Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 1007/2010

Urteil vom 28. März 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Mathys,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Check- und Kreditkartenmissbrauch, mehrfache Anstiftung zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, gewerbsmässiger Betrug usw.

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. August 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Strafgericht Basel-Stadt erkannte X.________ am 29. August 2008 des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Betrugs, des Check- und Kreditkartenmissbrauchs, der mehrfachen Anstiftung zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, der mehrfachen Hehlerei, der Anstiftung zum gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Anstiftung zur Erschleichung einer falschen Beurkundung, der mehrfachen Nötigung und der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig. In einzelnen Anklagepunkten sprach es ihn vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, des Betrugs, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der mehrfachen Anstiftung zum Check- und Kreditkartenmissbrauch sowie der gewerbsmässigen Hehlerei frei. Es verurteilte ihn, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 18. November 2004, zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 250.--. Zudem erklärte es die vom Strafgericht Basel-Landschaft am 18. November 2004 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten für vollziehbar. Gegen dieses Urteil appellierten X.________ und die Staatsanwaltschaft.
A.b Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 25. August 2010 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es erklärte X.________ zudem in zusätzlichen Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Anstiftung zum Check- und Kreditkartenmissbrauch und der gewerbsmässigen Hehlerei schuldig. Es verurteilte ihn, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 18. November 2004, zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 250.-- und bestätigte das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Vollzug der Vorstrafe vom 18. November 2004.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichts vom 25. August 2010 aufzuheben, ihn in verschiedenen Sachverhaltskomplexen freizusprechen und die Sache zur Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe ihn im Sachverhaltskomplex Postfinance zu Unrecht des Check- und Kreditkartenmissbrauchs schuldig gesprochen. Die Postfinance habe die ihr zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Kreditkarte nicht ergriffen. Die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207
StGB seien daher nicht erfüllt (Beschwerde S. 5 f.).

1.2 Der vorinstanzlichen Verurteilung liegt folgender, vom Beschwerdeführer nicht bestrittener Sachverhalt zugrunde (angefochtenes Urteil S. 10 f.): Der Beschwerdeführer erfuhr im Jahre 2004 über seine Ehefrau, die bei einem Tankstellenshop arbeitete, dass bei Zahlungen mit der Postcard in solchen Shops Einkäufe bis zu Fr. 500.-- getätigt werden können, ohne dass eine Onlineüberprüfung des Kontoguthabens stattfindet, und dass die Liste der gesperrten Karten nur einmal wöchentlich den Shops zugestellt wird. Er eröffnete daher am 19. Oktober 2004 ein Postkonto und beantragte eine Postcard mit der für Erwachsene üblichen Überzugslimite von Fr. 1'000.--. Am 1. November 2004 erhielt er die Postcard. Ohne je etwas auf sein Konto überwiesen zu haben, bezog er gleichentags zunächst an einem Postautomaten den vollen Überzugskredit von Fr. 1'000.--. Danach fuhr er zusammen mit vier Gehilfen während fünf Tagen entlang einer zuvor bestimmten Route mit möglichst vielen Tankstellenshops von Tankstelle zu Tankstelle, wo er seine Helfer jeweils bis zum Limit von Fr. 500.-- pro Einkauf Zigaretten, Lose und vereinzelt auch Telefonkarten kaufen liess. Durch insgesamt 178 Bezüge entstand der Postfinance ein Schaden von Fr. 55'329.75. Die Waren
verkaufte der Beschwerdeführer später zu einem reduzierten Preis an zwei Bekannte, welche einen Kiosk bzw. einen Gemischtwarenladen betrieben. Seine Helfer entschädigte er für ihre Dienste mit Geld, Zigaretten und Telefonkarten. Da seine Postcard in der Folge gesperrt wurde, überredete er A.________ und B.________, ihrerseits ein Postkonto zu eröffnen und die Postcard in gleicher Weise zu missbrauchen. Mit der Postcard von A.________ tätigten sie 284 Einkäufe und mit jener von B.________ 235 Einkäufe in Tankstellenshops, wodurch sie die Postfinance um Fr. 117'012.60 bzw. Fr. 90'961.10 schädigten. Die Zigaretten verkaufte der Beschwerdeführer wiederum an die gleichen Abnehmer. A.________ entschädigte er mit Fr. 15'500.--. B.________ stellte er gemeinsame Ferien in der Türkei und regelmässige finanzielle Beiträge in Aussicht.
Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer für diese Taten des Check- und Kreditkartenmissbrauchs nach Art. 148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207
StGB sowie der mehrfachen Anstiftung dazu und der mehrfachen Hehlerei schuldig.

1.3 Der Beschwerdeführer wirft der Postfinance vor, sie hätte bei der Ausstellung der Postcards konkrete Angaben zum Verdienst verlangen und entsprechende Angaben nachprüfen müssen. Da die Postfinance die Überzugslimite von Fr. 1'000.-- bewusst nicht kontrolliert und elektronisch abgesichert habe, sei sie gehalten gewesen, die Bonität des Bezügers hinsichtlich der effektiv bestehenden, viel höheren Bezugslimite zu prüfen. Auch der Umstand, dass die Postfinance nicht einmal eine Mindesteinzahlung auf das Konto verlangt habe, sei als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten. Anders als die Crédit Suisse, die eine Onlineüberprüfung ab dem 23. August 2004 eingeführt habe, habe die Postfinance auf diese technisch mögliche und zumutbare Lösung verzichtet (Beschwerde S. 5 f.).
1.4
1.4.1 Des Check- und Kreditkartenmissbrauchs nach Art. 148 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207
StGB macht sich strafbar, wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben. Art. 148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207
StGB gelangt auch zur Anwendung, wenn der Täter die Kreditkarte durch arglistige Täuschung des Ausstellers erlangt hat und bereits im Zeitpunkt, als er die Karte beantragte, die Absicht hatte, diese trotz Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit zu verwenden (BGE 127 IV 68 E. 2). Eine Bestrafung wegen Check- und Kreditkartenmissbrauchs gemäss Art. 148 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207
StGB setzt voraus, dass der Kartenaussteller und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben. Diese erst von den eidgenössischen Räten eingefügte Klausel stellt eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar (BGE 125 IV 260 E. 2, mit Hinweisen).
1.4.2 Unbestritten ist, dass es sich bei der Postcard um eine Kreditkarte bzw. ein dieser gleichartiges Zahlungsinstrument gemäss Art. 148 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207
StGB handelt (vgl. Urteil 6S.533/1999 vom 3. März 2000 E. 1). Der Beschwerdeführer anerkennt ebenfalls, dass er die Karte im Sinne dieser Bestimmung gebrauchte, dass er weder zahlungsfähig noch zahlungswillig war (angefochtenes Urteil S. 11; Urteil des Strafgerichts S. 335) und dass er die Postfinance dadurch am Vermögen schädigte. Streitig ist damit lediglich, ob die Postfinance die ihr zumutbaren Massnahmen zur Abwehr des Missbrauchs traf.
1.5
1.5.1 Der Kartenaussteller muss vor der Ausstellung der Kreditkarte namentlich prüfen, ob der Antragsteller zahlungsfähig ist (BGE 125 IV 260 E. 4b) und die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um Missbräuchen beim Einsatz der Karte entgegenzuwirken. Als zumutbar gelten nach der Rechtsprechung Schutzvorkehren, die branchenüblich, technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind (BGE 125 IV 260 E. 2). Erforderlich ist zudem, dass der Schadenseintritt mit der Massnahme hätte verhindert werden können. Ein allfälliges Unterlassen der Bonitätsprüfung ist daher strafrechtlich unerheblich, wenn es auch bei gehöriger Prüfung zum Schaden gekommen wäre, etwa weil der fehlende Zahlungswille des an sich zahlungsfähigen Schuldners für den Kartenaussteller nicht erkennbar war (BGE 125 IV 260 E. 2; Urteil 6S.533/1999 vom 3. März 2000 E. 8d - f). Für die Frage, welche Schutzmassnahmen als zumutbar zu gelten haben, gibt es keinen allgemeingültigen Massstab. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, namentlich auch die Kreditlimite (vgl. BGE 127 IV 68 E. 3b/bb; 125 IV 260 E. 4b S. 266).
1.5.2 Die Postfinance verifizierte vor der Eröffnung des Postkontos die Identität des Beschwerdeführers und erkundigte sich auf den Eröffnungsformularen nach dessen Arbeitgeber. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, er sei seit drei Jahren bei der C.________ angestellt. Unklar ist, ob die Postfinance diese Angaben mittels telefonischer Rückfrage beim Arbeitgeber überprüfte. Die Vorinstanz geht allerdings davon aus, dass selbst eine Überprüfung der Angaben nicht zu einer Verweigerung der Kontoeröffnung und der Ausstellung der Postkarte geführt hätte, da die Angaben des Beschwerdeführers, mit Ausnahme der behaupteten Anstellungsdauer von drei Jahren richtig gewesen seien (angefochtenes Urteil E. 6.6.1 S. 14 f.). Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer nicht als willkürlich beanstandet (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Hinzu kommt, dass die Postfinance grundsätzlich auf die Angaben des Beschwerdeführers abstellen durfte, welcher sich als erwerbstätig ausgab (vgl. zur Prüfungspflicht bei Kreditkarten BGE 125 IV 260 E. 4b sowie nachfolgend E. 4.3.3). Bei der Aushändigung einer Postcard mit einer Überzugslimite von Fr. 1'000.--, wobei der Negativsaldo gemäss den vom Beschwerdeführer akzeptierten
Teilnahmebedingungen der Post innert 28 Tagen beglichen werden musste, dürfen geringere Anforderungen an die Zahlungsfähigkeit und an deren Überprüfung gestellt werden als bei einer Kreditvergabe in der Höhe von mehreren tausend Franken (vgl. BGE 125 IV 260 E. 5). Die Vorinstanz weist zudem zu Recht darauf hin, dass die Post als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes verpflichtet ist, in der ganzen Schweiz den Zahlungsverkehr sicherzustellen. Sie darf die Errichtung eines Postkontos nicht beliebig verweigern (Urteil 4A 417/2009 vom 26. März 2010 E. 3). Der Postfinance kann im Zusammenhang mit der Ausstellung der Postcard daher keine Verletzung ihrer Prüfungspflicht vorgeworfen werden, nachdem auch eine eingehendere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zur Verweigerung der Karte geführt hätte.
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers verhielt sich die Postfinance auch nicht pflichtwidrig, weil sie zur Sicherung der Überzugslimite von Fr. 1'000.-- keine Einzahlung auf das Konto verlangte. Ein solches Kontoguthaben hätte durch Verwendung der Karte rasch aufgezehrt werden können und hätte am fehlenden Zahlungswillen des Beschwerdeführers nichts geändert (vgl. Urteil 6S.533/1999 vom 3. März 2000 E. 8e/bb).
Indem der Beschwerdeführer eine Postcard beantragte und den Betrag von Fr. 1'000.-- in bar abhob, ohne je gewillt zu sein, seine Schuld zu begleichen, machte er sich des Kreditkartenmissbrauchs nach Art. 148 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207
StGB strafbar.
1.5.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Postfinance verpflichtet gewesen wäre, auch in den Tankstellenshops eine Onlineüberprüfung vorzunehmen, um Bezüge über die Überzugslimite von Fr. 1'000.-- hinaus oder mit gesperrten Karten zu verhindern.
Ob eine solche Onlineüberprüfung zumutbar gewesen wäre, wurde vom Bundesgericht bis anhin offengelassen (Urteil 6S.533/1999 vom 3. März 2000 E. 8c). Die Frage braucht auch vorliegend nicht beantwortet zu werden. Das Bundesgericht betonte bereits, dass das Eingehen eines jedem ungesicherten Kredit innewohnenden Risikos nicht eo ipso eine die Strafbarkeit des Karteninhabers ausschliessende Mitverantwortung des Kartenausstellers begründet. Der Karteninhaber, der durch Verwendung der Karte die ihm gewährte Kreditlimite ausschöpft bzw. übersteigt und nicht gewillt ist, den Minussaldo fristgerecht auszugleichen, verhält sich in strafwürdiger Weise illoyal, nicht wesentlich anders als derjenige, welcher einen Kredit erlangt und dabei verschweigt, dass er zu dessen Rückzahlung nicht gewillt ist (vgl. Urteil 6S.533/1999 vom 3. März 2000 E. 8e/bb). Der Beschwerdeführer und seine Gehilfen nutzten die ihnen durch Insiderwissen bekannt gewordene Sicherheitslücke in den Tankstellenshops bewusst aus, um sich unrechtmässig zu bereichern. Dabei überzogen sie die ihnen vertraglich zugestandene Kreditlimite von Fr. 1'000.-- innert weniger Tage um ein Vielfaches (Fr. 55'329.75 bzw. Fr. 117'012.60 und Fr. 90'961.10). Dieses Verhalten, mit welchem die
Postfinance nicht rechnen musste, übersteigt bei Weitem das durch die Unterlassung der Onlineprüfung in den Tankstellenshops eingegangene Risiko. Der Postfinance kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte die zumutbaren Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen nicht ergriffen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 6.6.2 S. 16; Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).
Der Schuldspruch wegen Kreditkartenmissbrauchs nach Art. 148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207
StGB ist bundesrechtskonform.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt im Sachverhaltskomplex D.________ AG eine Verletzung von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB (Beschwerde S. 6 ff.).

2.2 Die Vorinstanz stellt auf folgenden, wiederum unbestrittenen Sachverhalt ab (angefochtenes Urteil S. 17 f.): Der Beschwerdeführer beabsichtigte, möglichst viele Mobiltelefone zu günstigen Konditionen zu beziehen und diese danach gewinnbringend abzusetzen. Dazu überredete er E.________ und zahlreiche junge Menschen, welche sich in knappen finanziellen Verhältnissen befanden, fiktive Gesellschaften mit frei erfundenen Adressen im Handelsregister eintragen zu lassen, da Gesellschaften im Gegensatz zu Privatpersonen nicht bloss drei, sondern mindestens 15 Abonnemente pro Provider abschliessen können. Anschliessend begab er sich mit seinen Helfern zu diversen Verkaufsstellen u.a. der D.________ AG. Während er draussen wartete, schlossen die Helfer auf seine Veranlassung hin für die fiktiven Gesellschaften jeweils mehrere Abonnemente für Geschäftsmobiltelefone ab, ohne je gewillt und zumeist auch ohne in der Lage zu sein, die Abonnementskosten zu bezahlen. Vor dem Geschäft übergaben sie die Mobiltelefone jeweils sogleich dem Beschwerdeführer oder E.________, welche die Geräte in der Folge weiterverkauften. Die für die Telefone sofort zu leistenden Gebühren wurden vom Beschwerdeführer und E.________ bezahlt, welche die Helfer
ausserdem mit Fr. 50.-- pro Abonnement bzw. Gerät entlöhnten. Weitere Personen heuerte der Beschwerdeführer in gleicher Weise, jedoch ohne vorherige Gesellschaftsgründung an. Insgesamt machten der Beschwerdeführer und seine Helfer 437 Mobiltelefone im Wert von Fr. 268'000.-- erhältlich. Ein Teil der SIM-Karten wurde vom Beschwerdeführer und anderen Personen für Telefonate, SMS und sonstige Dienstleistungen verwendet, wobei keine dieser Personen willens oder in der Lage war, die Kosten zu bezahlen. Die offenen Rechnungen der Provider beliefen sich auf insgesamt Fr. 236'000.--, darin inbegriffen monatliche Gebühren und Kosten für die vorzeitige Kündigung der Verträge.
Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Anstiftung zur Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
i.V.m. Art. 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB sowie gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB.

2.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, es habe keine rechtsrelevante Täuschung vorgelegen, da der Zahlungswille von den Mitarbeitern der D.________ AG nicht überprüft worden sei und als innere Tatsache ohnehin nicht wirklich habe überprüft werden können (Beschwerde Ziff. 3 f. S. 6 f.). Das Kontrollsystem der Provider müsse zudem als geradezu leichtsinnig bezeichnet werden. Insbesondere wenn derart viele Geräte an denselben Bezüger ausgegeben würden. Es hätte eine zumindest einigermassen ernsthafte Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Kunden verlangt werden müssen. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs sei daher bundesrechtswidrig (Beschwerde Ziff. 5 und 6 S. 7).
2.4
2.4.1 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich namentlich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB).
Arglist im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f.; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet indes aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 118 IV 359 E. 2, mit Hinweisen).
2.4.2 Die Mitarbeiter der D.________ AG hatten bei den Vertragsabschlüssen zwischen den Providern und den Endkunden die Stellung von Hilfspersonen bzw. Vertretern der Provider (angefochtenes Urteil E. 7.7 S. 19 f.). Durch den Abschluss eines Vertrags mit dem Provider verpflichteten sich die Helfer des Beschwerdeführers, für die Abonnements- und Telefonkosten aufzukommen. Da sie in Wirklichkeit nicht gewillt waren, diese Kosten zu bezahlen bzw. sich nicht weiter um die Verträge kümmern wollten und die Mobiltelefone sogleich dem Beschwerdeführer zum Weiterverkauf übergaben, täuschten sie den Provider über ihren Zahlungswillen (angefochtenes Urteil E. 7.8.1 S. 20 f.).
Die Vorinstanz erwägt zutreffend (S. 21 f.), dass bei einem Massengeschäft wie dem Verkauf von Mobiltelefonen den Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann, umfangreiche Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen einzuverlangen bzw. einreichen zu müssen, dies umso weniger, als sich das finanzielle Risiko beim Abschluss eines Vertrags über ein Mobiltelefon in Grenzen hält. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG). Den Providern kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten sich leichtsinnig verhalten und grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet.

2.5 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch einwendet, den Providern sei es egal gewesen, wenn einzelne die Verträge nicht erfüllt hätten (Beschwerde Ziff. 5 S. 7), und damit sinngemäss vorbringt, die Provider hätten in eine Schädigung eingewilligt, weicht er von der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ab, welche davon ausgeht, dass es den Providern gerade nicht gleichgültig war, ob die offenen Rechnungen bezahlt wurden. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
2.6
2.6.1 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. In Bezug auf die wertvollen Telefongeräte seien nicht die in der Anklageschrift bezeichneten Provider, sondern die Vertriebspartner geschädigt. Die Vorinstanz habe darin zu Unrecht eine minimale und nicht relevante Abweichung vom Anklagesachverhalt gesehen (Beschwerde Ziff. 8 S. 7 f.).
2.6.2 Die Vorinstanz erwägt dazu, die Provider seien im Umfang der übergebenen SIM-Karten, den über diese in Anspruch genommenen Dienste und den unbezahlten Abonnementsrechnungen geschädigt. Bezüglich der Telefongeräte (abzüglich der von den Providern erhaltenen Provisionen) seien zwar nicht die in der Anklageschrift bezeichneten Provider, sondern die Vertriebspartner geschädigt. Da der Sachverhalt und das Tatvorgehen in der Anklageschrift ausführlich geschildert werde, stelle dies eine bloss minimale Abweichung im Sachverhalt dar. Der Beschwerdeführer habe sich in seinem erstinstanzlichen Plädoyer mit der Frage, wo der Schaden eingetreten sei, auseinandergesetzt. Seine Verteidigungsrechte seien somit auch bei Annahme des leicht geänderten Sachverhalts gewahrt, so dass darin keine Verletzung des Anklagegrundsatzes liege (angefochtenes Urteil E. 7.8.3 S. 22).
2.6.3 Die Staatsanwaltschaft führte in der Anklageschrift aus, anlässlich des Kaufs der Mobiltelefone im Wert von mehreren hundert Franken hätten die Helfer des Beschwerdeführers eher teure Abonnementstypen ausgewählt und in der Regel daher lediglich die Gebühr für die SIM-Karte bezahlt. Damit dieses Angebot von den Verkaufsgeschäften der D.________ AG überhaupt habe realisiert werden können, hätten die Provider den Händlern wie D.________ AG pro Abschluss eines Abonnements jeweils eine Provision in dreistelliger Höhe bezahlt und damit die Kosten des Gerätes zu einem grossen Teil, vereinzelt gar vollkommen abgedeckt. Einen Schaden - zunächst die geleistete Provision - hätten die Provider gehabt, wenn ein Mobiltelefon in Kombination mit einem Abonnementsvertrag von einem Kunden zu den durch den Provider ermöglichten, vergünstigten Konditionen bezogen worden sei und die anfallenden Kosten (monatliche Grundgebühr und durch Gespräche, Kurzmitteilungen oder Verbindungen zum Internet verursachte Kommunikationskosten) vom Kunden teilweise oder - wie in casu - überhaupt nicht beglichen worden seien (kant. Akten, Urk. 7266 f. und 7269 f.).
2.6.4 Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz gehen somit davon aus, dass die D.________ AG und die weiteren Verkaufsstellen nur im Umfang der Differenz des Wertes der Mobiltelefone abzüglich der von den Providern erhaltenen Provisionen geschädigt waren. Eine Verletzung des in Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Anklagegrundsatzes ist daher nicht auszumachen.
2.6.5 Richtigerweise hätte auch geprüft werden müssen, ob die von den Providern bezahlten Provisionen nicht vielmehr dem wirtschaftlichen Wert der Telefongeräte bzw. dem von den Verkaufsstellen bezahlten Preis entsprachen und diese daher gar nicht geschädigt wurden. Dies wird vom Beschwerdeführer allerdings nicht gerügt. Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift jedenfalls davon aus, dass die Differenz sehr klein war, da die Provisionen die "Kosten der Geräte" zu einem Grossteil oder gar vollkommen abgedeckt hätten (vgl. kant. Akten, Urk. 7267). Auch die Vorinstanz beziffert diesen angeblichen Schaden der Verkaufsstellen nicht. Ihre Erwägungen zur Schädigung der D.________ AG sind insgesamt theoretischer Natur und wirkten sich klarerweise weder auf den Schuldspruch noch auf das Strafmass aus. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher.

3.
3.1 Im Sachverhaltskomplex F.________ AG rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Anwendbarkeit des Konsumkreditgesetzes zu Unrecht verneint. Die F.________ AG habe bei der Überprüfung der Bonität lediglich untersucht, ob interne Ausstände gegeben seien, weshalb eine Opfermitverantwortung zu bejahen sei. Er sei daher vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen (Beschwerde S. 8 f.).

3.2 Der Beschwerdeführer und E.________ veranlassten gemäss der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz zahlreiche Personen, bei der F.________ AG Mietverträge über Unterhaltungsartikel, insbesondere teuere Plasma- und LCD-Fernsehapparate, abzuschliessen und ihnen die Geräte anschliessend sogleich zu übergeben. Im Gegenzug erhielten sie eine Entschädigung von Fr. 500.-- pro abgeschlossenen Mietvertrag. Der Beschwerdeführer und E.________ versicherten ihnen, sie würden ihre Pflichten aus den Mietverträgen, namentlich die Bezahlung der monatlichen Mietzinsraten, übernehmen, was jedoch nicht geschah. Der Beschwerdeführer verkaufte die Geräte anschliessend gewinnbringend weiter (angefochtenes Urteil S. 25). Die Vorinstanz verurteilte ihn im Sachverhaltskomplex F.________ AG wegen gewerbsmässigen Betrugs.

3.3 Ob die Vorinstanz das Konsumkreditgesetz vom 23. März 2001 (KKG; SR 221.214.1) zu Unrecht für nicht anwendbar erklärte (vgl. angefochtenes Urteil S. 27), braucht nicht geprüft zu werden. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen von Art. 22 ff
SR 221.214.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)
KKG Art. 22 Grundsatz - Die Kreditfähigkeitsprüfung bezweckt die Vermeidung einer Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten infolge eines Konsumkreditvertrags.
. KKG betreffend die Kreditfähigkeitsprüfung bezwecken die Vermeidung einer Überschuldung des Konsumenten infolge eines Konsumkreditvertrags (vgl. Art. 22
SR 221.214.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)
KKG Art. 22 Grundsatz - Die Kreditfähigkeitsprüfung bezweckt die Vermeidung einer Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten infolge eines Konsumkreditvertrags.
KKG). Vorliegend lag das betrügerische Verhalten nicht in der Verheimlichung einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit, welche durch eine gehörige Kreditfähigkeitsprüfung unter Umständen hätte aufgedeckt werden können, sondern im fehlenden Leistungswillen und insbesondere im bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beabsichtigten, vertragswidrigen Weiterverkauf der Geräte. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf das Konsumkreditgesetz und eine angeblich ungenügende Überprüfung der Zahlungsfähigkeit durch die F.________ AG berufen. Er und seine Komplizen handelten arglistig (vgl. zum Arglistbegriff supra E. 2.4.1), da ihre Absicht, die Geräte gestützt auf die Mietverträge erhältlich zu machen und sie anschliessend an Dritte zu verkaufen, für die F.________ AG nicht erkennbar war (vgl. angefochtenes Urteil E. 8.3.3 S. 28).
Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

4.
4.1 Im Sachverhaltskomplex G.________ AG macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht der Anstiftung zum Check- und Kreditkartenmissbrauch schuldig gesprochen, obschon in diesem Punkt erstinstanzlich kein Schuldspruch ergangen sei und die Staatsanwaltschaft den erstinstanzlichen Freispruch nicht angefochten habe. Er habe sich im Appellationsverfahren auch nicht mehr zu diesen Vorwürfen äussern können, da er davon ausgegangen sei, die von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtenen Freisprüche hätten materiellen Bestand (Beschwerde Ziff. 1 ff. S. 9).
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei im Sachverhaltskomplex G.________ AG erstinstanzlich zwar vom Vorwurf des Check- und Kreditkartenmissbrauchs und der gewerbsmässigen Hehlerei freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft habe diesen Freispruch nicht angefochten. Dies hindere das Appellationsgericht gemäss § 176 und § 183 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (StPO/BS) indessen nicht, die Sache umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls anders zu entscheiden. Vielmehr stehe es ihm - unter Berücksichtigung einzig des Verbots der reformatio in peius (§ 164 Abs. 2 StPO/BS) - frei, in sämtlichen Anklagepunkten eine eigene Beurteilung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe sich im erstinstanzlichen Verfahren eingehend zu den gegen ihn in diesem Anklagepunkt erhobenen Vorwürfen geäussert. Ausserdem sei ihm anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung mitgeteilt worden, dass das Appellationsgericht trotz Verzichts auf Appellation der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt die Sache umfassend prüfen werde (angefochtenes Urteil S. 29 f.).
4.2.2 Der Vorsitzende des Appellationsgerichts machte den Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung darauf aufmerksam, dass das Gericht trotz Verzichts der Staatsanwaltschaft im Sachverhaltskomplex G.________ AG auf einen Schuldspruch erkennen könne (vgl. Verhandlungsprotokoll, kant. Akten, Urk. 8942). Dessen Verteidiger plädierte in der Folge in dieser Sache (kant. Akten, Urk. 8943). Aktenwidrig ist daher der Einwand des Beschwerdeführers, er habe keine Gelegenheit gehabt, sich im Appellationsverfahren zu den gegen ihn im Sachverhaltskomplex G.________ AG erhobenen Vorwürfen zu äussern.
Das Bundesgericht überprüft kantonales Gesetzesrecht nur auf Willkür (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde vorgebracht und begründet wurde (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz habe das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet. Auf den Einwand, der erstinstanzliche Freispruch sei im Appellationsverfahren zu Unrecht einer Überprüfung unterzogen worden, ist daher nicht weiter einzugehen.
4.3
4.3.1 In der Sache beanstandet der Beschwerdeführer, die G.________ AG habe sich bei der Ausgabe der "Shopping-Cards" in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einfach auf die Angaben der Kartenbezüger verlassen und sich somit geradezu leichtsinnig verhalten. Der Schuldspruch verletzt daher Art. 148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207
StGB (Beschwerde Ziff. 4 f. S. 9).
4.3.2 Die Vorinstanz hält für erwiesen, dass die Helfer des Beschwerdeführers, die bereits in den Sachverhaltskomplexen D.________ AG und F.________ AG für ihn tätig wurden, auf dessen Geheiss hin bei der G.________ AG Anträge zum Erwerb von "Shopping-Cards" und entsprechenden Sofortkarten stellten, wobei sie verschiedentlich falsche Angaben bezüglich Beruf, Arbeitgeber und Einkommen machten. Mit den gleichentags ausgehändigten Sofortkarten erwarben sie entsprechend den Instruktionen des Beschwerdeführers Mobiltelefone und andere Geräte im Gesamtwert von Fr. 38'684.20, welche sie diesem sogleich zum Weiterverkauf übergaben (angefochtenes Urteil S. 29). Das Appellationsgericht sprach den Beschwerdeführer der mehrfachen Anstiftung zum Check- und Kreditkartenmissbrauch und der gewerbsmässigen Hehlerei schuldig (angefochtenes Urteil S. 31).
4.3.3 Die zivilrechtlichen Prüfungspflichten bei der Vergabe von Konsumkrediten werden seit Inkrafttreten des Konsumkreditgesetzes am 1. Januar 2003 in Art. 28 ff
SR 221.214.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)
KKG Art. 28 Prüfung der Kreditfähigkeit - 1 ...28
1    ...28
2    Die Konsumentin oder der Konsument gilt dann als kreditfähig, wenn sie oder er den Konsumkredit zurückzahlen kann, ohne den nicht pfändbaren Teil des Einkommens nach Artikel 93 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188929 über Schuldbetreibung und Konkurs beanspruchen zu müssen.
3    Der pfändbare Teil des Einkommens wird nach den Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums des Wohnsitzkantons der Konsumentin oder des Konsumenten ermittelt. Bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind in jedem Fall:
a  der tatsächlich geschuldete Mietzins;
b  die nach Quellensteuertabelle geschuldeten Steuern;
c  Verpflichtungen, die bei der Informationsstelle gemeldet sind.
4    Bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit muss von einer Amortisation des Konsumkredits innerhalb von 36 Monaten ausgegangen werden, selbst wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart worden ist. Dies gilt auch für frühere Konsumkredite, soweit diese noch nicht zurückbezahlt worden sind.
5    Für koordiniert vermittelte Konsumkreditverträge wird die Kreditfähigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten unter Einbezug aller vermittelten Kredite geprüft.30
. KKG konkretisiert. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass sich die strafrechtliche Sorgfaltspflicht der G.________ AG vorliegend grundsätzlich an ihren zivilrechtlichen Pflichten orientiert (vgl. für die Prüfungspflicht beim Inkasso von Checks Urteil 6B 716/2007 vom 29. April 2008 E. 4.3.1). Art. 30 Abs. 1
SR 221.214.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)
KKG Art. 30 Prüfung der Kreditfähigkeit bei Kredit- und Kundenkartenkonti - 1 Räumt die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder das Kreditkartenunternehmen im Rahmen eines Kredit- oder Kundenkartenkontos mit Kreditoption oder eines Überziehungskredits auf laufendem Konto eine Kreditlimite ein, so prüfen sie zuvor summarisch die Kreditfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers. Sie stützen sich dabei auf deren oder dessen Angaben über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse. Die Kreditlimite muss den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Konsumentin oder des Konsumenten Rechnung tragen. Dabei sind die bei der Informationsstelle vermeldeten Konsumkredite zu berücksichtigen.
1    Räumt die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder das Kreditkartenunternehmen im Rahmen eines Kredit- oder Kundenkartenkontos mit Kreditoption oder eines Überziehungskredits auf laufendem Konto eine Kreditlimite ein, so prüfen sie zuvor summarisch die Kreditfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers. Sie stützen sich dabei auf deren oder dessen Angaben über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse. Die Kreditlimite muss den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Konsumentin oder des Konsumenten Rechnung tragen. Dabei sind die bei der Informationsstelle vermeldeten Konsumkredite zu berücksichtigen.
2    Die Kreditfähigkeitsprüfung nach Absatz 1 ist zu wiederholen, wenn die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder das Kreditkartenunternehmen über Informationen verfügt, wonach sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Konsumentin oder des Konsumenten verschlechtert haben.
KKG verpflichtet die Kreditgeberin bzw. das Kreditkartenunternehmen im Rahmen eines Kredit- oder Kundenkartenkontos mit Kreditoption oder eines Überziehungskredits auf laufendem Konto die Kreditfähigkeit des Antragstellers summarisch zu prüfen. Sie stützt sich dabei auf die Angaben des Antragstellers über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse. Die Kreditgeberin darf sich auf die Angaben des Konsumenten zu den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen verlassen (Art. 31 Abs. 1
SR 221.214.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)
KKG Art. 31 Bedeutung der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten - 1 Die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Schwarmkredit- Vermittlerin darf sich auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zu den finanziellen Verhältnissen (Art. 28 Abs. 3 und 4) oder zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 29 Abs. 2 und 30 Abs. 1) verlassen.32 Sie kann von der Konsumentin oder dem Konsumenten einen Auszug aus dem Betreibungsregister und einen Lohnnachweis oder, wenn keine unselbstständige Tätigkeit vorliegt, sonstige Dokumente einfordern, die über deren oder dessen Einkommen Auskunft geben.33
1    Die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Schwarmkredit- Vermittlerin darf sich auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zu den finanziellen Verhältnissen (Art. 28 Abs. 3 und 4) oder zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 29 Abs. 2 und 30 Abs. 1) verlassen.32 Sie kann von der Konsumentin oder dem Konsumenten einen Auszug aus dem Betreibungsregister und einen Lohnnachweis oder, wenn keine unselbstständige Tätigkeit vorliegt, sonstige Dokumente einfordern, die über deren oder dessen Einkommen Auskunft geben.33
2    Vorbehalten bleiben Angaben, die offensichtlich unrichtig sind oder denjenigen der Informationsstelle widersprechen.
3    Zweifelt die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Schwarmkredit-Vermittlerin an der Richtigkeit der Angaben einer Konsumentin oder eines Konsumenten, so muss sie deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente überprüfen.34 Sie darf sich bei der Überprüfung nicht mit den Dokumenten nach Absatz 1 begnügen.35
KKG). Vorbehalten bleiben Angaben, die offensichtlich unrichtig sind oder denjenigen der Informationsstelle widersprechen (Art. 31 Abs. 2
SR 221.214.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)
KKG Art. 31 Bedeutung der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten - 1 Die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Schwarmkredit- Vermittlerin darf sich auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zu den finanziellen Verhältnissen (Art. 28 Abs. 3 und 4) oder zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 29 Abs. 2 und 30 Abs. 1) verlassen.32 Sie kann von der Konsumentin oder dem Konsumenten einen Auszug aus dem Betreibungsregister und einen Lohnnachweis oder, wenn keine unselbstständige Tätigkeit vorliegt, sonstige Dokumente einfordern, die über deren oder dessen Einkommen Auskunft geben.33
1    Die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Schwarmkredit- Vermittlerin darf sich auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zu den finanziellen Verhältnissen (Art. 28 Abs. 3 und 4) oder zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 29 Abs. 2 und 30 Abs. 1) verlassen.32 Sie kann von der Konsumentin oder dem Konsumenten einen Auszug aus dem Betreibungsregister und einen Lohnnachweis oder, wenn keine unselbstständige Tätigkeit vorliegt, sonstige Dokumente einfordern, die über deren oder dessen Einkommen Auskunft geben.33
2    Vorbehalten bleiben Angaben, die offensichtlich unrichtig sind oder denjenigen der Informationsstelle widersprechen.
3    Zweifelt die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Schwarmkredit-Vermittlerin an der Richtigkeit der Angaben einer Konsumentin oder eines Konsumenten, so muss sie deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente überprüfen.34 Sie darf sich bei der Überprüfung nicht mit den Dokumenten nach Absatz 1 begnügen.35
KKG). Zweifelt die Kreditgeberin an der Richtigkeit der Angaben des Konsumenten, so muss sie deren Richtigkeit anhand einschlägiger
amtlicher oder privater Dokumente wie des Auszugs aus dem Betreibungsregister oder eines Lohnausweises überprüfen (Art. 31 Abs. 3
SR 221.214.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)
KKG Art. 31 Bedeutung der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten - 1 Die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Schwarmkredit- Vermittlerin darf sich auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zu den finanziellen Verhältnissen (Art. 28 Abs. 3 und 4) oder zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 29 Abs. 2 und 30 Abs. 1) verlassen.32 Sie kann von der Konsumentin oder dem Konsumenten einen Auszug aus dem Betreibungsregister und einen Lohnnachweis oder, wenn keine unselbstständige Tätigkeit vorliegt, sonstige Dokumente einfordern, die über deren oder dessen Einkommen Auskunft geben.33
1    Die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Schwarmkredit- Vermittlerin darf sich auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zu den finanziellen Verhältnissen (Art. 28 Abs. 3 und 4) oder zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 29 Abs. 2 und 30 Abs. 1) verlassen.32 Sie kann von der Konsumentin oder dem Konsumenten einen Auszug aus dem Betreibungsregister und einen Lohnnachweis oder, wenn keine unselbstständige Tätigkeit vorliegt, sonstige Dokumente einfordern, die über deren oder dessen Einkommen Auskunft geben.33
2    Vorbehalten bleiben Angaben, die offensichtlich unrichtig sind oder denjenigen der Informationsstelle widersprechen.
3    Zweifelt die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Schwarmkredit-Vermittlerin an der Richtigkeit der Angaben einer Konsumentin oder eines Konsumenten, so muss sie deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente überprüfen.34 Sie darf sich bei der Überprüfung nicht mit den Dokumenten nach Absatz 1 begnügen.35
KKG).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Angaben in den Antragsformularen seien systematisch offensichtlich unrichtig gewesen oder im Widerspruch zu den Angaben der Informationsstelle gestanden. Ebenso wenig macht er geltend, die G.________ AG hätte Zweifel an deren Richtigkeit haben müssen. Davon geht auch die Vorinstanz nicht aus, welche auf die in einem Grossteil der Fälle positiv verlaufenen Bonitätskontrollen hinweist (angefochtenes Urteil S. 31). Insoweit durfte die G.________ AG bei der Ausstellung der "Shopping-Cards" und der in diesem Zusammenhang zu erfolgenden Bonitätsprüfung daher auf die von den Antragstellern in den Antragsformularen angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abstellen. Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Unseld