Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1F 42/2019

Urteil vom 28. August 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Muschietti,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Januar 2019 (1C 549/2018).

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 10. Januar 2019 hat das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gegen die am 30. August 2018 beschlossene Änderung des Organisationsreglements des Appellationsgerichts Basel-Stadt abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 1C 549/2019).

2.
Mit Schreiben vom 20. August 2019 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Januar 2019. Er beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG. Nach dieser Bestimmung kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

3.
Der Gesuchsteller macht geltend, die Änderungen des Organisationsreglements beruhten auf einem gesetzwidrigen Beschluss. Zuständig sei das Gesamtgericht gewesen und dieses sei bei Anwesenheit von wenigstens 14 Mitgliedern beschlussfähig (§ 5 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts vom 14. März 2017 [SG 154.150]). Beim Beschluss vom 30. August 2018 seien jedoch nur neun Mitglieder anwesend gewesen. Zum Beleg legt der Gesuchsteller ein Schreiben des vorsitzenden Präsidenten des Gerichts, Dr. Wullschleger, vom 26. Juni 2019 vor, dem ein Protokollauszug mit folgendem Wortlaut beigefügt ist:

"Aus dem Protokoll vom 30. August 2018
Anwesend: WUS, MAG, HOC, STO, CHE, GEC, EQA, GRR, KRG
(Entschuldigt: SPC, NEC)2
[...]
1._Änderung des Organisationsreglements des Appellationsgerichts (betr. Spruchkörperbildung)
[...]
Änderung des Organisationsreglements des Appellationsgerichts ohne Gegenstimme verabschiedet."

Die Fussnote 2, die offenbar nachträglich vom Verfasser des Schreibens an den Gesuchsteller zum Zwecke der Erläuterung eingefügt wurde, lautet wie folgt: "Daraus ergibt sich e contrario die Anwesenheit der folgenden Richter/innen: STM, REL, FRJ, WIA, TRA, THD, SCB, GUH, MEZ, WEJ, MAB, LOC."

4.
Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Entsprechend hat der Gesuchsteller im Revisionsgesuch darzutun, dass er die Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (Urteile 4F 18/2017 vom 4. April 2018 E. 3.1.1; 4A 144/2010 vom 28. September 2010 E. 2.3; je mit Hinweisen). Dieser Begründungsobliegenheit ist der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen. Er hält einzig fest, es sei nun zu prüfen, ob das abgeänderte Reglement reglementskonform zu Stande gekommen sei. Weshalb er sich erst nach Ergehen des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Januar 2019 nach dem zum Erlass des Organisationsreglements führenden Verfahren erkundigt hat, legt er nicht dar. Auf sein Gesuch ist deshalb nicht einzutreten.

5.
Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 127 Schriftenwechsel - Soweit das Bundesgericht das Revisionsgesuch nicht als unzulässig oder unbegründet befindet, stellt es dieses der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu; gleichzeitig setzt es ihnen eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
BGG) nicht einzutreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold