Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2012.189

Beschluss vom 28. März 2013 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gysi, Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der beschuldigten Person bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
. StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führte eine Strafuntersuchung gegen A. wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (diesbezüglich formell eröffnet am 8. April 2010, act. 1.3); ausserdem läuft ein Strafverfahren wegen Betruges und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (act. 2.1).

B. Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 die Mitteilung, dass die BA das Verfahren teilweise einstelle und er innert Frist zu den Ausführungen zu den Entschädigungsfolgen Stellung nehmen und insbesondere den angefallenen Verteidigungsaufwand bezeichnen und zuordnen könne (act. 1.5 S. 2 f.). Darauf reichte sein Rechtsvertreter am 2. November 2012 für die Zeit vom 23. Dezember 2009 bis 4. Mai 2012 die Honorarnote ein (act. 1.8). Sie weist insgesamt 212.46 Stunden aus und berechnet hierfür Fr. 53'542.10, zuzüglich Fr. 1'977.60 Barauslagen (alles exkl. MwSt.). Davon entfielen 60% auf das einzustellende Verfahren, mit anderen Worten und inkl. MwSt. Fr. 35'851.60 (act. 2.1 S. 11). Dem liege ein durchschnittlicher Stundensatz von Fr. 252.-- zugrunde (act. 1.8).

C. Die Verfügung der BA vom 14. November 2012 stellte das Strafverfahren teilweise ein; die Einstellung betraf die Tatbestände des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs. Die auf den eingestellten Teil entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- trug die Bundeskasse; A. wird für die Kosten im Zusammenhang mit seiner (erbetenen) Verteidigung mit Fr. 20'982.-- (inkl. MwSt.) entschädigt (act. 2.1 Dispositiv Ziffern 1-3).

D. Dagegen erhebt A. am 26. November 2012 Beschwerde (act. 1), mit welcher er beantragt:

1. Es sei die Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 14. November 2012 aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei mit Bezug auf den eingestellten Teil der Untersuchung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Verteidigung aus der Bundeskasse mit CHF 35'851.60 (inkl. Auslagen und MwSt) zu entschädigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerde rügt im Wesentlichen, dass entgegen der korrekten anwaltlichen Abrechnung in diesem Verfahren entschädigt wurde (a) die Einvernahme vom 3. März 2010 nur teilweise statt vollumfänglich (N. 10 f.), (b) die Einvernahmen vom 8. und 15. April 2010 nur zu 70% statt zu 85% (N. 10 f.), (c) nur 25h an Reisezeit statt 32h 30min (N. 12 f.), (d) nur 60h an Aufwand (neben der Reisezeit; N 16) und (e) zu Stundenansätzen von Fr. 200.-- (Reisezeit) und Fr. 230.-- (Arbeitszeit) anstelle eines durchschnittlichen Stundenansatzes von Fr. 252.-- (N. 18-26; alles act. 1).

E. Innert erstreckter Frist für die Einreichung der Beschwerdeantwort und nach Wechsel des Sachbearbeiters stellte die BA dem hiesigen Gericht die Wiedererwägungsverfügung vom 15. Januar 2013 zu. Im Begleitschreiben vom gleichen Tag teilte sie mit, dass sie damit das Beschwerdeverfahren als gegen­standslos erachte (act. 3, 4; act. 5, 5.1).

Die Wiedererwägungsverfügung kürzte die in Rechnung gestellten Einvernahmen um die Mittagspausen und akzeptierte ansonsten die Honorarnote, wie auch die Zuteilung von 60% des Aufwandes auf das eingestellte Verfahren. Sie strich den Teil der Fahrspesen, welcher sich auf einen früheren Zeitraum bezog. Zu den angewandten Stundenansätzen ergab dies insgesamt eine Entschädigung von Fr. 30'912.85, excl. MwSt. (act. 5.1 N. 4.1-4.3, Ziffer 1 des Dispositivs).

Da eine solche Wiedererwägung nach Ansicht der Verfahrensleitung nicht zulässig war, wurde die Eingabe mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 als Beschwerdeantwort entgegengenommen und dem Beschwerdeführer Frist zur Replik angesetzt (act. 6). Seine Stellungnahme vom 18. Februar 2013 legt sinngemäss dar, dass die BA die Beschwerde anerkannt habe und beantragt einen Beschwerdeentscheid im Sinne der Wiedererwägungsverfügung, worüber hinaus dem Beschwerdeführer für wirtschaftliche Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO Fr. 700.-- für Fahrkosten zuzusprechen seien. Diese Eingabe wurde der BA zur Kenntnis zugestellt (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Mit Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO).

1.2 Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. November 2012 teilweise eingestellt, wobei über die Ansprüche aus Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO nur insoweit entschieden wurde, als sie die Entschädigung des Wahlverteidigers betreffen (act. 2.1). Soweit seinen Entschädigungsforderungen nicht entsprochen wurde, ist der Beschwerdeführer durch diese Verfügung beschwert.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Die Wiedererwägung wird damit als sachgerecht begründet, dass ein Teil der Strafuntersuchung rechtskräftig abgeschlossen und lediglich noch über die Entschädigung der anwaltlichen Vertretung zu befinden sei. Hierbei erweise sich eine andere materielle Beurteilung als notwendig. Der Entschädigungsentscheid halte einer erneuten und näheren Betrachtung nicht Stand. Die BA komme daher von Amtes wegen auf die Entschädigungsfrage zurück und erachte aufgrund der Akten eine andere materielle Beurteilung als angezeigt und möglich, die weniger weit vom belegbaren und ex aequo et bono vertretbaren Aufwand abweiche (act. 4.1 N. 2.2, 3.2).

2.1 An den hierzu erfolgten Ausführungen der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 ist festzuhalten. Wie darin ausgeführt, sind die rechtlichen Ausführungen der Wiedererwägungsverfügung insoweit korrekt, als sie den Verfahrensstand (Zwischenverfügung, Schlussverfügung) als wesentlich für deren Zulässigkeit darlegen (so auch Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 592 und 1772). Allerdings müssten diese Überlegungen vorliegend dazu führen, dass die angefochtene Einstellungsverfügung als Endentscheid zu qualifizieren ist (vgl. Art. 135 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO), der einer Wiedererwägung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Die Wiedererwägungsverfügung ist damit unzulässig und als solche unbeachtlich. Auch die Voraussetzungen einer allfällig in Frage kommenden Wiederaufnahme (Art. 323 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 323 Wiederaufnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
a  für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und
b  sich nicht aus den früheren Akten ergeben.
2    Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist.
StPO) wären nicht erfüllt.

Es kann somit hier offenbleiben, (a) in welchen Fällen das in der neuen StPO nicht vorgesehene Institut der Wiedererwägung im Strafverfahren überhaupt Anwendung finden kann (dazu teilweise TPF 2005 180) und (b) inwieweit das Rechtsmittel der Beschwerde über devolutive Wirkung verfügt (dazu in aller Kürze Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht, Basel 2001, N. 2790, Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2.A., Basel 2012, S. 256, zumal eine Regelung wie Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG fehlt; gegebenenfalls wäre auch die Tragweite von Art. 428 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO zu bedenken). Zu einer Wiederaufnahme schliesslich wäre die BA schon mangels rechtskräftigen Einstellungsentscheides nicht zuständig gewesen (vgl. Art. 323 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 323 Wiederaufnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
a  für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und
b  sich nicht aus den früheren Akten ergeben.
2    Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist.
StPO).

2.2 Nach Entgegennahme der Wiedererwägungsverfügung als Beschwerdeantwort ist festzuhalten, dass Prozessthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, ob die (ursprüngliche und angefochtene) Verfügung vom 8. November 2012 den Rügen der Beschwerdeschrift standhält. Somit kann die Beschwerdeinstanz nicht weniger als Fr. 20'982.-- zusprechen. Ansonsten sind die Eingaben nach Massgabe der leitenden Offizialmaxime (Schmid, Handbuch des Schweizerischen Prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1819) zu würdigen (vgl. Art. 429 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO, Art. 428 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Selbst wenn in der Beschwerdeantwort eine Anerkennung zu sehen wäre, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss nahelegt (act. 7), wäre diese daher für das Gericht nicht bindend.

3. Einvernahmen

3.1 Ausschliesslich mit dem einzustellenden Sachverhalt beschäftigt hätten sich gemäss BA die Einvernahmen vom:

- 25. März 2010 2h 25min

- 19. Mai 2010 3h 25min

Zu ca. 70% auf den einzustellenden Sachverhalt hätten sich bezogen die Einvernahmen vom:

- 3. März 2010 6h 40min

- 8. April 2010 3h 25min

- 15. April 2010 3h 10min

3.2 Das Protokoll vom 3. März 2010 nennt selbst die "konkursite B. AG in Z." als Hauptgegenstand der Einvernahme (act. 1.9 S. 2), was eine Durchsicht auch bestätigt. Die Einvernahme beschlägt damit offensichtlich die Vorwürfe des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs. Der auf sie entfallende anwaltliche Aufwand ist demzufolge antragsgemäss vollumfänglich im vorliegenden Verfahren zu entschädigen.

3.3 Was die weiteren Einvernahmen betrifft, welche sich statt zu 70% zu 85% mit dem einzustellenden Verfahren beschäftigt haben sollen, so kann auch im Rahmen der hier angewandten umfassenden Kognition die Beschwerdeinstanz gerade bei ineinander verwobenen Untersuchungskomplexen nicht Rechnungen und e-mails derart präzise einordnen, dass eine Zuteilung des Aufwandes auf wenige Prozentpunkte genau möglich wäre (so aber act. 1 N. 10), zumal dies auch die Ermittlung der strategischen Absichten jeder Frage bedingen würde. Diesbezüglich ist eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Einschätzung der mit dem Verfahren am besten vertrauten Sachbehörde angezeigt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.18 vom 27. Februar 2012, E. 2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011, E. 9.1.3; Ruckstuhl, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 135 N. 4). Die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers gehen damit fehl. Die Einschätzung der BA, dass sich die Einvernahmen vom 8. sowie 15. April 2010 zu 70% mit dem hier zu entschädigenden Gegenstand beschäftigten, ist zu schützen.

4. Reisezeit

4.1 Während die Einstellungsverfügung die Reisezeit auf 25 Stunden (5 Einvernahmen à 5 Stunden) beschränkt (act. 2.1 S. 12), wird sie in der Beschwerdeantwort zwar als an der oberen Grenze liegend bezeichnet, aber nicht bestritten (act. 5.1 N. 4.1 ). Die Beschwerde legt eingehend dar, warum eine Reisezeit von 6h 30 Minuten je Einvernahme "faktisch der tatsächlich aufgewendeten Zeit" entspreche (act. 1 N. 12 f.).

4.2 Es stellt sich die Frage, inwiefern eine Reisezeit von jeweils 4h 15min für die Einvernahmen in W. effektiv aufgewendet wurde. Auch ist nicht erklärt, warum die Reise stets aus der weiteren der zwei Anwaltsdependancen zu starten – oder zu enden – hatte (Büro Y. statt X.). Schliesslich sind für die 1. Klasse auf der Strecke Y.-W. abgetrennte Businesszonen reservierbar (vgl. ), welche eine anwaltliche Arbeitstätigkeit erlauben.

4.3 Um seine Fahrzeiten zu belegen, beruft sich der Beschwerdeführer auf die Fahrplanauskunft der SBB (act. 1.10). Gemäss ebendieser beträgt die Reisezeit von "Y." nach "W." 2 Stunden und 40 Minuten, worin in W. und Y. jeweils kurze Fusswege inbegriffen sind (gemäss ). Da Fusswege keine ausgeprägte Reserve erfordern und da die Einvernahme nicht ohne den herbeigerufenen Anwalt stattfinden kann, erscheint insgesamt ein Puffer von 15 Minuten pro Reise angemessen, um auch kleinere Verspätungen und Ungenauigkeiten der Reisezeitberechnung gebührlich zu berücksichtigen. Leicht aufgerundet ergibt dies 3h pro Reiseweg, insgesamt 6h pro Einvernahme (an Stelle der beantragten 6h 30 Minuten).

Dies ergibt bei zwei Einvernahmen 12 Stunden. Da hier zwei Einvernahmen nur zu 70% einzurechnen sind, ist auch ihre Reisezeit nur mit 70% zu berücksichtigen, was leicht aufgerundeten 4h 15 Minuten pro Einvernahme entspricht (8h 30min für beide). Am 19. Mai 2010 fanden zwei Einvernahmen statt, davon eine hier zu entschädigende. Somit sind hier nur 3h (die Hälfte) an Reisezeit anzurechnen. An Reisezeit wären insgesamt somit 23h 30min zu entschädigen, womit sich der Gesamtaufwand um 9h reduzierte (dies entspricht 32h 30min minus 23h 30min; act. 1 N. 13). Dies liegt aber unterhalb der in der Einstellungsverfügung zugesprochenen 25 Stunden (act. 2.1 S. 12), weshalb von dieser Zahl auszugehen ist (Kürzung um 7h 30 min). Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.

5. Aufwandkürzung

5.1 Die Einstellungsverfügung ist insofern widersprüchlich, als dass sie einerseits bei den Einvernahmen nach dem angefallenen Aufwand abrechnet, andererseits bei der Beurteilung des angemessenen Verteidigungsaufwandes aber pauschal einen "zeitliche[n] Gesamtaufwand von insgesamt 60 Stunden [als] erklärbar und gerechtfertigt" erachtet; dies ohne sich ersichtlich mit der detaillierten Kostennote des Verteidigers auseinanderzusetzen. Eine pauschale Verlegung der Entschädigung, womöglich gar als Korrelat zur eigenen (pauschalen) Kostenverteilung, wie dies der Verteidiger insinuiert (act. 1 N. 15), ist dann nicht zulässig, wenn eine detaillierte Kostennote eingereicht wurde (vgl. auch für den amtlichen Verteidiger Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
und 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
des Reglements des Bundestrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Dem hiesigen Gericht ist es nicht möglich, aus der Kostennote ohne Weiteres zu eruieren, welcher Aufwand sich als ungerechtfertigt erweist. Damit wäre diese Frage an sich zur weiteren Klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies macht aber keinen Sinn, weil die BA in der Beschwerdeantwort – abgesehen von der richtigerweise nicht als Arbeitszeit anzusehenden Mittagspause – den Verteidigungsaufwand bereits akzeptierte (act. 5.1 N. 4.1; diese Kürzung wiederum akzeptiert der Beschwerdeführer, act. 7 S. 1). Der Umfang des Aufwandes wurde vom Beschwerdeführer zudem glaubhaft gemacht (act. 1 N. 16, act. 1.8). Auch angesichts der Prozessökonomie drängt sich ein unmittelbarer und endgültiger Entscheid in diesem Verfahren auf. Eine inskünftige Verteilung nach unspezifizierten pauschalen Quoten wäre nach dem Gesagten aber wohl zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

Im Einzelnen ist mit dem Gesagten die abgerechnete Dauer der Einvernahmen von 19h 7min (act. 1 N. 13) um die Mittagszeit von 4h 33min zu reduzieren (act. 5.1 N. 4.1).

5.2 Der zu entschädigende Aufwand bemisst sich wie folgt:

127.48h geltend gemachter Aufwand (act. 1 S. 4 N. 4)

- 7.50h Kürzung Reisezeit um 7h 30min (E. 4)

- 4.50h Kürzung Mittagszeit um 4h 30min (E. 5.1)

= ~116.50h zu entschädigender Aufwand, davon 25h Reisezeit

6. Stundenansätze

6.1 Gemäss gefestigter Praxis ist die Reisezeit mit Fr. 200.-- zu entschädigen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1), was vorliegend Fr. 5'000.-- erreicht (dies entspricht 25 x Fr. 200.--).

Die restliche Zeit von 91.5h (116.5 minus 25) ist zu einem Satze von Fr. 230.-- zu entschädigen. Vorliegend geht es lediglich um die Bewertung der Bemühungen betreffend der eingestellten Vorwürfe des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs. Eingestellt wurde, da mangels Konkurses nach schweizerischem Recht die objektive Strafbarkeitsbedingung fehlte (act. 2.1 S. 8). Bei Fehlen einer solch elementaren Voraussetzung des Schweizer Rechts galt es vorliegend nicht "komplexe Fragen aus verschiedenen Rechtsgebieten in verschiedenen Jurisdiktionen im Auge zu behalten" (so act.1 N. 21). Auch Englisch stellt für den modernen Anwalt keine bemerkenswerte Sprachfertigkeit mehr dar. Insgesamt sind nur Schwierigkeiten ersichtlich (act. 1 N. 18-26), die den Verfahren der BA generell eigen und daher bereits mit dem durchschnittlichen Stundenansatz abgegolten sind.

Hinzu tritt, dass aus der Abrechnung die Qualifikationen der eingesetzten verschiedenen Sachbearbeiter nicht hervorgehen (act. 1.8 letzte Seite, act. 5.1 S. 3), und somit wohl auch zum durchschnittlichen Stundenansatz für einen erfahrenen qualifizierten Rechtsanwalt entschädigt wird, wer diese Anforderung womöglich nicht vollumfänglich zu erfüllen vermag.

Es ist somit nicht dargetan, inwiefern das Verfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen an die Verteidigung gestellt hätte. Die Festlegung des Stundenansatzes auf Fr. 230.-- ist demnach nicht zu beanstanden. Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 21'045.--. Damit beläuft sich die gesamte Aufwandsentschädigung auf Fr. 26'045.-- (Fr. 21'045.-- plus Fr. 5'000.-- Reisezeit).

7. Auslagen

Die Einstellungsverfügung kürzt die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen von Fr. 1'977.60 (act. 1 N. 4 [S. 4], wobei hier aktenwidrig behauptet wird, am 2. November 2012 [in act. 1.8] seien nur Fr. 1'186.56 an Auslagen geltend gemacht worden) auf pauschal Fr. 700.-- (act. 2.1 S. 12), während die Beschwerdeantwort eine Kürzung um Fr. 700.-- vornimmt, da die Fahrspesen vor dem Beginn der fakturierten Leistungen (23. Dezember 2009) angefallen seien (act. 5.1 N. 4.2). Die Fahrspesen dem nicht eingestellten Untersuchungsteil zuzuweisen überzeugt vor dem Hintergrund, dass die Untersuchung der Konkursdelikte erst am 8. April 2010 eröffnet wurde (act. 1.3) und die geltend gemachten Fahrspesen deutlich zuvor anfielen, nämlich zwischen dem 22. November 2006 und dem 10. Dezember 2009 (Interne Abrechnung, act. 1.8 S. 5).

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Replik vorbringt, die Fahrspesen seien diejenigen des Beschwerdeführers selbst und daher als wirtschaftliche Einbusse nach Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO zu entschädigen(act. 7), so verkennt er, dass die Einstellungsverfügung darüber (Art. 429 Abs. 1 lit. b) gar nicht befand (act. 2.1 S. 12 f.). Insoweit stösst die Argumentation ins Leere.

Zu entschädigen sind unter diesem Titel somit im vorliegenden Verfahren Fr. 1'277.60.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Fr. 27'322.60 (Fr. 26'045.-- Aufwand plus 1'277.60 Auslagen) entschädigt wird. Inklusive Mehrwertsteuer macht dies Fr. 29'399.10.

9. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer ungefähr hälftig obsiegt. Damit wäre nach Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO angezeigt, eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Darauf ist, angesichts dessen, dass an sich eine Rückweisung zu neuem Entscheid angezeigt gewesen wäre, zu verzichten (vgl. E. 5.1; Art. 428 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Es sind daher keine Gerichtskosten zu erheben.

Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Gemäss Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
i.V.m. Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
und 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR wird das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Aufwand bemessen. Vorliegend erscheint mangels eingereichter Kostennote für das vorliegende Verfahren eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) angemessen, die ausgangsgemäss um die Hälfte auf Fr. 750.-- (inkl. MwSt.) zu reduzieren ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für die Kosten seiner Verteidigung im eingestellten Strafverfahren mit insgesamt Fr. 29'399.10 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Prozessentschädigung von total Fr. 750.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

Bellinzona, 28. März 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Gysi

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben(Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG).