Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4582/2011

Urteil vom 30. Januar 2013

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,

Gerichtsschreiber Urs Walker.

A._______ AG, Z._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle

Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664,

6343 Rotkreuz,

Vorinstanz.

Gegenstand Zwangsanschluss; Wiedererwägungsverfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 13. Juli 2011.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 12. April 2011 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) die A._______ AG, Z._______, (Firma/Beschwerdeführerin), zwangsweise und unbefristet rückwirkend per 1. Oktober 2009 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an. Bis dahin war die Firma nachweislich der B._______ Vorsorgestiftung angeschlossen. Dabei wurden ihr Kosten für die Verfügung in der Höhe von Fr. 450.-, Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.- sowie Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung gemäss Kostenreglement (Fr. 100.- pro Person und Jahr, im Minimum Fr. 200.-) in Rechnung gestellt (act. 5). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit E-Mail vom 30. Juni 2011 teilte die C._______ der Vorinstanz mit, dass ab dem 1. Januar 2010 ein Anschlussvertrag mit der Beschwerdeführerin bestehe (VI 11). Deshalb zog die Vorinstanz ihre Verfügung am 13. Juli 2011 in Wiedererwägung und beschränkte dabei die Dauer des Zwangsanschlusses auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 (act. 7). Bezüglich Kosten und Gebühren führte die Vorinstanz in der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung aus, dass die Beschwerdeführerin auf ihr Schreiben vom 17. Februar 2011 (VI 5) nicht reagiert habe, in welchem sie zum schriftlichen Nachweis eines bereits bestehenden Anschlusses aufgefordert worden sei. Es rechtfertige sich deshalb, ihr auch die Kosten der ersten Verfügung aufzuerlegen.

Das Dispositiv der angefochtenen Wiedererwägung lautet wie folgt:

"1. Der Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Ziffern 1, 3 + 4 des Dispositives der Anschlussverfügung vom 12.04 2011) erfolgt per 01.10.2009, wird aber befristet bis 31.12.2009.

2. Für die Verfügung und den Zwangsanschluss in Rechnung gestellten Kosten in der Höhe von Fr. 450.- und Fr. 375.- (Ziff. 2 des Dispositives der Anschlussverfügung vom 12.4.2011) wurden bereits mit der Rechnung vom 1. Quartal 2011 belastet und sind geschuldet. Die Kosten für diese Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.- und die Auflösungsgebühr von Fr. 500.- gehen zu Lasten des Arbeitgebers."

B.
Mit Beschwerde vom 18. August 2011 (act. 1) stellte die Beschwerdeführerin sinngemäss den Antrag, die Wiedererwägungsverfügung vom 13. Juli 2011 sei aufzuheben. Als Begründung führte sie aus, sie habe der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz in Rotkreuz, bereits mit Schreiben vom 24. Februar 2011 mitgeteilt, dass ab dem 1. Januar 2010 ein Anschlussvertrag mit der C._______ bestehe, und legte eine Kopie des entsprechenden Schreibens zu den Akten (act. 1 Beilage 1). Es hätte deshalb die beiden Verfügungen nicht gebraucht. Da die Vorinstanz dies nicht geprüft habe, habe sie "eine Lawine von Unannehmlichkeiten losgetreten".

C.
Der mit Zwischenverfügung vom 26. August 2011 (act. 2) verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wurde am 22. September 2011 einbezahlt (act. 4).

D.
In der Vernehmlassung vom 6. Januar 2012 (act. 11) stellte die Vorinstanz zusammenfassend fest, dass sowohl die Verfügung vom 12. April 2011 wie auch die Wiedererwägungsverfügung vom 13. Juli 2011 zu Recht erlassen worden seien und die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die gesamten ihr entstandenen und verfügten Kosten und Gebühren zu ersetzen habe. Sie stellte den Antrag, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Replik ein (act. 12). Nachdem innert Frist keine Replik einging, schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 29. Februar 2012 ab (act. 13).

F.
Mit Schreiben vom 30. November 2012 teilte das Konkursamt des Kantons Z._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet worden sei (act. 14).

G.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889242 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.243
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG244. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.245
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.246
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG).

1.2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Wiedererwägungsverfügung der Auffangeinrichtung vom 13. Juli 2011, welche eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG darstellt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht und formgerecht Beschwerde erhoben. Als Adressatin ist sie durch die Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Anfechtungsgegenstand und Ausgangspunkt bildet die angefochtene Verfügung, vorliegend die Wiedererwägungsverfügung vom 13. Juli 2011. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 110 V 48 E. 3b mit Hinweisen; Fritz Gygi, a.a.O., S. 44).

3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz den Zwangsanschluss in der angefochtenen Wiedererwägung befristet; weiter hat sie der Beschwerdeführerin die Kosten der Wiedererwägungsverfügung auferlegt; zuletzt hat sie in der Wiedererwägungsverfügung festgehalten, dass auch die Kosten und Gebühren für die erste Verfügung, diejenige vom 12. April 2011, geschuldet seien (act. 7).

3.3 Die Beschwerdeführerin ihrerseits beantragt - in Anbetracht des Wortlauts der Beschwerde - die gänzliche Aufhebung der Wiedererwägungsverfügung (act. 1), also nebst der Neuregelung der Kostenfrage auch die Aufhebung des befristeten Zwangsanschlusses.

3.4 Aus den Auszügen der AHV-Ausgleichskasse Z._______ geht zweifelsfrei hervor, dass im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 D._______, E._______ sowie F._______ den Grenzbetrag gemäss Art. 5
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 5 Anpassung an die AHV - (Art. 9 BVG)
BVV 2 überschritten haben (act. 11 Beilage 9). Die Beschwerdeführerin macht auch keine Ausnahmetatbestände im Sinne von Art. 1j
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 1j Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer - (Art. 2 Abs. 2 und 4 BVG)13
1    Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt:
a  Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist;
b  Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Artikel 1k;
c  Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
d  Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind, sowie Personen, die provisorisch weiterversichert werden nach Artikel 26a BVG;
e  die folgenden Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten:
e1  die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner,
e2  die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
2    Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland genügend versichert sind, werden von der obligatorischen Versicherung befreit, wenn sie ein entsprechendes Gesuch an die Vorsorgeeinrichtung stellen.
3    Arbeitnehmer, die nach Absatz l Buchstaben a und e der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich zu den gleichen Bedingungen wie Selbständigerwerbende freiwillig versichern lassen.
4    Arbeitnehmer, die nach Absatz 1 Buchstaben b und c der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich im Rahmen von Artikel 46 BVG versichern lassen.
BVV 2 geltend; sie stellt im Gegenteil in der Beschwerdeschrift selber fest "dass die BVG-pflichtigen Personen massiv über dem Obligatorium versichert sind" (act. 1); die Beschwerde wird zudem bezüglich der angeblichen Unrechtmässigkeit des befristeten Zwangsanschlusses nicht weiter substanziiert.

Deshalb ist - soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung des befristeten Zwangsanschlusses beantragt - festzustellen, dass dieser zurecht angeordnet wurde, zumal die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen für diesen Zeitraum der BVG-Pflicht unterstehendes Personal beschäftigte. Der Antrag, den befristeten Zwangsanschluss aufzuheben, ist deshalb abzuweisen.

3.5 Da die Beschwerde bezüglich der Frage, welche Kosten und Gebühren die Beschwerdeführerin genau anfechten wollte, nicht präzis formuliert wurde, ist dies mit Blick auf den Streitgegenstand nachfolgend zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin argumentiert in der Beschwerdeschrift hauptsächlich, sie habe der Vorinstanz mit Schreiben vom 24. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht, dass ein Anschlussvertrag bei der C._______ bestehe; da die Vorinstanz dies nicht geprüft habe, "habe sie eine Lawine von Unannehmlichkeiten losgetreten". Sie sehe daher nicht ein, dass es die Verfügungen gebraucht habe (act. 1).

Im Hinblick auf den Wortlaut der Begründung, insbesondere der Tatsache, dass von "Verfügungen" (Plural) die Rede ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die gesamte Kostenverlegung anfechten will, also nicht nur die Kosten der Wiedererwägungsverfügung im engeren Sinn, sondern auch die Kostenregelung der ersten Verfügung vom 12. April 2011 (Fr. 450.- und Fr. 375.-), soweit sie in der Wiedererwägungsverfügung bestätigt wurde.

4.

4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 7
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
, 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
. Satz BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR. 831.434) muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben vom 17. September 2010.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht v.a. geltend, sie sehe nicht ein, warum es die beiden Verfügung gebraucht habe. Sie habe nämlich der Vorinstanz bereits mit Schreiben vom 24. Februar 2011 mitgeteilt, dass ab dem 1. Januar 2010 bei der C._______ ein Anschluss bestehe. Dieses Schreiben legte sie bei (act. 1 Beilage 1).

4.3 Die Vorinstanz ihrerseits begründet die Auferlegung der Kosten beider Verfügung an die Beschwerdeführerin damit, dass diese nicht auf ihr Schreiben vom 17. Februar 2011 reagiert habe, in welchem sie zum schriftlichen Nachweis eines bereits bestehenden Anschlusses aufgefordert wurde. Es wäre der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen, den Anschlussvertrag einzureichen, zumal er bereits am 1. Januar 2010 abgeschlossen worden sei. Deshalb sei - aufgrund der Akten - ein unbefristeter Anschluss erfolgt. Erst nach der Information durch die C._______ vom 30. Juni 2011 habe die Vorinstanz erfahren, dass ab dem 1. Januar 2010 dort ein Anschluss bestehe. Diese Tatsache habe eine Korrektur bzw. die Wiedererwägungsverfügung notwendig gemacht; sämtliche Kosten im Zusammenhang mit einem Anschluss seien gemäss Art. 11 Abs. 7
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
BVG i.V. m. Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung vom Beschwerdeführer zu ersetzen (act. 11).

Zum von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Schreiben vom 24. Februar 2011 führte die Vorinstanz aus, dass sich weder dieses Schreiben selbst noch der entsprechende Zustellnachweis in ihren Akten befinde. Zudem sei das Schreiben nicht unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin habe auch keinen rechtsgültig unterschriebenen Anschlussvertrag eingereicht, obwohl ein solcher bereits im Januar 2010 abgeschlossen worden sei.

4.4 Sollte die Vorinstanz die Zustellung des Schreibens vom 24. Februar 2010 übersehen haben, hätte die Beschwerdeführerin die Kosten der ersten, nachträglich zu korrigierenden Verfügung nicht verursacht, weshalb ihr auch deren Kosten nicht auferlegt werden dürften und damit die Argumentation der Vorinstanz hinfällig würde. Die Vorinstanz macht aber in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2012 (act. 11, Ziff. IV. 4) geltend, das Schreiben sei nie bei ihr eingetroffen. Deshalb ist nachfolgend zu prüfen, ob das Schreiben vom 24. Februar 2011 der Vorinstanz rechtsgenüglich zugestellt wurde.

Wie sich den Akten entnehmen lässt, ist das fragliche Schreiben zwar an die Stiftung Auffangeinrichtung in Rotkreuz adressiert, enthält indes keinen Vermerk über die Art der Postzustellung, und ist davon auszugehen, dass der gewöhnliche Postweg gewählt wurde (A-Post oder B-Post). Die Vorinstanz erwähnte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2012 ausdrücklich, dass sich weder das fragliche Schreiben noch ein Zustellnachweis in ihren Akten befänden (act. 11, Ziff. 4). Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2012 zur Replik zugestellt (act. 12) und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen; es erfolgte keine Reaktion seitens der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin aus diesem Beweismittel Rechte zu ihren Gunsten ableiten will, hat sie nach der Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

Aufgrund der Akten und der vorstehenden Beweiswürdigung ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Schreiben nicht bei der Vorinstanz eingetroffen ist. Deshalb kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie zunächst einen unbefristeten Anschluss verfügt hat. Da im Gegenteil die Beschwerdeführerin den Versand des fraglichen Schreibens im vorliegenden Verfahren nicht nachweisen konnte und anlässlich der Replik dazu auch nicht Stellung nahm, gibt es keinen Beweis dafür, dass das fragliche Schreiben bei der Vorinstanz eingetroffen ist. Die Beschwerdeführerin hat die daraus entstehenden rechtlichen Konsequenzen zu tragen. Sie wird für den Mehraufwand der Vorinstanz für die erste, nachträglich zu korrigierende Verfügung verantwortlich und hat deshalb die Kosten, welche reglementskonform festgesetzt wurden (Fr. 450.- für die Verfügung und Fr. 375.- für den Zwangsanschluss), zu übernehmen.

4.5 Da die Wiedererwägungsverfügung ebenfalls in ihrer Gesamtheit zurecht erfolgte (vgl. vorne E. 3.4 f.), hat die Beschwerdeführerin auch deren Kosten zu übernehmen. Auch hier wurde die Gebühr für die Wiedererwägungsverfügung über Fr. 450.- und diejenige für die Auflösung des Anschlussvertrages über Fr. 500.- reglementskonform festgesetzt. Hier bleibt anzufügen, dass die Auflösung eines Anschlussvertrages immer einen gewissen Verwaltungsaufwand auslöst, auch wenn er nur sehr kurz gedauert hat (vgl. die Austrittsabrechnungen VI 16). Zudem hat die Vorinstanz nur den reglementarisch festgesetzten Mindestbetrag in Rechnung gestellt.

5.

Insgesamt wird festgestellt, dass die Befristung des Zwangsanschlusses zurecht erfolgt ist und dass sowohl die Kosten und Gebühren der ersten Verfügung, soweit sie in Wiederwägung gezogen worden ist, als auch die Kosten der Wiedererwägungsverfügung selbst zurecht und reglementskonform der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt wurden. Die vorinstanzliche Wiedererwägungsverfügung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.

6.1 Dieser Verfahrensausgang hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

6.2 Der obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4b) keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 800.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

- Konkursamt des Kantons Z._______, Postfach, Z._______ (zur Kenntnis)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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