Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 1047/2010

Urteil vom 28. Februar 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiberin Horber.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Séverine Zimmermann,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. August 2010.
Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids X.________ mit Urteil vom 31. August 2010 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es verurteilte ihn unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 678 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren.

B.
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 31. August 2010 sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwältin Zimmermann als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen.

C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
Am 28. September 2007 nahmen Polizeibeamte A.________, B.________ und C.________ in einer Garage in Riniken/AG fest, als diese versuchten, aus einem Personenwagen Drogen - gesamthaft 24.5 kg Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 55 % - auszubauen. Das Heroin stammte aus der Türkei und wurde in genanntem Personenwagen vom Kurier D.________ in die Schweiz gebracht. Der Beschwerdeführer wirkte an der Drogeneinfuhr im Hintergrund als Organisator und Koordinator mit. Insbesondere verhandelte er am 16. September 2007 telefonisch mit seinem türkischen Bekannten E.________ über die Menge, die geliefert werden sollte. Zudem erkundigte er sich am 27. und 28. September 2007 mehrmals bei A.________ über den Stand der Dinge betreffend Ausbau der Drogen aus dem Personenwagen.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch erstellt, und ihr Entscheid verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" im Sinne von Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK.
Insbesondere sei der Inhalt der am 16., 27. und 28. September 2007 vom Beschwerdeführer geführten Telefongespräche derart vage, dass alles hineininterpretiert werden könne. Daraus lasse sich allenfalls schliessen, der Beschwerdeführer habe von der Drogenlieferung gewusst, was jedoch nicht strafbar sei. Hinweise für eine Beteiligung an der Drogeneinfuhr seien nicht vorhanden. Daher würden nicht zu unterdrückende Zweifel daran bestehen, ob sich der Sachverhalt wie durch die Vorinstanz erstellt zugetragen habe. Diese übersehe zudem, dass es nicht Sache des Beschwerdeführers sei, seine Unschuld zu beweisen, wenn sie beanstande, er habe in seinen Aussagen keine befriedigende alternative Erklärung für die Telefongespräche abgegeben.

3.
Die Vorinstanz stützt ihre Beweiswürdigung hauptsächlich auf verschiedene vom Beschwerdeführer geführte Telefongespräche. Diese wurden im Rahmen einer bewilligten Telefonüberwachung aufgezeichnet und aus der türkischen sowie der zazaischen Sprache ins Deutsche übersetzt protokolliert.
Massgeblich sind gemäss Vorinstanz insbesondere drei Gespräche des Beschwerdeführers mit A.________ am 27. und am 28. September 2007, unmittelbar vor dessen Verhaftung. Der Beschwerdeführer habe sich mehrmals beim Genannten erkundigt, was sie machen würden. Dieser habe unter anderem geantwortet, sie würden es nicht schaffen, es herauszunehmen. Die Bestimmung des Antennenstandorts habe ergeben, dass A.________ sich im Zeitpunkt des Gespräches in Riniken aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin wissen wollen, ob sie nichts machen könnten und habe dies sehr schlecht gefunden. Die Vorinstanz erwägt, der Inhalt der Gespräche sei zwar sehr unbestimmt und der Gegenstand, um den es gehe, werde nie wirklich benannt. Jedoch setze ein solcher Dialog voraus, dass beide Gesprächspartner den Gesprächsgegenstand genau kennen, ansonsten eine Verständigung kaum möglich sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige zudem, dass er ein persönliches Interesse am Gelingen des Drogenausbaus habe.

Weiter würdigt die Vorinstanz den Inhalt eines Gesprächs vom 16. September 2007 zwischen dem Beschwerdeführer und einem türkischen Bekannten namens E.________. Dieser habe vom Beschwerdeführer wissen wollen, wie viel es denn sein solle, worauf einige Zahlen - 30, 40 und schliesslich 20 - genannt worden seien. Im selben Telefongespräch habe E.________ eine Frau erwähnt, die schätzungsweise 23.5 Jahre alt sei, worauf der Beschwerdeführer erwidert habe, jünger als 25 Jahre solle sie nicht sein. Die Vorinstanz deutet dieses Gespräch dahingehend, dass die beiden eine codierte Sprache verwenden würden. Beim genannten Alter der Frau handle es sich um die Drogenmenge, auf die sie sich geeinigt hätten. Die beschlagnahmte Menge von 24.5 kg Heroin entspreche dieser vereinbarten Menge.
In einem Telefongespräch am 9. August 2007 habe der Beschwerdeführer E.________ um Hilfe gebeten. Ein Kollege von ihm komme nach Istanbul und benötige ein Auto. Er wolle einen Passat Diesel, nicht älter als Baujahr 1997, und habe 15 Milliarden. Die Vorinstanz zieht in Erwägung, beim Personenwagen, in dem das Heroin in Riniken gefunden worden sei, handle es sich um einen VW Passat Diesel, Baujahr 1997. Dies sei eine auffallende Koinzidenz und spreche für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der Drogeneinfuhr.
Am 24. September 2007, am Tag an dem der Drogenkurier die Türkei mit der Lieferung verlassen habe, habe der Beschwerdeführer erneut mit E.________ telefoniert, wobei dieser gesagt habe, er zähle die Tage und hoffe, er könne seinen Militärdienst ohne Probleme abschliessen. Die Vorinstanz erwägt, gemäss Beschwerdeführer sei E.________ etwa 40 Jahre alt. In der Türkei werde der Militärdienst als junger Mann geleistet, weshalb der Inhalt des Gesprächs dahingehend zu deuten sei, E.________ habe in codierter Form vom Drogentransport gesprochen.
Die Vorinstanz würdigt sodann weitere Telefonate, unter anderem drei Gespräche vom 29. und 30. September 2007 zwischen dem Beschwerdeführer und E.________, in denen sie über den Verbleib der drei Kollegen werweissen.
In ihrer Beweiswürdigung gelangt die Vorinstanz zur Ansicht, der Beschwerdeführer nehme auf der Abnehmerseite eine entscheidende Funktion im Drogengeschäft ein. So sei er im Rahmen der arbeitsteiligen Organisation der Drogeneinfuhr als Koordinator im Hintergrund tätig gewesen.

3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 mit Hinweis). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerdeschrift anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Aus der in Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird der Grundsatz "in dubio pro reo" abgeleitet. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Diese Regel ist demnach verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a).

3.2 Für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat gibt es keine objektiven Sachbeweise, die dessen Täterschaft direkt belegen würden. Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen auf Telefongespräche, in denen seine Tatbeteiligung nur indirekt zum Ausdruck kommt. Er wurde somit in einem reinen Indizienprozess verurteilt (vgl. auch vorinstanzliches Urteil, S. 14 f.). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil 6B 781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz nimmt eine ausführliche Würdigung der Beweise vor. Die einzelnen Telefongespräche gewähren zwar einen weiten Interpretationsspielraum und stellen für sich alleine betrachtet keinen Beweis für die Täterschaft des Beschwerdeführers dar. In ihrer Gesamtheit lassen sie jedoch kaum Raum für eine den Beschwerdeführer entlastende Deutung der Vorkommnisse. Zu gross wären die Zufälle bezüglich Heroinmenge, Marke des Personenwagens sowie des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Telefongesprächen und Tatgeschehen, als dass eine andere Würdigung der Beweise überzeugen würde. Die Vorinstanz setzt sich zudem mit den Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend auseinander und erläutert, weshalb dessen Darstellung des Sachverhalts nicht glaubhaft sei. So bringe er beispielsweise vor, er habe mit den Telefonaten vom 27. und 28. September 2007 bezweckt, seinen Kollegen A.________ vom Drogenhandel abzubringen. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, diese Darstellung finde im Gesprächsprotokoll keine Stütze. Nebst den erwähnten Telefongesprächen befasst sie sich auch mit weiteren Telefonaten, die infolge der Telefonüberwachung aufgezeichnet wurden. Dabei gelangt sie zur Auffassung, es könne daraus nichts zum Nachteil des Beschwerdeführers -
jedoch auch nichts zu dessen Vorteil - abgeleitet werden. Dies macht deutlich, dass die Vorinstanz die Beweise umsichtig und kritisch würdigt. So erwähnt sie nicht nur diejenigen Telefongespräche, die den Beschwerdeführer belasten und interpretiert sie in einer Weise, die seine Tatbeteiligung bezeugen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich. Das Beweisergebnis lässt keine erheblichen Zweifel an seiner Beteiligung an der Drogeneinfuhr als Organisator und Koordinator.
Der Beschwerdeführer äusserte sich erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, nachdem er bei früheren Einvernahmen die Aussage verweigert hatte. Die Vorinstanz würdigt diese Aussagen, gelangt jedoch zur Auffassung, sie würden keine befriedigende, alternative Erklärung der Gesprächsinterpretation liefern. Sie seien nicht überzeugend und widersprüchlich. Dies bedeutet nicht, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Beweislast aufbürdet und ihm vorhält, er vermöge seine Unschuld nicht nachzuweisen. Vielmehr verurteilt sie ihn aufgrund des belastenden Beweisergebnisses.
Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung ist weder willkürlich noch verletzt sie die Unschuldsvermutung.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ebenfalls abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Horber