Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3219/2017

Urteil vom 29. August 2018

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Gérard Scherrer, Richterin Muriel Beck Kadima,

Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

A._______,

geboren am (...),

eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik),
Parteien
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 5. Mai 2017 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.

A.a Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2014 verlassen und sei zunächst nach Nepal gereist. Dort habe er sich während ungefähr fünf Monaten aufgehalten, bis er am 28. Oktober 2014 - mit einem nepalesischen Pass ausgestattet - über ein ihm unbekanntes Land in ein ihm ebenfalls unbekanntes Land geflogen und danach mit dem Zug und dem Auto in die Schweiz weitergereist sei, wo er am 29. Oktober 2014 angekommen sei. Noch am Tag der geltend gemachten Einreise stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 10. November 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 4. Dezember 2014 die eingehende Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Am 28. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Unstimmigkeiten betreffend seine Ausführungen zu seinem Leben in seinem Heimatland gewährt. Bei diesen Befragungen trug er im Wesentlichen Folgendes vor:

A.b Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______ in der Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Provinz F._______. Er sei nur kurze Zeit zur Schule gegangen, habe diese dann aber abbrechen müssen, weil er an [Organ] erkrankt sei. Später habe er in einem Kloster in seiner Umgebung den Tibetischunterricht besucht. Er sei stets sehr schwach gewesen und habe bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat Unterstützung von seinem Vater, der [berufliche Tätigkeit] gewesen sei, erhalten. In den Sommermonaten habe er selbst manchmal Raupenpilze gesammelt und verkauft. Am 8. Mai 2014 sei er mit seinem Freund im Heimatdorf unterwegs gewesen, als er eine Frau schreien gehört und daraufhin gesehen habe, wie ein Polizist diese bedrängt habe. Er habe geglaubt, der Mann sei ein Chinese, und habe diesen auf Chinesisch aufgefordert, die Frau in Ruhe zu lassen. Als der Mann auf Tibetisch geantwortet habe, er solle ihn in Frieden lassen, habe er erwidert, dass sie als Tibeter doch alle Anhänger des Dalai Lama seien und seinen Ratschlägen folgen sollten. Der Mann habe ihm daraufhin gedroht, dass er grosse Probleme bekommen werde, weil er den Dalai Lama erwähnt habe. Plötzlich habe der Mann ihn mit einem Holzstock angegriffen. Er, der Beschwerdeführer, sei derart wütend geworden, dass er laut gerufen habe "Freies Tibet", "Chinesen raus aus Tibet" und "Lang lebe der Dalai Lama". Der Mann habe ihm gedroht, dass er bald im Gefängnis landen werde, und habe versucht, ihn festzunehmen. Nur dank seines Freundes habe er dem Mann entwischen können. Während dieses Streites hätten sich viele Leute um sie herum versammelt. Als der Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei, habe er seiner Familie vom Vorfall erzählt. Sein Vater habe gemeint, er müsse sofort fliehen, ansonsten er Probleme bekommen würde. Noch am gleichen Abend habe er sich nach G._______ aufgemacht. Auf der Reise nach Nepal habe er sich einmal mit seinen Eltern telefonisch unterhalten können. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass Polizisten zu Hause nach ihm gesucht hätten. Vor diesem Ereignis habe er sich noch nie politisch betätigt.

B.
Mit Verfügung vom 8. September 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei es den Vollzug nach China ausschloss. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, es könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in Tibet sozialisiert worden sei. Seine Aussagen zu seiner Biographie und seinen persönlichen Erlebnissen seien derart unplausibel, substanzlos und widersprüchlich ausgefallen, dass sich weitere Abklärungen zu seinen Länderkenntnissen erübrigen würden.

C.

Mit Urteil E-6466/2015 vom 12. Februar 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 8. September 2015 auf und wies die Angelegenheit ans SEM zurück. Zur Begründung führte es aus, dass eine Sozialisation des Beschwerdeführers in Tibet nicht ausgeschlossen werden könne, da seine Aussagen - entgegen der Ansicht des SEM - nicht geradezu haltlos im Sinne von BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1 seien. Folglich sei der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und die Sache sei zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Untersuchungen betreffend die Herkunft und Sozialisation des Beschwerdeführers und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.

II.

D.

D.a Im Auftrag des SEM führte eine sachverständige Person der Fachstelle Lingua am 2. Mai 2016 ein rund 60-minütiges Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Die sachverständige Person erstellte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich dieses Interviews eine schriftliche Evaluation des Alltagswissens. Dabei kam sie zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, der Beschwerdeführer könnte im behaupteten geografischen Raum gelebt haben, klein sei.

D.b Am 25. Mai 2016 wurden dem Beschwerdeführer seitens des SEM der Werdegang und die Qualifikation der mit der Alltagswissensevaluation betrauten Person offengelegt und diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. In die Evaluation als solche wurde ihm aufgrund von Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG zwar nicht Einsicht gewährt. Indessen wurde ihm der wesentliche Inhalt der Untersuchung zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Er wurde zunächst damit konfrontiert, dass er einen Fluss, der sich in der Umgebung seines Heimatdorfes befinde, genannt habe, welcher von der sachverständigen Person nicht habe lokalisiert werden können. Es existiere zwar ein Fluss in seiner Heimatregion, dieser habe aber einen anderen Namen. Auf entsprechende Rückfrage habe er angegeben, es gebe nur den einen von ihm genannten Fluss, dieser habe nur den von ihm genannten Namen und es existierten keine weiteren Bezeichnungen. Ferner sei er zwar imstande gewesen, drei Nachbardörfer zu benennen, welche von der sachverständigen Person hätten lokalisiert werden können, habe aber zwei von dieser genannte Dörfer nicht gekannt, obwohl sie kaum einen Kilometer von einem der von ihm genannten Dörfer entfernt lägen. Weiter habe er nur einen Nachbarkreis seines Heimatkreises angeben können, was erstaune, wenn er tatsächlich sein ganzes Leben dort gelebt habe. Zudem habe er fälschlicherweise einen Kreis zu seinem Heimatgebiet gezählt, obwohl dieser zu einem anderen Gebiet gehöre. Im Zusammenhang mit der Arbeit des Raupenpilzsammelns habe er unkorrekte Angaben betreffend Preise, Qualitätsmerkmale und Farbe der Raupenpilze gemacht. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass er im Telefoninterview angegeben habe, die Sammelzeit dieser Pilze sei von Mai bis Juli/August, während er in der BzP noch vorgetragen habe, diese sei im März und April. Diese Wissenslücken erstaunten bei einer Person, die angebe, mit dem Sammeln der Raupenpilze Geld verdient zu haben. Zu den aktuellen Preisen gängiger Produkte habe er zu niedrige Angaben gemacht. Auch seien seine Angaben zum Schulsystem nicht korrekt gewesen, obwohl ein gewisses Basiswissen von ihm erwartet werden könne, auch wenn er nur kurz zur Schule gegangen sei. Seine Angaben zur Erlangung seiner Identitätskarte entsprächen zudem nicht der zum Zeitpunkt der behaupteten Ausstellung gängigen Praxis betreffend selbst zu leistender Vorbereitungsmassnahmen und betreffend die involvierten Personen. Schliesslich seien nach Einschätzung der sachverständigen Person auch seine Chinesischkenntnisse für jemanden, der (...) Jahre in Tibet gelebt haben wolle, unerwartet schwach. Folglich sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten
geographischen Raum gelebt habe, trotz gewisser geographischer Kenntnisse, als klein einzustufen.

D.c Nachdem dem Beschwerdeführer die akustische Aufzeichnung des Telefongesprächs vom 2. Mai 2016 offengelegt worden war, nahm er mit Schreiben vom 11. Juli 2016 dazu Stellung, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der Fluss, den er genannt habe, sei derjenige, der von der sachverständigen Person in der schriftlichen Evaluation des Alltagswissens erwähnt worden sei. Die Namen stimmten deshalb nicht überein, weil der Fluss je nach Höhe und damit in jedem Dorf anders genannt werde. Die im Alltagswissensgespräch erwähnten Dörfer in seiner Heimatregion habe er deshalb nicht erkannt, weil die chinesischen Bezeichnungen verwendet worden seien. Die tibetischen Bezeichnungen seien im Alltagswissensgespräch demgegenüber nicht genannt worden. Zur falschen Zuordnung eines Kreises in sein Heimatgebiet sei darauf hinzuweisen, dass der von ihm genannte Kreis an sein Heimatgebiet grenze, aber [in einem anderen Gebiet] liege. Er kenne die genaue Grenze [dieses anderen Gebietes] nicht, was er schon zu Beginn des Alltagswissensgesprächs gesagt habe. Es erstaune deshalb nicht, dass seine Angaben nicht präzise gewesen seien, er habe seine Unsicherheit aber auch mit "vielleicht" angedeutet. Die Preise der Raupenpilze, die er angegeben habe, seien ferner nicht die Marktpreise gewesen, sondern die darunter liegenden Preise, die er von den Zwischenhändlern bekommen habe. Zudem wechselten die Preise nach Saison und Qualität. Wie ein Attest des Optikers belege, leide er an einer Rot-Grün-Sehschwäche, weshalb er nicht sagen könne, welche Farbe die besten Pilze in Wirklichkeit hätten. Die Diskrepanzen bezüglich der besten Erntezeit ergäben sich aus den Unterschieden zwischen dem tibetischen und dem europäischen Kalender. Zu den erfragten Preisen gewisser Produkte habe er keine Angaben machen können, weil sein Vater die Haupteinkäufe getätigt habe und er im Alltagswissensgespräch nach Produkten befragt worden sei, die er selbst gar nicht konsumiert habe. Zum Schulsystem wurde mit Verweis auf ein Themenpapier der SFH-Länderanalyse aus dem Jahr 2015 mit dem Titel "China/Tibet: Schulbildung" ausgeführt, dass die Schule in China - entgegen der Behauptung des SEM - unentgeltlich sei und die Uniformpflicht nicht immer durchgesetzt werde.

E.

E.a Am 21. Februar 2017 wurde gestützt auf das Telefongespräch vom 2. Mai 2016 von einer weiteren sachverständigen Person der Fachstelle Lingua ein schriftliches Gutachten betreffend die Eigenart der Sprechweise des Beschwerdeführers (sogenannte "Lingua-Analyse" in partieller Form) erstellt. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht - wie von ihm behauptet - aus dem Kreis D._______, Gebiet E._______, Provinz F._______, sondern vielmehr aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stammt.

E.b Mit Schreiben vom 1. März 2017 legte das SEM dem Beschwerdeführer den Werdegang und die Qualifikation der mit der Lingua-Analyse betrauten, sachverständigen Person offen und gewährte ihm dazu und zu den Ergebnissen der Analyse das rechtliche Gehör. Er wurde im Wesentlichen damit konfrontiert, dass die überwiegenden Gemeinsamkeiten seiner Sprechweise mit dem Dialekt von Lhasa respektive der exiltibetischen Koine sich im Bereich der Phonetik/Phonologie mit der Tatsache, dass seine Mutter aus Lhasa stamme, er sich seit seiner Flucht bereits einige Jahre im Exil aufgehalten habe und einer allfälligen Akkommodation an die interviewende Person, erklären liessen. Selbst wenn diese Einflüsse auch im Bereich des Lexikons eine Rolle spielen könnten, sei es doch unerwartet, dass der Beschwerdeführer überwiegend Formen des Dialekts von Lhasa respektive der exiltibetischen Koine verwende und nicht jene des Dialekts aus seiner angeblichen Herkunftsregion. Insbesondere im Bereich der Pragmatik seien starke Hinweise dafür zu finden, dass der Beschwerdeführer nicht in der angegebenen Region hauptsozialisiert worden sei. So verwende er Formen, die typisch für den Sprachgebrauch des Exiltibetischen seien und im Innertibetischen gar nicht vorkämen oder ungrammatisch seien. Ein Einfluss durch die Sprache seiner Mutter könne somit in diesem Fall ausgeschlossen werden. Bei der Morphologie/Morphosyntax seien die Gemeinsamkeiten seiner Sprechweise mit dem Dialekt von Lhasa respektive der exiltibetischen Koine ebenfalls unerwartet. So verwende der Beschwerdeführer insbesondere grammatikalische Formen, die im Innertibetischen falsch seien, jedoch von Exiltibetern verwendet würden. Die Sozialisation im innertibetischen Sprachraum würde es erwarten lassen, dass keine solchen in diesem Raum falsch tönenden respektive ohne Kontext unverständlichen Formen verwendet würden, da die Ebene der Morphologie/Morphosyntax relativ stabil sei. Die Chinesischkenntnisse des Beschwerdeführers seien zudem für eine Person, die in der Provinz F._______ sozialisiert worden sei, ungenügend.

E.c Nachdem der Beschwerdeführer die Aufzeichnungen des Telefongesprächs vom 2. Mai 2016 erneut angehört hatte, nutzte er mit Eingabe vom 6. April 2017 die Gelegenheit zur Stellungnahme. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als Nicht-Linguist nur dann wahrnehmen könne, wenn klar sei, welche Äusserungen, Sätze und grammatikalischen Unstimmigkeiten zum Schluss geführt hätten, seine Hauptsozialisation sei nicht im Kreis D._______ erfolgt. Dies gelte insbesondere bezüglich der grammatikalischen Formen, die im Innertibetischen falsch seien. Weiter sei an der vorgenommenen Lingua-Analyse zu bemängeln, dass als Referenzdialekt der Dialekt von H._______ herbeigezogen worden sei und nicht derjenige von D._______. Die beiden Dialekte seien zwar ähnlich, würden sich aber dennoch bei verschiedenen Wörtern und in der Aussprache unterscheiden. Aus dem Auszug des Lingua-Berichts sei nicht ersichtlich, wie gross die Auswirkung des Heranziehens eines anderen Dialekts, als seinem eigenen, auf die Analyse sei. Dies erstaune, weil es - gemäss dem Werk von Nicolas Tournadre (The Tibetic Languages and their Classification, Preprint Version, Trans-Himalayan Linguistics, De Gruyter, 2013, S. 14) - gerade im Sprachraum "I._______" keine Standardisierung der Sprache gebe. Auch sei angesichts der Tatsache, dass sich die Zahl der Variationen und Dialekte im tibetischen Sprachraum auf mehr als 200 belaufe, schwer nachvollziehbar, wie die sachverständige Person, welche das Gutachten verfasst habe, Sprachen im ganzen tibetischen Sprachraum zu beurteilen wisse. Dass die Sprechweise des Beschwerdeführers mehrheitlich mit dem Dialekt von Lhasa respektive der exiltibetischen Koine übereinstimme, sei dadurch erklärbar, dass er die Sprache im Wesentlichen von seiner Mutter, die in Lhasa sozialisiert worden sei, erlernt habe, weil sein Vater als [berufliche Tätigkeit] ständig unterwegs gewesen sei. Auch hätten die Mönche im Kloster, in dem er unterrichtet worden sei, verschiedene Dialekte gesprochen. Neben seiner Mutter und den Mönchen habe er nicht mit vielen Personen Kontakt gehabt. Weiter hätten sein fünf- bis sechsmonatiger Aufenthalt in Nepal und sein zu jenem Zeitpunkt zweieinhalbjähriger Aufenthalt in der Schweiz Einfluss auf seine Sprache gehabt. Weil er die Schule nicht besucht habe, sei er des Chinesischen ferner nicht mächtig. Verschiedene Quellen wiesen darauf hin, dass dies für viele in China lebende Tibeterinnen und Tibeter der Fall sei, insbesondere wenn sie, wie der Beschwerdeführer, aus ländlichen Gegenden stammten. Schliesslich wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass er bemüht sei, seine chinesische Identitätskarte zu besorgen, dass dies aufgrund der Kontrollen in China
aber nicht einfach sei.

F.

F.a Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 - eröffnet am 8. Mai 2017 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss.

F.b Zur Begründung verwies es im Detail auf die Ergebnisse der Evaluation des Alltagswissens und der Lingua-Analyse. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Evaluation des Alltagswissens, in der er unter anderem geltend gemacht habe, der einzige Fluss in seiner Heimatregion werde in jedem Dorf anders genannt, führte das SEM aus, dass diese Erklärung insofern erstaune, als er im Telefoninterview auf Nachfrage hin angegeben habe, dass der Fluss neben dem von ihm genannten eben gerade keine weiteren Namen habe. Das Argument, die vom Alltagsspezialisten genannten Dörfer habe er nicht gekannt, weil dieser die chinesischen und nicht die tibetischen Bezeichnungen dieser Dörfer verwendet habe, überzeuge nicht, weil er angesichts der von ihm geltend gemachten Biographie auch die chinesischen Bezeichnungen hätte kennen müssen. Bezüglich der nicht genannten Nachbarkreise habe er festgehalten, dass er nach den nächstgelegenen Kreisen gefragt worden sei und daher keine weiteren genannt habe. Auch dies sei nicht stichhaltig, weil er im Telefoninterview auf Nachfrage hin angegeben habe, dass es weitere Nachbarkreise gebe, er aber deren Namen nicht kenne. Betreffend die Preise der Raupenpilze habe er bemerkt, dass es sich bei seinen Angaben um Händlerpreise handle, welche unter den Marktpreisen liegen würden. Dies könne seine nicht zutreffenden Angaben zu den Preisen jedoch nicht erklären, da diese gemäss Angaben des Alltagsspezialisten zu hoch und nicht zu niedrig ausgefallen seien. Dass seine abweichenden Angaben zur Farbe der Pilze - wie von ihm angeführt - auf eine Rot-Grün-Sehschwäche zurückzuführen seien, könne hingegen nicht ausgeschlossen werden. Zu seiner Stellungnahme zur linguistischen Analyse, in der er unter anderem festgehalten habe, dass das rechtliche Gehör zu wenig ausführlich ausgefallen sei, weil namentlich keine Beispiele aufgeführt worden seien, führte das SEM aus, dass ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung zahlreicher Angaben in der linguistischen Analyse, namentlich an den dort aufgeführten Beispielen, bestehe. Der wesentliche Inhalt sei ihm jedoch zur Kenntnis gebracht worden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er zweimal die Gelegenheit genutzt habe, das Telefoninterview im Rahmen der Akteneinsicht anzuhören. Der Einfluss der Sprache seiner Mutter, die den Lhasa-Dialekt spreche, was seine eigene Sprechweise entsprechend beeinflusst habe, sei in der linguistischen Analyse ausdrücklich berücksichtigt und im Bereich der Phonetik/Phonologie auch zu seinen Gunsten ausgelegt worden. Wo dieser Aspekt vorgefundene Abweichungen nicht habe erklären können, sei dies auch so festgehalten worden. Zu den von ihm angeführten Zweifeln betreffend die Sprachkenntnisse der sachverständigen Person
respektive des in der linguistischen Analyse herbeigezogenen Referenzdialekts sei anzuführen, dass es sich bei den Abklärungen durch die Fachstelle Lingua um eine anerkannte Methode der Herkunftsabklärung handle, deren Einsatz in seinem Fall auch vom Bundesverwaltungsgericht bei der Behandlung seiner Beschwerde angeregt worden sei. Insgesamt betrachtet sei es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, mit seinen Stellungnahmen zur Evaluation des Alltagswissens und zur linguistischen Analyse die in diesen Berichten festgehaltenen Schlussfolgerungen, wonach eine Hauptsozialisation in der von ihm angegeben Region nicht sehr wahrscheinlich sei, umzustossen.

Ferner argumentierte das SEM, die Vorfluchtvorbringen des Beschwerdeführers seien unsubstantiiert ausgefallen und damit unglaubhaft. Es sei ihm nicht gelungen, überzeugend zu beschreiben, wie der Ort der Auseinandersetzung ausgesehen habe. So habe er angegeben, es habe dort keine Häuser gehabt und es sei ein leerer Ort gewesen. Weiter sei es ihm nicht gelungen, detailliert zu beschreiben, was für eine Szenerie er angetroffen habe, als er mit seinem Kollegen auf dem Heimweg gewesen sei. Er habe angegeben, Schreie gehört zu haben und dann zum Ort des Geschehens gegangen zu sein. Auf Nachfrage hin, was er vor Ort genau wahrgenommen habe, sei er allgemein und vage geblieben. Er habe ausgeführt, der Mann habe die Frau festgehalten und zu vergewaltigen versucht. Auf Aufforderung hin, detaillierter zu beschreiben, was er sonst noch wahrgenommen habe, habe er sich darauf beschränkt, auszuführen, dass er gedacht habe, diese Frau sei Tibeterin, weshalb er ihr helfen müsse. Während er in der BzP zudem noch davon gesprochen habe, der Mann habe die Frau vergewaltigt, habe er in der Anhörung angegeben, der Mann habe die Frau einfach festgehalten und die Frau habe gesagt, er solle aufhören. Auf diese Diskrepanz angesprochen, habe er angegeben, mit "vergewaltigen" sei nicht nur eine physische, sondern auch eine verbale Tat gemeint. Es sei, so das SEM, nicht völlig auszuschliessen, dass hier eine sprachliche Ungenauigkeit vorliege, diese Erklärung scheine im Kontext seiner sonstigen Aussagen aber doch eher eine Ausflucht zu sein. Weiter sei es ihm nicht gelungen, den Mann und die Frau zu beschreiben. Er habe lediglich vorgebracht, er könne sich nicht an mehr erinnern, als dass die Frau eine tibetische Tracht und der Mann eine Polizeiuniform getragen habe. Er habe zudem ausgeführt, dass sich im Laufe der Auseinandersetzung Leute um sie herum versammelt hätten, habe aber nichts Weiteres dazu angeben können. Ferner erscheine es unwahrscheinlich, dass er bei einer Auseinandersetzung, bei der er einer bedrängten Frau zu Hilfe geeilt sei, plötzlich politische Parolen zu rufen beginne. Auch wenn der Mann ein Polizist gewesen sei und somit auch als Tibeter Repräsentant der chinesischen Behörden, erscheine sein Vorbringen in diesem Punkt etwas abenteuerlich und erwecke den Eindruck, dass er dem Geschilderten damit politische Brisanz habe verleihen wollen, welche ohne diese Parolen nicht gegeben wäre. Nicht zuletzt seien auch seine Ausführungen dazu, wie es nach dem Ende der Auseinandersetzung weitergegangen sei, allgemein und vage. Er sei nach Hause gegangen und dann sofort abgereist, weil ihm sein Vater dazu geraten habe. Was mit seinem Kollegen, der sich immerhin schützend zwischen ihn und den Polizisten gestellt habe,
passiert sei, wisse er nicht, da er keine Gelegenheit gehabt habe, sich danach zu erkundigen, was wenig plausibel erscheine. Seine insgesamt unsubstantiierten Aussagen und die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung seien mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit nicht zu vereinbaren. Seinen Schilderungen fehlten zudem auch subjektive Empfindungen und Wahrnehmungen, so dass nicht der Eindruck entstehe, dass sie auf eigenem Erleben beruhten.

Schliesslich habe er auch keinerlei Identitätspapiere abgegeben, obwohl er bereits bei der BzP ausgeführt habe, sich um die Beschaffung derselben zu bemühen, weshalb ihm die Bedeutung, sich ausweisen zu können, hätte bewusst sein müssen.

F.c Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China und seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exilpolitischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM - mit Verweis auf BVGE 2014/12 - zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Folglich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei.

G.

G.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Juni 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 5. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und wegen Unzulässigkeit, subeventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts ans SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

G.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer bislang nicht möglich gewesen sei, seine chinesischen Identitätsdokumente zu beschaffen. Wie er über einen aus seinem Heimatdorf stammenden Tibeter, der ebenfalls in der Schweiz weile, erfahren habe, habe seine Familie das Haus im Heimatdorf verlassen. Bereits im Rahmen seines Telefoninterviews habe er erklärt, dass seine Familie geplant habe, nach G._______ zu ziehen. Er versuche nun, über diesen Tibeter aus seinem Heimatdorf seine Familie ausfindig zu machen und so zu seinen Identitätspapieren zu gelangen. Das Ganze gestalte sich aufgrund der eingeschränkten sowie stets überwachten Kommunikationskanäle aber schwierig. Bezüglich der Evaluation des Alltagswissens und der Lingua-Analyse wurde in Ergänzung zu den bereits beim SEM eingereichten Stellungnahmen ausgeführt, es sei nicht mit Quellen belegt worden, dass auszuschliessen sei, Personen mit einer Hauptsozialisation in Tibet wiesen eine Kasusreduktion in ihrer Sprache auf. Inwiefern dabei dem Bildungsstand und dem biographischen Profil des Beschwerdeführers Rechnung getragen worden sei, sei ebenfalls nicht ausgeführt worden. Die Aussage, dass die Ebene der Morphologie/Morphosyntax relativ stabil sei, lasse keine klaren Schlüsse auf den möglichen Einfluss seines Aufenthalts im exiltibetischen Raum und die Anpassung an die Sprache der befragten Person beim Telefoninterview zu. Dasselbe gelte für den Bereich der Pragmatik. Eine diesbezügliche Stellungnahme sei überdies ohne das Wissen über konkrete Beispiele nicht möglich. Dabei helfe es auch nicht, dass der Beschwerdeführer das Telefoninterview zweimal habe anhören können, da es für eine linguistisch nicht bewanderte Person nahezu unmöglich sei, sich selber linguistisch zu analysieren. Bereits im Urteil E-6466/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2016 sei festgehalten worden, dass das SEM nicht schlüssig dargelegt habe, inwiefern der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen biografischen Hintergrund über bessere Chinesischkenntnisse verfügen müsste. Diesbezügliche Erläuterungen könnten auch der Verfügung des SEM vom 5. Mai 2017 nicht entnommen werden. Somit lasse die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die chinesischen Bezeichnungen der zwei vom Alltagsspezialisten genannten Dörfer in seiner Heimatregion nicht kenne, nicht automatisch auf eine Hauptsozialisation ausserhalb Tibets schliessen. Der Beschwerdeführer habe sich von jenem Tibeter, der ursprünglich aus seinem Dorf stamme und ebenfalls in der Schweiz lebe, eine Fotografie des Dorfes schicken lassen, die er ausführlich erläutern könne. Bezüglich der Bezeichnung des Flusses in seiner Heimatregion habe der Beschwerdeführer gemäss seiner Abschrift des
Telefoninterviews nicht, wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung behauptet, gesagt, dass es keine weiteren Namen für dieses Gewässer gebe, sondern dass alle den ihm bekannten Namen verwendeten. Dies bedeute lediglich, dass alle Bewohner seines Dorfes dem Fluss so sagten, nicht aber dass es gar keine anderen Namen für diesen gebe. Nach einer rudimentären Recherche könne zudem festgehalten werden, dass die Preise für Raupenpilze sehr stark variierten und in den vergangen Jahren stets gestiegen seien. Vor diesem Hintergrund seien die vom Beschwerdeführer angegebenen Preise nicht unrealistisch. Ohnehin habe es das SEM unterlassen, Quellen anzugeben, welche die Aussage des Alltagswissensexperten, die Preisangaben des Beschwerdeführers seien zu hoch, stützten. Folglich habe das SEM den Sachverhalt erneut unvollständig festgestellt. Es fehle im Entscheid an der Berücksichtigung der Sach-umstände, die für den Beschwerdeführer sprächen. So habe denn auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6466/2015 vom 12. Februar 2016 festgehalten, dass der Beschwerdeführer plausible Angaben zu seiner Herkunftsregion gemacht habe, zumal weder aus der damals angefochtenen Verfügung noch aus den Hintergrundinformationen des SEM explizit hervorgegangen sei, inwiefern diese Auskünfte nicht zutreffend seien. Diese Feststellung sei insbesondere beachtlich, weil im Rahmen des Telefoninterviews zu grossen Teilen dieselben Fragen gestellt worden seien wie bei den vor dem Zeitpunkt des Urteils durchgeführten Befragungen. Im Übrigen halte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil fest, dass auch die Beschreibung des Reisewegs weder widersprüchlich noch unsubstantiiert ausgefallen sei. Demnach sei eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in der Provinz F._______ als überwiegend wahrscheinlich einzustufen.

Zu den Asylvorbringen wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass es im Zeitpunkt des Vorfalls zwischen dem Beschwerdeführer und dem Polizisten dunkel gewesen sei, weshalb der Beschwerdeführer nicht alles habe wahrnehmen können. Er habe aber genau beschreiben können, wo sich dieser Vorfall ereignet habe. Er habe gesehen, wie der Polizist die Frau bedrängt habe, und habe befürchtet, dass er ihr etwas antun würde. Auch habe er bemerkt, dass die Frau nicht aus seinem Dorf stamme. Die Personen, die sich im Laufe der Auseinandersetzung um ihn herum versammelt hätten, habe er zuerst gar nicht wahrgenommen. Die pro-tibetischen Parolen habe er im Affekt geäussert, weil er wütend gewesen sei. In einer solchen Situation sei ein derartiges etwas weniger vorsichtiges Verhalten verständlich und nicht, wie vom SEM argumentiert, abenteuerlich. Der Beschwerdeführer habe in Nepal über das Handy des Schleppers respektive Arbeitskollegen des Vaters per WeChat erfahren, dass er zu Hause von der Polizei gesucht worden sei. Das SEM sei in seiner Verfügung erneut nicht auf diese Aussage eingegangen.

Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer momentan in sehr schlechter psychischer Verfassung sei und sich seit dem 16. Mai 2017 wegen [Beschwerden] in ärztlicher Behandlung befinde. Trotz medikamentöser Therapie klage er wiederholt über Suizidgedanken, weshalb er am (...) Mai 2017 an die psychiatrischen Dienste (...) verwiesen worden sei. Von dort sei er in eine psychiatrische Klinik verlegt worden, wo er sich immer noch stationär aufhalte. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen.

G.c Zur Untermauerung seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer die nachfolgenden Dokumente ins Recht: eine Kopie des Ausweises des in der Schweiz lebenden Tibeters aus seinem Heimatdorf, die englische Übersetzung der Abschrift seines Telefoninterviews, eine Fotografie seines Heimatdorfes und der Umgebung, zwei Auszüge aus Google.maps betreffend seine Heimatregion, ein Arztbericht vom 2. Juni 2017, wonach er an [Beschwerden] leide, wobei die Medikamente keine Wirkung zeigten und er wiederholt über Suizidgedanken gesprochen habe, eine Bestätigung der psychiatrischen Klinik vom 7. Juni 2017, wonach er seit dem (...) Mai 2017 in stationärer Behandlung sei, sowie eine Fürsorgebestätigung.

H.

In seiner Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, setzte den vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es forderte den Beschwerdeführer zudem auf, mitzuteilen, wer beim Anhören der CD zur Herkunftsabklärung in den Räumen des SEM alles dabei gewesen sei und wer bei der auf Beschwerdeebene eingereichten Abschrift der Tonaufnahme mitgewirkt habe. Schliesslich lud das Gericht das SEM dazu ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

I.

In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2017 führte das SEM aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigten. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen.

J.

In seiner Eingabe vom 27. Juni 2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er beim Anhören der CD zur Herkunftsabklärung beide Male alleine gewesen sei. Er habe selber eine Abschrift auf Tibetisch erstellt. In der Folge sei diese Abschrift von einer Tibeterin, deren Niederlassungsbewilligung der Eingabe vom 27. Juni 2017 in Kopie beigelegt wurde, auf Englisch übersetzt worden.

K.

Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 legte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik vom 30. Juni 2017 ins Recht. Diesem ist zu entnehmen, dass er vom (...) Mai 2017 bis am (...) Juni 2017 stationär behandelt wurde und der behandelnde Oberarzt zum Schluss kommt, er leide neben (...) an (...).

L.

Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sich bei erneuter Durchsicht der Akten herausgestellt habe, dass ihm die Vernehmlassung des SEM vom 21. Juni 2017 bisher noch nicht zur Replik zugestellt worden sei und das Gericht dies nachhole, indem es ihm die Vernehmlassung zur Kenntnis zukommen lasse und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewähre.

M.

In seiner Replik vom 23. Juli 2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Medikamente, die ihm bei seiner stationären Behandlung vom (...) Mai bis zum (...) Juni 2017 verschrieben worden seien, zu stark gewesen seien, er sich aber nicht getraut habe, dies zu melden und er diese einfach abgesetzt habe. Vor ungefähr drei Monaten sei er bewusstlos geworden und gestürzt. Auch fühle er sich sehr einsam und geschwächt und werde immer vergesslicher. Der Hausarzt habe bei ihm einen zu hohen Blutdruck festgestellt, sei auf seine psychischen Probleme aber nicht weiter eingegangen.

Der für den Beschwerdeführer während der stationären Behandlung zuständige Arzt habe festgehalten, dass bei ihm möglicherweise eine Störung (...) vorliege, welche einen Einfluss auf sein Verhalten und seine Hilfsbedürftigkeit haben könnte und damit bei der Beurteilung seiner Aussagen zu berücksichtigen sei. Folglich reiche es nicht aus, dass das SEM lediglich festgehalten habe, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer habe erneut versucht, sich an den während der stationären Behandlung zuständigen Arzt zu wenden. Da dieser aber nicht mehr dort arbeite, werde er seinen Hausarzt darum ersuchen, ihn zu überweisen.

Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer bis heute nicht gelungen, seine Familie zu kontaktieren. Er vermute, dass diese sich in G._______ befinde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., m.w.H.).

4.

Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen; denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt haben, bestehen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:

a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);

b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;

c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).

Daraus ergibt sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest geduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit besteht, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich ist, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergeht. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass die in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter grösstenteils keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und nach wie vor chinesische Staatsangehörige sind.

Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, kann keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG stattfinden. Im Übrigen wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).

5.

5.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht und ihm damit nicht geglaubt werden kann, dass er in der Provinz F._______ und somit in der Volksrepublik China seine Hauptsozialisation erfahren hat.

Das SEM liess sowohl eine Alltagswissensevaluation als auch eine linguistische Analyse der Sprechweise des Beschwerdeführers durchführen. Beide Experten kamen zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im von ihm behaupteten geografischen Raum sozialisiert worden sei, sei gering. Gemäss den Werdegängen der sachverständigen Personen, die dem Beschwerdeführer offengelegt wurden, sind ihre Qualifikationen - entgegen der vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens geäusserten Ansicht - nicht zu beanstanden. Da es sich bei ihnen um amtsexterne Fachpersonen handelt, sind ihre Aussagen auch nicht mit Quellen zu belegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2). Der Offenlegung von Beispielen stehen zudem - wie vom SEM zurecht vorgebracht - tatsächlich wesentliche Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG entgegen.

Des Weiteren sind die beiden Expertisen fundiert und die daraus resultierenden Gutachten nachvollziehbar und schlüssig begründet. Insbesondere wurden die Argumente, die für und gegen eine Sozialisation im vom Beschwerdeführer behaupteten geographischen Raum sprechen, in umfassender Weise gegeneinander abgewogen. Die Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen von seiner Mutter, die in Lhasa sozialisiert worden sei, sprechen gelernt und der Experte habe statt dem Dialekt von D._______ jenen von H._______ als Referenzdialekt herbeigezogen, vermögen die Feststellung des Experten, der Sprachgebrauch des Beschwerdeführers weise Formen auf, die aus dem Exiltibetischen stammten und im Innertibetischen ungrammatisch seien, nicht zu erklären. So handelt es sich sowohl beim Dialekt von Lhasa als auch bei jenem von D._______ um innertibetische Dialekte. Dass der Beschwerdeführer seine Sprechweise einzig während seines behaupteterweise relativ kurzen Aufenthalts ausserhalb seiner Heimatregion derart stark an die exiltibetische Koine angepasst haben soll, kann vor dem Hintergrund seines Vorbringens, er habe den Dialekt in seinem Heimatdorf während (...) Jahren kaum angenommen, sondern wie seine Mutter mehrheitlich Lhasa-Tibetisch gesprochen, nicht geglaubt werden. Folglich ist bereits aufgrund der Sprechweise des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass er aus der Provinz F._______ stammt. Auch die Ergebnisse der Alltagswissensevaluation lassen insgesamt keinen anderen Schluss zu, selbst wenn der Beschwerdeführer einzelne Fragen korrekt beantworten konnte. Daran ändern auch seine dagegen vorgebrachten Argumente nichts, da sie weitgehend unplausibel sind. Zwar ist es möglich, dass der Fluss, der durch sein behauptetes Heimatdorf fliesst, in Abschnitte mit unterschiedlichen Namen unterteilt ist. Dennoch ist aber zu erwarten, dass die Bewohner der Anrainerdörfer nicht nur den Namen der einzelnen Flussabschnitte, sondern auch des gesamten Flusses kennen. Seine Erklärung, er habe die Preise von Produkten nicht gekannt, weil sein Vater sich um die Einkäufe gekümmert habe, vermag für eine über 20-jährige Person überdies nicht zu überzeugen. Aus demselben Grund ist auch schwer nachvollziehbar, weshalb er nicht erklären konnte, wie er zu seiner chinesischen Identitätskarte - die er bis heute nicht einreichen konnte - gekommen sei. Die von ihm geltend gemachte Hauptsozialisation in der Provinz F._______ ist demnach unglaubhaft. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu. Das SEM hat demnach die Herkunft des Beschwerdeführers - entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe - nach der Kassation der Verfügung vom 8. September 2015 in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt.
Inwiefern seine psychischen Probleme bei der Ermittlung des Sachverhalts hätten berücksichtigt werden müssen, ist insofern unklar, als aus dem ins Recht gelegten Arztzeugnis nicht hervorgeht, welchen Einfluss seine gesundheitlichen Beschwerden auf sein Aussageverhalten gehabt haben könnten.

5.2 Des Weiteren sind auch die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers wenig plausibel ausgefallen. Diesbezüglich wird im Wesentlichen auf die Argumente in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Im Besonderen ist dem SEM darin zuzustimmen, dass es unlogisch erscheint, dass der Beschwerdeführer in einer Situation wie der von ihm geschilderten (ein Polizist bedrängt eine Frau) plötzlich Parolen wie "Freies Tibet" und "Lang lebe der Dalai Lama" zu rufen beginnt. Vielmehr entsteht tatsächlich der Eindruck, dass er sein Vorbringen dadurch mit einem politischen Aspekt versehen wollte, der seine Flucht rechtfertigen sollte. Mit Bezug zu seinen Vorfluchtgründen nicht klar ist aber ohnehin, wie der Polizist seine Identität in Erfahrung bringen konnte und weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, wie später seine ganze Familie, nach G._______ zu fliehen.

5.3 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie das SEM der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen - die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person - sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu tragen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

5.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation und seine Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

6.
Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.

Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts - auch nicht seine psychischen Beschwerden, für die er seit einiger Zeit keine Behandlung mehr in Anspruch genommen hat - gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da dieser den Behörden unbekannt ist und der Beschwerdeführer damit keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. Somit hat das SEM auch zu Recht festgehalten, dass seinem Gesundheitszustand lediglich bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden könne.

In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 45 - 1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
1    Die Wegweisungsverfügung enthält:
a  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen131, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c  die Androhung von Zwangsmitteln;
d  gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;
e  gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f  die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
2    Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.134
2bis    Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.135
3    Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.136
4    Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.137
AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).

7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2017 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2017 guthiess. Folglich sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

9.2 Nachdem mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde, ist dem amtlich bestellten Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten. Der amtliche Rechtsbeistand reichte zusammen mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote ein, in der er einen Aufwand von 7 Stunden ausweist. Dies erscheint für die 16-seitige Beschwerdeschrift angemessen. Darin noch nicht berücksichtigt sind die 1-seitige Eingabe vom 27. Juni 2017, die 1-seitige Eingabe vom 4. Juli 2017 und die 2-seitige Eingabe vom 23. Juli 2018. Für diese ist ein zusätzlicher Aufwand von 2 Stunden einzurechnen. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 150.- und Auslagen von Fr. 90.- beläuft sich das amtliche Honorar auf Fr. 1'440.-. Mehrwertsteuern sind keine geschuldet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'440. zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

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