Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_98/2010

Urteil vom 28. April 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 10. Dezember 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2008 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zug - im Wesentlichen gestützt auf das versicherungspsychiatrische Gutachten des Instituts X.________ (Dr. med. Y.________, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dipl. Psych. L.________), vom 25. Oktober 2007 sowie die abschliessenden Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. November 2007 und 20. Mai 2008 - einen Rentenanspruch der 1950 geborenen, vom 19. August 1991 bis 1. November 2004 (letzter effektiver Arbeitstag) in der Firma C.________ AG zuerst als "Financial Manager" und später als "General Manager" tätig gewesenen A.________. Zur Begründung führte die IV-Stelle aus, gemäss dem als beweiskräftig einzustufenden Gutachten des Instituts X.________ sei von einer ab Oktober 2003 bis Mai 2005 20%igen Arbeitsunfähigkeit und anschliessend von einer vollzeitlichen Einsatzfähigkeit mit 10%iger Leistungsminderung in einer Kaderfunktion im angestammten Beruf (Normalarbeitspensum 8.5 Std./Tag) auszugehen; damit mangle es bereits an der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit. Dieses Ergebnis vermöchten die von der Versicherten
eingereichten psychiatrischen Gutachten des Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. November 2005 sowie des Prof. Dr. med. K.________, Chefarzt am Spital B.________, vom 31. Dezember 2007 (Einsatzfähigkeit in einer Tätigkeit mit geringer Belastung durch Termindruck und ohne komplexe, extrem hohe Anforderungen: je 2 Std. vormittags und nachmittags mit ausreichenden Erholungspausen) nicht umzustossen.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 25. Juli 2008 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, und es seien ihr private Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 10'780.75 (Prof. Dr. med. K.________, Dr. med. I.________) zurückzuerstatten, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 10. Dezember 2009).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheids beantragen und ihre vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
Erwägungen:

1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Die Begründetheit der Beschwerde beurteilt das Bundesgericht aufgrund des Sachverhalts, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Zu den Rechtsverletzungen gehören unter anderem die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (BGE 135 V 23 E. 2 S. 25 mit Hinweisen), die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (statt vieler 9C_850/2008 vom 6. Februar 2009, E. 2.2 mit Hinweis; Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N 60 zu Art. 105; Markus Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N 18 f. zu Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
) sowie der Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.1 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzlich gestützt auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 25. Oktober 2007 getroffene Feststellung einer vollzeitigen Einsatzfähigkeit mit 10%iger Leistungsminderung in einer Kaderfunktion im angestammten Berufsfeld beruhe auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), einschliesslich der daraus fliessenden Begründungspflicht (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3. S. 445; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; je mit Hinweisen) und der Regeln über die antizipierte Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28, I 362/99 E. 4, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen), sowie auf einer Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG), kann dem nicht beigepflichtet werden: Das kantonale Gericht hat die rechtserhebliche medizinische Aktenlage vollständig und korrekt dargelegt und sich einlässlich und sachlich mit den formellen und materiellen Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten des Instituts X.________ auseinandergesetzt. Zu Recht hat es gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen den Gutachter Dr. med.
Y.________ verneint (vgl. auch Urteil 8C_474/2009 vom 7. Januar 2010). Sodann hat es - in Nachachtung seiner Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) - willkürfrei dargelegt, weshalb das Gutachten auch in fachlich-inhaltlicher Hinsicht als voll beweiskräftig einzustufen ist und weder die von der Versicherten eingereichten Gutachten des Prof. Dr. med. K.________ vom 31. Dezember 2007 und des Dr. med. I.________ vom 10. November 2005 noch die übrigen medizinischen Unterlagen zu ernsthaften Zweifeln an den dortigen Schlussfolgerungen und zu zusätzlichen Beweisvorkehren Anlass geben. Die Vorinstanz hat insbesondere auch die Behauptung mangelnder Fach- und Sprachkenntnisse des Gutachters einwandfrei widerlegt und zutreffend begründet, weshalb dem Antrag auf zusätzliche Abklärungen zu den Englischkenntnissen des Dr. med. Y.________ nicht stattzugeben sei. Eine Gehörsverletzung und eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes liegen damit offensichtlich nicht vor.

2.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich weitgehend in einer bloss allgemeinen, mit Blick auf die bundesgerichtliche Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung:
2.2.1 Hinsichtlich der erneut hervorgehobenen Verständigungsprobleme während der Begutachtung durch Dr. med. Y.________ wird nicht ansatzweise dargetan, weshalb und inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach die (seit 1989 in der Schweiz lebende, gut gebildete) Versicherte die hochdeutsche Sprache ohne Probleme verstehe und sie anlässlich des zweiten Begutachtungstermins von sich aus auf einen Dolmetscher verzichtete, aktenwidrig resp. offensichtlich unrichtig sein soll (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG); es werden namentlich keinerlei konkrete, sachrelevante Missverständnisse zwischen Gutachter und Explorandin genannt, welche die Feststellung des kantonalen Gerichts als qualifiziert fehlerhaft erscheinen lassen. Gegen eine solcherart mangelhafte Sachverhaltsfeststellung sprechen im Übrigen - nebst der einleitenden Bemerkung im Gutachten des Dr. med. I.________, wonach die Beschwerdeführerin differenziert Deutsch spricht - auch die während des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens verfassten Schreiben des Prof. Dr. med. K.________ vom 4. August und 6. Oktober 2008, worin - spekulativ - von einer bloss "möglicherweise" nicht ausreichend gegebenen Kommunikation die Rede ist, und die Selbsteinschätzung der Versicherten dahingehend zitiert
wird, ihre Deutschkenntnisse seien nicht "sehr gut"; letztere Aussage lässt auf eine zumindest "gute" - und als solche für die fachgerechte Begutachtung ausreichende - Fertigkeit in der deutschen Sprache schliessen.
2.2.2 Bezüglich der fachlichen Voraussetzungen von Dr. med. Y.________ wird ebenfalls nichts vorgebracht, was von der Vorinstanz nicht bereits argumentativ stichhaltig, mithin willkürfrei (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) entkräftet worden ist. Dies gilt auch in Bezug auf die - von der Versicherten gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. med. K.________ vom 31. Dezember 2007 als fachlich unqualifiziert gerügte - Diagnosestellung des Gutachtens des Instituts X.________. Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass selbst dann, wenn anstelle der von Dr. med. Y.________ diagnostizierten "rezidivierenden depressiven Störung weitgehend remittiert (ICD-10: F33.4)" die Diagnosen einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) und einer Dysthymia (ICD-10: F34.1) gemäss Gutachten des Prof. Dr. med. K.________ als massgebend zu erachten wären, für die rechtliche Beurteilung der Invalidität nicht von der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Gutachten des Instituts X.________ abzurücken wäre: Eine Dysthymie, welche nicht zusammen mit anderen Befunden wie etwa einer - hier von keinem Facharzt diagnostizierten - ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftritt, kommt nach der Rechtsprechung nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich; sie ist allein somit regelmässig nicht
invalidisierend (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.3.1 mit Hinweisen) und hier unbeachtlich. Sodann sind bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Neurasthenie (wie auch eines "Chronic Fatigue Syndrome" [chronisches Müdigkeitssyndrom]) die rechtsprechungsgemässen Grundsätze über die nur ausnahmsweise invalidisierende Wirkung somatoformer Schmerzstörungen (im Einzelnen: BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352 ff. und 396 ff.; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 7.1.2 und 7.1.3 S. 212 f.; ferner Urteil I 176/06 vom 26. Februar 2007, E. 5.2, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 1 S. 1) analog anzuwenden (Urteil I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5). Die sachbezüglichen Ausführungen in den Schreiben des Prof. Dr. med. K.________ vom 4. August und 6. Oktober 2008 geben nicht Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken. Im vorliegenden Fall kann eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) ohne Weiteres ausgeschlossen werden; auch ergeben die fachmedizinischen Akten keine Anhaltspunkte für ein gewichtiges Vorliegen eines oder mehrerer der übrigen rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien, welche ausnahmsweise eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu
begründen vermöchten (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.): Weder sind chronische körperliche Begleiterkrankungen ausgewiesen noch liegt nach Lage der Akten ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in Krankheit") vor; des Weitern kann - selbst unter Anerkennung der in Bezug auf Neurasthenien nur beschränkten Therapiemöglichkeiten - nicht von einer Ausschöpfung der möglichen psychotherapeutischen Massnahmen resp. vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person ausgegangen werden. Sodann bestehen gemäss fachärztlicher Einschätzung wohl Rückzugstendenzen; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist jedoch nicht ersichtlich. Ein chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung lässt sich zwar nicht von der Hand weisen; dies reicht jedoch aus iv-rechtlicher Sicht allein nicht aus (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 oben), um - wenn überhaupt - in der bisherigen oder einer
andern adäquaten Vollzeit-Kaderfunktion (8.5 Std./Tag à fünf Tagen/Woche) eine Leistungsminderung von mehr als 10 % (Dr. med. Y.________) zu begründen. Der Umstand, dass die Versicherte in ihrer Funktion als "General Managerin" in der Firma C.________ AG - sei es aufgrund zu häufiger Reisetätigkeit ins Ausland, sei es aufgrund eines zu hohen Termindrucks oder der subjektiv als "extrem" hoch empfundenen Anforderungen (Gutachten des Prof. Dr. med. K.________ vom 31. Dezember 2007, S. 20) - augenscheinlich in einen Überforderungs- und Erschöpfungszustand geraten ist, ist angesichts der fachärztlich beschriebenen Persönlichkeitsstruktur der Versicherten mit überaus hohen Ansprüchen an sich selbst wohl nachvollziehbar, iv-rechtlich jedoch mangels eines rechtserheblichen psychischen Gesundheitsschadens nicht versichert.

2.3 Dem in erwerblicher Hinsicht vorgebrachten Einwand der Beschwerdeführerin, es sei ihr auch bei einer bloss 10%igen Leistungsminderung in einer im angestammten Beruf im Normalpensum ausgeübten Tätigkeit nicht möglich, das vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung in der letzten, nunmehr gekündigten Arbeitsstelle in der Firma C.________ AG unstrittig hohe Lohnniveau von monatlich Fr. 19'885.- (jährlich Fr. 258'505.- [19'885.- x 13) zu erreichen, ist Folgendes zu entgegnen: Ob der erwähnte hohe Verdienst überhaupt als ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbares Einkommen (Valideneinkommen) anzurechnen wäre, ist aus tatsächlichen wie rechtlichen Gründen fraglich, kann hier aber - wie im Übrigen auch die von der IV-Stelle verneinte und vorinstanzlich nicht beurteilte Frage der Erfüllung des Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) - offen gelassen werden. Wäre von einem Valideneinkommen von Fr. 258'505.- auszugehen, müsste die Beschwerdeführerin eine Erwerbseinbusse von über Fr. 100'000.- (39.5 % von Fr. 258'505.-) erleiden, damit ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultierte. Dass die
weiterhin vollzeitlich einsetzbare Versicherte bei einem neuen Arbeitgeber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unausweichlich eine Lohneinbusse in dieser ausserordentlichen Höhe zu erleiden hätte, ist bereits angesichts ihrer langjährigen Berufserfahrung in einem Handels- und Finanzdienstleistungsunternehmen (und früher im Bankenwesen) sowie mit Blick auf die branchenüblichen, erfahrungsgemäss eher überdurchschnittlichen Löhne im Handels- und Finanzdienstleistungssektor sehr unwahrscheinlich. Ausschlaggebend ist aber, dass die aus iv-rechtlicher Sicht höchstens 10%ige Einschränkung des Leistungsvermögens, wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (E. 1, 2.1), allein von vornherein nicht geeignet ist, einen derart massiven Lohnabfall zu bewirken. Damit hat es bei der verfügten und vorinstanzlich bestätigten Rentenablehnung sein Bewenden.

3.
Die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. April 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz