Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 110/2014

Urteil vom 28. März 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
1. G.________,
2. A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 13. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Ehegatten A.________ und G.________ wurden von Juli 2002 bis April 2009, abgesehen von einem Unterbruch im Jahre 2005, von der Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt. Nach einem am 10. Juli 1999 erlittenen Verkehrsunfall richtete ihnen der Haftpflichtversicherer am 21. Dezember 2007 und am 21. Mai 2008 Versicherungsleistungen als Akontozahlung aus. Diese setzten sich aus einem Betrag von Fr. 40'000.- zu Gunsten der Ehefrau (Fr. 35'000.- Haushaltsschaden und Fr. 5000.- Genugtuung) und einer Erledigungsofferte zu Gunsten des Ehemannes in Höhe von Fr. 13'600.- (Fr. 6'300.- Erwerbsausfall, Fr. 5'800.- Haushaltsschaden und Fr. 1'500.- Genugtuung) zusammen. Mit Verfügung vom 7. April 2009 stellte die Sozialbehörde unter Anrechnung eines zur Deckung des Lebensunterhalts angefallenen Vermögens von Fr. 47'100.- (exklusive Genugtuung) ihre Unterstützungsleistungen mit Wirkung ab 1. April 2009 mangels Bedürftigkeit ein. Diese Verfügung ist nach Ausschöpfung des Rechtsmittelweges in Rechtskraft erwachsen (Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 28. Juni 2012 zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses; 8C 159/2012 ).

A.b. Am 17. Dezember 2009 verfügte die Sozialbehörde gegenüber den Ehegatten A.________ und G.________ die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 23'200.70 zuzüglich Zins von 5 % ab Verfügungsdatum, soweit nicht mindestens Fr. 100.- pro Monat zurückbezahlt würden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass während einer allfälligen Unterstützung ein angemessener Betrag der Sozialhilfeleistung mit der Rückerstattungsforderung verrechnet würde, auf Gesuch hin die ratenweise Rückerstattung geprüft und bei gegebener Voraussetzung die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen werde. Den gegen die Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 20. August 2012 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Dezember 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wies es ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen A.________ und G.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sozialhilfebehörde zu verpflichten, von einer Rückforderung abzusehen; zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter wird beantragt, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben, und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren gutzuheissen und die Vorinstanz zu verpflichten, die Kosten zur Begleichung des Honorars des Rechtsvertreters festzusetzen. Des Weitern wird um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines kantonalen Gerichts als letzter kantonaler Instanz, der nicht mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) und der in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ergangen ist (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG), welche nicht unter eine der in Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG erwähnten Ausnahmen fällt. Die Beschwerdeführer erfüllen die Legitimationsvoraussetzungen (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Die Beschwerde wird - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids - gestützt auf Art. 34 lit. f des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BgerR; SR 173.110.131) - durch die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG.

Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Erlass an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweisen).

2.
Das kantonale Gericht hat erwogen, gestützt auf das in § 5 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2000 (SHG; BGS 890.100) statuierte Subsidiaritätsprinzip gingen namentlich Einkommen und Vermögen bedürftiger Personen, Leistungen der Sozialversicherungen und von unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen wie auch weitere vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten der öffentlichen Fürsorge vor. Auf die Qualifikation des vermögensrechtlichen Anspruchs als Erwerbsausfallentschädigung oder Haushaltsschaden komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Eine Ausnahme bildeten lediglich Leistungen aus Genugtuung, da sie dem Ausgleich eines immateriellen Schadens dienten. Ausser der Genugtuung seien daher sämtliche Zahlungen des Haftpflichtversicherers als Vermögensanfall anzurechnen. Diese hätten den Beschwerdeführern ab der Überweisung auf das Klientenkonto ihres Rechtsvertreters, mithin ab 21. Dezember 2007/21. Mai 2008 zur Verfügung gestanden. Ab diesem Zeitpunkt seien diese somit nicht mehr bedürftig gewesen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer habe die Sozialbehörde zwar am 6. November 2007 telefonisch und am 7. Dezember 2007 per Mail über die Akontozahlungen informiert, jedoch trotz wiederholter
Mahnungen erst am 13. März 2009 die zur Überprüfung des Vermögenseingangs erforderlichen Unterlagen eingereicht. Damit liege eine Verletzung der Informations- und Meldepflicht gemäss § 19 SHG vor. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführer gemäss dieser gesetzlichen Bestimmung sind laut Vorinstanz erfüllt. Mit der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs mittels Verfügung vom 17. Dezember 2009 sei die einjährige Frist gemäss § 21 Abs. 1 SHG gewahrt, die Forderung somit nicht verjährt oder verwirkt.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer rügen unter Berufung auf Art. 49 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV eine Verletzung des Vorrangs von Bundesrecht.

3.1.1. Der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln. Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts kann als verfassungsmässiges Individualrecht angerufen werden. Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob die kantonale Norm mit dem Bundesrecht im Einklang steht (BGE 137 I 31 E. 4.1 S. 41 mit Hinweis; Urteil 8C 254/2011 vom 7. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

3.1.2. Die Beschwerdeführer machen unter Hinweis auf BGE 134 III 489 E. 4.5.1 S. 494 geltend, gemäss Art. 74
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 74 Gliederung der Ansprüche - 1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
1    Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
2    Leistungen gleicher Art sind namentlich:
a  vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten;
b  Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit;
c  Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit sowie Ersatz für Rentenschaden;
d  Leistungen für Hilflosigkeit, Assistenzbeitrag und Vergütungen für Pflegekosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten;
e  Integritätsentschädigung und Genugtuung;
f  Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden;
g  Bestattungs- und Todesfallkosten;
h  Abklärungskosten und Kosten der Schadenermittlung.
ATSG dürften nur funktionale und sachlich kongruente Leistungen angerechnet und zurückgefordert werden. Beim Kongruenzgrundsatz handelt es sich nach Auffassung der Beschwerdeführer um einen Rechtsgrundsatz des Bundesrechts. Da die Sozialhilfe Erwerbscharakter habe, sei sie mit dem Haushaltsschaden - im Gegensatz zum Erwerbsschaden - nicht sachlich kongruent, weshalb insoweit eine Anrechnung als Vermögensanfall nicht in Frage komme. Indem die baselstädtische Sozialhilfegesetzgebung dies zulasse, verstosse sie gegen Bundesrecht. Im Sinne einer einheitlichen Anwendung der Kongruenzgrundsätze sei nebst der Genugtuung auch der Haushaltsschaden von einer Zuordnung zum Vermögenszuwachs auszuschliessen.

3.1.3. Die von den Beschwerdeführern erwähnten bundesrechtlichen Regeln (Art. 74
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 74 Gliederung der Ansprüche - 1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
1    Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
2    Leistungen gleicher Art sind namentlich:
a  vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten;
b  Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit;
c  Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit sowie Ersatz für Rentenschaden;
d  Leistungen für Hilflosigkeit, Assistenzbeitrag und Vergütungen für Pflegekosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten;
e  Integritätsentschädigung und Genugtuung;
f  Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden;
g  Bestattungs- und Todesfallkosten;
h  Abklärungskosten und Kosten der Schadenermittlung.
ATSG) und Grundsätze der funktionalen und sachlichen Kongruenz betreffen Fälle, bei denen mehrere Ersatzpflichtige für ein bestimmtes Risiko aufeinandertreffen. Bei einer solchen Konstellation muss entschieden werden, ob die geschädigte Person gegenüber sämtlichen Ersatzpflichtigen die je geschuldete Leistung voll fordern kann (Prinzip der Anspruchskoordination) oder nicht (Leistungskoordination). Soll bei einer Mehrheit von Ersatzpflichtigen eine Leistungskoordination greifen (etwa zur Vermeidung einer Überentschädigung), hat eine interne Auseinandersetzung unter den Ersatzpflichtigen zu erfolgen (Regress). Dabei geht es um die Beantwortung der Frage, wer letztlich für den Schaden aufzukommen hat. Das Regressrecht der Art. 72 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 72 Grundsatz - 1 Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein.
1    Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein.
2    Mehrere Haftpflichtige haften für Rückgriffsansprüche der Versicherungsträger solidarisch.
3    Auf die übergegangenen Ansprüche bleiben die ihrer Natur entsprechenden Verjährungsfristen anwendbar. Für den Regressanspruch des Versicherungsträgers beginnen jedoch die relativen Fristen erst mit dessen Kenntnis seiner Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen.
4    Besteht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegenüber dem Haftpflichtversicherer, so steht dieses auch dem in ihre Rechte eingetretenen Versicherungsträger zu. Einreden aus dem Versicherungsvertrag, die der geschädigten Person nicht entgegengehalten werden dürfen, können auch gegenüber dem Regressanspruch des Versicherungsträgers nicht vorgebracht werden.
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Ausübung des Rückgriffsrechtes. Insbesondere kann er anordnen, dass bei Regressnahme gegen einen Haftpflichtigen, der nicht haftpflichtversichert ist, mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherer ihre Regressansprüche von einem einzigen Versicherer für alle geltend machen lassen. Der Bundesrat regelt die Vertretung nach aussen für den Fall, dass die betroffenen Versicherer sich darüber nicht einigen können.
. ATSG ordnet in diesem Sinne den Rückgriff der Sozialversicherungsträger auf einen oder mehrere Haftpflichtige ( UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 2 ff. zu Art. 72
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 72 Grundsatz - 1 Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein.
1    Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein.
2    Mehrere Haftpflichtige haften für Rückgriffsansprüche der Versicherungsträger solidarisch.
3    Auf die übergegangenen Ansprüche bleiben die ihrer Natur entsprechenden Verjährungsfristen anwendbar. Für den Regressanspruch des Versicherungsträgers beginnen jedoch die relativen Fristen erst mit dessen Kenntnis seiner Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen.
4    Besteht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegenüber dem Haftpflichtversicherer, so steht dieses auch dem in ihre Rechte eingetretenen Versicherungsträger zu. Einreden aus dem Versicherungsvertrag, die der geschädigten Person nicht entgegengehalten werden dürfen, können auch gegenüber dem Regressanspruch des Versicherungsträgers nicht vorgebracht werden.
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Ausübung des Rückgriffsrechtes. Insbesondere kann er anordnen, dass bei Regressnahme gegen einen Haftpflichtigen, der nicht haftpflichtversichert ist, mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherer ihre Regressansprüche von einem einzigen Versicherer für alle geltend machen lassen. Der Bundesrat regelt die Vertretung nach aussen für den Fall, dass die betroffenen Versicherer sich darüber nicht einigen können.
ATSG). Die Sozialhilfe wird demgegenüber vom Subsidiaritätsprinzip beherrschaft. Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen,
zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung - Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (vgl. dazu CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 114 f.; CHRISTOPH HÄFELI, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 73 ff.). Während im Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht Leistungen unabhängig davon ausgerichtet werden, ob die berechtigte Person mit oder ohne diese über genügend finanzielle Mittel verfügt, richtet die Sozialhilfe nur bei objektiv feststellbarer Bedürftigkeit Mittel aus.

3.1.4. Da bezüglich des Anspruchs auf Sozialhilfe somit andere Grundsätze gelten als im Rückgriffsrecht der Versicherungsträger auf weitere Haftpflichtige, erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer, wonach sich die von der Sozialbehörde verlangte Rückerstattung nach den Grundsätzen der funktionalen und sachlichen Kongruenz zu richten habe, als nicht stichhaltig. Daher geht auch der mit der derogatorischen Kraft des Bundesrechts begründete Einwand fehl, die Rückerstattung hätte gegenüber den Beschwerdeführern insoweit nicht behördlich verfügt werden dürfen, als sie einen Vermögensanfall zufolge des vom Haftpflichtversicherer ausgerichteten Haushaltsschadens beinhaltet.

3.2.

3.2.1. Die Sozialhilfebehörde stützt ihre Verfügung vom 17. Dezember 2009 auf § 19 Abs. 1 SHG (Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug). Davon ging auch das kantonale Gericht aus. Nach dieser Bestimmung hat, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der Meldepflicht oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführer machen letztinstanzlich nicht geltend, die Rückerstattung hätte sich nach § 16 SHG (Rückerstattung und Verrechnung aufgrund Leistungen Dritter) richten müssen bzw. Vorinstanz und Verwaltung hätten diese Bestimmung willkürlich nicht angewendet. Es kann daher offen bleiben, ob es sich bei der Vergütung für den Haushaltsschaden um Leistungen Dritter im Sinne dieser Bestimmung handelt, "welche ihrem Zweck nach dem Unterhalt der bedürftigen Person dienen".

3.2.2. Der Subsidiaritätsgrundsatz bezieht sich auf das vorhandene Einkommen und Vermögen (§ 5 Abs. 2 lit. a SHG). Die SKOS-Richtlinien empfehlen für Leistungen, die eine Person infolge der Zusprache von Genugtuung oder Integritätsentschädigung erhält, dass diese nur soweit angerechnet werden sollen, als die Vermögensfreigrenze nach der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen überschritten wird. Da der Person ein immaterieller Schaden widerfahren ist, soll ihr auch ein gewisser Ausgleich zugestanden werden. Den Kantonen steht es jedoch frei, für die Nutzung und Verwertung von Vermögenswerten strengere Regeln vorzusehen, als dies die SKOS-Richtlinien empfehlen ( HÄNZI, a.a.O., S. 191).

3.2.3. Nach der Rechtsprechung handelt es sich beim Ersatz des Haushaltsschadens um eine Vergütung, die einkommensunabhängig mit dem Wertverlust durch die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Haushaltführung anfällt und haftpflichtrechtlich "normativ", ungeachtet der daraus konkret entstandenen Vermögenseinbusse, zu ersetzen ist (BGE 134 III 489 E. 4.5.1 S. 494). Ausgeglichen wird der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt ( KELLER/GABI/GABI, Haftpflichtrecht, 3. Aufl. 2012, S. 96). Das kantonale Gericht hat erwogen, beim Haushaltsschaden handle es sich - im Gegensatz etwa zur Genugtuung - um den Ersatz eines Normativschadens, welcher den Beschwerdeführern als Einkommen bzw. vermögensrechtlicher Anspruch anzurechnen sei. Inwiefern diese Auffassung auf einer verfassungswidrigen Auslegung kantonalen Rechts beruhe oder sonstwie mit schweizerischem Recht nicht vereinbar wäre, vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun.

4.
Gerügt wird weiter eine falsche Anwendung der Grundsätze des Verjährungsrechts. Die Beschwerdeführer argumentieren, ein allfälliger Rückerstattungsanspruch sei verjährt, weil ihn die zuständige Behörde nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnisnahme des massgebenden Sachverhalts geltend gemacht habe. Diese sei im Jahre 2007 telefonisch und per Mail über Akontozahlungen des Haftpflichtversicherers orientiert worden.

4.1. Gemäss § 21 Abs. 1 Satz 1 SHG verjährt der Rückforderungsanspruch, wenn er nicht innert einem Jahr ab dem Zeitpunkt geltend gemacht wird, in dem die Sozialhilfe vom Eintritt des Umstandes Kenntnis erhalten hat, welcher die Rückerstattungspflicht begründet, jedoch spätestens zehn Jahre nach dem letzten Bezug der wirtschaftlichen Hilfe.

4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, § 21 Abs. 1 SHG entspreche mit Bezug auf die relative Frist von einem Jahr nach Kenntnis des Rückforderungsanspruchs jener gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG, weshalb bezüglich des Beginns des Fristenlaufs auf die dazu ergangene Rechtsprechung abgestellt werden könne. Massgebend für den Kenntniserhalt sei demnach jener Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben seien. Dies sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 9C 454/2012 vom 18. März 2013 E. 4) dann der Fall, wenn im konkreten Einzelfall alle erheblichen Umstände zugänglich seien, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und in seinem Ausmass gegenüber einem Rückerstattungspflichtigen ergebe. Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts wurden die Beschwerdeführer von der Sozialbehörde wiederholt aufgefordert, die ihr im Jahre 2007 telefonisch und per Mail mitgeteilte Akontozahlung des Haftpflichtversicherers zu belegen. Da die Beschwerdeführer unbestrittenermassen erst am 13. März 2009 die Erledigungsofferten des Haftpflichtversicherers vom 21. Dezember 2007 und 21. Mai 2008 mit der
detaillierten Schadensberechnung einreichten, ging die Vorinstanz davon aus, die Sozialbehörde habe erst ab diesem Zeitpunkt gesicherte Kenntnis vom genauen Rechtsgrund und der Höhe des Vermögensanfalls erhalten und damit über eine hinreichend gesicherte Grundlage für die Begründung einer Rückerstattungsforderung verfügt. Mit der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs mittels Verfügung vom 17. Dezember 2009 habe die Sozialbehörde die einjährige Frist gemäss § 21 Abs. 1 SHG somit gewahrt.

4.3. Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, dass es nach der zu Art. 25
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG ergangenen Rechtsprechung genügt, wenn der Versicherungsträger bei der Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung besteht. Daraus schliessen sie, dass der Sozialbehörde der Rückforderungsanspruch grosso modo aufgrund eines Telefonats und einer E-Mail ihres Rechtsvertreters bereits im Jahr 2007 bekannt gewesen sei. Ob indessen für die Bestimmung des Beginns der einjährigen Frist die Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG herangezogen werden kann, erscheint fraglich, da es sich dabei um eine Verwirkungsfrist handelt ( KIESER, a.a.O., N. 38 zu Art. 25
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG) und § 21 SHG von "Verjährung" spricht. Damit scheint diese Bestimmung wohl eher Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR oder Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR nachgebildet zu sein. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung ist für den Beginn der einjährigen Frist vorausgesetzt, dass der Gläubiger seinen Anspruch dem Grundsatz und Umfang nach sicher kennt, so dass er ihn mit Erfolg geltend machen kann. Dabei genügt es nicht, dass der Gläubiger von seinem Anspruch bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben können. Allerdings schiebt auch nicht
jede im Einzelnen noch bestehende Unsicherheit über Anspruchselemente den Beginn des Fristenlaufs hinaus (vgl. Urteile 2C 88/2012 vom 28. August 2012 E. 4.3; 2A.553/2002 vom 22. August 2003 E. 4.3). Am Ergebnis ändert sich indessen aus den nachstehenden Gründen ohnehin nichts.

4.4. Die Beschwerdeführer hatten der Sozialbehörde unbestrittenermassen bereits im Jahre 2007 eine Bestätigung über die Aufteilung der Akontozahlungen des Haftpflichtversicherers in Aussicht gestellt, diese jedoch erst am 13. März 2009 eingereicht. Mit Schreiben vom 3. Juni 2008 teilten sie mit, es handle sich um eine Zahlung von Fr. 40'000.- für den Haushaltsschaden der Ehefrau, der zumindest teilweise für die Erstellung eines medizinischen Gutachtens im Zusammenhang mit dem noch hängigen Versicherungsfall verwendet werde. Im Schreiben vom 11. Juni 2008 wurde ohne nähere Präzisierung der Eingang einer zweiten Akontozahlung in Höhe von Fr. 13'600.- erwähnt, welche wiederum für ein Privatgutachten verwendet werden sollte. Aufgrund der zunächst unklaren Sachlage ist die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Sozialbehörde erst nach Zustellung der detaillierten Schadensaufstellung und Zahlungsbestätigung des Haftpflichtversicherers am 13. März 2009 Kenntnis des Rückerstattungsanspruchs hatte. Damit erweist sich die Rüge, die mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 geltend gemachte Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Sozialhilfeleistungen sei verjährt, als unbegründet.

4.5. Wurde die Rückforderung somit rechtzeitig geltend gemacht, erübrigen sich Ausführungen zur Unterbrechung einer allfälligen Verjährung. Davon ist zu Recht auch die Vorinstanz ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt daher nicht zu beanstanden.

5.

5.1.

5.1.1. Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung des Grundsatzes der ungerechtfertigten Bereicherung. Aufgrund der vom Haftpflichtversicherer erworbenen Vermögenswerte habe die Sozialbehörde ihre Unterstützungsleistungen eingestellt. Wäre der entsprechende Betrag an die Behörde überwiesen worden, hätte diese wieder Unterstützungsleistungen erbringen müssen. Wenn diese nun denselben Betrag zurückfordern könne, sei sie ungerechtfertigt bereichert.

5.1.2. Die Beschwerdeführer lassen bei ihrer Argumentation unberücksichtigt, dass sie bis 31. März 2009 Unterstützungsleistungen der Sozialhilfebehörde erhalten haben. Da sie die Versicherungsleistungen ab Erhalt und somit ab Dezember 2007/Mai 2008 für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts hätten verwenden können, hätten sie bereits ab diesem Zeitpunkt keine Sozialhilfeleistungen mehr beziehen dürfen. Dass die Zahlungen des Haftpflichtversicherers offenbar auf ein Konto ihres Rechtsvertreters überwiesen und dort vorläufig belassen wurden, ändert daran nichts. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer nicht von Anfang an zur Bestreitung des Lebensunterhalts darüber hätten verfügen dürfen. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.

5.2. In die gleiche Richtung zielt der Einwand der Beschwerdeführer, mit welchem sie ein widersprüchliches Verhalten der Vorinstanz und damit einen Verstoss gegen Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB geltend machen, weil einerseits die Ablösung von der Sozialhilfe in Kauf genommen, anderseits aber genau diejenige Summe zurückverlangt werde, welche die Ablösung ermöglicht habe. Damit entstehe spätestens nach dem Vermögensverzehr eine neue Notlage. Das kantonale Gericht hat dazu festgehalten, es sei den Beschwerdeführern unbenommen, nach dem nachvollziehbaren und angemessenen Verzehr der Versicherungsleistungen bei der Sozialbehörde erneut ein Gesuch um Unterstützung einzureichen. Diese Betrachtungsweise ist nicht willkürlich.

5.3. Überdies machen die Beschwerdeführer auch einen Verstoss gegen Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV geltend, weil sie über kein Vermögen mehr verfügten und sich daher in einer Notlage befänden. Inwiefern durch die streitige Rückerstattungsverfügung indessen der Schutzbereich von Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV tangiert wäre, begründen die Beschwerdeführer nicht näher. Dass ihnen auf entsprechendes Gesuch hin die eigentliche Nothilfe, welche einzig die unerlässlichen Mittel zum Überleben umfasst (BGE 131 I 166 E. 3.1 S. 172 mit Hinweisen), nicht gewährt worden wäre, wird nicht geltend gemacht. Die Berufung auf Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV erweist sich daher als unbegründet.

5.4. In Bezug auf die behauptete Verletzung von Art. 14
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II wird in der Beschwerdeschrift auch nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern diese Norm durch den vorinstanzlichen Entscheid verletzt sein soll.

6.

6.1. Schliesslich richten sich die Beschwerdeführer auch gegen die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung bringen sie einzig vor, der vorinstanzliche Entscheid verstosse gegen die Rechtsweggarantie. Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV garantiert die Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten durch eine richterliche Behörde. Es besteht indessen im Lichte der Rechtsweggarantie kein Anspruch darauf, das Rechtsmittelverfahren trotz Fehlens der Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege unentgeltlich durchzuführen.

6.2. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihnen für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Von hier nicht in Frage stehenden, überdies nicht geltend gemachten Ausnahmesituationen, kann lediglich derjenige eine Parteientschädigung beanspruchen, der in der Sache zumindest teilweise obsiegt. Vor Vorinstanz waren die Beschwerdeführer indessen gänzlich unterlegen.

7.
Der Beschwerde ist somit kein Erfolg beschieden. Gleiches gilt, soweit eventualiter beantragt wird, die Sache sei zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiefür besteht kein Anlass.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erscheinen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. März 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Hofer