Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 256/2022

Urteil vom 28. September 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Betrug, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc.; Willkür etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. November 2021 (SB200197-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erhob am 17. April 2019 Anklage gegen B.________ wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfacher Geldwäscherei.

A.b. Gemäss den Ausführungen in der Anklage soll B.________ im Mai 2015 im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit seiner Firmen C.________ gmbh und D.________ GmbH anlässlich der Messe "U.________" auf Mallorca die lettische Staatsangehörige E.________ kennengelernt und verschiedene Geschäftspotentiale besprochen haben. Im November 2015 sei diese telefonisch und per E-Mail auf B.________ zugekommen und habe ihm die Abrechnung der Kunden ihrer Firma F.________ SIA per SEPA-DD-Lastschriftmandat angeboten. Dabei habe E.________ gegenüber B.________ angegeben, die Kunden der F.________ SIA würden bei Zusage zur Mitgliedschaft in der "Glücksgemeinschaft" mittels Willkommensbrief über die Abtretung der Forderung der F.________ SIA an die C.________ gmbh informiert werden und ein zur Unterschrift vorbereitetes SEPA-DD-Lastschriftmandat erhalten. Dieses Mandat würden die Kunden unterschrieben an die F.________ SIA retournieren, welche die Daten erfassen und alsdann der C.________ gmbh übermitteln würde, damit diese die Abrechnung und Weiterleitung vornehmen könne.

A.c. Am 1./2. Dezember 2015 sollen die F.________ SIA, vertreten durch E.________, und die C.________ gmbh, vertreten durch B.________, einen Vertrag über den Kauf und die Abtretung von fälligen Forderungen der F.________ SIA gegenüber deren Kunden an die C.________ gmbh abgeschlossen haben. Da Letztere zu diesem Zeitpunkt noch nicht über die Möglichkeit des Einzugs von Forderungen per SEPA-DD-Lastschrift verfügt habe, sei mit der D.________ GmbH eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen und ausgemacht worden, dass ihr für den Abrechnungszeitraum Dezember 2015 die Forderungen abgetreten würden.

A.d. In der Zeit zwischen dem 10. und 21. Dezember 2015 habe B.________ wissentlich und willentlich von einer unbekannten Täterschaft - mutmasslich von E.________ - deliktisch erlangte Daten von Dritten, die für die Durchführung eines SEPA-DD-Lastschriftverfahrens notwendig sind, elektronisch weiterverarbeitet und an die A.________ AG zur Freigabe von 25 Belastungsaufträgen mit insgesamt 20'047 SEPA-DD-Lastschriften zu Lasten Dritter übermittelt. Daraufhin seien 11 dieser von B.________ übermittelten Aufträge mit 9'347 SEPA-DD-Lastschriften von der A.________ AG zur Zahlungsverarbeitung freigegeben worden, wodurch Gutschriften von jeweils EUR 39.-- bis EUR 99.-- von 8'481 Zahlungsabsendern, umgerechnet insgesamt Fr. 480'300.--, auf das Konto der D.________ GmbH erfolgten. 866 dieser SEPA-DD-Lastschriften seien hingegen (z.B. infolge unzureichender Deckung auf dem Absenderkonto) retourniert oder zurückgewiesen worden. Die restlichen 14 von B.________ der A.________ AG übermittelten Belastungsaufträge mit insgesamt 10'700 SEPA-DD-Lastschriften (im Gegenwert von EUR 602'000.--) seien überhaupt nicht freigegeben, d.h., durch Mitarbeiter der A.________ AG systemtechnisch zurückgerufen und laufend annuliert worden.

A.e. In der Folge habe B.________ die Gelder vom Konto der D.________ GmbH umgehend auf das Konto seiner Firma C.________ gmbh weitergeleitet. Letztere bzw. B.________ habe für die Dienstleistungen gemäss dem zwischen der C.________ gmbh und E.________s F.________ SIA am 1./2. Dezember 2015 abgeschlossenen Vertrag 10 % der "Mitgliederbeiträge" zuzüglich 50 Cent Transaktionsgebühren erhalten. 15 % dieser Einnahmen seien als Sicherheitsbehalt auf dem Konto belassen worden und EUR 7'500.-- habe B.________ vom Konto der C.________ gmbh als Lohn auf sein Eigenkonto überwiesen, von wo aus er dieses Geld auf sein Konto bei der G.________ AG überwiesen oder bar bezogen habe. Die restlichen Einnahmen habe er der F.________ SIA in Form von Bitcoins überwiesen.

A.f. B.________ habe durch sein Vorgehen bezweckt, sich sowie E.________ zulasten der vermeintlichen Kunden der F.________ SIA im Wert der verbuchten Lastschriften bzw. des ihm versprochenen Entgelts zu bereichern bzw. habe zumindest billigend in Kauf genommen, die vermeintlichen Kunden im verbuchten Betrag zu schädigen. Zudem habe er die Auffindung und Einziehung der verbuchten Lastschriften durch die unverzüglichen weiteren Transaktionen bewusst und gewollt erschwert, bzw. habe dies zumindest billigend in Kauf genommen, wobei er vor dem Hintergrund des Zustandekommens des "Geschäftsabschlusses" sowie des Geschäftsablaufs gewusst habe bzw. zumindest habe annehmen müssen, dass es sich bei den verbuchten Lastschriften um Gelder gehandelt habe, die aus einem Verbrechen stammen würden.

B.

B.a. Das Bezirksgericht Winterthur sprach B.________ am 31. Oktober 2019 von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vollumfänglich frei. Es befand über die beschlagnahmten Vermögenswerte, verwies die A.________ AG mit ihrem Schadenersatzbegehren (inkl. Aufwand für das erstinstanzliche Strafverfahren) auf den Zivilweg, wies das Begehren von B.________ auf Genugtuung ab und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B.b.
Auf Berufung der A.________ AG stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. November 2021 zunächst fest, dass die erstinstanzliche Abweisung der Genugtuungsforderung von B.________ und die Festsetzung der erstinstanzlichen Entscheidgebühr in Rechtskraft erwachsen seien. Gleich wie das Bezirksgericht sprach es B.________ von den in der Anklage erhobenen Vorwürfen frei. Weiter entschied es über die beschlagnahmten Vermögenswerte und verwies die A.________ AG mit ihrem Schadenersatzbegehren (inkl. Aufwand für das erstinstanzliche Strafverfahren) auf den Zivilweg. Sodann befand es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C.
Die A.________ AG erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2021 sei aufzuheben. B.________ sei wegen Betrugs (teilweise Versuchs dazu), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Geldwäscherei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien zu ihren Gunsten freizugeben. Weiter sei B.________ zu verurteilen, ihr Fr. 260'500.--, eventualiter Fr. 222'200.-- zu bezahlen. Bezüglich der Nebenfolgen des beantragten Schuldspruchs und der Kosten sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG insbesondere die Privatklägerschaft, d.h. die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, wer mithin Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO; BGE 143 IV 77 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (BGE 146 IV 76 E. 3.2.4; 141 IV 1 E. 1.1). Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und ordentlicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung
gemäss Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).
Im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass diese, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6B 701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen), sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO) konstituiert hat (Urteile 6B 701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 1.1; 6B 1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 211; je mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführerin hat am 4. Februar 2016 gegen den Beschwerdegegner 2 Strafanzeige wegen Betrugs erhoben, sich als Privatklägerin konstituiert und im Folgenden am Verfahren teilgenommen. Sie hat dabei namentlich adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht und vor den Vorinstanzen beantragt, der Beschwerdegegner 2 sei zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 260'500.--, eventualiter Fr. 220'200.-- zu verpflichten. Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner 2 freigesprochen und die Zivilforderung der Beschwerdeführerin infolgedessen auf den Zivilweg verwiesen. Das angefochtene Urteil wirkt sich damit auf die Beurteilung der Zivilansprüche aus. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wobei sie Willkür und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend macht. Dabei bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verkenne, dass die Erklärungen des Beschwerdegegners 2 nicht schlüssig seien. Die von ihm eingereichten Belege für seine Version des Sachverhalts seien widersprüchlich und unvollständig. Der Beschwerdegegner 2 sei nicht aufgefordert worden, seine Aussagen, wonach er die ertrogenen Mittel an die F.________ SIA bzw. E.________ überwiesen habe, mit Sachbeweisen zu belegen, sondern ihm sei einfach geglaubt worden. Die Vorinstanz verletze damit auch den Untersuchungsgrundsatz. Im Weiteren wende sie die Regeln des Indizienprozesses falsch an, da sie jedes einzelne Indiz gesondert würdige und eine Gesamtwürdigung aller Indizien unterlasse. Die Vorinstanz verlasse sich auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen und diese zu hinterfragen.

2.2.

2.2.1. Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO).

2.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).

2.2.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

2.2.4. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B 184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile 6B 184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B 790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).

2.2.5. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B 184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B 790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.4; 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).

3. Mit ihren Vorbringen gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung zeigt die Beschwerdeführerin weder Willkür noch eine sonstige Verletzung von Bundesrecht auf.

3.1. Im Zusammenhang mit der Frage nach dem äusseren Ablauf der Geschehnisse fasst die Vorinstanz zunächst die Aussagen des Beschwerdegegners 2 zum Geschäftsablauf zusammen. Anschliessend legt sie dar, weshalb sie seine Darstellungen als glaubhaft erachtet und auf diese abstellt. Sie erwägt, der Beschwerdegegner 2 sei insgesamt fünf Mal zur Sache befragt worden. Dabei habe er detaillierte Angaben gemacht und konstant und widerspruchsfrei ausgesagt. Seine Aussagen seien insoweit stimmig und würden sich grösstenteils auch mit der Aktenlage decken. Er habe seine Sachdarstellungen mit der Einreichung diverser Unterlagen stützen können. Auch habe er - als die Privatklägerin verschiedene Auskünfte zur Geschäftstätigkeit seiner Firmen verlangt habe - detaillierte und stimmige Angaben gemacht. Die Einreichung des Vertrages mit E.________ bzw. der F.________ SIA an die Beschwerdeführerin habe sich zum damaligen Zeitpunkt nicht aufgedrängt (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.1 f. S. 9 ff.). Die Vorinstanz hat sich damit hinreichend mit den Aussagen des Beschwerdegegners 2 auseinandergesetzt und diese auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft. Inwiefern ihre Würdigung willkürlich sein sollte, ist nicht erkennbar.

3.2. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Aussagen des Beschwerdegegners 2 seien insoweit unschlüssig, als er die angeblichen Geschäftsbeziehungen zur F.________ SIA bzw. E.________ ihr gegenüber (d.h. der Beschwerdeführerin gegenüber) nicht erwähnt und den zwischen der C.________ gmbh und der F.________ SIA abgeschlossenen Vertrag erst im Rahmen seiner ersten Einvernahme eingereicht hatte, setzt sie sich nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach seitens des Beschwerdegegners 2 kein Anlass bestanden habe, den besagten Vertrag früher einzureichen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.2 S. 11). Auf ihre Kritik ist mangels hinreichender Begründung nicht einzugehen. Inwiefern der vom Beschwerdegegner 2 eingereichte Vertrag einen Vertragsgegenstand aufweisen soll, der mit dessen Erklärungen nicht im Ansatz übereinstimme, zeigt die Beschwerdeführerin im Weiteren nicht substanziiert auf. Vielmehr belässt sie es unter Verweis auf den besagten Vertrag bei dieser pauschalen Behauptung, ohne die Divergenzen im Einzelnen darzulegen. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen abermals nicht.

3.3. Was sodann die Rüge betrifft, die Vorinstanz habe davon abgesehen, vom Beschwerdegegner 2 Belege für die von ihm behaupteten Überweisungen an seine Auftraggeberin einzufordern, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin - soweit ersichtlich - im vorinstanzlichen Verfahren keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt hat. Dass es für die Vorinstanz erforderlich gewesen wäre, trotz der vorhandenen Beweismittel, insbesondere den widerspruchsfreien und stimmigen Aussagen des Beschwerdegegners 2, von Amtes wegen zusätzliche Beweise abzunehmen (vgl. Art. 389 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO), zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz konnte ohne Willkür auf die vorhandenen Beweise abstellen und davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner 2 - wie ihm in der Anklage auch vorgehalten wird - die Gelder, unter Abzug des ihm vertragsgemäss zustehenden Entgelts, an seine Auftraggeberin überwiesen hat. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen.

3.4. Desgleichen ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Regeln des Indizienprozesses verkannt und die inneren Tatsachen im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand willkürlich festgestellt hätte. So hat sie sich ausführlich mit den in der Anklage aufgeführten Indizien für ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschwerdegegners 2 befasst und dessen in diesem Zusammenhang gemachten entlastenden Angaben auf ihre Plausibilität und Glaubhaftigkeit überprüft. Dabei ist sie jeweils nachvollziehbar zum Schluss gelangt, der angeführte Umstand würde keine Rückschlüsse auf Eventualvorsatz zulassen bzw. aus dem angeführten Umstand lasse sich kein eventualvorsätzliches Handeln herleiten (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 5 ff. S. 12 ff.). Dass sie die Indizien im Einzelnen willkürlich gewürdigt oder gewichtet hätte, ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in einer für die Willkürrüge erforderlichen Weise dargelegt.
Ebenso wenig trifft es zu, dass die Vorinstanz nach Würdigung und Gewichtung der einzelnen Indizien auf eine Gesamtwürdigung verzichtet hat. So hat sie - wie auch die Beschwerdeführerin anerkennt - festgehalten, dass die eingeklagten Umstände keine zweifelsfreien Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Eventualvorsatzes zuliessen und insgesamt kein Bild zu erzeugen vermöchten, welches bei objektiver Betrachtung keine Zweifel daran bestehen liesse, dass der Beschwerdegegner 2 es für möglich hielt und in Kauf nahm, dass die Lastschriftmandate gefälscht bzw. die der Beschwerdeführerin übermittelten Daten auf unberechtigte Art und Weise erlangt worden waren. Selbst wenn einzelne der eingeklagten Umstände als den Beschwerdegegner 2 belastende Indizien gewertet werden mögen, so würden sich diese noch nicht derart zu einer Gewissheit verdichten, dass die entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen würden. Die Vorinstanz hat mit diesen Ausführungen hinreichend dargelegt, weshalb sie ein deliktisches Wissen und Wollen des Beschwerdegegners 2 verneint. Angesichts dessen, dass sie die den Beschwerdegegner 2 nach Auffassung der Anklage belastenden Indizien allesamt als nicht gewichtig erachtet hat, erscheint ihr Schluss, wonach bei einer
Gesamtbetrachtung unüberwindliche Zweifel am Vorliegen des für Eventualvorsatz notwendigen "für möglich halten" und "in Kauf nehmen" bestehen würden, als nachvollziehbar. Mit der nicht weiter begründeten Behauptung der Beschwerdeführerin, die Würdigung des Gesamtbilds vermöge die Wahrscheinlichkeit nahezulegen, dass der Beschwerdegegner 2 ein Konstrukt aufgebaut habe, dessen einzelne Komponenten er nun als Schutzbehauptungen verwende, um zu behaupten, er habe von einem potentiell betrügerischen Vorgehen und einer möglichen Schädigung der Beschwerdeführerin nichts wissen können, lässt sich jedenfalls keine Willkür oder sonstige Bundesrechtsverletzung dartun. Die Vorinstanz hat das Vorliegen der für die Annahme von Eventualvorsatz notwendigen inneren Tatsachen in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" willkürfrei verneint. Eine Auseinandersetzung mit den im Zwischenentscheid des Obergerichts Zürich vom 21. Februar 2018 gemachten Überlegungen erübrigt sich damit.
Die vorinstanzlichen Freisprüche sind mangels Vorliegen des subjektiven Tatbestandes bundesrechtskonform.

4.
Die Begehren auf Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte, Bezahlung von Schadenersatz und Rückweisung der Sache zur Neuregelung der Kosten- und Nebenfolgen beziehen sich auf den Fall, dass der Beschwerdegegner 2 schuldig gesprochen wird. Da das angefochtene Urteil in der Sache zu bestätigen ist, erübrigt es sich, auf diese Anträge einzugehen.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer