Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 74/2015

Urteil vom 28. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege / Kaution,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident.

Sachverhalt:

A.
Rechtsanwalt A.________ reichte am 11. Februar 2014 bei der Kantonspolizei Zürich gegen verschiedene Personen eine Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und weiterer Delikte ein. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Untersuchung nicht anhand.

Am 22. Dezember 2014 erhob A.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich. Dieses forderte ihn mit Verfügung vom 9. Januar 2015 auf, innert 10 Tagen seit der Mitteilung der Verfügung eine Prozesskaution von Fr. 5'000.-- zu leisten, ansonsten werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten.

Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 stellte A.________ ein Wiedererwägungsgesuch. Er beantragte, es sei kein Kostenvorschuss zu verlangen, eventualiter sei dieser herabzusetzen und aufzuteilen nach Gerichts- und Parteikosten. Zudem sei die neue Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Falls am Kostenvorschuss festgehalten werde, seien Zahlungserleichterungen zu gewähren (längere Zahlungsfrist, Möglichkeit von Ratenzahlungen), eventuell sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Schliesslich sei festzustellen, dass er nicht Privatkläger, sondern Geschädigter und Anzeigeerstatter sei.

Mit Verfügung vom 6. Februar 2015 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A.________ erneut eine Frist von 10 Tagen, um die Prozesskaution von Fr. 5'000.-- zu leisten, dies wiederum unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

B.
Mit Beschwerde vom 11. März 2015 ans Bundesgericht beantragt A.________ im Wesentlichen, die Verfügung des Obergerichts vom 6. Februar 2015 und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben. Zudem stellt er den Antrag, eine Reihe von Rechtsverweigerungen festzustellen, welche die Staatsanwaltschaft III, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und das Obergericht begangen haben sollen. Weiter sei die Wiederholung des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft anzuordnen, eventualiter die Behandlung der Beschwerde ohne Kostenvorschuss und durch ein Obergericht mit unbefangenem Verfahrensleiter. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer vom Bundesgericht, sieben von ihm formulierte Rechtsfragen in Fünferbesetzung zu beantworten.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert ein weiteres Mal Stellung genommen.

Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2015 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers hin hat das Obergericht (bzw. der Präsident von dessen III. Strafkammer) seine Verfügung vom 9. Januar 2015 durch jene vom 6. Februar 2015 ersetzt. Nur Letztere bildet vorliegend Verfahrensgegenstand.

1.2. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe ans Bundesgericht als "Beschwerde wegen Rechtsverweigerung", als "Beschwerde in Strafsachen" und (eventualiter) als "subsidiäre Verfassungsbeschwerde" und legt ausführlich dar, weshalb nach seiner Ansicht für alle drei die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein sollen. Dabei übersieht er, dass das Bundesgerichtsgesetz keine eigene Beschwerdeart für Rechtsverweigerungen vorsieht. Aus Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
BGG geht hervor, dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden kann. Wie sich aus der systematischen Stellung dieser Bestimmung im Abschnitt über anfechtbare Entscheide (Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. BGG) erhellt, schafft sie im Falle der formlosen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ein taugliches Beschwerdeobjekt ( FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Situation besteht hier nicht, denn es liegt ein anfechtbarer Entscheid vor.

1.3. Bei der Verfügung des Obergerichts vom 6. Februar 2015 handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Der Beschwerdeführer geht mit seiner Kritik jedoch in zweierlei Hinsicht über diese Verfügung hinaus.

Zum einen rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Staatsanwaltschaft III und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl. In dieser Hinsicht fehlt es an der erforderlichen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs. Darauf ist nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die an der Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft geübte Kritik.

Zum andern macht der Beschwerdeführer eine (voraussichtliche) Rechtsverweigerung durch das Obergericht geltend, weil mit Sicherheit feststehe, dass dieses auf sein Rechtsmittel gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nicht eintreten werde. Auch in dieser Hinsicht liegt (derzeit) kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid vor.

1.4. Angefochten ist ein Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde unter anderem dann zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). In der Aufforderung zur Leistung einer Prozesssicherheit unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, liegt ein solcher Nachteil begründet (BGE 128 V 199 E. 2b und c S. 202 ff.; Urteile 1B 196/2014 vom 8. Juli 2014 E. 1.2; 1B 324/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen).

1.5. Die Beschwerde in Strafsachen erfordert gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ein rechtlich geschütztes Interesse. Nach Ziff. 5 dieser Bestimmung ist die Privatklägerschaft beschwerdeberechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.

Das Bundesgericht hat sich mit der Legitimation der Privatklägerschaft zur Anfechtung eines Freispruchs oder einer Einstellung des Strafverfahrens in BGE 137 IV 246 befasst. Danach kann die Privatklägerschaft gegen ein Strafurteil, durch das der Angeschuldigte freigesprochen wird, Rechtsmittel im Strafpunkt grundsätzlich nur erheben, wenn sie, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat. Dies begründet sich damit, dass das Strafverfahren nicht blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein soll, den die Privatklägerschaft erst nach Abschluss des Strafprozesses, je nach dessen Ausgang, anzustrengen gedenkt. Vielmehr sollte sie, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche im Strafverfahren geltend machen. Anders verhält es sich im Falle der Einstellung des Strafverfahrens. Da diesfalls von der Privatklägerschaft nicht verlangt werden kann, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat, reicht es, wenn sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (a.a.O., E. 1.3.1 S. 247 f. mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall geht es um eine Nichtanhandnahme, weshalb es im Sinne der genannten Ausnahme ausreicht, wenn im Verfahren vor Bundesgericht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Der Beschwerdeführer hält jedoch in seiner Beschwerde mit Nachdruck fest, sich gar nicht als Privatkläger konstituieren zu wollen. Damit kommt ein Eintreten gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG mangels Berechtigung in der Sache nicht in Betracht.

Unbesehen seiner mangelnden Legitimation in der Sache kann der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend machen, die Vorinstanz habe seine Parteirechte missachtet. Ausgeschlossen wären diesbezüglich lediglich Rügen, mit welchen eine (indirekte) Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache angestrebt wird, wobei dies hier von vornherein ausser Betracht fällt, zumal ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in der Sache noch nicht ergangen ist (E. 1.3 hiervor; zum Ganzen: BGE 136 IV 29 E. 1.9 S. 40; Urteil 1B 26/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).

1.6. Der Beschwerdeführer ersucht das Bundesgericht um die Beantwortung von sieben abstrakten Rechtsfragen. In dieser Hinsicht fehlt es ihm an einem praktischen Interesse nach Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG. Zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen kann das Bundesgericht nicht angerufen werden (Urteil 4C.290/2001 vom 8. November 2002 E. 2, in: sic! 4/2003 S. 323). Dasselbe gilt für den Antrag auf einen Entscheid in Fünferbesetzung, ergibt sich diese doch aus dem Gesetz (vgl. Art. 20 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 20 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin entscheiden sie in Fünferbesetzung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.
3    In Fünferbesetzung entscheiden sie ferner über Beschwerden gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse und gegen kantonale Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums. Ausgenommen sind Beschwerden, die eine Angelegenheit einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des kantonalen Rechts betreffen.
BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht hätte den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege in Dreierbesetzung fällen müssen.

2.2. Der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege im Licht der Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 136 Voraussetzungen - 1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
1    Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
a  der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;
b  dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.71
2    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Verfahrenskosten;
c  die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
3    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.73
StPO geprüft, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Danach entscheidet über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Verfahrensleitung. Dies ist im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten der Präsident (Art. 61 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 61 Zuständigkeit - Das Verfahren leitet:
a  bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;
b  im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;
c  im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;
d  im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.
StPO). Das Gesetz sieht somit keinen Kollegialentscheid vor. Die Rüge ist unbegründet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, er habe verlangt, dass das Obergericht zuerst die Vorfrage beantworte, ob gestützt auf Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV auch ein bedürftiger Geschädigter und Anzeigesteller für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege verlangen könne. Diese Vorfrage habe das Obergericht nicht behandelt und ihm das Recht verweigert.

3.2. Das Obergericht hat sich mit der Frage befasst, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe, was es verneinte. Eine Rechtsverweigerung liegt somit nicht vor.

4.

4.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss Art. 383 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 383 Sicherheitsleistung - 1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten.
1    Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten.
2    Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
StPO könne nur von der Privatklägerschaft ein Prozesskostenvorschuss verlangt werden. Wie sich aus seinem Gesuch vom 22. Januar 2015 an das Obergericht ergebe, wolle er nur Geschädigter sein und nicht Privatkläger. Zu berücksichtigen sei auch, dass er nie die nach Art. 118 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO erforderliche Aufklärung erhalten habe. Schliesslich sei die angesetzte Kaution auch wegen ihrer Höhe bundesrechtswidrig.

4.2. Ob die Vorinstanz eine formelle Rechtsverweigerung begangen hat, indem sie den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens zur Leistung einer Prozesskaution aufforderte, ist vor dem Hintergrund der Beschwerdelegitimation nach Art. 382
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO zu beurteilen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Zur Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert sind diejenigen Verfahrensbeteiligten, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung haben, d.h. durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Zu diesem Kreis gehören die Privatkläger. Geschädigte, die sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privatkläger konstituiert haben (Art. 118 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO), können die Einstellungsverfügung mangels Parteistellung dagegen grundsätzlich nicht anfechten. Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs gilt diese Einschränkung dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht
aufmerksam gemacht hat (Urteil 1B 298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.3. Im vorliegenden Fall hat der rechtskundige Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, sich nicht als Privatkläger konstituieren zu wollen. Ebenso klar geht gleichzeitig aus seinen prozessualen Bestrebungen hervor, dass er die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anfechten will. Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, sind diese beiden Positionen unvereinbar (vgl. SCHMID, der Kautionsleistungen als Gegenstück zur weitgehenden Rechtsmittellegitimation des Privatklägers bezeichnet: NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung: Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 383
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 383 Sicherheitsleistung - 1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten.
1    Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten.
2    Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
StPO). Wenn die Vorinstanz unter diesen Voraussetzungen vom Beschwerdeführer eine Sicherheitsleistung verlangte, kann ihr jedenfalls keine Verletzung von Parteirechten vorgeworfen werden (vgl. E. 1.5 hiervor).

4.4. Auch die Höhe der Kaution von Fr. 5'000.-- ist nicht zu beanstanden. Im Urteil 1B 324/2014 vom 17. Dezember 2014 hatte das Bundesgericht eine durch das Obergericht des Kantons Zürich angesetzte Prozesskaution von Fr. 4'000.-- zu beurteilen und diese als nicht willkürlich bezeichnet (a.a.O., E. 3.4). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen fünf Personen richtete, was potenziell höhere Entschädigungsansprüche erwarten lässt. Der Beschwerdeführer nimmt zwar an, dass sein Rechtsmittel aussichtslos sei, dem Obergericht deshalb ein geringer Aufwand entstehen werde und die Beschuldigten gemäss Art. 390 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
1    Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
2    Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.
3    Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an.
4    Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen.
5    Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen.
StPO gar nicht ins Verfahren einzubeziehen seien. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Der verfahrensleitende Richter, der die angefochtene Verfügung erlassen hat, wies denn auch ausdrücklich auf die spätere, einlässlichere Prüfung durch das Kollegium hin. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen (Verletzung von Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und Art. 390 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
1    Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
2    Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.
3    Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an.
4    Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen.
5    Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen.
StPO) sind somit unbegründet.

5.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, Oberrichter Meyer, der die angefochtene Verfügung gefällt hat, sei voreingenommen. Er begründet dies mit dem von ihm erwarteten negativen Entscheid in der Sache. Wie bereits mehrfach erwähnt, wurde ein solcher hier noch nicht gefällt. Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer seine Kritik am angefochtenen Entscheid, der seiner Ansicht nach schwere Verfahrensfehler enthält und damit Ausdruck der Befangenheit von Oberrichter Meyer ist. Wie im Vorangehenden dargelegt, sind die betreffenden Rügen unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer, Oberrichter Meyer habe Art. 112 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 112 Strafverfahren gegen Unternehmen - 1 In einem Strafverfahren gegen ein Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist.
1    In einem Strafverfahren gegen ein Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist.
2    Bestellt das Unternehmen nicht innert angemessener Frist eine solche Vertretung, so bestimmt die Verfahrensleitung, wer von den zur zivilrechtlichen Vertretung befugten Personen das Unternehmen im Strafverfahren vertritt.
3    Wird gegen die Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts eine Strafuntersuchung eröffnet, so hat das Unternehmen eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter zu bezeichnen. Nötigenfalls bestimmt die Verfahrensleitung zur Vertretung eine andere Person nach Absatz 2 oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht, eine geeignete Drittperson.
4    Wird wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts sowohl ein Verfahren gegen eine natürliche Person wie auch ein Verfahren gegen ein Unternehmen geführt, so können die Verfahren vereinigt werden.
StPO verletzt. Inwiefern sich aus diesem Umstand eine Befangenheit ergeben könnte, legt er jedoch nicht dar (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG sind jedoch nicht erfüllt. Zum einen erscheint die Beschwerde als aussichtslos. Zum andern hat der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse nicht hinreichend offen gelegt, als dass beurteilt werden könnte, ob er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt. Zwar ergibt sich aus einer in den Akten liegenden (nicht verifizierbaren) Erfolgsrechnung, dass sich der Jahresgewinn des Beschwerdeführers als Anwalt und Notar für das Jahr 2014 nur auf gut Fr. 19'000.-- beläuft. Den Stand seines Vermögens hat er hingegen nicht angegeben. Der sich in den Akten befindliche Auszug aus dem Betreibungsregister ist diesbezüglich schon deshalb nicht ausreichend, weil der Beschwerdeführer gegen die darin aufgeführten Forderungen Rechtsvorschlag erhoben hat.

Der Beschwerdeführer trägt somit die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat zudem keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold