[AZA 7]
B 60/01 Vr

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Frésard; Gerichtsschreiber Widmer

Urteil vom 28. Juni 2002

in Sachen

1. A.________,
2. B.________, Beschwerdeführer, B.________ vertreten durch seine Mutter A.________, und diese vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel,

gegen
Sarasura Sammelstiftung, Kornhausgasse 7, 4003 Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel

A.- Die X.________ AG meldete ihren Geschäftsführer W.________ (geboren 1948) am 1. September 1997 bei der Sarasura Sammelstiftung, Basel, für die Kollektivversicherung in der beruflichen Vorsorge mit Versicherungsbeginn am 1. September 1997 an. W.________ gab gleichentags eine Gesundheitsdeklaration ab, in der er mehrere Fragen zu seiner gesundheitlichen Situation beantwortete. Am 21. Juli 1998 teilte die Sarasura W.________ mit, dass er definitiv in die Versicherung aufgenommen werde. Am 10. Oktober 1999 verstarb W.________ an der Folgen eines Larynx-Karzinoms.
Die Providentia Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft, Rückversicherer der Sarasura, traf darauf hin bei verschiedenen Ärzten Abklärungen zum Gesundheitszustand des Versicherten in der Zeit vor Versicherungsbeginn. Gestützt auf die eingeholten Arztberichte teilte die Sarasura A.________, der Ehefrau des Verstorbenen, mit, dass sie vom Versicherungsvertrag zurücktrete, weil der Versicherte seine Anzeigepflicht verletzt habe. Im Weiteren sei die Arbeitsfähigkeit des Verstorbenen bereits vor dem Eintritt in die Sammelstiftung eingeschränkt gewesen; da die Ursache der Arbeitsunfähigkeit zum Tod geführt habe, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge.

Am 5. Juni 2000 liessen A.________ und ihr Sohn B.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) Klage einreichen mit dem Antrag, die Sarasura sei zu verpflichten, ihnen ab 1. November 1999 Hinterlassenenrenten in der Höhe von Fr. 28'800.-- im Jahr (Witwenrente von Fr. 24'000.-- und Waisenrente von Fr. 4'800.--) zu bezahlen.
Das kantonale Gericht gelangte zum Schluss, dass die Sarasura die Leistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu erbringen habe. Hingegen hätten die Hinterlassenen zufolge Verletzung der Anzeigepflicht durch den Verstorbenen keinen Anspruch auf Leistungen aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Dementsprechend verpflichtete es die Sarasura in teilweiser Gutheissung der Klage, A.________ und B.________ ab 1. November 1999 eine jährliche Witwenrente von Fr. 5'519. 20 sowie eine jährliche Waisenrente von Fr. 1'839. 80 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab (Entscheid vom 14. März 2001).
B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen A.________ und B.________ die bei der Vorinstanz klageweise gestellten Rechtsbegehren erneuern und zudem die Zusprechung eines Zinses von 5 % ab 5. Juni 2000 auf den geltend gemachten Rentenbetreffnissen beantragen.
Die Sarasura schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit, als die Sarasura verpflichtet wurde, den Beschwerdeführern ab
1. November 1999 die Hinterlassenenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu erbringen, unangefochten geblieben. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge zu Recht wegen einer Anzeigepflichtverletzung des verstorbenen Versicherten verneint hat.

2.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 119 V 286 Erw. 4) zutreffend dargelegt, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen in der weitergehenden beruflichen Vorsorge grundsätzlich nach den statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung beurteilen. Ferner hat sie die massgebende Bestimmung des ab 1. Januar 1995 gültigen Vorsorgereglements der Sarasura betreffend Anzeigepflichtverletzung (Art. 9 Ziff. 2) sowie die Rechtsprechung zum Umfang der den Versicherten obliegenden Anzeigepflicht (BGE 116 V 226 Erw. 5a) richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

3.- a) Das kantonale Gericht hat festgehalten, dass der Verstorbene zweimal wegen Halsbeschwerden seinen Hausarzt Dr. med. O.________ aufgesucht habe. Kurze Zeit nach der zweiten Konsultation vom 25. April 1997, als Dr.
O.________ eine "eitrige Pharyngitis" diagnostizierte, habe der Verstorbene am 13. Mai 1997 "wegen wiederholtem Hals- und Schluckweh, Hypogeusie, Druckgefühl im Hals und pelziger Zunge" Dr. med. D.________, Spezialarzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, aufgesucht; wegen ausgeprägter Hyperreflexe habe sich keine genügende Hypopharynx-Exploration ausführen lassen. Gemäss Angaben des Arztes habe sich der vielbeschäftigte Patient nicht zu einer endoskopischen Exploration bewegen lassen. Im September und November 1997 sei der Verstorbene telefonisch an Dr.
D.________ gelangt, welcher dann die Überweisung an das Spital Y.________ veranlasste, wo schliesslich das Krebsleiden festgestellt wurde. Die Arztbesuche bei Dr.
O.________ und Dr. D.________ im April und Mai 1997 hätte der Verstorbene nach Auffassung der Vorinstanz auf dem am 1. September 1997 ausgefüllten Fragebogen erwähnen müssen.
Sein Gang zum Spezialarzt zeige, dass er offensichtlich wegen seiner Halsbeschwerden beunruhigt war. Die Empfehlung des Spezialisten Dr. med. D.________, sich einer endoskopischen Abklärung zu unterziehen, hätte den verstorbenen Versicherten darauf aufmerksam machen müssen, dass es sich bei seiner Erkrankung möglicherweise nicht um eine alltägliche Halsentzündung handelte, die als belanglose vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens nicht hätte deklariert werden müssen. Vielmehr wäre er verpflichtet gewesen, die Halsbeschwerden und die entsprechenden Arztbesuche sowie die eingenommenen Medikamente in der Gesundheitserklärung anzugeben.

b) Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig: Die Beschwerdeführer machen geltend, Frage 2 ("Waren Sie bei Versicherungsbeginn in ärztlicher Kontrolle oder Behandlung?") und Frage 3 ("Nehmen Sie zur Zeit Medikamente ein oder wurden Ihnen solche verschrieben?") des Fragebogens über den Gesundheitszustand hätten sich auf den Zeitpunkt des Versicherungsbeginns bezogen und seien vom Verstorbenen korrekt beantwortet worden. Wie es sich damit verhält, ist nicht von entscheidender Bedeutung.
Wichtig ist, dass der verstorbene Versicherte die Frage 4 der Gesundheitsdeklaration ("Waren Sie in den letzten zwei Jahren krank, verunfallt oder wurden Sie operiert?") hätte bejahen und bei der daran anknüpfenden Frage nach der Art der Krankheit wahrheitsgemäss auf die Halsbeschwerden hinweisen müssen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer bestimmt der Patient und nicht der Arzt, ob eine Untersuchung oder Behandlung durchgeführt werden soll oder nicht. Aus dem Umstand, dass Dr. med. D.________ "nicht mit Nachdruck auf der Vornahme weiterer Abklärungen beharrte" - wobei sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, ob der Arzt den Verstorbenen nicht doch eindringlich zur Vornahme näherer Untersuchungen aufforderte - kann daher nicht geschlossen werden, der Versicherte habe in guten Treuen annehmen dürfen, es handle sich um eine belanglose vorübergehende Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens.
Solches verbietet sich, wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, schon deshalb, weil der Verstorbene unmittelbar nach der letzten Kontaktnahme zur Praxis seines Hausarztes, sei es auf dessen Anraten oder von sich aus, den Spezialarzt Dr. D.________ aufgesucht und von diesem keineswegs einen Befund erhalten hat, der ihn zur Annahme eben einer solchen vorübergehenden Beeinträchtigung des Wohlbefindens hätte veranlassen können. Im Gegenteil: Der Spezialist schlug ihm eingehendere Untersuchungen vor.

c) Die Sarasura war gemäss Art. 9 Ziff. 2 ihres Vorsorgereglements berechtigt, innert sechs Monaten seit Bekanntwerden der Anzeigepflichtverletzung die Todesfallleistungen auf die gesetzlichen Mindestleistungen herabzusetzen.
Von dieser Befugnis hat sie mit Schreiben vom 30. Dezember 1999 innert Frist Gebrauch gemacht. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens.
4.- Die Beschwerdeführer beantragen, es sei ihnen auf den Hinterlassenenrenten ab 5. Juni 2000 ein Zins von 5 % zuzusprechen.

Gemäss BGE 119 V 135 Erw. 4c haben die Vorsorgeeinrichtungen auf den Renten ab jenem Zeitpunkt Verzugszins zu bezahlen, da der Gläubiger die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat (Art. 105
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 105 - 1 Le débiteur en demeure pour le paiement d'intérêts, d'arrérages ou d'une somme dont il a fait donation, ne doit l'intérêt moratoire qu'à partir du jour de la poursuite ou de la demande en justice.
1    Le débiteur en demeure pour le paiement d'intérêts, d'arrérages ou d'une somme dont il a fait donation, ne doit l'intérêt moratoire qu'à partir du jour de la poursuite ou de la demande en justice.
2    Toute stipulation contraire s'apprécie conformément aux dispositions qui régissent la clause pénale.
3    Des intérêts ne peuvent être portés en compte pour cause de retard dans le paiement des intérêts moratoires.
OR), und der Verzugszins beträgt 5 %, insofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt. Die Sarasura hat demnach die jeweils fälligen Rentenbetreffnisse ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung (5. Juni 2000) bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Urteils (SZS 1997 S. 470 Erw. 4) mit 5 % zu verzinsen.

5.- Für das letztinstanzliche Verfahren werden aufgrund von Art. 134
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 105 - 1 Le débiteur en demeure pour le paiement d'intérêts, d'arrérages ou d'une somme dont il a fait donation, ne doit l'intérêt moratoire qu'à partir du jour de la poursuite ou de la demande en justice.
1    Le débiteur en demeure pour le paiement d'intérêts, d'arrérages ou d'une somme dont il a fait donation, ne doit l'intérêt moratoire qu'à partir du jour de la poursuite ou de la demande en justice.
2    Toute stipulation contraire s'apprécie conformément aux dispositions qui régissent la clause pénale.
3    Des intérêts ne peuvent être portés en compte pour cause de retard dans le paiement des intérêts moratoires.
OG keine Gerichtskosten erhoben. Da die Beschwerdeführer nur in einem Nebenpunkt von untergeordneter Bedeutung obsiegen, in der Hauptsache aber unterliegen, haben sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 105 - 1 Le débiteur en demeure pour le paiement d'intérêts, d'arrérages ou d'une somme dont il a fait donation, ne doit l'intérêt moratoire qu'à partir du jour de la poursuite ou de la demande en justice.
1    Le débiteur en demeure pour le paiement d'intérêts, d'arrérages ou d'une somme dont il a fait donation, ne doit l'intérêt moratoire qu'à partir du jour de la poursuite ou de la demande en justice.
2    Toute stipulation contraire s'apprécie conformément aux dispositions qui régissent la clause pénale.
3    Des intérêts ne peuvent être portés en compte pour cause de retard dans le paiement des intérêts moratoires.
OG). Nach Art. 159 Abs. 2
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 105 - 1 Le débiteur en demeure pour le paiement d'intérêts, d'arrérages ou d'une somme dont il a fait donation, ne doit l'intérêt moratoire qu'à partir du jour de la poursuite ou de la demande en justice.
1    Le débiteur en demeure pour le paiement d'intérêts, d'arrérages ou d'une somme dont il a fait donation, ne doit l'intérêt moratoire qu'à partir du jour de la poursuite ou de la demande en justice.
2    Toute stipulation contraire s'apprécie conformément aux dispositions qui régissent la clause pénale.
3    Des intérêts ne peuvent être portés en compte pour cause de retard dans le paiement des intérêts moratoires.
OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung haben die Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 14. März 2001 dahin geändert,
dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird,
den Beschwerdeführern auf den Hinterlassenenrenten ab
5. Juni 2000 einen Zins von 5 % zu bezahlen. Im Übrigen
wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 28. Juni 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: