Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C_812/2013, 2C_813/2013

Urteil vom 28. Mai 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
2C_812/2013
HC X.________ Management AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Untersander,

und

2C_813/2013
HC X.________ Sport AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Untersander,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.

Gegenstand
MWST; Leistungsaustausch unter Schwestergesellschaften; Ermessensschätzung
(erstes Quartal 2006 bis viertes Quartal 2009),

Beschwerde gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 22. Juli 2013.

Sachverhalt:

A.

Die Hockey Club X.________ AG mit Sitz in X.________/GR ist eine Holdinggesellschaft. Sie hält zwei operativ tätige, hundertprozentige Tochtergesellschaften, die im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen sind, ohne aber eine Mehrwertsteuergruppe zu bilden. Der Zweck der HC X.________ Management AG (nachfolgend Management AG) liegt in der Zurverfügungstellung der Infrastruktur und der Vornahme von Dienstleistungen, namentlich in den Bereichen Marketing und Sponsoring, für die HC X.________ Sport AG (nachfolgend Sport AG). Diese bezweckt die Durchführung, Organisation und Leitung des Eishockey-Profi-Spielbetriebes. Keine der beiden Tochtergesellschaften hat für die Versteuerung steuerausgenommener Umsätze optiert.

B.

Die Schwestergesellschaften haben am 29. Oktober 2005 einen Dienstleistungs- und Managementvertrag geschlossen. Darin stellen sie einleitend fest, dass die Management AG Eigentümerin der Marken (namentlich "Hockey Club X.________", "Turnier Y.________") und sämtlicher damit verbundenen Rechte ist (Ziff. 1), während die Sport AG die Lizenz der Schweizerischen Eishockey Nationalliga GmbH (heute: Swiss Ice Hockey Marketing GmbH) zur Teilnahme an der Meisterschaft besitzt (Ziff. 2).

Der Management AG steht vertragsgemäss die Vermarktung ihrer Markenrechte sowie der Bild- und anderen Persönlichkeitsrechte der Spieler der Sport AG zu (Ziff. 3). Sie erbringt der Sport AG gegenüber Verwaltungsdienstleistungen. Diese bestehen vornehmlich in Billettverkauf, Buchführung, Personaladministration und allgemeinen Verwaltungsarbeiten (Ziff. 10/11). Hierfür schuldet die Sport AG der Management AG eine jährliche Entschädigung von Fr. ... nebst Mehrwertsteuer (Ziff. 16).

Die Sport AG verantwortet den Ablauf des sportlichen Spielbetriebs. Ihr obliegt die Saisonvorbereitung und der sportliche Bereich des Spielbetriebs während der Meisterschaft und des Turniers Y.________, dies in Absprache und Koordination mit der Management AG. Sie schliesst die Arbeitsverträge mit den Spielern (Ziff. 4) und verpflichtet sich, die Bild- und übrigen Persönlichkeitsrechte der Spieler exklusiv der Management AG zur Verfügung zu stellen. Ferner ist die Sport AG gehalten, "auf Abruf" mit ihrer Mannschaft am Turnier Y.________ teilzunehmen (Ziff. 8/9). Hierfür schuldet die Management AG der Sport AG eine jährliche Entschädigung von Fr. ... nebst Mehrwertsteuer und einem erfolgsabhängigen Bonus (Ziff. 15).

C.

Im Jahr 2011 unterzog die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) die Schwestergesellschaften einer Mehrwertsteuerkontrolle. In den Kontrollberichten vom 1. Februar 2012 zu den geprüften Steuerperioden (erstes Quartal 2006 bis viertes Quartal 2009) zog die ESTV Fazit. Im Wesentlichen kam sie zum Schluss, ausgangsseitig sei der grösste Teil der Umsätze aus steuerbaren Leistungen (insbesondere "Marketing") bei der Management AG, sämtliche steuerausgenommenen Umsätze (insbesondere "Ticketing") aber bei der Sport AG verbucht worden. Der Management AG stehe vertragsgemäss das exklusive Recht auf Nutzung der Rechte zu, sodass sie "quasi das entstandene Defizit bei der Sport AG" zu tragen habe. Wohl aus diesem Grund habe die Management AG auf die Billetteinnahmen aus dem Turnier Y.________ verzichtet.

Zur Eingangsseite sei zu bemerken, so die ESTV weiter, dass die vorsteuerbelasteten Aufwände hauptsächlich in der Management AG und nur geringfügig in der Sport AG erfasst worden seien. Bei den in der Management AG verbuchten vorsteuerbelasteten Aufwänden handle es sich (weitgehend) um gemischt verwendete Leistungen zu Gunsten der Sport AG. Beinahe der gesamte administrative Aufwand sei von der (zur Vornahme des Vorsteuerabzugs berechtigten) Management AG erfasst worden. Dasselbe gelte hinsichtlich des Werbeaufwandes (Stadion, Tenues, Inserate usw.) sowie der anlässlich des Spiel- und Trainingsbetriebs anfallenden Aufwendungen (namentlich der Stadionunterhalt sowie die Personalkosten für den Trainer und dessen Stab). Per saldo sei lediglich eine geringfügige Vorsteuerkürzung eingetreten, da keine Weiterbelastung des Aufwandes von der Management AG an die Sport AG erfolgt sei. Dies führe zur Annahme geldwerter Leistungen an eine nahestehende Person.

D.

Vor diesem Hintergrund nahm die ESTV mit "Einschätzungsmitteilung Nr. ... / Verfügung" vom 6. Februar 2012 zugunsten der Management AG eine Gutschrift von Fr. ... vor, entsprechend der Differenz zwischen nachbelasteten Mehrwertsteuern von Fr. ... und gutgeschriebenen Vorsteuern von Fr. .... Hinsichtlich der Sport AG erliess die ESTV am selben Tag die "Einschätzungsmitteilung Nr. ... / Verfügung", welche mit einer Nachforderung von Fr. ... endete. In diesem Fall standen den nachbelasteten Mehrwertsteuern von Fr. ... gutgeschriebene Vorsteuern von Fr. ... entgegen.

Die Einsprachen der Gesellschaften an die ESTV blieben erfolglos (Einspracheentscheide vom 8. August 2012), ebenso wie die dagegen gerichteten Beschwerden. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese mit den Urteilen A-4750/2012 (Management AG) und A-4747/2012 (Sport AG) vom 22. Juli 2013 ab.

E.

Mit Eingabe vom 11. September 2013 erheben die beiden Gesellschaften beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, die Urteile A-4750/2012 und A-4747/2012 vom 22. Juli 2013 seien aufzuheben und die Sache an die ESTV zurückzuweisen mit der Anweisung, die Mehrwertsteuern nach der in der Beschwerde dargestellten Methodik und den darin enthaltenen Grundsätzen festzulegen. Während das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt die ESTV, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; SR 173.110) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 140 I 90 E. 1 S. 92; 140 V 22 E. 4 S. 26).

1.2.

1.2.1. Die angefochtenen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2013 betreffen - spiegelbildlich - denselben Sachverhalt. Es stellen sich dieselben Rechtsfragen, welche die beiden Gesellschaften denn auch in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift erörtern. Daher rechtfertigt es sich, die zwei vom Bundesgericht eröffneten Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i. V. m. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP [SR 273]; BGE 131 V 461 E. 1.2 S. 465; Urteil 2C_95/2013 / 2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 1.2, in: StE 2013 B 22.2 Nr. 28).

1.2.2. Bei den angefochtenen Urteilen handelt es sich um (End-) Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Sie können beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83, 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. a, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Das neurechtlich massgebende Verfahrensrecht (Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [nachfolgend MWSTG 2009; SR 641.20]; vgl. dazu dessen Art. 113 Abs. 3) enthält keine spezialgesetzlichen Vorschriften zum Verfahren vor Bundesgericht, sodass es bei den allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes bleibt.

1.3.

1.3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
(schweizerisches Recht) und 96 BGG (ausländisches Recht) geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 unten).

1.3.2. Fragen des Bundesrechts und des Völkerrechts klärt das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.), an sich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).

1.3.3. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Unterbliebt dies, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232).

1.3.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzlichen Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zur Willkür in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 und 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen sind mehrwertsteuerliche Gutschriften und Nachbelastungen, welche die Kontrollperiode von Anfang 2006 bis Ende 2009 betreffen. Aufgrund von Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG 2009, am 1. Januar 2010 in Kraft getreten, bleiben in Bezug auf das materielle Recht grundsätzlich die bisherigen Bestimmungen anwendbar (Urteile 2C_207/2013 vom 28. April 2014 E. 2.1; 2C_814/2013 vom 3. März 2014 E. 2.1). Massgebend ist demnach das vorrevidierte Recht, d. h. das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (nachfolgend MWSTG 1999; AS 2000 1300), in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

2.2.

2.2.1. Charakteristisch für die auf Art. 130 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
1    Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
2    Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.106
3    Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.107
3bis    Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.108
3ter    Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.109
3quater    Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.110
4    5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.
BV gestützte Mehrwertsteuer ist der Austausch von Leistungen (das sog. "Leistungsverhältnis"; dazu BGE 140 II 88 E. 2.1 S. 82 f.). Leistungen gegenüber nahestehenden Personen sind mit Bezug auf das Steuerobjekt nicht anders zu behandeln als solche gegenüber unabhängigen Dritten (Urteil 2C_711/2013 vom 7. Januar 2014 E. 5.2; BGE 138 II 239 E. 3.2 S. 241). Nahestehend sind namentlich Personen, die an der leistungserbringenden Handelsgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt oder die Mitglieder der Verwaltung und weiterer Organe einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft sind (Urteil 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 3.2). Diese Eigenschaft trifft auch auf Schwestergesellschaften zu (Urteil 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 6.4.2, in: StE 2013 B 102.1 Nr. 8, StR 68/2013 S. 658; zur direktsteuerlichen Dreieckstheorie Urteil 2C_843/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.1, in: StR 68/2013 S. 227).

2.2.2. Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind die im Negativkatalog von Art. 18
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG 1999 abschliessend genannten Leistungen. Darunter fallen die für sportliche Anlässe verlangten Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z. B. Startgelder) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen (Art. 18 Ziff. 15
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG 1999). Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die ESTV die Option für die Versteuerung der Umsätze gemäss Art. 18 Ziff. 15
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG 1999 bewilligen (Art. 26 Abs. 1 lit. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 26 Rechnung - 1 Der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin hat dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 genügt.
1    Der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin hat dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 genügt.
2    Die Rechnung muss den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin, den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin und die Art der Leistung eindeutig identifizieren und in der Regel folgende Elemente enthalten:
a  den Namen und den Ort des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt, den Hinweis, dass er oder sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, sowie die Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist;
b  den Namen und den Ort des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt;
c  Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen;
d  Art, Gegenstand und Umfang der Leistung;
e  das Entgelt für die Leistung;
f  den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag; schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes.
3    Bei Rechnungen, die von automatisierten Kassen ausgestellt werden (Kassenzettel), müssen die Angaben über den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht aufgeführt sein, sofern das auf dem Beleg ausgewiesene Entgelt einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag nicht übersteigt.
MWSTG 1999).

2.2.3. Die Mehrwertsteuer wird vom Entgelt berechnet, wobei zum Entgelt alles gehört, was der Leistungsempfänger als Gegenleistung für die Hauptleistung aufwendet (Art. 33 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
1    Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält.
und 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
1    Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält.
MWSTG 1999). Beurteilung und Bemessung des Entgelts sind dementsprechend aus der Sicht des Leistungsempfängers vorzunehmen (Urteil 2C_576/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 2.2.4). Gemäss Art. 33 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
1    Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält.
Satz 3 MWSTG 1999 gilt im Fall einer Leistung an eine nahestehende Person jener Wert als Entgelt, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Dieser Wert bemisst sich nach dem Preis, den eine Drittperson der gleichen Abnehmerkategorie auf dem Markt zu bezahlen hätte ("le principe de pleine concurrence" bzw. "dealing at arm's length"; BGE 140 II 88 E. 4.1 S. 92 f. und 138 II 545 E. 3.2 S. 549 [direktsteuerlich]; Urteil 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 3.1 [mehrwertsteuerlich]). Für die Bestimmung dieses Wertes sind alle konkreten Umstände des abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen (BGE 138 II 57 E. 2.2 S. 59 f. und E. 3.1 f. S. 60 f.; 138 II 545 E. 3.2 S. 549 f., je für die analoge Regelung im Bereich der direkten Steuern).

2.3.

2.3.1. Verwendet die steuerpflichtige Person vorsteuerbelastet bezogene Leistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, kann sie die auf ihren Eingangsleistungen lastende (Vor-) Steuer grundsätzlich in vollem Umfang abziehen (Art. 38 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
und 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
MWSTG 1999; ausführlich dazu Urteil 2C_207/2013 vom 28. April 2014 E. 2.3.1). Verwendet sie die vorsteuerbelastet bezogenen Leistungen hingegen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für solche, die den Vorsteuerabzug ausschliessen (sog. gemischte Verwendung, double affectation), ist der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 41 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 41 Nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld und des Vorsteuerabzugs
1    Wird das vom Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin bezahlte oder mit ihm oder ihr vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen.
2    Wird das von der steuerpflichtigen Person aufgewendete Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt bezahlt wird, eine Anpassung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen.
MWSTG 1999 bzw. zuvor Art. 32 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen - (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [nachfolgend MWSTV 1994; AS 1994 1464]; Urteil 2C_732/2010 vom 28. Juni 2012 E. 5.5 am Ende, in: ASA 81 S. 412, RDAF 2012 II S. 480). Der Gesetz- respektive der Verordnungsgeber haben bewusst davon abgesehen, ein bestimmtes Vorgehen vorzuschreiben. Nach welcher Methode die Kürzung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen ist, bleibt der Praxis überlassen. Gemäss Art. 58 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 58 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht - Kein Verzugszins wird erhoben, wenn:
a  die Einfuhrsteuerschuld durch Barhinterlage sichergestellt wurde;
b  in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände (Art. 48 ZG99) vorerst provisorisch veranlagt werden (Art. 39 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;
c  bedingt veranlagte Gegenstände (Art. 49, 51 Abs. 2 Bst. b, 58 und 59 ZG) unter Abschluss des Zollverfahrens:
cbis  bei bedingt veranlagten Gegenständen der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;
c1  wieder ausgeführt werden, oder
c2  in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47 ZG);
d  ...
e  die Gegenstände periodisch zum Zollveranlagungsverfahren anzumelden sind (Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG) oder aufgrund eines vereinfachten Zollveranlagungsverfahrens nachträglich veranlagt werden (Art. 42 Abs. 2 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war.
MWSTG 1999 (annäherungsweise Ermittlung, calculation par approximation) sind auch Pauschalmethoden zulässig. Unerlässlich ist freilich, dass die
Kürzung sachgerecht erfolgt (Urteile 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 2.4.2; 2C_463/2008 vom 27. Januar 2009 E. 2.4.2).

2.3.2. Gestützt auf Art. 52
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 52 Steuerobjekt - 1 Der Steuer unterliegen:
1    Der Steuer unterliegen:
a  die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte;
b  das Überführen von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG88 in den zollrechtlich freien Verkehr durch Reisende, die im Flugverkehr aus dem Ausland ankommen.89
2    Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen und ist die Einfuhr nicht nach Artikel 53 von der Steuer befreit, so ist hierauf keine Einfuhrsteuer geschuldet und die Bestimmungen über die Bezugsteuer (Art. 45-49) sind anwendbar.90
3    Bei einer Mehrheit von Leistungen gelten die Bestimmungen von Artikel 19.
und Art. 58 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 58 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht - Kein Verzugszins wird erhoben, wenn:
a  die Einfuhrsteuerschuld durch Barhinterlage sichergestellt wurde;
b  in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände (Art. 48 ZG99) vorerst provisorisch veranlagt werden (Art. 39 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;
c  bedingt veranlagte Gegenstände (Art. 49, 51 Abs. 2 Bst. b, 58 und 59 ZG) unter Abschluss des Zollverfahrens:
cbis  bei bedingt veranlagten Gegenständen der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;
c1  wieder ausgeführt werden, oder
c2  in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47 ZG);
d  ...
e  die Gegenstände periodisch zum Zollveranlagungsverfahren anzumelden sind (Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG) oder aufgrund eines vereinfachten Zollveranlagungsverfahrens nachträglich veranlagt werden (Art. 42 Abs. 2 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war.
MWSTG 1999 hat die ESTV - im hier interessierenden Zusammenhang zuletzt mit Wirkung ab 1. Januar 2008 - die Spezialbroschüre Nr. 06 "Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung" (Nr. 610.530.06) erlassen. Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung mit entsprechend beschränkter Tragweite (dazu Urteil 2C_309/2013 / 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 3.5, in: StE 2013 B 72.14.2 Nr. 42, StR 69/2014 S. 222). Neben der Kürzung gemäss dem tatsächlichen Verwendungszweck (effektive, "gesetzliche" Methode) führt die ESTV in nicht abschliessender Weise weitere Methoden aus (Ziff. 1.5). Darunter fallen die Pauschalvarianten 1 (Kürzung anhand der Teilzuordnung der Vorsteuer), 2 (Kürzung anhand des Umsatzschlüssels), 3 (Kürzung anhand der Einheit der Leistung) und 4 (Kürzung anhand des Saldosteuersatzes im Umkehrschluss). Darauf ist zurückzukommen (hinten E. 3.2).

2.4.

2.4.1. Eine formell richtige Buchhaltung ist vermutungsweise auch materiell richtig. Im Umkehrschluss ist die ESTV gehalten (Art. 60
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 60 Rückerstattung wegen Wiederausfuhr - 1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und:
1    Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und:
a  die Gegenstände ohne vorherige Übergabe an eine Drittperson im Rahmen einer Lieferung im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme unverändert wieder ausgeführt werden; oder
b  die Gegenstände im Inland in Gebrauch genommen wurden, aber wegen Rückgängigmachung der Lieferung wieder ausgeführt werden; in diesem Fall wird die Rückerstattung gekürzt um den Betrag, welcher der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch der Gegenstände oder auf der durch den Gebrauch eingetretenen Wertverminderung sowie auf den nicht zurückerstatteten Einfuhrzollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen entspricht.
2    Die Steuer wird nur zurückerstattet, wenn:
a  die Wiederausfuhr innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt, in dem die Steuer erhoben worden ist; und
b  die Identität der ausgeführten mit den seinerzeit eingeführten Gegenständen nachgewiesen ist.
3    Die Rückerstattung kann im Einzelfall von der ordnungsgemässen Anmeldung im Einfuhrland abhängig gemacht werden.
4    Die Anträge auf Rückerstattung sind bei der Anmeldung zum Ausfuhrverfahren zu stellen. Nachträgliche Rückerstattungsanträge können berücksichtigt werden, wenn sie innert 60 Tagen seit Ausstellung des Ausfuhrdokuments, mit dem die Gegenstände nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG104) veranlagt worden sind, schriftlich beim BAZG eingereicht werden.
MWSTG 1999), eine pflichtgemässe Schätzung der massgebenden Umsätze vorzunehmen, falls entweder überhaupt keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vorliegen (Verstoss gegen die formellen Regeln der Buchführung) oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen können (Verstoss gegen die materiellen Regeln der Buchführung). Aus welchen Gründen die Aufzeichnungen unvollständig oder unzuverlässig sind, ist von keiner Bedeutung (Urteil 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.3). Unter dem Mehrwertsteuerrecht von 1999 ist eine ermessensweise Bestimmung der Vorsteuern ausgeschlossen (Urteil 2C_715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.4).

2.4.2. Im Fall einer Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen ist vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Ermessenseinschätzung gegeben sind (Art. 60
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 60 Rückerstattung wegen Wiederausfuhr - 1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und:
1    Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und:
a  die Gegenstände ohne vorherige Übergabe an eine Drittperson im Rahmen einer Lieferung im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme unverändert wieder ausgeführt werden; oder
b  die Gegenstände im Inland in Gebrauch genommen wurden, aber wegen Rückgängigmachung der Lieferung wieder ausgeführt werden; in diesem Fall wird die Rückerstattung gekürzt um den Betrag, welcher der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch der Gegenstände oder auf der durch den Gebrauch eingetretenen Wertverminderung sowie auf den nicht zurückerstatteten Einfuhrzollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen entspricht.
2    Die Steuer wird nur zurückerstattet, wenn:
a  die Wiederausfuhr innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt, in dem die Steuer erhoben worden ist; und
b  die Identität der ausgeführten mit den seinerzeit eingeführten Gegenständen nachgewiesen ist.
3    Die Rückerstattung kann im Einzelfall von der ordnungsgemässen Anmeldung im Einfuhrland abhängig gemacht werden.
4    Die Anträge auf Rückerstattung sind bei der Anmeldung zum Ausfuhrverfahren zu stellen. Nachträgliche Rückerstattungsanträge können berücksichtigt werden, wenn sie innert 60 Tagen seit Ausstellung des Ausfuhrdokuments, mit dem die Gegenstände nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG104) veranlagt worden sind, schriftlich beim BAZG eingereicht werden.
MWSTG 1999; Urteil 2C_715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.2). Trifft dies zu, kann alsdann ebenso mit voller Kognition geprüft werden, ob die Vorinstanz eine sachgerechte Bewertungsmethode herangezogen hat, indem sie sich auf eine Vorgehensweise festgelegt hat, die nachvollziehbar, plausibel, anerkannt ist, in vergleichbaren Fällen verbreitete Anwendung findet, anerkanntermassen besser oder mindestens ebenso bewährt ist wie andere Methoden und den Verhältnissen im konkreten Einzelfall Rechnung trägt (Urteil 2C_715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.2; zum Recht der direkten Steuern: Urteil 2C_309/2013 / 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 2.3.1, in: StE 2013 B 72.14.2 Nr. 42, StR 69/2014 S. 222).

2.4.3. Die eigentliche Bewertung oder Schätzung, die aufgrund dieser Methoden vorzunehmen ist, gehört zu den Tatfragen, was eine Prüfung nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür zulässt (Urteil 2C_309/2013 / 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 2.3.2). Dementsprechend ist etwa auch die Höhe der steuerbaren Umsätze oder der vorsteuerbelasteten Aufwände eine Tatfrage (Urteil 2C_715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.4). Infolge dessen prüft das Bundesgericht das Ergebnis einer Bewertung oder Schätzung nur zurückhaltend, d. h. auf offensichtliche Fehler und Irrtümer hin. Es obliegt der steuerpflichtigen Person, die Unrichtigkeit der Schätzung zu beweisen (zur Beweisführungslast, Beweiswürdigung, Beweislast und Normentheorie, welche Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verdeutlicht, Urteil 2C_715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.3). Erhebt die steuerpflichtige Person Beschwerde ans Bundesgericht, kann sie sich nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessensveranlagung allgemein zu kritisieren; sie muss vielmehr nachweisen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich unrichtig ist (zum Ganzen Urteil 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4).

3.

3.1. Die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vorne E. 1.3.4) sind grundsätzlich unbestritten. Strittig ist mit den Worten der Gesellschaften "einzig (...), wie die Vorsteuern der HC X.________-Gruppe zu kürzen sind". Sie rügen im Wesentlichen, die ESTV habe "für ein und dieselbe Problematik (Vorsteuerkürzung) gleichzeitig zwei unterschiedliche Methoden" angewendet, was als unzulässiger Methodenpluralismus zu werten sei (hinten E. 3.3); eines der beiden Teilsysteme, nämlich die Ermittlung geldwerter Leistungen, sei in sich widersprüchlich und widerspreche darüber hinaus dem Gewinnsteuerrecht, sodass die Kohärenz der Rechtsordnung verletzt sei (hinten E. 3.2); das Zusammenspiel der beiden Teilsysteme führe zu "absurden Resultaten", namentlich zur "künstlichen Überhöhung der Mehrwertsteuer" mit der Folge, dass die Gesellschaften jeweils ein Mehrfaches der eigentlich geschuldeten Mehrwertsteuer vorfinanzieren müssten (hinten E. 3.4).

3.2.

3.2.1. Da sie von derselben Muttergesellschaft je hundertprozentig beherrscht werden, qualifizieren die beiden Beschwerdeführerinnen als nahestehende Personen (vorne E. 2.2.1). Sie unterhalten, namentlich gestützt auf den hier interessierenden Dienstleistungs- und Managementvertrag vom 29. Oktober 2005 (vorne lit. B), Leistungsverhältnisse im mehrwertsteuerlichen Sinne (vorne E. 2.2.1). Dementsprechend haben sie die untereinander erbrachten Leistungen zu Drittkonditionen zu versteuern (vorne E. 2.2.3). Die von der Sport AG vereinnahmten Ticketeinnahmen sind steuerausgenommen; eine Option für die Versteuerung ist unterblieben (vorne lit. A und E. 2.2.2).

3.2.2. Der Vertrag vom 29. Oktober 2005 widerspiegelt im Grossen und Ganzen die Aufgabenverteilung, wie sie der handelsrechtlichen Zwecksetzung der Gesellschaften entspricht. Der Zweck der Management AG liegt in der Zurverfügungstellung der Infrastruktur und der Vornahme von Dienstleistungen, namentlich in den Bereichen Marketing und Sponsoring, für die Sport AG. Diese bezweckt die Durchführung, Organisation und Leitung des Eishockey-Profi-Spielbetriebes (vorne lit. A). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sind indes weite Teile der Aufwendungen in der Management AG verbucht worden. Dies betrifft den Verwaltungsaufwand (beinahe ausschliesslich in der Management AG erfasst), den Werbeaufwand (Stadion, Dresses, Inserate) sowie die im Rahmen des Spiel- und Trainingsbetriebs anfallenden Aufwände (Unterhalt des Stadions, aber auch Personalaufwand von Trainer und Betreuerstab). Umsatzseitig fanden die Einnahmen aus dem Turnier Y.________ hingegen in der Sport AG Niederschlag, wenngleich die Rechte am Turnier unstreitig der Management AG zustehen. Zusammenfassend geht die Vorinstanz von der Bündelung von steuerbaren Umsätzen (namentlich "Marketing") und vorsteuerbelasteten Aufwänden in der Management
AG einerseits und der Konzentration von steuerausgenommenen Umsätzen (namentlich "Ticketing") und vorsteuerfreien Aufwänden in der Sport AG anderseits aus. Die ESTV sprach im vorinstanzlichen Verfahren davon, dass Umsätze und Aufwände nach "taktischen" Gesichtspunkten dem einen oder andern Rechtsträger zugewiesen worden seien, ohne dass es in der Folge zu einem Ausgleich - d. h. einer Weiterbelastung der Nutzungsanteile - gekommen sei. Ein Ausgleich wäre aber geboten gewesen, so die ESTV weiter, da gemischte Verwendung vorliege. "Geldwerte Leistungen" aufgrund der unterlassenen Weiterfakturierung gemischt genutzter Leistungen erblickt sie namentlich im Werbeaufwand, dem Stadionunterhalt und den Personalkosten für den Trainer und dessen Stab (dazu vorne lit. C). Die Vorinstanz schliesst sich dem an.

3.2.3. Die Gesellschaften erklären die unterbliebenen Weiterverrechnungen hauptsächlich mit einer "Aufwandallokation anhand der Risikolage". Auf diese Weise hätten sie, die Gesellschaften, den allgemein anerkannten steuerrechtlichen Grundsätzen Rechnung getragen. Diese sähen vor, "dass Einkünfte und Aufwendungen dort zu lokalisieren sind, wo die entsprechenden Risiken getragen werden". Ebenso gelte, dass die Risikoallokation bei jenem Steuersubjekt zu erfolgen habe, "bei dem die Personen sind, welche die entsprechenden Entscheide fällen". Durch die Zuweisung der Personalkosten der Entscheidungsträger und weiterer Beschäftigter in der Management AG werde diesen Grundsätzen treffend nachgelebt. Keineswegs abwegig sei, dass auch der Trainer mit dieser Gesellschaft einen Vertrag geschlossen habe.

Unabhängige Dritte wären in den Vertrag ohnehin kaum eingetreten, so die Gesellschaften weiter. Die Sport AG sei, da "strukturell defizitär", auf ein Mäzenatentum angewiesen. Ihre Zustimmung zur "Spaltungs-Abrede" (d. h. Bildung zweier Gesellschaften) beruhe auf der ausdrücklichen Erwartung, dass, wenn schon, zunächst die Management AG wirtschaftlich untergehe. Die Vertragspraxis sei dementsprechend drittkonform. Dies schliesse aber nicht aus, dass auf "konsolidierter Basis" mehrwertsteuerliche Korrekturen vorgenommen würden.

Im konkreten Fall sei die Buchhaltung handelsrechtlich und gewinnsteuerrechtlich einwandfrei. Eine Buchhaltung könne nie zugleich den Erfordernissen der Gewinn- und der Mehrwertsteuer genügen. Wenn die von der kantonalen Steuerverwaltung gebilligte Buchhaltung nun mittels geldwerter Leistungen (von der Management AG an die Sport AG) korrigiert werde, um den Anforderungen der Mehrwertsteuer zu genügen, ziehe dies zwangsläufig gewinnsteuerlich eine geldwerte Leistung (von der Sport AG an die Management AG) nach sich. Unverständlich sei die angebliche geldwerte Leistung aufgrund der "Defizit-Übernahme".

3.2.4. Die Vorinstanz hat die Auffassung der ESTV bezüglich der geldwerten Leistungen im Wesentlichen aus der Überlegung geschützt, dass die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung vorlägen (Urteil E. 3.1), dass die Schätzung jedenfalls nicht als offensichtlich pflichtwidrig erscheine, zumal keine Berechnungsfehler ersichtlich seien (Urteil E. 3.2), und dass den Gesellschaften der ihnen obliegende Beweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Schätzung misslungen sei (Urteil E. 3.3). Zentrale Bedeutung kommt indes in erster Linie der Bewertungsmethode bei. Bei dieser handelt es sich um eine frei überprüfbare Rechtsfrage (vorne E. 2.4.2), während die eigentliche Bewertung oder Schätzung zu den Tatfragen zählt (vorne E. 2.4.3). Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz fallen auffällig kurz aus. Es ist dem Bundesgericht indessen gerade noch möglich, gestützt auf die knappen vorinstanzlichen Erörterungen zu den verwendeten Methoden eine freie Rechtskontrolle anzustellen.

3.2.5. Vorab ist Folgendes festzustellen: Die subjektive Zuordnung von Erträgen und Aufwänden ist ein Element des Steuertatbestandes (zum analogen Recht der direkten Steuern Urteil 2C_941/2012 vom 9. November 2013 E. 2.1, in: StR 69/2014 S. 207). Dabei gilt, dass die subjektive Zuordnung im Steuerrecht mit der zivilrechtlichen Sichtweise übereinstimmt ( JESSICA SALOM, L'attribution du revenu en droit fiscal suisse et international, 2010, S. 55 ff.), es sei denn, das Gesetz sehe eine eigenständige steuerrechtliche Zurechnungsregel vor oder verfolge eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (a. a. O., S. 70 ff.; Urteil 2C_95/2013 / 2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 2.1, in: StE 2013 B 22.2 Nr. 28, StR 68/2013 S. 810). Ausgangspunkt ist mithin das Zivilrecht. Aus der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit fliesst die steuerrechtliche Gestaltungsfreiheit bzw. Organisationshoheit der Unternehmung (Urteil 2C_941/2012 vom 9. November 2013 E. 2.6; BGE 139 II 78 E. 3.2.1 S. 88 f.). Auch Aktionär und Aktiengesellschaft können sich auf die steuerliche Gestaltungsfreiheit berufen. Dies entbindet sie freilich nicht davon, die angestrebte Wirkung vertraglich auszugestalten, dem Vertrag nachzuleben und - für steuerliche Zwecke - hinreichend zu belegen
(auch dazu Urteil 2C_941/2012 vom 9. November 2013 E. 2.6). Werden die Schranken der Gestaltungsfreiheit überschritten, hat die Steuerbehörde zwingend einzuschreiten. Bleiben sie gewahrt, ist es der Steuerbehörde benommen, ihr eigenes Ermessen an die Stelle jenes der verantwortlichen Organe zu setzen. Infolge dessen dürfen auch die Steuergerichte nur zurückhaltend in den gestalterischen Spielraum eingreifen, der dem Unternehmen zukommt. Im Umkehrschluss muss die steuerpflichtige Person sich aber auf die von ihr gewählten Verhältnisse behaften lassen (Urteil 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E. 3.5, in: RDAF 2014 II S. 12, StE 2014 A 25 Nr. 13, StR 68/2013 S. 786).

3.2.6. Die Gesellschaften wollen eine "risikobasierte Aufwandallokation" angestrebt haben. Welche Risiken bestehen, auf welche Weise diese sich äussern könnten und mit welchen Mitteln der drohenden Gefahr entgegengetreten wird, haben die Gesellschaften schon vor der Vorinstanz nur ansatzweise ausgeführt. Tatsache ist hingegen, dass mit der gewählten Struktur (auch) steuerliche Vorteile einhergehen. Als Folge der angefochtenen Urteile ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von rund Fr. ... (Gutschrift von Fr. ... in der Management AG, Nachbelastung von Fr. ... in der Sport AG; vorne lit. D). Bei der Methodik der Gesellschaften träte per saldo eine Nachbelastung von lediglich rund Fr. ... ein (Nachbelastung von Fr. ..., Gutschrift von Fr. ...). Unter diesen Vorzeichen ist die Position der Gesellschaften zwar nachvollziehbar, sie vermag indes nicht durchzudringen.

3.2.7. Der ESTV zufolge sollen die Vertragsparteien die Umsätze und Aufwände nach "taktischen" Gesichtspunkten verlegt haben. Die Überprüfung gestaltet sich nicht einfach, fallen die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Abweichungen vom Vertrag und zu den gewählten Methoden doch sehr zurückhaltend aus. Immerhin ist nicht zu übersehen, dass die Zuweisung von Aufwänden und Erträgen keinem klaren handelsrechtlichen Konzept folgt und in Teilen vom Vertragswortlaut abweicht. Unverrückbare Fragezeichen sind am Platz, soweit es um die Verbuchung der Billetteinnahmen aus dem Turnier Y.________ geht. Unstreitig stehen die Rechte am Turnier der Management AG zu. Es bleibt denn auch unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten unerfindlich, weshalb die Einnahmen vertragswidrig in der Sport AG verbucht wurden, ohne dass es zu einer Weiterleitung an die Inhaberin der Rechte gekommen wäre. Aus uneinsichtigen Gründen ist der Verwaltungsaufwand weitgehend einheitlich der Management AG angelastet worden. Gleich verhält es sich etwa beim Unterhalt des Stadions, beim "Videowürfel" oder beim Personalaufwand von Trainer und Betreuerstab. Die sich aus den Vorakten und dem angefochtenen Urteil ergebenden Umstände bestätigen, dass die von der Erstinstanz
identifizierten Aufwände in Wahrheit gemischt verwendet wurden, ohne dass eine Weiterbelastung vorgenommen worden wäre.

3.2.8. Die Schwestergesellschaften führen das Argument der "risikobasierten Aufwandallokation" ins Feld. Dies vermag die erheblichen Zweifel an der Rechtmässigkeit der Zuordnung der genannten Aufwandgruppen und der Billetteinnahmen indes nicht zu zerstreuen. Mit der Schaffung zweier Tochtergesellschaften hat die Muttergesellschaft bereits eine nachvollziehbare Trennung der Aufgaben vorgenommen. Sie wird dabei auch der Risikolage Rechnung getragen haben. Aller Risikoabwendung zum Trotz bleibt es aber dabei, dass schon handelsrechtlich die zusammenhängenden Aufwände und Umsätze einheitlich demselben Rechtsträger zuzuordnen sind. Der Eigentümer einer Liegenschaft hat nicht nur die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten zu tragen, ihm allein stehen bei Weitervermietung auch die Mietzinse zu. Subjektiv zuständig ist jene Gesellschaft, welcher der konkrete Geschäftsvorfall nach Massgabe der getroffenen rechtlichen Gestaltung zuzuordnen ist. Ob vorsteuerbelastet bzw. steuerbar, darf dabei keine Rolle spielen. Selbst wenn die kantonale Steuerverwaltung vorliegend keine Korrektur vorgenommen haben sollte, wie die Gesellschaften erklären, änderte dies mehrwertsteuerlich nichts. Von einer daraus resultierenden weiteren geldwerten
Leistung (von der Sport AG an die Management AG), wie sie die Gesellschaften annehmen (vorne E. 3.2.3), kann denn auch keine Rede sein. Betriebswirtschaftlich und handelsrechtlich ist die Weiterverrechnung geboten, sobald neben dem eigentlich zuständigen Rechtsträger auch andere Rechtssubjekte zur Entstehung der Kosten beitragen. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Bestand einer gemischten Verwendung, zur fehlenden Weiterleitung und zu den Voraussetzungen einer Ermessensschätzung vermögen damit zu überzeugen; sie sind bundesrechtskonform.

3.3.

3.3.1. Die Gesellschaften kritisieren das Vorliegen eines unzulässigen Methodendualismus. Diesen erblicken sie zusammenfassend darin, dass die ESTV hinsichtlich des Turniers Y.________ eine Art "Mini-Gruppe" gebildet und die Innenumsätze eliminiert ("konsolidiert") habe. Im Übrigen aber seien die Korrekturen anhand der Pauschalvariante 2 (vorne E. 2.3.2) vorgenommen worden, also ohne vorgängiges Herausrechnen der Innenumsätze (Konsolidierung). Sie, die Gesellschaften, befürworteten ein Vorgehen auf konsolidierter Basis nach der Pauschalvariante 3 (auch dazu vorne E. 2.3.2). Alle Parteien stimmten darin überein, glauben sie zu wissen, dass die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach der "Einheit der Leistung" die "feinere und bessere" Methode darstelle als die Kürzung des Vorsteuerabzugs anhand des Umsatzschlüssels (Pauschalvariante 2). Diese zweite Methode führe zwar durchaus für den Turnier Y.________ zu einer angemessenen Lösung, im Übrigen aber sei ein Vorgehen nach der Pauschalvariante 3 am Platz.

3.3.2. Auch nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die ESTV im vorliegenden Fall zwei Methoden kombiniert. Die Vorinstanz hält dazu fest, "soweit ersichtlich (sei) ein Umsatzschlüssel im Sinne der 'Pauschalvariante 2' und die so genannte 'Drei-Topf-Methode' im Sinne der 'Pauschalvariante 3'" verwendet worden. Nach den Ausführungen der ESTV in deren Vernehmlassung vom 5. Dezember 2012, die ergänzend zu den Feststellungen der Vorinstanz herangezogen werden kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), hat sie das Verhältnis von steuerbaren zu steuerausgenommenen Umsätzen anhand sämtlicher Umsätze der beiden Gesellschaften bestimmt ("[konsolidierter] Einheitsschlüssel"). Ferner sei, wo immer möglich, der Grundsatz der direkten Zuordnung beachtet worden. Was den isoliert betrachteten Turnier Y.________ betreffe, habe sie, die ESTV, ebenso den auf konsolidierender Basis ermittelten Einheitsschlüssel benutzt.

3.3.3. Der angebliche Methodendualismus ist nicht zu beanstanden. Auch die Gesellschaften rufen unterschiedliche Methoden (Pauschalvarianten 2 und 3) an. Frei prüfbare Rechtsfrage ist nach dem Gesagten, ob die Methode (oder die kombinierten Methoden) nachvollziehbar, plausibel, anerkannt ist, in vergleichbaren Fällen verbreitete Anwendung findet, begründetermassen besser oder mindestens ebenso bewährt ist wie andere Methoden und den Verhältnissen im konkreten Einzelfall Rechnung trägt (vorne E. 2.4.2). Entscheidend für das Bundesgericht hat lediglich zu sein, ob die gewählte Vorgehensweise dem geschilderten Anforderungsprofil genügt. Mit der Vorinstanz ist dies zu bejahen. Zum einen überzeugt die beanstandete Methodik dadurch, dass sie für beide Sparten - Turnier Y.________ und "Übriges" - auf derselben Konzeption beruht. Beiderorts hat die ESTV den auf konsolidierter Basis ermittelten Einheitsschlüssel benutzt. Dem Anliegen der Gesellschaften ist aufgrund der konsolidierenden Betrachtung weitgehend Rechnung getragen worden. Darüber hinaus scheint den Gesellschaften indes ein Modell vorzuschweben, das einer Gruppenbesteuerung nahekommt. Eine solche bedingt freilich einen ausdrücklichen Antrag (Art. 22 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 22 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - 1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).44
1    Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).44
2    Die Option ist ausgeschlossen für:
a  Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 18, 19 und 23;
b  Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll.
MWSTG 1999), woran es
unstreitig fehlt. Mit der Vorinstanz erweist sich die Herantretensweise der ESTV als bundesrechtskonform.

3.4. Schliesslich wenden die Gesellschaften ein, das Zusammenspiel der beiden Teilsysteme führe zu "absurden Resultaten". Sie sprechen von einer "künstlichen Überhöhung der Mehrwertsteuer" und machen geltend, aufgrund dessen seien sie zu einer Vorfinanzierung hohen Ausmasses verpflichtet. Die Rügen zielen vornehmlich auf die Wahl der Methoden ab, was eine Rechtsfrage ist (vorne E. 2.4.2). Wie ausgeführt, ist der gewählte "Methodenmix" bundesrechtlich freilich nicht zu beanstanden. Soweit die Gesellschaften ihr Vorbringen als Kritik an der Auswirkung der Methoden verstanden haben sollten, ist eine Tatfrage angesprochen (vorne E. 2.4.3). Das Bundesgericht prüft das Ergebnis einer Bewertung oder Schätzung demzufolge nur zurückhaltend, d. h. auf offensichtliche Fehler und Irrtümer hin. Es obliegt der steuerpflichtigen Person, die qualifizierte Unrichtigkeit (Willkür) der Schätzung zu beweisen. Hierzu hat sich die steuerpflichtige Person in ihrer Beschwerde klar und detailliert mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und herauszuarbeiten, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vorne E. 1.3.3). Daran fehlt es aber, unterbleiben doch substantiierte Verfassungsrügen. Das Ergebnis der
Schätzung bzw. dessen konkrete Auswirkungen, welche die Gesellschaften u. a. im Zwang zu unangemessen hohen Vorfinanzierungen erblicken, ist folglich einer bundesgerichtlichen Prüfung entzogen. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind auch insofern zu bestätigen.

4.

4.1. Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet. Sie sind abzuweisen, und die vorinstanzlichen Urteile sind zu bestätigen.

4.2. Die unterliegenden Gesellschaften haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
bzw. Abs. 5 BGG).

4.3. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Verfahren 2C_812/2013 und 2C_813/2013 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerde betreffend die HC X.________ Management AG (2C_812/2013) wird abgewiesen.

3.

Die Beschwerde betreffend die HC X.________ Sport AG (2C_813/2013) wird abgewiesen.

4.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 10'000.-- werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit der HC X.________ Management AG und der HC X.________ Sport AG auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher