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SR 746.1 RLG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz Art. 51 [1] |
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| Konzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert. Die Anlagen können weiterbetrieben werden. | ||||||
| Hängige Konzessionsgesuche werden gegenstandslos. | ||||||
| Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. | ||||||
| Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar. | ||||||
| Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 132 Übergangsbestimmungen |
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| Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [2] oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984 [3] über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008. [4] | ||||||
| Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [2] [BS 3 531] [3] [AS 1984 748, 1992 339, 1993 879Anhang 3 Ziff. 3] [4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). [5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). | ||||||
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SR 746.1 RLG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz Art. 51 [1] |
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| Konzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert. Die Anlagen können weiterbetrieben werden. | ||||||
| Hängige Konzessionsgesuche werden gegenstandslos. | ||||||
| Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. | ||||||
| Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar. | ||||||
| Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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SR 746.1 RLG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz Art. 2 [1] |
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| Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 dürfen nur mit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden. | ||||||
| Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2], soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht. [3] | ||||||
| Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 [4] über die Enteignung (EntG) Anwendung. [5] | ||||||
| Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin der Rohrleitungsanlage (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] SR 172.021 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [4] SR 711 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
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SR 746.1 RLG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz Art. 21 [1] |
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| Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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SR 746.1 RLG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz Art. 30 [1] |
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| Rohrleitungsanlagen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes betrieben werden. | ||||||
| Die Bewilligung wird erteilt, wenn: | ||||||
| die Rohrleitungsanlage diesem Gesetz, den Ausführungsbestimmungen und der Plangenehmigung entspricht; | ||||||
| die Unternehmung über das erforderliche Personal zur sicheren Bedienung der Anlage sowie zur unverzüglichen Behebung von Schäden verfügt; | ||||||
| die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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SR 746.1 RLG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz Art. 51 [1] |
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| Konzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert. Die Anlagen können weiterbetrieben werden. | ||||||
| Hängige Konzessionsgesuche werden gegenstandslos. | ||||||
| Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. | ||||||
| Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar. | ||||||
| Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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SR 746.1 RLG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz Art. 51 [1] |
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| Konzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert. Die Anlagen können weiterbetrieben werden. | ||||||
| Hängige Konzessionsgesuche werden gegenstandslos. | ||||||
| Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. | ||||||
| Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar. | ||||||
| Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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SR 746.1 RLG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz Art. 51 [1] |
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| Konzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert. Die Anlagen können weiterbetrieben werden. | ||||||
| Hängige Konzessionsgesuche werden gegenstandslos. | ||||||
| Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. | ||||||
| Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar. | ||||||
| Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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SR 746.1 RLG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz Art. 51 [1] |
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| Konzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert. Die Anlagen können weiterbetrieben werden. | ||||||
| Hängige Konzessionsgesuche werden gegenstandslos. | ||||||
| Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. | ||||||
| Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar. | ||||||
| Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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SR 746.1 RLG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz Art. 51 [1] |
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| Konzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert. Die Anlagen können weiterbetrieben werden. | ||||||
| Hängige Konzessionsgesuche werden gegenstandslos. | ||||||
| Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. | ||||||
| Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar. | ||||||
| Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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SR 746.1 RLG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz Art. 31 [1] |
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| Die Rohrleitungsanlagen sind in betriebsbereitem und betriebssicherem Zustand zu erhalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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SR 746.1 RLG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz Art. 51 [1] |
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| Konzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert. Die Anlagen können weiterbetrieben werden. | ||||||
| Hängige Konzessionsgesuche werden gegenstandslos. | ||||||
| Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. | ||||||
| Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar. | ||||||
| Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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SR 746.1 RLG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz Art. 51 [1] |
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| Konzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert. Die Anlagen können weiterbetrieben werden. | ||||||
| Hängige Konzessionsgesuche werden gegenstandslos. | ||||||
| Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. | ||||||
| Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar. | ||||||
| Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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SR 746.1 RLG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz Art. 51 [1] |
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| Konzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert. Die Anlagen können weiterbetrieben werden. | ||||||
| Hängige Konzessionsgesuche werden gegenstandslos. | ||||||
| Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. | ||||||
| Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar. | ||||||
| Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 43 |
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| Die Konzession verschafft dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers. [1] | ||||||
| Das einmal verliehene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288, 1993 877Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465). | ||||||
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SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 8 [1] |
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| Die Ableitung von Wasser und die Abgabe der aus einem Gewässer erzeugten elektrischen Energie ins Ausland bedarf der Bewilligung des Departementes. | ||||||
| Die Bewilligung soll nur erteilt werden, wenn das öffentliche Wohl durch die Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird und nur so weit, als voraussichtlich das Wasser oder die elektrische Energie für die Zeit der Bewilligung im Inland keine angemessene Verwendung findet. | ||||||
| Sie wird auf bestimmte Dauer und unter den vom Departement festzustellenden Bedingungen erteilt, kann aber jederzeit aus Gründen des öffentlichen Wohls gegen Entschädigung widerrufen werden. Die Entschädigung bestimmt sich nach der Bewilligung oder, falls diese nichts darüber enthält, nach billigem Ermessen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991). | ||||||
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SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 8 [1] |
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| Die Ableitung von Wasser und die Abgabe der aus einem Gewässer erzeugten elektrischen Energie ins Ausland bedarf der Bewilligung des Departementes. | ||||||
| Die Bewilligung soll nur erteilt werden, wenn das öffentliche Wohl durch die Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird und nur so weit, als voraussichtlich das Wasser oder die elektrische Energie für die Zeit der Bewilligung im Inland keine angemessene Verwendung findet. | ||||||
| Sie wird auf bestimmte Dauer und unter den vom Departement festzustellenden Bedingungen erteilt, kann aber jederzeit aus Gründen des öffentlichen Wohls gegen Entschädigung widerrufen werden. Die Entschädigung bestimmt sich nach der Bewilligung oder, falls diese nichts darüber enthält, nach billigem Ermessen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991). | ||||||
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SR 746.1 RLG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz Art. 51 [1] |
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| Konzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert. Die Anlagen können weiterbetrieben werden. | ||||||
| Hängige Konzessionsgesuche werden gegenstandslos. | ||||||
| Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. | ||||||
| Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar. | ||||||
| Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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SR 746.1 RLG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz Art. 51 [1] |
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| Konzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert. Die Anlagen können weiterbetrieben werden. | ||||||
| Hängige Konzessionsgesuche werden gegenstandslos. | ||||||
| Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. | ||||||
| Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar. | ||||||
| Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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SR 746.1 RLG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz Art. 51 [1] |
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| Konzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert. Die Anlagen können weiterbetrieben werden. | ||||||
| Hängige Konzessionsgesuche werden gegenstandslos. | ||||||
| Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. | ||||||
| Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar. | ||||||
| Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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SR 746.1 RLG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz Art. 51 [1] |
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| Konzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert. Die Anlagen können weiterbetrieben werden. | ||||||
| Hängige Konzessionsgesuche werden gegenstandslos. | ||||||
| Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. | ||||||
| Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar. | ||||||
| Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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SR 746.1 RLG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz Art. 51 [1] |
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| Konzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert. Die Anlagen können weiterbetrieben werden. | ||||||
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| Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. | ||||||
| Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar. | ||||||
| Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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SR 746.1 RLG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz Art. 51 [1] |
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| Konzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert. Die Anlagen können weiterbetrieben werden. | ||||||
| Hängige Konzessionsgesuche werden gegenstandslos. | ||||||
| Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. | ||||||
| Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar. | ||||||
| Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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SR 746.1 RLG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz Art. 51 [1] |
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| Konzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert. Die Anlagen können weiterbetrieben werden. | ||||||
| Hängige Konzessionsgesuche werden gegenstandslos. | ||||||
| Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. | ||||||
| Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar. | ||||||
| Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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SR 746.1 RLG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz Art. 51 [1] |
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| Konzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert. Die Anlagen können weiterbetrieben werden. | ||||||
| Hängige Konzessionsgesuche werden gegenstandslos. | ||||||
| Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. | ||||||
| Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar. | ||||||
| Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||