Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 175/2017

Urteil vom 28. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Marti,

gegen

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Kloten,
Beschwerdegegnerin,

Baukommission der Stadt Kloten,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schaub.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Februar 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Kloten gehört die am Reutlenweg 27 gelegene Parzelle Kat.-Nr. 2880. Das Grundstück befindet sich in der Wohnzone W4. Zurzeit steht darauf ein zweigeschossiges Gebäude, das die Bezeichnung altes Pfarrhaus "Saal Reutlen" trägt. Die Bauherrschaft möchte dieses Gebäude abbrechen und durch einen Neubau ersetzen. Geplant ist ein Mehrfamilienhaus mit einer Unterniveaugarage, einem anrechenbaren Untergeschoss sowie vier Vollgeschossen. Als Gebäudenutzung sind dreizehn Wohnungen und eine Büroeinheit vorgesehen. Südlich bzw. südwestlich der Bauparzelle befindet sich die sogenannte 1. Swissairsiedlung. Hierbei handelt es sich um ein im Jahr 1948 nach dem Gartenstadtkonzept errichtetes Gebäudeensemble. Dieses besteht im Wesentlichen aus freistehenden Einfamilienhäusern und horizontal aneinandergebauten Reiheneinfamilienhäusern. Die Siedlung ist seit dem Jahr 1982 im Inventar der schutzwürdigen Gebäude eingetragen.
Mit Beschluss vom 14. März 2016 erteilte die Baukommission der Stadt Kloten der Kirchgemeinde die Baubewilligung für das erwähnte Projekt. Dagegen rekurrierte A.________ am 18. April 2016 ans Baurekursgericht des Kantons Zürich. Er ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus überbauten Grundstücks Kat.-Nr. 1928 am B.________-Weg. Das Baurekursgericht wies sein Rechtsmittel mit Entscheid vom 1. September 2016 ab.
Eine von A.________ daraufhin erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Februar 2017 ebenfalls ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 27. März 2017 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Baukommission und die Beschwerdegegnerin beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, und eventuell, sie abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, der das Verfahren abschliesst (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 91 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG). Gemäss den Ausführungen des Baurekursgerichts liegt die Parzelle des Beschwerdeführers in 80 m Entfernung vom Baugrundstück und wäre das geplante mehrstöckige Mehrfamilienhaus von dort aus sichtbar. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; Urteil 1C 204/2016 vom 19. August 2016 E. 2 mit Hinweisen).

2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Baukommission schaffe ein unnötiges Präjudiz, wenn sie das Bauprojekt bewillige, ohne sich mit dem noch auszuarbeitenden Gestaltungsplan Mittelholzerweg auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht hielt dazu fest, die Bauparzelle falle nicht in den Gestaltungsplanperimeter. Die Ausarbeitung des Gestaltungsplans müsse deshalb nicht abgewartet werden und es sei darauf auch keine Rücksicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Ausführungen. Er macht geltend, der Gestaltungsplan müsste schon lange vorliegen und eine Interessenabwägung spreche ebenfalls dafür, das Baugesuch zu sistieren. Inwiefern das Verwaltungsgericht in diesem Punkt Recht verletzt haben soll (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), legt er jedoch nicht substanziiert dar. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

3.

3.1. Umstritten ist die Gestaltung des Bauprojekts. In dieser Hinsicht sieht § 238 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1), soweit vorliegend relevant, Folgendes vor:

1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
2 Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen [...]

3.2. Das Verwaltungsgericht legte dazu dar, das geplante Mehrfamilienhaus grenze nicht direkt an die 1. Swissairsiedlung an. Vielmehr verlaufe zwischen der Bauparzelle und der inventarisierten Siedlung der Reutlenweg. Dieser bilde somit eine optische Zäsur und stelle sicher, dass die Grenzen zwischen der Wohnzone W4 und der für die 1. Swissairsiedlung geltenden Landhauszone L2 und Wohnzone W2b erkennbar blieben. Das geplante 13-Familienhaus bilde kein quartierfremdes Element. In direkter Nachbarschaft zur Bauparzelle stünden bereits heute mehrere ähnlich grosse Mehrfamilienhäuser aus den 1980er- und 1990er-Jahren. Insofern werde mit dem Abbruch des alten Pfarrhauses "Saal Reutlen" und dem Neubau des 13-Familienhauses bloss eine Baulücke geschlossen. Indem der Gesetzgeber die Wohnzone W4 direkt an die Landhauszone L2 und die Wohnzone W2b angrenzen liess, habe er bewusst einen Gebäudehöhenunterschied zwischen den einzelnen Zonen in Kauf genommen. Bei diesem baulichen Umfeld lasse sich der vom Beschwerdeführer geforderte Volumenverzicht nicht rechtfertigen.
Auch in gestalterischer Hinsicht nehme das Projekt die gebotene besondere Rücksicht auf die 1. Swissairsiedlung. Dessen Gebäude wiesen eine für die unmittelbaren Nachkriegsjahre typische Formgebung auf. Ihre Fassaden seien einheitlich befenstert. Die Baukörper seien schlicht gehalten und verzichteten fast vollständig auf schmückende Elemente. Dies zeige sich auch bei der Dachgestaltung. Die Neigung der Satteldächer sei gering. Die Vordächer seien stirn- und traufseitig nur rudimentär ausgebildet. Dachaufbauten seien kaum vorhanden oder stammten aus einer späteren Zeit. Das Bauprojekt greife einzelne dieser Gestaltungselemente auf. Zu erwähnen seien namentlich die nur schwach ausgeprägten Satteldächer sowie die weitgehend fehlenden Vordächer an den Stirn- und Traufseiten. Mit seiner einfachen Form und der schmalen Stirnseite ähnele der Gebäudekubus stärker den Bauten der 1. Swissairsiedlung als den angrenzenden Mehrfamilienhäusern aus den 1980/1990er-Jahren mit ihren überladenen Balkonvorbauten. Die dreifache Höhenstaffelung verhindere zudem, dass das Projekt als monolithische Zeilenbaute erscheine. Im Übrigen könne im Zusammenhang mit der Einordnung auf die Ausführungen des Baurekursgerichts verwiesen werden. Dieses gehe zu Recht
von einer guten Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG aus.

3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Argument, die Einordnung stelle eben die Abgrenzung zwischen den Zonen dar, schon im vorinstanzlichen Verfahren kritisiert. Das Bundesgericht habe seine Auffassung im Urteil 1C 317/2015 vom 10. August 2016 sinngemäss gestützt. Die Bauparzelle liege zudem in direkter Nachbarschaft zur 1. Swissairsiedlung, was genüge, um erhöhte Anforderungen zu stellen. Die Aufzonung der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin stelle ein Privileg im Sinne von § 71 PBG dar, weshalb als Ausgleich dafür eine besonders gute Einordnung und Gestaltung notwendig sei, welche über das in § 238 PBG geforderte Mass hinausgehe. Dafür spreche auch die Scharnierfunktion, welche die zu bebauende Liegenschaft an der Grenze der Bauzonen habe. Eine echte Eingliederung sei mit dem geplanten, grossvolumigen Baukörper nur schwer möglich. Zu den erhöhten Anforderungen gehöre zum Beispiel eine Seitenstaffelung, welche sich bei allen Mehrfamilienhäusern der 1. Swissairsiedlung finde. Auch das Flachdach mit seiner Neigung von 10 % genüge den Anforderungen nicht.

3.4. Diese Vorbringen genügen nur knapp den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Insoweit, als der Beschwerdeführer auf die vorinstanzlichen Ausführungen eingeht, überzeugt seine Kritik daran nicht.
Nach § 71 Abs. 1 PBG ist bei Arealüberbauungen eine besonders gute Gestaltung erforderlich (vgl. dazu E. 4.1 und E. 4.5 des vom Beschwerdeführer zitierten bundesgerichtlichen Urteils 1C 317/2015 vom 10. August 2016). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Arealüberbauung und ist § 71 PBG nicht anwendbar. Willkür in der Anwendung des kantonalen Rechts ist insofern nicht erkennbar.
Das Verwaltungsgericht hat eingehend begründet, weshalb ein Volumenverzicht nicht gefordert werden könne. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ohne klar überwiegende öffentliche Interessen keine Unvereinbarkeit mit dem Eingliederungsgebot festgestellt werden darf, nur weil die Baute die bau- und planungsrechtlich zulässigen Masse ausschöpft (Urteil 1C 645/2012 vom 29. Juli 2013 E. 2.4 mit Hinweisen).
Dass die gebotene Rücksichtnahme auf die angrenzende 1. Swissairsiedlung einen derartigen Volumenverzicht oder eine anderweitige Projektmodifikation erfordern würde, ist gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht erkennbar. Die in den Akten befindlichen Pläne, Fotos und Visualisierungen bestätigen, dass der Reutlenweg eine optische Zäsur zwischen der 1. Swissairsiedlung und dem Baugrundstück schafft und dass in direkter Nachbarschaft ähnlich grosse Mehrfamilienhäuser stehen. Es erscheint nicht willkürlich, wenn es das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen genügen liess, dass das Bauprojekt einzelne Gestaltungselemente der 1. Swissairsiedlung aufgreift (schwach ausgeprägte Satteldächer und weitgehend fehlende Vordächer) und zudem eine dreifache Höhenstaffelung verhindert, dass es als monolithische Baute wahrgenommen wird.

4.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die nicht durch einen Dritten vertretene Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission der Stadt Kloten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Dold