigt und allenfalls ein solches ergreift (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.119). Vorliegend ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie die Verfügung vom 6. Oktober 2008 zumindest mit Faxschreiben vom 31. Dezember 2008 angefochten hat. Überhaupt wäre zu klären, inwiefern die Verfügung vom 6. Oktober 2008 noch Gegenstand einer Beschwerde sein konnte, nachdem sie durch die Verfügung vom 22. Januar 2009 "ersetzt" worden war. Dies kann vorliegend aber offen bleiben, da die Vorinstanz die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 6. Oktober 2008 und 22. Januar 2009 aus materiellrechtlichen Gründen ohnehin zu Recht abgewiesen hat (vgl. unten E. 3).

3.

3.1. Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss gemäss Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG eine Empfangsgebühr bezahlen. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG). Die Gebührenpflicht besteht somit auch nach der Einstellung des Betriebs von Empfangsgeräten weiter, solange die Einstellung nicht mitgeteilt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1).

Nach Art. 68 Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG in Verbindung mit Artikel 60 Absatz 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
a  für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform
b  für eine Mahnung
c  für eine zu Recht angehobene Betreibung
2    Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren.
der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) sind Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden.

3.2. Gemäss Billag ist am 18. September 2008 die Meldung der Beschwerdeführerin eingegangen, sie sei seit dem 25. Juni 2008 "bis auf weiteres" im Ausland. Die Billag ist daher davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Empfangsgerät mehr betreibt oder zum Betrieb bereit hält und hat in der Verfügung vom 6. Oktober 2008 festgehalten, dass ab dem auf die Meldung folgenden Monat, d.h. ab 1. Oktober 2008, keine Gebühren mehr erhoben würden.

Das erwähnte Schreiben der Beschwerdeführerin datiert allerdings nicht vom 18. September 2008, sondern vom 22. August 2008. Sollte die Beschwerdeführerin das Schreiben bereits im August 2008 der Billag zukommen lassen haben, so hat die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats August 2008 geendet. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, dass für eine allfällige frühere Mitteilung der Beschwerdeführerin in den Akten und in den eingereichten Unterlagen jeder Hinweis fehle. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe die Beschwerdeführerin zu tragen.

3.3. Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, d.h. die Behörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und sind für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Die Parteien tragen weder eine Behauptungs- noch eine Beweisführungslast. Der Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Kann ein Sachverhalt nicht bewiesen werden, muss jeweils diejenige Partei die Folgen tragen, welche daraus Rechte ableiten will (analog zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1623). Aus der Tatsache, dass die fragliche Mitteilung bereits im August 2008 erfolgte, könnte vorliegend die Beschwerdeführerin Rechte ableiten, entsprechend ist sie mit dem Beweis belastet.

3.4. In der Tat geht aus den Akten nicht hervor, wann die Beschwerdeführerin die vom 22. August 2008 datierende Mitteilung der Billag zum ersten Mal zugestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, eine frühere Abmeldung von der Gebührenpflicht zu beweisen und insbesondere einen allfällig vorhandenen Fax-Sendebericht einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht in ihrer Stellungnahme darauf mitgeteilt, dass sie den Fax-Sendebericht vom 22. August 2008 nicht gefunden habe. Der Beweis einer früheren Zustellung ist somit misslungen, weshalb zu Lasten der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass das Faxschreiben vom 22. August 2008 der Billag erst am 18. September 2008 zugegangen ist.

3.5. Gemäss Art. 68 Abs. 6
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG kann der Bundesrat bestimmte Kategorien von Personen von der Gebühren- und Meldepflicht befreien. Art. 64 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht - (Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten:
a  Anzahl der abgabepflichtigen Privat- und Kollektivhaushalte;
b  Beträge der in Rechnung gestellten und einkassierten Abgaben;
c  Anzahl der Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verfügungen;
d  Befreiungen von der Abgabe aufgrund von Artikel 69b und 109c RTVG sowie von Artikel 61 Absatz 4;
e  Anzahl der beschäftigten Personen der Erhebungsstelle.
2    Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728b Absatz 1 OR76) und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein.
3    Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe.
4    Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63.
5    Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen.
RTVV sieht eine solche Befreiung für Personen vor, die jährliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (heute: Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 [ELG], SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen. Die Beschwerdeführerin hat der Billag mit dem auf den 22. August 2008 datierten Faxschreiben einen Beleg über erhaltene Sozialhilfeleistungen eingereicht, nicht jedoch einen Beleg betreffend allfällige Ergänzungsleistungen zu einer AHV- oder IV-Rente. Der Bezug von Sozialhilfeleistungen stellt keinen Befreiungsgrund dar; das Gleiche gilt für den blossen Bezug von AHV- oder IV-Renten (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7004/2008 vom 28. April 2009 E. 4.4; A-6024/2010 vom 22. März 2011 E. 4.2).

Die Frage, ob allenfalls die zuständige Sozialhilfebehörde für geschuldete Empfangsgebühren aufkommt, begrifft nur das Verhältnis zwischen dieser Behörde und der gebührenpflichtigen Person. Die Billag ist unabhängig davon zur Erhebung der Gebühren von der gebührenpflichtigen Person berechtigt.

3.6. Von der Gebührenpflicht befreit sind nach Art. 63 Bst. a
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 63 Rechnungslegung und Revision - (Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle führt ihre Bücher und legt Rechnung nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung gemäss Artikel 962a des Obligationenrechts (OR)74 und der Verordnung vom 21. November 201275 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung.
2    Die Erhebungsstelle ist zu einer ordentlichen Revision verpflichtet.
3    Sie erstellt einen Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 OR. Die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 961 OR sind anwendbar.
4    Artikel 961d Absatz 1 OR ist für die Erhebungsstelle nicht anwendbar.
RTVV auch Personen mit Wohnsitz im Ausland, die sich weder 90 Tage pro Kalenderjahr noch 90 Tage ohne Unterbruch in der Schweiz aufhalten. Die Billag hat der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 22. Januar 2009 mitgeteilt, dass eine "rückwirkende Abmeldung" in Betracht komme, wenn die Beschwerdeführerin eine Abmeldebestätigung der Gemeinde einreiche. Die Beschwerdeführerin hat darauf in ihrem Schreiben vom 2. Februar 2009 erneut geltend gemacht, sich seit dem 25. Juni 2008 im Ausland zu befinden, konnte jedoch keine Abmeldebestätigung beibringen. Sie legte indessen einen Artikel der Zeitung (...) bei, in welchem von (...) berichtet wird. In ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2009 an die Vorinstanz führte die Beschwerdeführerin später aus, eine Abmeldung ins Ausland sei ihr nicht möglich, da gegen sie ein Haftbefehl vorliege.

3.7. Ob die Beschwerdeführerin im Ausland Wohnsitz genommen hat, ist vorliegend allerdings gar nicht relevant. Die Beschwerdeführerin hat sich im Oktober 2006 für den Radio- und Fernsehempfang angemeldet und damit ihre Gebühren- und Meldepflicht begründet. Eine Wohnsitznahme im Ausland nach erfolgter Begründung der Melde- und Gebührenpflicht vermag für sich allein nicht von der Gebührenpflicht zu befreien. Art. 63 Bst. a
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 63 Rechnungslegung und Revision - (Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle führt ihre Bücher und legt Rechnung nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung gemäss Artikel 962a des Obligationenrechts (OR)74 und der Verordnung vom 21. November 201275 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung.
2    Die Erhebungsstelle ist zu einer ordentlichen Revision verpflichtet.
3    Sie erstellt einen Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 OR. Die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 961 OR sind anwendbar.
4    Artikel 961d Absatz 1 OR ist für die Erhebungsstelle nicht anwendbar.
RTVV hat vielmehr die (ursprüngliche) Befreiung von der Meldepflicht zum Gegenstand und erfasst nur jene Personengruppen, die gar nie melde- und gebührenpflichtig werden und daher von der erstmaligen Meldepflicht ausgenommen sein sollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2923/2010 vom 9. September 2010 E. 7.3). Dies trifft auf die Beschwerdeführerin gerade nicht zu. Auch wenn sie die Schweiz am 25. Juni 2008 verlassen haben sollte, unterlag sie damit weiterhin der Pflicht, die Billag über ihren Wegzug ins Ausland schriftlich zu orientieren, um damit ihre Gebührenpflicht zu beenden.

3.8. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Radio- und Fernsehempfangsgebühren für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2008 verpflichtet war, weshalb die Vorinstanz die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 6. Oktober 2008 und vom 22. Januar 2009 zu Recht abgewiesen hat.

4.

4.1. Die Vorinstanz entschied weiter über die Beschwerde vom 20. Oktober 2009 gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2009, mit welcher die Billag den Bestand ihrer Forderung festgestellt und den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2009 beseitigt hatte. Die Forderung setzt sich zusammen aus den Radio- und Fernsehempfangsgebühren für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2008 in der Höhe von Fr. 115.50. sowie Mahngebühren von insgesamt Fr. 15.-. Weiter führt die Billag im Dispositiv der Verfügung eine Betreibungsgebühr in der Höhe von Fr. 30. anstatt Fr. 20 auf, wobei es sich, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, offensichtlich um ein Versehen handelt. Das Total der Forderungen wird mit Fr. 150.50 korrekt wiedergegeben.

4.2. Wie ausgeführt, hat die Billag bereits mit den Verfügungen vom 6. Oktober 2008 und vom 22. Januar 2009 im Grundsatz über die Gebührenpflicht für den fraglichen Zeitraum entschieden. Obwohl die Beschwerdeführerin gegen diese früheren Verfügungen Beschwerden erhoben hatte, welche nach wie vor hängig waren, hat die Billag für die entsprechenden Forderungen eine Betreibung eingeleitet und in der Verfügung vom 6. Oktober 2009 den erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt.

4.3. Verfügungen auf Geldzahlungen sind auf dem Wege der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zu vollstrecken (Art. 40
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 40 - Verfügungen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung sind auf dem Wege der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz vom 11. April 188980 über Schuldbetreibung und Konkurs zu vollstrecken.
VwVG). Erheblich verbessert wird die Stellung des Staates dabei durch Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG, welcher vorliegend in seiner bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 79 aSchKG, AS 1995 1227) zur Anwendung kommt. Gemäss Art. 79 Abs. 1 aSchKG hat der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im ordentlichen Prozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Für eine Verwaltungsbehörde, welche eine öffentlich-rechtliche Forderung in Betreibung gesetzt hat, bedeutet dies, dass sie mit ihrem materiellen Entscheid zugleich den Rechtsvorschlag beseitigen kann. Sie tritt somit zugleich als Vollstreckungsrichter in Erscheinung, weshalb sich ein Rechtsöffnungsverfahren erübrigt. Diese Möglichkeit hat sie indessen nur, wenn sie über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung entscheidet. Hat die Verwaltungsbehörde bereits vor Einleitung einer Betreibung über eine öffentlich-rechtliche Forderung befunden, so kann sie nicht nachträglich den Rechtsvorschlag beseitigen, sondern muss das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung einleiten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3230/2011 vom 8. November 2011 E 5.1 und 5.2 mit Hinweisen).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 8. November 2011 festgehalten, es sei nicht zulässig, dass eine Verwaltungsbehörde ihren Entscheid über eine öffentlich-rechtliche Forderung während laufendem Beschwerdeverfahren in Wiedererwägung ziehe, den Bestand und den Umfang der angefochtenen Forderung bestätige und darüber hinaus die hemmende Wirkung eines bereits erhobenen Rechtsvorschlags beseitige. Dies, weil die Angelegenheit in einem solchen Fall durch die Anfechtung der ersten Verfügung bei der Beschwerdeinstanz rechtshängig werde, womit die Erstinstanz die Kompetenz verliere, sich damit zu befassen und diesbezüglich Anordnungen zu treffen. Durchbrochen werde dieser Devolutiveffekt zwar durch Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG, wonach die Behörde ihre Entscheidung bis zur Vernehmlassung bei der Beschwerdeinstanz in Wiedererwägung ziehen könne, doch sei die Behörde dabei nicht befugt, ihre ursprüngliche Verfügung zuungunsten der Beschwerde führenden Partei anzupassen. Und genau eine solche Anpassung zuungunsten der Beschwerde führenden Person erfolge durch die Beseitigung des Rechtsvorschlags. Eine entsprechende Anordnung sei daher wegen fehlender Zuständigkeit der Erstinstanz nichtig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3230/2011 vom 8. November 2011 E 5.3 und 5.4 mit Hinweisen).

4.4. Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass die Verfügungen vom 6. Oktober 2008 und vom 22. Januar 2009 bereits als Rechtsöffnungstitel dienen könnten, da mit diesen Verfügungen bloss im Grundsatz über den Zeitpunkt der Beendigung der Gebührenpflicht entschieden wurde. Einer Behörde muss es natürlich offen stehen, nach Rechtskraft eines solchen Entscheids eine weitere Verfügung zu erlassen, in welcher die Forderung genau beziffert wird. Auch die Beseitigung eines Rechtsvorschlags kann in dieser zweiten Verfügung vorgesehen werden. Solange allerdings die grundsätzliche Frage, ob überhaupt eine Zahlungspflicht besteht, Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens ist, kommt indes auch hier der Devolutiveffekt zum Tragen: Wird mit der neuen Verfügung ein Rechtsvorschlag beseitigt, stellt dies zu diesem Zeitpunkt eine unzulässige Anpassung zuungunsten der Beschwerde führenden Person dar.

Die Beschwerde gegen die Verfügung der Billag vom 6. Oktober 2009 ist, was die Beseitigung des Rechtsvorschlags betrifft, somit gutzuheissen und die getroffenen Vollstreckungsanordnungen sind aufzuheben.

4.5. Ob die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen verpflichtet ist, eine Betreibungsgebühr zu bezahlen, ist nach Art. 62 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 62 Vertrag mit der Erhebungsstelle - (Art. 69d Abs. 1 RTVG)
1    Für die Übertragung der Erhebung der Haushaltabgabe auf eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung ist das UVEK zuständig.
2    Wird eine solche Stelle eingesetzt, so führt diese die offizielle Bezeichnung «Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe».
3    Das UVEK und die Erhebungsstelle regeln die Einzelheiten des Leistungsauftrages und die Entschädigung der Erhebungsstelle in einem Vertrag.
RTVV in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (AS 2007 787) zu beurteilen. Gemäss dieser Bestimmung kann die Billag für eine zu Recht angehobene Betreibung eine Gebühr von Fr. 20 erheben. Vorliegend hat die Billag die Betreibung eingeleitet, ohne dass eine vollstreckbare Verfügung vorgelegen hätte oder die Billag zu diesem Zeitpunkt zur Beseitigung des Rechtsvorschlags befugt gewesen wäre. Die Betreibung ist deshalb als zu Unrecht eingeleitet zu betrachten (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3230/2011 vom 8. November 2011 E 5.5). Die Beschwerde ist somit auch in dieser Hinsicht gutzuheissen und die diesbezügliche Anordnung der Vorinstanz aufzuheben.

4.6. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen: Die Höhe der Empfangsgebühren beziffert die Billag mit Fr. 115.50 zutreffend, der Betrag ergibt sich aus Art. 59 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 59 Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung - (Art. 69 Abs. 3 RTVG)
1    Die Abgabe wird 60 Tage nach Stellung einer Jahresrechnung und 30 Tage nach Stellung einer Dreimonatsrechnung fällig.
2    Hat die Erhebungsstelle die Abgabe nicht in Rechnung gestellt oder erweist sich die Rechnung als unrichtig, so fordert sie den betreffenden Betrag nach oder erstattet ihn zurück.
3    Die Verjährungsfrist für die Abgabe beginnt mit der Fälligkeit der Abgabe und beträgt fünf Jahre.
RTVV, wobei die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist. Die Billag hat der Beschwerdeführerin sodann drei Mahnungen, datiert vom 16. September 2008, vom 16. Dezember 2008 und vom 17. März 2009 zugestellt; die geforderten Mahngebühren ergeben sich aus Art. 62 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 62 Vertrag mit der Erhebungsstelle - (Art. 69d Abs. 1 RTVG)
1    Für die Übertragung der Erhebung der Haushaltabgabe auf eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung ist das UVEK zuständig.
2    Wird eine solche Stelle eingesetzt, so führt diese die offizielle Bezeichnung «Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe».
3    Das UVEK und die Erhebungsstelle regeln die Einzelheiten des Leistungsauftrages und die Entschädigung der Erhebungsstelle in einem Vertrag.
RTVV in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

4.7. Weiter sei noch angemerkt, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2009 zu Recht nicht eintrat, soweit diese die Höhe der Betreibungskosten betraf (welche von der bereits erwähnten Betreibungsgebühr der Billag zu unterscheiden sind). Setzt das Betreibungsamt die Betreibungskosten in unzulässiger Weise fest, steht dem Schuldner die Beschwerde nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG offen. Nachdem der Rechtsvorschlag in der vorliegenden Betreibung indes nicht beseitigt ist, wird die Beschwerdeführerin die Betreibungskosten auch nicht zu übernehmen haben.

5.

5.1. Mit der Beschwerde wird das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gestellt. Dieses ist gutzuheissen, zumal sich die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen haben und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. auch Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

5.2. Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu stellen beabsichtigte, da sie um "Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten" ersuchte, die Beschwerdeschrift jedoch persönlich unterzeichnete. Gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist der Partei, welche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, ein Anwalt zu bestellen, wenn dies für die Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Der vorliegende Fall wies jedoch keine besonderen Schwierigkeiten auf und die Beschwerdeführerin war in der Lage, ihre Sache selber zu vertreten. Die Beschwerdeführerin hatte somit so oder so keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

5.3. Eine Parteientschädigung steht der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin nicht zu, da sie nicht anwaltlich vertreten ist und ihr durch die Beschwerdeführung keine nennenswerten Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor den Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziff. 3a, zweiter Satz, Ziff. 3b und Ziff. 3c des Dispositivs der Verfügung des BAKOM vom 14. Juli 2011 werden aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Rechtsvorschlag nicht als beseitigt gilt.

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000285513/1000319849/1000319850; Einschreiben)

- die Billag AG (Gerichtsurkunde)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Andreas Meier

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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