Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-7087/2010

Urteil vom 29. März 2011

Richter Bruno Huber (Vorsitz),

Richter Walter Stöckli,
Besetzung
Richter Kurt Gysi,

Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

A._______,geboren (...),

dessen Ehefrau

B._______,geboren (...),

und (...)
Parteien
C._______,geboren (...),

(...),

alle vertreten durch Stefan Hery, HEKS, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 21. September 2010 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden (...) verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) und gelangten am (...) in die Schweiz, wo sie gleichentags im D._______ um Asyl nachsuchten. Am 1. Juni 2007 wurden die Beschwerdeführenden im E._______ summarisch befragt und daselbst am 21. Juni 2007 zu ihren Asylgründen angehört.

Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er habe sich seit (...) im Auftrag des (...) zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau, die er am (...) geheiratet habe, in (...) aufgehalten. Seine Aufgabe sei es gewesen, (...). Mit der Hilfe von (...) sei es ihm gelungen, (...). Seine seit dem Jahr (...) unternommenen Versuche, diese Tätigkeit zu beenden, seien am Widerstand der (...) gescheitert. Schliesslich sei er im Jahre (...) ohne die Einwilligung dieser Person (...) zurückgekehrt, um von dort weiter nach Europa zu reisen. Am (...) sei er beim Versuch, in Begleitung seiner Ehefrau nach (...) auszureisen, unter einem Vorwand verhaftet und während (...) Monaten inhaftiert worden. Am (...) sei er nach der Bestechung eines Arztes aus dem Gefängnisspital geflüchtet, bevor er in Begleitung seiner Ehefrau, die er anlässlich eines Gefängnisbesuchs über seine geplante Flucht informiert habe, ausgereist sei.

Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs an, sie habe nichts Konkretes von der (...)tätigkeit ihres Ehemannes in (...) gewusst. Sie sei gleichzeitig mit ihrem Ehemann verhaftet, indessen drei Tage später wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Nach ihrer Freilassung habe sie Drohanrufe erhalten, und einmal sei sie auf der Treppe zu ihrem Wohnhaus bedroht worden.

Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren ihre (...) Identitätskarten und Geburtsurkunden sowie einen Eheschein zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 21. September 2010 - eröffnet am 23. September 2010 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 18. Mai 2007 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. September 2010 und Beschwerdeergänzung vom 30. September 2010 durch ihre Rechtsvertretung beantragten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur materiellen Prüfung der Asylgesuche. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Berücksichtigung der Beschwerdeergänzung und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie zwei Unterstützungsschreiben vom 25. und vom 27. September 2010 zu den Akten.

D.
Am 4. Oktober 2010 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Rechtsmitteleingaben, teilte den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verlegte den Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2010 verzichtete der Instruktionsrichter vorbehältlich des Nachreichens einer Mittellosigkeitsbestätigung respektive eines Belegs für die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden innert Frist auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein.

F.
Am 29. Oktober 2010 liessen die Beschwerdeführenden Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers für die Monate Juni bis August 2010 zu den Akten reichen und machten geltend, die Bezahlung eines Kostenvorschusses würde sie in finanzielle Schwierigkeiten bringen.

G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2010, die den Beschwerdeführenden am 3. November 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

H.
Mit Eingabe vom 2. November 2010, betitelt mit "Unentgeltliche Rechtspflege", teilte der Beschwerdeführer mit, er sei jetzt aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Lage, für seine Familie finanziell aufzukommen und mit den Rückzahlungen an das Fürsorgeamt zu beginnen. Er zog infolgedessen seinen Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht betrachte die Beschwerde als offensichtlich begründet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
und Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG).

3.
Das BFM verfügte (Nichteintretensentscheid) auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das Bundesamt ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
- 35
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG), ist die Beurteilungskom-petenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie die Anwendung des Nichteintretenstatbestandes als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).

4.

4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
AsylG nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.

4.2. Praxisgemäss kommt bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung wie bei den Art. 18
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
, Art. 33 Abs. 3 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
und Art. 35
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG (vgl. zu den beiden erstgenannten Bestimmungen EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Dieser weite Verfolgungsbegriff umfasst nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG (EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Zudem ist dabei ein im Vergleich zum (bereits erleichterten) Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden: Sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, muss auch bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren Staaten die Flüchtlingseigenschaft einlässlich geprüft werden (vgl. im Sinne von Beispielen EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. und EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247).

5.

5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung an, falls der Bundesrat einen Staat nach erfolgter Lageanalyse als verfolgungssicher bezeichne, bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass dort asylrelevante Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne.

Seit (...) habe sich (...) von einem zentralistischen Einparteienstaat zu einer parlamentarischen Mehrparteiendemokratie entwickelt. Die neue Verfassung von (...) habe internationale Menschenrechtsstandards integriert, die in der Praxis umgesetzt würden. Auch die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit seien von der Verfassung garantiert und in der Praxis gewährleistet. Zudem lägen aus der jüngeren Vergangenheit auch keine Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen oder Beobachtern über staatliche Verfolgung in (...) aus ethnischen, religiösen, nationalen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen oder politischen Gruppe vor.

Angesichts der aufgezeigten innenpolitischen Situation habe der Bundesrat mit Beschluss vom (...) (...) als verfolgungssicheren Staat bezeichnet. Deshalb trete das BFM auf Asylgesuche (...) Staatsangehöriger nicht ein, ausser die Anhörung ergebe Hinwiese auf eine Verfolgung. Derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
AsylG umstossen könnten, seien im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in (...) im Auftrag des (...) Staates als (...) gearbeitet, indem er (...), erscheine unglaubhaft, zumal (...) die (...)ischen Behörden (...). Diese Schlussfolgerung ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der (...) Staat mit Sicherheit nicht den in (...) Hinsicht völlig unerfahrenen Beschwerdeführer (...) in einem fremden Land für (...) eingesetzt hätte. Der Beschwerdeführer habe denn auch nicht geltend gemacht, speziell für eine solche (...)tätigkeit ausgebildet worden zu sein. Zudem könne auch nicht geglaubt werden, dass es ihm gelungen sei, lediglich mit (...). Es sei daran zu erinnern, dass in (...) beinahe (...) Millionen Menschen leben würden, was die geltend gemachte Vorgehensweise weiter ausschliesse. Hinzu komme, dass zwischen der ersten und der zweiten Anhörung inhaltliche Widersprüche in seinen Aussagen bestünden. Für die geltend gemachte Haft gebe es keinerlei Beweismittel und seine Schilderungen zur Flucht seien unglaubhaft. Insbesondere könne nicht geglaubt werden, dass ihm ein Gefängnisarzt angesichts der zu gewärtigenden Konsequenzen zur Flucht verholfen habe.

Des Weiteren seien auch die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin bar jeder Glaubhaftigkeit. Ihre Erklärung anlässlich der Anhörung vom 1. Juni 2006 (recte: 1. Juni 2007), ihr Ehemann habe ihr bei einem Besuch im Gefängnis in Anwesenheit des Bewachungspersonals gesagt, er komme bald ins Spital und werde versuchen, von dort aus zu flüchten, sie solle sich mit einem Freund und weitere Vorkehrungen treffen, sei realitätsfremd.

Vor diesem Hintergrund seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden als wenig durchdachtes, unglaubhaftes Konstrukt zu qualifizieren. Aus den Akten ergäben sich somit keine Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
AsylG umstossen könnten. Somit werde in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch (recte: die Asylgesuche) der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Wegweisung aus der Schweiz sei die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich.

5.2. In der Rechtsmitteleingabe vom 29. September 2010 und in der Beschwerdeergänzung vom 30. September 2010 wird unter anderem unter Zitierung von Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers entgegnet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Kenntnisse der (...) Sprache und seiner zahlreichen Kontakte für eine Tätigkeit als (...) sehr geeignet gewesen. Zudem sei es angesichts der in (...) herrschenden Korruption durchaus denkbar, dass sich ein Gefängnisarzt bestechen lasse. Des Weiteren enthielten die Schilderungen des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzeichen wie Detailreichtum, Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen, räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie nebensächliche und ausgefallene Einzelheiten. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich erlebte Begebenheiten widergeben würden. Dasselbe gelte in Bezug auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gefängnisbesuch.

Die Tatsache, dass die freie Schilderung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen rund zwei Protokollseiten umfasse, und die Anhörung insgesamt über sechs Stunden gedauert habe, stellten weitere Indizien dafür dar, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführenden nicht um ein wenig durchdachtes, unglaubhaftes Konstrukt handle.

Sobald sich Hinweise auf eine Verfolgung ergäben, bei denen gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Rechtsprechung der vormals zuständigen ARK ein im Vergleich zum bereits erleichterten Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden sei und deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkennbar sei, müsse wie vorliegend (in den umfangreichen Protokollen würden sich offensichtlich Hinweise finden, die nicht auf den ersten Blick unglaubhaft seien, zudem seien die Asylgesuche über drei Jahre und vier Monate beim BFM hängig gewesen) auch bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren Staaten die Flüchtlingseigenschaft einlässlich geprüft wer-den.

Damit ergebe sich, dass die angefochtene Verfügung des Bundesamtes nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vereinbar sei. Das BFM wäre gehalten gewesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden materiell zu prüfen.

6.

6.1. Die Beschwerdeführenden erklärten anlässlich der Befragungen, sie seien (...) Staatsangehörige und reichten ihre Identitätskarten zu den Akten. Die geltend gemachte Staatsangehörigkeit wurde auch vom Bundesamt nicht bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden tatsächlich um (...) Staatsangehörige handelt.

Mit Beschluss vom (...) hat der Bundesrat (...) als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
AsylG bezeichnet. Dieser Beschluss ist gemäss Art. 6a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
AsylG periodisch überprüft und stillschweigend bestätigt worden. Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt.

6.2. Zu prüfen bleibt, ob sich aus den Akten Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann und die deshalb der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 1 AsylG entgegenstehen.

Das BFM führt hierzu in der angefochtenen Verfügung mit entsprechender Begründung aus, es erscheine unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vom (...) Staat mit einer (...)tätigkeit in (...) beauftragt worden sei. Sowohl die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Haft und zur anschliessenden Flucht als auch diejenigen der Beschwerdeführerin zu ihrem Besuch im Gefängnis seien realitätsfremd und deshalb unglaubhaft. Hinzu komme, dass zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Kurzbefragung und anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen inhaltliche Widersprüche bestünden. Daraus und auch aus der übrigen Argumentation des BFM ist zu schliessen, dass sich die Vorinstanz materiell mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und diese einer Glaubhaftigkeitsprüfung nach dem Massstab von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG unterzogen hat. Dies ist mit der von der ARK übernommenen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar, wonach die Beweismassanforderungen, welchen die Verfolgungshinweise im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu genügen haben, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen sind. Sobald die Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind, bleibt für einen Nichteintretensentscheid, wie vorstehend unter Erwägung 4.2. erwähnt, kein Raum.

Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachstellungen durch die (...) Behörden nicht als auf den ersten Blick unglaubhaft qualifiziert werden können. Zu Recht wird in den Rechtsmitteleingaben denn auch eingewendet, die Unglaubhaftigkeit der Hinweise auf Verfolgung sei angesichts der einlässlichen Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen und der langen Dauer des erstinstanzlichen Asylverfahrens (über drei Jahre und vier Monate) offenbar auch für das BFM nicht auf den ersten Blick erkennbar gewesen. Dem Bundesamt ist es somit nicht gelungen, seine Feststellung, es lägen keine Hinweise auf Verfolgung vor, korrekt zu begründen. Eine Beurteilung, wie sie das BFM in der angefochtenen Verfügung vorgenommen hat, kann nur im Rahmen einer materiellen Prüfung der Asylgesuche im ordentlichen Verfahren erfolgen und ist bei einem Nichteintretensentscheid unzulässig.

Demnach ist die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines anderen gesetzlichen Nichteintretenstatbestandes, der vorliegend erfüllt sein könnte.

6.3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 21. September 2010 ist aufzuheben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung der Asylgesuche an die Vorinstanz zurückgewiesen.

7.

7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor, weshalb die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
- 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600. (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 21. September 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung der Asylgesuche an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600. zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Peter Jaggi

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