Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 25/2016

Urteil vom 28. Juni 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 25. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
Das Regionalgericht Berner Jura - Seeland sprach X.________ am 14. November 2013 der gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Urkundenfälschung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.

B.
Auf Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts erklärte das Obergericht des Kantons Bern X.________ am 25. Juni 2015 der gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Urkundenfälschung schuldig. Es sprach eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren als Zusatzstrafe zu zwei früheren Verurteilungen aus.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Verfahren sei an das Obergericht zurückzuweisen; eventualiter sei eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszusprechen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im vorinstanzlichen Verfahren die Befragung von A.________ und B.________ als Zeugen beantragt. Die Vorinstanz habe die Beweise weder abgenommen noch die Anträge abgewiesen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei auf diese Weise verletzt worden.
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz lehnte die Beweisanträge des Beschwerdeführers anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2015 ab und begründete ihren Entscheid (kantonale Akten, pag. 4284 f.).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. In der Anklageschrift werde er als "Ideengeber" bezeichnet. Was damit in rechtlicher Hinsicht gemeint sein soll, sei unklar. Es sei nicht möglich gewesen, zu derartigen Vorhalten effektiv zu plädieren. Gleiches gelte für den THC-Wert der sichergestellten Hanfpflanzen. Es sei diesbezüglich möglich gewesen, zu bestreiten, dass die Grenzwerte generell überschritten worden seien, nicht aber substanziiert zu plädieren.
Der Beschwerdeführer erhob bereits im vorinstanzlichen Verfahren gleichlautende Einwände. Die Vorinstanz setzte sich damit auseinander und verneinte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Urteil, S. 21 ff.). Der Beschwerdeführer erwähnt dies mit keinem Wort. Eine Beschwerdebegründung, welche die vorinstanzlichen Erwägungen ausklammert, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht. Auf die Rüge, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden, ist demnach nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem". Sämtliche Vorwürfe für die Zeit bis März 2001 seien bereits durch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2006 rechtskräftig abgeurteilt worden. Die Vorinstanz gehe von retrospektiver Konkurrenz aus, ohne dies näher zu begründen. Dadurch verletze sie auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" (Urteil, S. 24 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Auch in Bezug auf dieses Vorbringen genügt die Begründung der Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht. Unbegründet ist die Rüge, die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb sie von retrospektiver Konkurrenz ausgehe. Sie tut dies im Rahmen der Strafzumessung (Urteil, S. 64 ff.).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz unterstelle ihm, er habe in der Zeit, in welcher er im Strafvollzug war, die strategischen Entscheide für das Unternehmen getroffen. Dies anzunehmen, sei weltfremd. Die Vorinstanz bezeichne ihn als "Ideengeber", "Lenker" und "Denker", der im Hintergrund die "Fäden in der Hand" gehalten habe. Was damit gemeint sei, sei nicht klar. Zudem würden diese Bezeichnungen keine strafrechtlich relevante Form von Täterschaft oder Teilnahme beschreiben.

4.2. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer vom 20. August 2002 bis zum 18. Juni 2004 im Strafvollzug war. Sie gelangt aufgrund verschiedener Umstände, die sie eingehend würdigt, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch während dieser Zeit seine Beteiligung am Hanfhandel nicht aufgegeben habe und die strategischen Entscheidungen weiterhin traf (Urteil, S. 38 ff.). In rechtlicher Hinsicht verweist die Vorinstanz auf das erstinstanzliche Urteil, wonach dem Beschwerdeführer auch für die Zeit des Strafvollzugs sämtliche Handlungen als Mittäter zuzurechnen seien (Urteil, S. 49 und 52).
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu seinen Aktivitäten während des Strafvollzugs als unklar zu bezeichnen. Die von der Vorinstanz gewürdigten Tatumstände klammert er aus. Auf die Rüge ist mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Unbegründet ist hingegen die Rüge, die von der Vorinstanz verwendeten Begriffe würden keine Form der Täterschaft oder der Teilnahme beschreiben. Die Vorinstanz qualifiziert das Verhalten des Beschwerdeführers ausdrücklich als Mittäterschaft. Dass dies falsch sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

4.3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei weltfremd, dass er aus dem Strafvollzug die strategischen Entscheide für den Hanfhandel getroffen habe, erschöpfen sich seine Vorbringen in unzulässiger, appellatorischer Kritik (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Auch darauf ist nicht einzutreten.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Er macht geltend, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei und die Vorinstanz seine besondere Strafempfindlichkeit nicht beachte.
Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.1.1. Zur Verletzung des Beschleunigungsgebots bringt der Beschwerdeführer vor, das gesamte Verfahren habe über 10 Jahre gedauert. Zudem sei ihm das angefochtene Urteil mehr als 5 Monate nach der Berufungsverhandlung zugestellt worden. Die in Art. 84 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 84 Eröffnung der Entscheide - 1 Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
1    Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
2    Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu.
3    Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu.
4    Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden.
5    Die Strafbehörde eröffnet einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen den Parteien schriftlich oder mündlich.
6    Entscheide sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts anderen Behörden, Rechtsmittelentscheide auch der Vorinstanz, rechtskräftige Entscheide soweit nötig den Vollzugs- und den Strafregisterbehörden mitzuteilen.
StPO vorgesehene Frist sei nicht eingehalten worden, was eine weitere Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstelle. Die Strafe sei um mindestens ein halbes Jahr auf 3 Jahre zu senken.
Die Vorinstanz stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes fest und gewährte dem Beschwerdeführer dafür eine Reduktion der Strafe im Umfang von 25%. Sie hielt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei nicht ausschliesslich der Leidtragende gewesen, sondern habe aufgrund seiner Mehrfachdelinquenz immer wieder zusätzliche Abklärungen verursacht. Nach Ende der deliktischen Tätigkeit habe es aber längere Phasen behördlicher Untätigkeit gegeben, die nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten seien (Urteil, S. 73).
Der Beschwerdeführer erwähnt die vorinstanzlichen Erwägungen nicht einmal. Er legt in keiner Weise dar, inwiefern die ihm für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes bis zur Fällung des angefochtenen Urteils gewährte Reduktion der Strafe Bundesrecht verletzen soll. Erneut genügt die Begründung der Beschwerde nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG.
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe die Frist für die Zustellung des begründeten Urteils gemäss Art. 84 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 84 Eröffnung der Entscheide - 1 Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
1    Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
2    Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu.
3    Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu.
4    Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden.
5    Die Strafbehörde eröffnet einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen den Parteien schriftlich oder mündlich.
6    Entscheide sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts anderen Behörden, Rechtsmittelentscheide auch der Vorinstanz, rechtskräftige Entscheide soweit nötig den Vollzugs- und den Strafregisterbehörden mitzuteilen.
StPO missachtet. Hierbei handelt es sich aber nur um eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebotes, welche sich im Ergebnis auf das Strafmass nicht auswirkt.

5.1.2. Hinsichtlich seiner Strafempfindlichkeit macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an Migräneattacken. Es sei aktenwidrig, von einer normalen Strafempfindlichkeit auszugehen.
Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen ist. Sie berücksichtigt dabei einen Bandscheibenvorfall sowie Migräneattacken. Im Ergebnis stuft sie die Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers als neutral ein (Urteil, S. 68 f.).
Bei medizinischen Gründen ist der Strafempfindlichkeit lediglich Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist. Dies wurde namentlich etwa bejaht bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen (Urteil 6B 476/2015 vom 26. November 2015 E. 5.4 mit Hinweis). Die Vorinstanz verletzt das ihr zustehende Ermessen im Ergebnis nicht, wenn sie dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes keine besondere Strafempfindlichkeit zuerkennt. Bei dem vom Beschwerdeführer am 27. Januar 2016 eingereichten psychotherapeutischen Bericht vom 18. Januar 2016 handelt es sich um ein neues Beweismittel, welches im Verfahren vor dem Bundesgericht unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

5.2. Der Beschwerdeführer beantragt, der Vollzug der Freiheitsstrafe sei teilweise aufzuschieben. Dies ist bei einem Strafmass von über 3 Jahren ausgeschlossen (Art. 43 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB).

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses