Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2186/2014

Urteil vom 28. Oktober 2014

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Besetzung Richter Stephan Breitenmoser, Richter Frank Seethaler,

Gerichtsschreiber Michael Müller.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

Gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz,

Höhere Fachschule für Wirtschaft AKAD Business

Prüfungskommission,

Erstinstanz.

Gegenstand Höhere Fachschule für Wirtschaft, Bildungsgang
Betriebswirtschaft, Ausschluss.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) repetierte im Frühling 2013 die erste Teilprüfung des zweiten Semesters des Bildungsganges Betriebswirtschaft der Höheren Fachschule für Wirtschaft AKAD Business (nachfolgend: Erstinstanz) in den Fächern Finanzielles Rechnungswesen (FRW) und Finanzierung/Investition (FIN). Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 teilte ihr die zuständige Schulleiterin mit, sie könne ihr Studium nicht fortsetzen, da sie gemäss Art. 28 des "Qualifikationsreglements der Höheren Fachschule für Wirtschaft AKAD Business" (nachfolgend: Qualifikationsreglement) eine Prüfungsleistung zum zweiten Mal nicht bestanden habe.

A.b Am 22. Mai 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Rekurs im Sinne von Art. 25 Qualifikationsreglement bei der Erstinstanz und beantragte die Aufhebung des Ausschlusses vom Bildungsgang sowie die erneute Zulassung zur ersten Teilprüfung im Fach Recht. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das Qualifikationsreglement sei, was die Möglichkeit der Prüfungswiederholung anbelange, missverständlich formuliert. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 wies die Erstinstanz den Rekurs der Beschwerdeführerin ab.

A.c Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin am 10. August 2013 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) an. Sie beantragte die Zulassung zur Wiederholung der gesamten ersten Teilprüfung (Fächer FRW, FIN sowie Recht); dabei sollen ihre bisherigen Noten in den Fächern FRW und FIN auch bei Erzielen einer nunmehr besseren Benotung bestehen bleiben und bei schlechterem Abschneiden in diesen beiden Fächern soll der Ausschluss vom Bildungsgang Platz greifen. Zur Begründung machte sie wiederum die missverständliche Formulierung des Qualifikationsreglements geltend.

A.d Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 hielt die Erstinstanz nach erfolgter Nachkorrektur am angefochtenen Entscheid fest und beantragte, auf die Beschwerde zufolge Verwirkung der Rekursfrist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin habe im Frühling zwei der drei nicht bestandenen Prüfungen repetiert in der Hoffnung, beide Prüfungen mit genügenden Noten abzuschliessen. Mit dem Absolvieren der beiden Repetitionsprüfungen habe sie den nächsten ordentlichen Prüfungstermin der 1. Teilprüfung akzeptiert, die im ersten Versuch erzielte Note im Fach Recht anerkannt und eine Repetition der Prüfung in diesem Fach verwirkt.

A.e Mit Replik vom 28. Oktober 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.

A.f Mit Entscheid vom 16. April 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Sie führte aus, die im Qualifikationsreglement insgesamt, insbesondere jedoch die in Art. 27 desselben verwendete Terminologie, sei alles andere als eindeutig. Zwar könne (und müsse) Art. 27 Qualifikationsreglement bei gesamtheitlicher Betrachtung der Sinn beigemessen werden, den ihm die Prüfungskommission geben wolle. Der Tatsache, dass das terminologisch verunglückte Qualifikationsreglement Missverständnisse geradezu provoziere, sei indessen im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. Trotz Unterliegens der Beschwerdeführerin auferlegte sie dieser die aus einer Spruchgebühr von Fr. 860.- bestehenden Verfahrenskosten lediglich hälftig und sprach ihr zu Lasten der Erstinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 250.- zu.

B.

B.a Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 23. April 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Wie im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz, beantragt sie die Zulassung zur Wiederholung der gesamten ersten Teilprüfung (Fächer FRW, FIN sowie Recht), wobei ihre bisherigen Noten in den Fächern FRW und FIN auch bei Erzielen einer nunmehr besseren Benotung bestehen bleiben sollen und bei schlechterem Abschneiden in diesen beiden Fächern der Ausschluss vom Bildungsgang Platz greifen soll. Zur Begründung verweist sie erneut auf die missverständliche Formulierung des Qualifikationsreglements. Ausserdem, so behauptet sie, seien aufgrund der in Art. 27 Abs. 1 des Qualifikationsreglements enthaltenen Wendung, wonach über besondere Fälle die Schulleitung entscheide, in der Vergangenheit Ausnahmen gewährt worden, weshalb sich für sie die Frage stelle, ob sich die Erstinstanz bei ihrem Entscheid von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen.

B.b Die Erstinstanz liess sich trotz entsprechender, mittels Verfügung vom 7. Mai 2014 an sie ergangener Aufforderung nicht zur Sache vernehmen.

B.c Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie führt aus, bei einzelnen Begriffen des Qualifikationsreglements sei die Terminologie falsch, im Kontext sei es aber nachvollziehbar, wie das Qualifikationsreglement die vorliegend umstrittenen Verfahrensfragen (Wiederholung und Ausschluss) regeln wolle. Dass die Erstinstanz die Bestimmungen über die Wiederholung in Einzelfällen anders als bei der Beschwerdeführerin angewendet haben soll, wie von dieser geltend gemacht, sei eine unbelegte Behauptung, welche keinerlei rechtsungleiche Behandlung zu beweisen vermöge.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes von 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 16. April 2014 ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts i.S.v. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschwerdeentscheides, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.

2.2 Im Verwaltungsverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes festzustellen ist (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG), sowie der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Dennoch trifft die beschwerdeführende Person eine Rüge- und Substantiierungspflicht, da der Untersuchungsgrundsatz nichts an der materiellen Beweislast ändert. Diese richtet sich vielmehr nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wonach derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer unbewiesenen Tatsache Rechte ableiten will (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-772/2013 vom 21. Januar 2013, E. 2.2).

3.
Entscheide über die Ergebnisse von Prüfungen kann das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit weiteren Hinweisen), der Bundesrat (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (vgl. VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, indem es bei Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen der beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der anderen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nur mit Zurückhaltung überprüft.

Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen in freier und umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1 und BVGE 2007/6 E. 3, je mit weiteren Hinweisen). Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sind allerdings nur dann rechtserheblich, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben.

4.
Die Beschwerdeführerin beantragt die erneute Zulassung zur Wiederholung der gesamten ersten Teilprüfung (Fächer FRW, FIN sowie Recht), wobei ihre bisherigen Noten in den Fächern FRW und FIN - d.h., die von ihr anlässlich des ersten Wiederholungsversuches erzielten Noten - auch bei Erzielen einer nunmehr besseren Benotung bestehen bleiben sollen und bei schlechterem Abschneiden in diesen beiden Fächern der Ausschluss vom Bildungsgang Platz greifen soll. Das Fach Recht sollte daher mindestens mit der Note 5 bestanden werden, um einen ausreichenden Notendurchschnitt zu erziehlen. Ihren Antrag begründet sie mit der unklaren Formulierung von Art. 27 des "Qualifikationsreglements Höhere Fachschule für Wirtschaft AKAD Business" (Stand: 15. Juni 2011 [Version 5]; nachfolgend: Qualifikationsreglement).

Streitgegenstand bildet demnach die Frage, ob der durch die Erstinstanz mit Verfügung vom 7. Mai 2013 angeordnete Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der höheren Fachschule Wirtschaft AKAD Business zu Recht erfolgt ist.

4.1 Nach Art. 9 des Qualifikationsreglements werden im Rahmen der ersten Teilprüfung am Ende des zweiten Semesters die folgenden drei "Fachgebiete/Handlungsfelder" geprüft: "Finanzierung/Investition", "Rechnungswesen" sowie "Recht".

4.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Qualifikationsreglements kann eine "Diplomprüfungsleistung", welche aufgrund von zwingenden Gründen (z.B. Krankheit, Unfall) nicht erbracht bzw. abgebrochen wurde, wiederholt bzw. vervollständigt werden. In jedem Fall ist die Prüfungsleitung sofort zu benachrichtigen und unaufgefordert eine Bestätigung (z.B. Arztzeugnis) einzureichen. Die Prüfungsleitung entscheidet in einem solchen Fall über den Zeitpunkt der Wiederholung bzw. der Vervollständigung.

4.3 Die "Diplomprüfungsleistungen" werden nach Art. 20 des Qualifikationsreglements mit Noten von 1 bis 6 bewertet, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note ist. Dabei werden nur halbe Noten ausgewiesen. Note 4 und höher entsprechen einer genügenden "Prüfungsleistung", Note 3.5 und tiefer einer ungenügenden.

4.4 Nach Art. 25 des Qualifikationsreglements gilt die erste (resp. die vierte) Teilprüfung als bestanden, wenn die auf eine Dezimalstelle gerundete Gesamtnote mindestens 4,0 beträgt, höchstens eine "Fachnote" unter 4.0 liegt und keine "Fachnote" unter 3.0 liegt.

4.5 Dem mit der Überschrift "Wiederholung der Prüfung" versehenen Art. 27 Abs. 1 des Qualifikationsreglements zufolge kann jede nicht bestandene "Teilprüfung" einmal am nächsten ordentlichen Prüfungstermin wiederholt werden. Die Anmeldung für die Wiederholungsprüfung ist vom Kandidaten selbständig und schriftlich einzureichen. Es werden nur diejenigen "Lernbereiche" noch einmal geprüft, in welchen bei der ersten Prüfung die Noten unter 4.0 lagen. Die "Repetitionsergebnisse" werden definitiv gewertet. Die Gebühren betragen Fr. 100.- pro "Prüfungsfach". Über besondere Fälle entscheidet die Schulleitung.

Art. 27 Abs. 3 des Qualifikationsreglements regelt schliesslich den Ausschluss: Wird eine "Prüfungsleistung" zum zweiten Mal nicht bestanden, so erfolgt der ordentliche Ausschluss aus der Schule.

4.6 Anlässlich ihres ersten Prüfungsversuches im Herbst 2011 hat die Beschwerdeführerin in den Fächern "Rechnungswesen" (FRW) sowie "Finanzierung und Investition" (FIN) je die Note 3 und im Fach "Recht" die Note 3.5 erzielt und damit die erste Teilprüfung nicht bestanden. In der Folge meldete sie sich für die Repetition der Fächer FRW sowie FIN am nächsten ordentlichen Prüfungstermin im Frühling 2012 an. Diesen wie auch den nächsten ordentlichen Prüfungstermin im Herbst 2012 konnte die Beschwerdeführerin in der Folge aus Krankheitsgründen allerdings nicht wahrnehmen. Daher hat sie die erste Teilprüfung in den Fächern FRW sowie FIN erst im Frühling 2013 repetiert und dabei die Noten 4.0 bzw. 3.0 erzielt, womit sie die Repetition der ersten Teilprüfung nicht bestanden hat.

Art. 27 Abs. 1 Qualifikationsreglement stipuliert, dass jede nicht bestandene Teilprüfung einmal am nächsten ordentlichen Prüfungstermin wiederholt werden kann. Daraus erhellt, dass die Teilprüfung insgesamt nur einmal wiederholt werden kann und dass eine Kandidatin oder ein Kandidat, welche/r sich nicht zur Repetition sämtlicher ungenügender Fächer anmeldet, damit die Wiederholungsmöglichkeit betreffend diejenigen Fächer verwirkt, zu deren Repetition sie/er sich nicht angemeldet hat. In den betreffenden Fächern liegt folglich kein Repetitionsergebnis vor, weshalb die ursprünglich in diesen Fächern erzielten Noten als definitiv gewertet werden müssen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht damit aus Art. 27 Abs. 1 des Qualifikationsreglements klar hervor, was passiert, wenn (ungenügende) Fächer nicht (beim nächsten wahrgenommenen Termin) wiederholt werden. Zuzustimmen ist der Vorinstanz allenfalls dahingehend, dass die Begrifflichkeiten im Qualifikationsreglement mitunter nicht stringent durchgehalten werden, was dessen Bestimmungen interpretationsbedürftig macht. So ist in Art. 27 Abs. 1 des Qualifikationsreglements von "Lernbereich" sowie "Prüfungsfach" die Rede und werden diese Begriffe offenbar synonym verwendet. In Art. 8 des Qualifikationsreglements wird in diesem Zusammenhang stattdessen von "Handlungsfeldern/Fach-gebieten" gesprochen. Weiter wird in Art. 27 Abs. 3 des Qualifikationsreglements der Terminus "Prüfungsleistung" verwendet und darunter - in Anwendung auf den vorliegenden Fall - offensichtlich die Gesamtnote der ersten Teilprüfung verstanden, während in Art. 20 des Organisationsreglements mit "Prüfungsleistung" eine Einzelnote in einem Prüfungsfach gemeint ist.

Diese terminologischen Uneinheitlichkeiten ändern indessen nichts daran, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorstehenden die Wiederholungsmöglichkeit im Fach "Recht" verwirkt hat, indem sie sich nur zur Repetition der beiden Fächer FRW und FIN angemeldet hat. Im Ergebnis hat sie somit in FRW und FIN die beiden Repetitionsergebnisse 4.0 bzw. 3.0 erzielt, während für das Fach "Recht" die im ersten Prüfungsversuch erzielte Note 3.0 gewertet wird. Damit hat sie die Prüfungsleistung "erste Teilprüfung" zum zweiten Mal nicht bestanden, weshalb der von der Erstinstanz am 7. Mai 2013 verfügte Ausschluss vom Bildungsgang nicht zu beanstanden ist (Art. 25 sowie Art. 27 Abs. 3 des Qualifikationsreglements).

4.7 Ihre Behauptung, wonach die Erstinstanz aufgrund der in Art. 27 Abs. 1 des Qualifikationsreglements enthaltenen Formulierung, dass über besondere Fälle die Schulleitung entscheidet, in der Vergangenheit Ausnahmen gewährt haben soll, vermag die Beschwerdeführerin durch keinerlei Beweismittel zu belegen. Eine rechtsungleiche Anwendung dieser Formulierung durch die Erstinstanz ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass diese Formulierung der Schulleitung nicht etwa Spielraum zur Gewährung von Ausnahmen vom Grundsatz, wonach jede nicht bestandene Teilprüfung nur einmal wiederholt werden kann, einräumt. Ein Blick auf Art. 13 und 17 des Qualifikationsreglements schafft Klärung, über welche Sonderfälle die Schulleitung entscheidet: Im Falle einer Verhinderung, dem Nichterscheinen oder dem Abbruch einer Diplomprüfungsleistung entscheidet sie über den Zeitpunkt der Wiederholung - wie sie dies just im Fall der Beschwerdeführerin zu entscheiden hatte - und bei Verstössen gegen das Qualifikationsreglement über die Zulassung zur Wiederholung.

5.
Nach dem Vorstehenden ist der mit Verfügung der Erstinstanz vom 7. Mai 2013 angeordnete Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der Höheren Fachschule Wirtschaft AKAD Business zu Recht erfolgt. Die gegen den negativen Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 16. April 2014 gerichtete Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie werden auf Fr. 800.- festgesetzt und der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zu deren Bezahlung verwendet.

Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR. 173.110]).
Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen:
Akten zurück)

- die Erstinstanz (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Michael Müller

Versand: 14. November 2014