Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 352/2019

Urteil vom 28. August 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2019 (UV.2018.00081).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1977, war als Fugenmonteur mit eigenem Betrieb (B.________ GmbH) bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 1. Oktober 2015 zog er sich bei der Arbeit eine Schnittverletzung an der rechten Hand zu, als die Klinge seines Messers abbrach (Unfallmeldung vom 6. Oktober 2015). Nach einer Erstversorgung im Spital C.________ am gleichen Tag musste am 18. November 2015 eine durchtrennte Sehne rekonstruiert werden (Bericht des Dr. med. D.________, Chirurgie sowie plastische Rekonstruktion und ästhetische Chirurgie FMH). In der Folge verblieben eine deutliche Funktionseinschränkung der rechten Hand bei Beugekontrakturen des Zeigefingermittelgelenks und belastungsabhängige Schmerzen (Bericht des Suva-Kreisarztes Dr. med. E.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 26. Oktober 2016). Die Ärzte der Klinik F.________, wo eine Zweitmeinung eingeholt wurde, rieten jedoch von einer weiteren Operation ab (Bericht vom 7. Juni 2016). Gemäss kreisärztlicher Einschätzung war die angestammte Tätigkeit noch zu 50 %, eine leidensangepasste Tätigkeit im Vollzeitpensum zumutbar. Mit Verfügung vom 14. August 2017 und
Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018 sprach die Suva A.________ eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. März 2019 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 31 % sowie eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder an die Suva zurückzuweisen zur Einholung eines Gutachtens. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist, ob die vorinstanzliche Bestätigung der Zusprechung einer Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % sowie einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % durch die Suva vor Bundesrecht standhält. Zur Frage steht dabei, ob zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie der Integritätseinbusse auf den versicherungsinternen Bericht abgestellt werden durfte. Umstritten sind des Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung.

3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Ansprüche auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG) und auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
. UVG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben sind auch die bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), namentlich bei versicherungsinternen Stellungnahmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162). Es wird darauf verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Fehlt es an einem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen (Arbeitsplatz-Dokumentation der Suva) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).

4.
Die Vorinstanz erachtete die Einschätzung des Suva-Kreisarztes vom 20. Oktober 2016 als voll beweiskräftig. Gestützt darauf ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der rechten Hand keine Lasten über 10 kg tragen und repetitive Tätigkeiten, Stoss- und Vibrationsbelastungen sowie feinmotorische Bewegungen, die eine Zugbewegung oder einen Pinzettengriff des rechten Zeigefingers erforderten, weitestgehend vermeiden sollte. Wegen des limitierten Faustschlusses seien Tätigkeiten, die einen festen Griff erforderten, beispielsweise Hämmern oder das Bedienen von Maschinen, ausgeschlossen. Mit Rücksicht auf diese Einschränkungen sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig.
Die Ausübung einer Tätigkeit gemäss den von der Suva zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogenen DAP-Blättern sei dem Beschwerdeführer zuzumuten. Das kantonale Gericht bestätigte den Einkommensvergleich der Suva, der - bei einem Valideneinkommen von 72'450 Franken (Durchschnittseinkommen der Jahre 2013 bis 2015 gemäss IK-Auszug) und einem Invalideneinkommen von 64'381 Franken - einen Invaliditätsgrad von 11 % ergeben hatte.
Schliesslich konnte gemäss Vorinstanz auch hinsichtlich der Integritätseinbusse auf die Einschätzung des Suva-Kreisarztes abgestellt werden.

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und auf den versicherungsinternen Bericht - als einzige Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit - nicht abzustellen sei. Des Weiteren rügt er die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der DAP-Löhne. Schliesslich seien die Funktionseinschränkungen in der versicherungsinternen Stellungnahme auch hinsichtlich der Integritätseinbusse nur unzureichend berücksichtigt worden.

6.
Inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zur Gesundheitsschädigung unrichtig oder bundesrechtswidrig wären, ist nicht erkennbar. Das kantonale Gericht berücksichtigte insbesondere, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Beeinträchtigungen in der kreisärztlichen Einschätzung sorgfältig dargelegt worden seien und die daraus gezogenen Schlüsse in Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil schlüssig und nachvollziehbar seien. Es liegen keine Arztberichte vor, die der Bescheinigung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit widersprechen würden. Insbesondere hat sich der behandelnde Arzt Dr. med. D.________ (auch im vorinstanzlich eingereichten Bericht vom 4. September 2018) nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit geäussert. Dass er am 10. April 2017, wohl in Unkenntnis der kreisärztlichen Untersuchung im Oktober 2016, eine diesbezügliche Begutachtung empfahl, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer vermag daher keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsinternen Stellungnahme darzutun. Gleiches gilt insoweit, als vorgebracht wird, die Vorinstanz hätte sich nach der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren durchgeführten Verhandlung ein eigenes Bild von den dort
präsentierten Einschränkungen machen und die geltend gemachte Unzuverlässigkeit der versicherungsinternen Einschätzung erkennen müssen. Es besteht deshalb kein Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung.

7.

7.1. Die DAP weist - im Gegensatz zu der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung - tatsächlich vorhandene, konkrete Arbeitsplätze und Einkommen aus (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 ff.; 139 V 592 E. 7.3 S. 597). Wenn ein DAP-Profil mit einem Lohnband versehen ist, wird praxisgemäss der Durchschnittswert beigezogen (Urteil 8C 161/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2; 8C 72/2008 vom 26. Juni 2008 E. 5.2 mit Hinweisen).

7.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die von der Suva ausgewählten (fünf) DAP-Tätigkeiten dem zumutbaren Belastungsprofil entsprächen. Inwiefern er nicht in der Lage wäre, die entsprechenden Arbeiten - Herstellen von Leichtbau-Kleinteilen, Bedienen einer Schaumstoffmatten-Presse, Zwischenkontrolle von Blechteilen, Sortieren und Aufschichten von Leergebinden, maschinelles Zuschneiden von Metallrohren und Profilen - auszuführen, wird indessen im Einzelnen nicht dargetan und ist nicht erkennbar. Er macht des Weiteren geltend, dass ohne Begründung auf den jeweiligen Durchschnittslohn abgestellt worden sei. Von den erwähnten fünf DAP-Profilen ist jedoch nur eines mit einem Lohnband versehen (mit einem Minimum von 64'974 Franken und einem Maximum von 65'104 Franken; der Durchschnitt beträgt 65'039 Franken). Dass in diesem Fall auf den Durchschnittswert abgestellt wurde, ist praxisgemäss nicht zu beanstanden. Im Ergebnis änderte sich aber auch bei Heranziehung des erwähnten Minimal- statt des Durchschnittseinkommens für die betreffende DAP-Tätigkeit nichts.

7.3. Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich darauf, dass die Vorinstanz im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren einen Invaliditätsgrad von 31 % ermittelt habe. Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer jedoch keine Bindungswirkung (BGE 131 V 362). Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553). Weshalb hier von diesen Grundsätzen abzuweichen wäre, ist nicht erkennbar. Insbesondere konnte die Vorinstanz in ihrem Entscheid im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren auf eine präzise Festsetzung der Vergleichseinkommen verzichten, da auch unter Gewährung des nicht näher geprüften maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % von dem gestützt auf statistische Werte ermittelten Invalideneinkommen der erwähnte Invaliditätsgrad von 31 % resultierte, der keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründet.

8.
Das kantonale Gericht schützte den Einspracheentscheid der Suva hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung unter Verweis auf die nachvollziehbare Begründung von deren Einschätzung durch den Kreisarzt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die massiven, von seinem behandelnden Arzt bestätigten Funktionseinschränkungen die Einholung eines Gutachtens erforderten. Inwiefern die gesetzlichen Vorgaben über die Höhe der Integritätsentschädigung (Art. 24
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
und Art. 25
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
UVG, Art. 36 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV sowie Anhang 3 zur UVV) oder die Bemessungsgrundsätze gemäss der von der Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala erarbeiteten Bemessungstabelle 1 verletzt worden wären, wird beschwerdeweise nicht dargetan und ist nicht erkennbar. Unterschieden werden dort bei Beeinträchtigungen der Hand Arthrodesen einerseits und Versteifungen anderseits. Bei letzteren ist eine Entschädigung von 25 (Pro- und Supination) bis 30 % (Beugung oder Streckung) vorgesehen. Der Kreisarzt bemass die Höhe der Integritätsentschädigung anhand des letzteren Wertes und setzte sie - bei entsprechender Einschränkung des Zeigefingermittelgelenks - auf 5 % fest. Es lässt sich nicht ersehen, inwiefern diesbezüglich auch nur geringe Zweifel an der
versicherungsinternen Stellungnahme bestünden und weitere medizinische Abklärungen erforderlich gewesen wären.

9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen Verbeiständung: Urteil 8C 258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo