SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 1 - Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 4 Grundentschädigung - Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 4 Grundentschädigung - Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 5 |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 4 Grundentschädigung - Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 4 Grundentschädigung - Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 4 Grundentschädigung - Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung. |
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) EOV Art. 1 Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG) |
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1 | Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. |
2 | Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind: |
a | Arbeitslose; |
b | Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären; |
c | Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten. |
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) EOV Art. 1 Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG) |
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1 | Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. |
2 | Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind: |
a | Arbeitslose; |
b | Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären; |
c | Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 9 - 1 Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. |
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1 | Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. |
2 | Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel 10 bemessen. |
2bis | Den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 199532 zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für die Anzahl Tage Militärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.33 |
3 | Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. |
4 | Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 9 - 1 Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. |
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1 | Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. |
2 | Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel 10 bemessen. |
2bis | Den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 199532 zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für die Anzahl Tage Militärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.33 |
3 | Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. |
4 | Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 9 - 1 Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. |
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1 | Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. |
2 | Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel 10 bemessen. |
2bis | Den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 199532 zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für die Anzahl Tage Militärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.33 |
3 | Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. |
4 | Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
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1 | Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
2 | Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. |
3 | Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: |
a | bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie |
b | nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42 |
4 | Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. |
5 | ...43 |
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) EOV Art. 2 Nichterwerbstätige - (Art. 10 Abs. 2 EOG) |
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) EOV Art. 4 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG) |
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1 | Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:4 |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG; |
e | Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR)6 oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR; |
f | Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG; |
g | Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption; |
h | anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
2 | Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet. |
3 | Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 194710 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet. |
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) EOV Art. 4 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG) |
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1 | Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:4 |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG; |
e | Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR)6 oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR; |
f | Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG; |
g | Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption; |
h | anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
2 | Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet. |
3 | Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 194710 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet. |
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) EOV Art. 4 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG) |
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1 | Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:4 |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG; |
e | Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR)6 oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR; |
f | Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG; |
g | Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption; |
h | anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
2 | Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet. |
3 | Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 194710 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet. |
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) EOV Art. 4 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG) |
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1 | Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:4 |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG; |
e | Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR)6 oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR; |
f | Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG; |
g | Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption; |
h | anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
2 | Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet. |
3 | Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 194710 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet. |
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) EOV Art. 2 Nichterwerbstätige - (Art. 10 Abs. 2 EOG) |
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) EOV Art. 2 Nichterwerbstätige - (Art. 10 Abs. 2 EOG) |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. |
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1 | Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. |
2 | Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen. |
3 | Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115 |
4 | Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. |
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) EOV Art. 2 Nichterwerbstätige - (Art. 10 Abs. 2 EOG) |
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) EOV Art. 2 Nichterwerbstätige - (Art. 10 Abs. 2 EOG) |