Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 38/2018

Urteil vom 28. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Notar und Rechtsanwalt Claude Monnier, Häusermann+Partner,

gegen

Universität Bern, handelnd durch die Universitätsleitung,
Erziehungsdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Wechsel des Bachelorstudiengangs von Zahnmedizin
zu Humanmedizin; Kostenverlegung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 7. Dezember 2017 (100.2017.176U).

Sachverhalt:

A.
A.________ hat im Jahr 2013 das Studium der Zahnmedizin an der Universität Bern aufgenommen. Auf das Herbstsemester 2016 wollte sie in den Bereich Humanmedizin wechseln. Ihr dahingehendes Gesuch wies die Universitätsleitung mit Verfügung vom 6. September 2016 ab.

B.

B.a. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde an die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ). Diese wies mit Zwischenverfügung vom 15. September 2016 das Gesuch um vorsorgliche Einräumung eines Studienplatzes im Bereich Humanmedizin für das unmittelbar bevorstehende Studienjahr 2016 ab. Alsdann ergänzte A.________ ihre Rechtsbegehren und verlangte neu, ihr sei auf das Studienjahr 2017 der Wechsel ins Studium der Humanmedizin zu ermöglichen.
Auf dieses letztere Begehren trat die ERZ mit dem Entscheid in der Hauptsache vom 23. Mai 2017 nicht ein. In Bezug auf den am 6. September 2016 verweigerten Wechsel der Studienrichtung auf das Studienjahr 2016 hin wies sie das Rechtsmittel unter Verzicht auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses ab.

B.b. Gegen den Entscheid der ERZ vom 15. September 2016 erhob A.________ am 22. Juni 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte, es sei die Rechtswidrigkeit des verweigerten Studienfachwechsels im Herbst 2016 festzustellen. Ausserdem verlangte sie die vorsorgliche Zuteilung eines Studienplatzes im dritten Studienjahr Humanmedizin für das im Herbst 2017 beginnende Studienjahr. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit Zwischenentscheid vom 14. August 2017 ab und sistierte das Verfahren in der Hauptsache bis zum Entscheid der Universität Bern über ein bereits am 9. Februar 2017 gestelltes, weiteres Gesuch von A.________ um Wechsel der Studienrichtung.

B.c. Die Universität Bern entsprach dem Gesuch von A.________ vom 9. Februar 2017 mit Verfügung vom 5. September 2017 und liess sie ab Herbstsemester 2017 zum dritten Studienjahr der Humanmedizin zu. Daraufhin nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren wieder auf und forderte die Parteien auf, sich zum Vorliegen eines rechtserheblichen Interesses an einem Entscheid in der Sache und zur Kostenverlegung im Fall einer Abschreibung zu äussern. A.________ beantragte, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, auf die Erhebung von Kosten für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verzichten und ihr die Parteikosten zu ersetzen.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis ab, soweit auf die Beschwerde einzutreten war (Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- auferlegte es A.________ (Dispositiv-Ziff. 2). Parteientschädigungen sprach das Verwaltungsgericht keine zu (Dispositiv-Ziff. 3).

C.
A.________ gelangt mit Beschwerde vom 17. Januar 2018 an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufzuheben und für die kantonalen Verfahren keine Kosten zu erheben. Weiter sei die Universität Bern zu verpflichten, ihr für die kantonalen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 55'274.40, eventualiter Fr. 29'786.40 zuzusprechen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die ERZ auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt die Universität Bern die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu diesen Vernehmlassungen nimmt A.________ mit Eingabe vom 23. April 2018 Stellung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).

1.1. In der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidenden Hauptsache betrifft das Verfahren den Wechsel eines Studienfachs an der Universität Bern. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten Prüfungsergebnisse oder andere Fähigkeitsbewertungen im Sinne von Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG, sodass gegen das verfahrensabschliessende, kantonal letztinstanzliche Urteil vom 7. Dezember 2017 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; BGE 138 II 42 E. 1.1 S. 44; Urteil 2C 728/2018 vom 30. Januar 2019 E. 1.2.3).

1.2. Auf das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG legitimierten Beschwerdeführerin ist einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Danach überprüft das Bundesgericht abgesehen von den in Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG genannten Ausnahmen die richtige Anwendung des kantonalen Rechts als solche nicht. Hingegen kann die Verletzung von übergeordnetem Bundes- und Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und lit. b BGG geltend gemacht werden. Dazu zählt die Rüge, der angefochtene Entscheid beruhe auf willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) angewendetem kantonalen Recht (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 BGG) nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 2C 8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 II 87). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; Urteil 2C 8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 II 87).

3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Parteientschädigung im kantonalen Verfahren, auf das nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten das Gesetz des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; BSG 155.21) anwendbar ist. Sie rügt eine willkürliche Anwendung von Art. 110 Abs. 1 VRPG. Diese Bestimmung steht unter der Überschrift "Verlegungsgrundsätze/5. bei Rückzug, Abstand oder Gegenstands-losigkeit" und lautet wie folgt:

"Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei."

Zu beachten sind weiter Art. 108 Abs. 1 und Abs. 3 VRPG, nach denen grundsätzlich die unterliegende Partei die Verfahrenskosten trägt und der Gegenpartei die Parteikosten ersetzt.

3.1. Nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Danach liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn er sich geradezu als unhaltbar erweist; dass eine andere Lösung als die getroffene ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, begründet für sich noch keine Willkür (vgl. BGE 144 I 170 E. 7.3 S. 174 f.; 142 II 369 E. 4.3 S. 380; Urteil 2C 645/2018 vom 28. September 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen).

3.2. Umstritten ist im Wesentlichen, ob die Universität Bern oder die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 110 Abs. 1 VRPG dafür sorgte, dass das kantonale Verfahren gegenstandslos wurde und damit als unterliegende Partei gilt.

3.2.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund des Zeitenlaufs ohnehin nur noch um die abstrakte Feststellung ging, ob mit der Abweisung des Gesuchs um Wechsel der Studienrichtung per Studienjahr 2016 Recht verletzt worden war und die Einräumung eines Studienplatzes als solche nicht mehr erstritten werden konnte. Die Universität Bern vertritt den Standpunkt, dass die Gegenstandslosigkeit des kantonalen Verfahrens von der Beschwerdeführerin verursacht wurde, indem sie während der Rechtshängigkeit des Verfahrens vor der ERZ am 9. Februar 2017 ein neues Gesuch um Wechsel der Studienrichtung per Studienjahr 2017 eingereicht hatte. Dieses konnte nach der Darstellung der Universität Bern am 5. September 2017 nur aufgrund eines frei werdenden Studienplatzes und des konkreten Bewerberfeldes gutgeheissen werden, was vorgängig nicht absehbar gewesen sei.

3.2.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die blosse Einreichung ihres Gesuchs vom 9. Februar 2017 nicht zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führte. Erst die Gutheissung des Gesuchs durch die Universität Bern habe diesen Verfahrensausgang bewirkt. Die Einreichung eines neuen Gesuchs um Wechsel der Studienrichtung per Studienjahr 2017 sei ihr von der Universität Bern nahe gelegt worden und könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ausserdem habe die Universität Bern während des hängigen Beschwerdeverfahrens die rechtlichen Grundlagen für den Fachwechsel geändert, was ausserhalb ihres Machtbereichs lag. Insgesamt stellen die rechtlichen Anpassungen nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine direkte Antwort der Universität Bern auf ihren Einzelfall dar, sodass die Gegenstandslosigkeit auch unter diesem Blickwinkel auf das Verhalten der Universität Bern zurückzuführen sei.

3.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt keine willkürliche Anwendung von Art. 110 Abs. 1 VRPG durch die Vorinstanz vor.

3.3.1. Streitgegenstand des kantonalen Verfahrens bildete nach dem Urteil des Verwaltungsgericht allein der Studienfachwechsel per Studienjahr 2016 (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.1). Bereits die ERZ war auf den Antrag der Beschwerdeführerin, sie per Studienjahr 2017 zum Studium zuzulassen, wegen Verspätung nicht eingetreten (vgl. Entscheid der ERZ vom 23. Mai 2017, E. 1.2 S. 6 [Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG]). Die Beschwerdeführerin macht im bundesgerichtlichen Verfahren jedenfalls nicht rechtsgenüglich geltend, dass die Vorinstanz den Streitgegenstand zu Unrecht auf den Studienfachwechsel per Studienjahr 2016 beschränkte.

3.3.2. In ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie auch nach Beginn des Studienjahrs 2016 ein Interesse daran hatte, die Rechtmässigkeit des verweigerten Studienfachwechsels zu beurteilen. Namentlich wollte sie sich staatshaftungsrechtliche Ansprüche vorbehalten, die nach dem kantonalen Recht eine widerrechtliche Handlung voraussetzen. Erst nachdem ihr mit Entscheid vom 5. September 2017 ein Studienplatz für das Herbstsemester 2017 zugeteilt worden sei, habe sie mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 verzichtet, staatshaftungsrechtlich gegen die Universität Bern vorzugehen. Soweit sich ihr Interesse am vorinstanzlichen Verfahren auf haftungsrechtliche Ansprüche für die Verweigerung des Studienfachwechsels per Studienjahr 2016 stützt, ergibt sich daraus ohne Weiteres, dass allein die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens bewirkte. Jedenfalls hatte die am 5. September 2017 verfügte Zulassung zum Studium der Humanmedizin per Studienjahr 2017 keinen Einfluss auf das von der Beschwerdeführerin behauptete haftungsrechtliche Interesse im Zusammenhang mit der Verweigerung der Zulassung für das Studienjahr 2016. Der
Beschwerdeführerin wäre es in diesem Umfang freigestanden, ihrer Rechtsauffassung entsprechend am Rechtsmittel festzuhalten. Entsprechend ist in diesem Umfang auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei im Sinne von Art. 110 Abs. 1 VRPG qualifiziert wurde.

3.3.3. Nichts anderes ergibt sich unter der Voraussetzung, dass nach Beginn des Studienjahres 2016 auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses an der Beurteilung des Rechtsmittels zu verzichten gewesen wäre. Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil, die von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht überzeugend widerlegt werden, sieht das kantonale Recht im Bereich der Humanmedizin eine Beschränkung der Studienplätze vor, die es auch im Rahmen von Studienfach wechseln zu beachten gilt. Beim Entscheid über die Bewilligung eines Studienfachwechsels sind neben weiteren Kriterien sodann auch die Mitbewerberinnen und Mitbewerber zu berücksichtigen, deren Zahl und persönliche Ausgangslage variieren können.

3.3.4. Während also die Beschwerdeführerin mit ihrem neuerlichen Gesuch vom 9. Februar 2017 das Verfahren für einen Studienfachwechsel per Studienjahr 2017 überhaupt erst in Gang brachte, war der spätere Entscheid der Universität Bern, ob und wem der Studienfachwechsel bewilligt werden konnte, von zahlreichen Faktoren abhängig, die ausserhalb ihres Einflussbereichs standen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Universität Bern habe mit Änderungen an den einschlägigen Reglementen während der Rechtshängigkeit des Verfahrens absichtlich eine Rechtslage geschaffen, um einem Entscheid der Rechtsmittelbehörden in der Sache zuvorzukommen, überzeugt nicht. Die Universität Bern bringt im Verfahren vor dem Bundesgericht sachliche Gründe für die Rechtsänderungen vor. Ausserdem zeigt sie auf, dass auch unter neuem Recht keineswegs feststand, dass der Beschwerdeführerin ein Studienfachwechsel bewilligt werden konnte. Angesichts dessen ist es unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) vertretbar, wenn das Verwaltungsgericht die Gegenstandslosigkeit des hängigen Rechtsmittelverfahrens auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2017 zurückführte und zur Auffassung gelangte, dass sie "in anderer Weise" (vgl. Art. 110 Abs.
1 VRPG) für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sorgte.

3.3.5. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteils 2P.2/2007 vom 9. April 2008, das in der Sache die Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bern zum Gegenstand hatte. Dort betraf die Änderung der Rechtsgrundlagen namentlich eine Zulassungsbedingung, die der Beschwerdeführer anfänglich nicht erfüllt hatte (Mathematikunterricht durchgehend bis zur Reifeprüfung) und deren Rechtmässigkeit er in zumindest vertretbarer Weise bestritt. Im hier zu beurteilenden Fall änderte sich die Ausgangslage für die Beschwerdeführerin durch die Anpassung der anwendbaren Rechtsgrundlagen allein nicht entscheidend; ausschlaggebend waren letztlich die Anzahl frei werdender Studienplätze sowie die Anzahl und der Hintergrund der Mitbewerber, die sich für das Studienjahr 2016 und das Studienjahr 2017 unterschiedlich präsentierten. Eine willkürliche Anwendung von Art. 110 Abs. 1 VRPG ist auch unter diesem Blickwinkel zu verneinen.

4.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Nach dem Unterliegerprinzip trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann