Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C_160/2013

Urteil vom 28. August 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Fürsprecher Henrik P. Uherkovich,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.
K.________, geboren 1956, Facharzt für Anästhesie FMH, erlitt am 11. Oktober 2002 einen Selbstunfall mit dem Auto, bei dem er sich insbesondere mehrere Wirbelfrakturen zuzog. Am 17. Januar 2007 meldete er sich unter Hinweis auf starke, progrediente Schmerzen im ganzen Wirbelsäulenbereich (zervikal, thorakal, lumbal), reduzierte Beweglichkeit und Starre der Halswirbelsäule, heftige Kopfschmerzen, Ischialgie, Behinderungen im Bewegungsapparat sowie Nervosität, hervorgerufen durch Schmerzen, und Konzentrationsstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an. Per 1. September 2008 nahm er eine selbständige Erwerbstätigkeit auf (Eröffnung der Klinik X.________). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 sprach sie, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, K.________ ab 1. Januar 2007 eine halbe Rente (IV-Grad: 50 % bis 30. März 2008 bzw. 57 % ab 1. April 2008) sowie eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2008 (IV-Grad: 49 %) zu.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des K.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 17. Januar 2013 ab.

C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Neufestsetzung seines Rentenanspruches ab 1. September 2008 beantragen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Regelungen betreffend den nach Massgabe des Invaliditätsgrades zu bestimmenden Umfang eines Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG, Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) und den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) zutreffend dargelegt. Korrekt sind auch die Ausführungen zur Bedeutung ärztlicher Arbeitsfähigkeitsschätzungen für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261), zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage lohnstatistischer Angaben (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f. mit Hinweisen) und zur Gewährung eines Abzuges vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75 E. 5b S. 79 f.; vgl. E. 4.2 hienach). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und in diesem Zusammenhang insbesondere die Höhe des Invalideneinkommens. Nachdem der Beschwerdeführer per 1. September 2008 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, ist die damit verbundene Änderung des Invalidenlohnes in Anwendung von Art. 88a Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV ab 1. Dezember 2008 zu berücksichtigen ( vgl. BGE 109 V 125 sowie Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 363 und Urteil 8C_690/2012 vom 4. März 2013 E. 3.2). Soweit der Versicherte die Neufestsetzung des Rentenanspruches bereits ab 1. September 2008 beantragt, ist die Beschwerde zum vornherein unbegründet.

3.1. Die Vorinstanz erwog, die vom Versicherten eingereichten Belege über sein in den Jahren 2010 und 2011 erzieltes Einkommen bildeten keine hinreichend zuverlässige Basis für die Festsetzung des Invalidenlohnes. Nach Einschätzung der ABI-Gutachter könne bei den zumutbaren Tätigkeiten "beispielsweise an eine Funktion als Versicherungsmediziner" gedacht werden. Es sei aber nicht ausschliesslich eine Tätigkeit als Versicherungsmediziner möglich, vielmehr lasse sich das Zumutbarkeitsprofil im Rahmen einer Anstellung als Arzt in verantwortungsvoller Position vielfältig verwerten. Die Beschwerdegegnerin habe zu Recht auf Tabellenlöhne abgestellt und das Invalideneinkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008, Tabelle 11, Universitäre Hochschule, Anforderungsniveau 1 und 2 auf Fr. 14'118.- monatlich festgesetzt. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt, weil in adaptierten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, das Alter 55 (im Zeitpunkt des Einkommensvergleichs) keinen Abzug rechtfertige und der Versicherte in früheren Jahren ein hohes Einkommen erzielt habe, was zeige, dass er keine Lohnnachteile aus invaliditätsfremden Gründen zu befürchten habe.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Entscheid überzeuge nicht, soweit die Vorinstanz nicht zwischen dem Zumutbarkeitsprofil und der Verweisungstätigkeit unterscheide. Sei eine Verweisungstätigkeit (hier: als Versicherungsmediziner) bestimmt, habe das Invalideneinkommen konkret anhand der Medianlöhne dieser Tätigkeit zu erfolgen. Anders als bei sogenannt unqualifizierten Berufen könne das Einkommen bei akademischen Tätigkeiten im höchsten Niveau stark von den Tabellenlöhnen abweichen. Heranzuziehen seien daher die Lohnbänder der in Regionalen Ärztlichen Diensten (RAD), allenfalls auch der bei SUVA und Privatversicherungen tätigen Mediziner. Nicht haltbar sei der vorinstanzlich geschützte Verzicht auf Gewährung eines leidensbedingten Abzuges. Ein solcher sei namentlich mit Blick auf sein Alter und die mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache im Umfang von 10 % zu gewähren.

4.

4.1. Die Vorbringen des Versicherten lassen den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Das Argument, bei akademischen Tätigkeiten im höchsten (Anforderungs-) Niveau könne der Tabellenlohn stark von den in zumutbaren Tätigkeiten erzielbaren Einkommen abweichen, vermag nicht zu überzeugen. In der Beschwerde wird denn auch nicht weiter begründet, weshalb bei akademischen Tätigkeiten Tabellenlöhne grundsätzlich als verlässliche Berechnungsgrundlage ausser Betracht fallen sollten. Die besonders hohe Entlöhnung herausragender Fähigkeiten ist jedenfalls keine ausschliessliche Eigenheit akademischer Berufe und es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, diese mit Bezug auf den Anwendungsbereich von Tabellenlöhnen anders zu behandeln als nichtakademische Arbeitsstellen. Zu Recht hat die Vorinstanz des Weiteren berücksichtigt, dass nach Einschätzung der ABI-Gutachter eine Tätigkeit als Versicherungsmediziner lediglich eine denkbare Verwertungsmöglichkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit ist und nebst der Arbeit als Anästhesist "im engeren Sinne" (d.h. ohne wesentliche Beteiligung an Lagerung und Transfer von Patienten und ohne stundenlanges Verharren in gleicher Körperposition) auch in allen anderen körperlich leichten
Tätigkeiten mit gelegentlichem Positionswechsel und ohne länger dauernde Zwangshaltungen der zerviko-thorakalen Wirbelsäule oder der Knie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Inwiefern das Abstellen auf die Tabelle TA 11 der LSE (2008) bundesrechtswidrig sein soll, ist schliesslich auch mit Blick auf vergleichbare Fälle (z.B. Urteil 8C_548/2007 vom 5. Mai 2008 E. 3.2 betreffend einen zuletzt als Oberarzt tätig gewesenen Gynäkologen) nicht einzusehen.

4.2. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4 in fine, nicht publiziert in BGE 135 V 29). Ein Leidensabzug im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5a S. 78 soll rechtsprechungsgemäss dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der massgebenden Merkmale ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa S. 79). Die Vorinstanz verneinte indes zu Recht stichhaltige Gründe, welche für eine unter dem Durchschnitt liegende Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit sprechen würden. Das Alter des im Verfügungszeitpunkt 55-jährig gewesenen Versicherten rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. z.B. Urteil 9C_780/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 3.4.2). Unbestritten hatte sich der Beschwerdeführer mit Gründung der Klinik X.________ per 1. September 2008 selbständig gemacht, wo er - gemäss Internetauftritt der Klinik bis heute - als Tagesklinikleiter sowie als Leiter des dortigen Schmerzzentrums arbeitet. Mit Blick auf diese
berufliche Stellung ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass seine - vom psychiatrischen Gutachter als "gut" bezeichneten - Deutschkenntnisse nicht ausreichend sein sollten, um Berichte und Gutachten zu verfassen. Dies gilt umso mehr, als er sich seit dem Jahr 1991 in der Schweiz aufhält, seither mehrfach in leitender ärztlicher Position tätig war und sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, es mangle ihm an genügenden Kenntnissen der deutschen Sprache.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle