Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-3077/2012

Urteil vom 28. September 2012

Richter Michael Peterli (Vorsitz),

Richter Vito Valenti,
Besetzung
Richter Francesco Parrino,

Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.

A._______,USA,

vertreten durch Fürsprecher Ulrich Bühler,
Parteien
Länggassstrasse 7, 3012 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

IV, Anordnung einer Begutachtung
Gegenstand
(Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012).

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 4. Dezember 2007 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA) der 1968 geborenen Schweizer Bürgerin A._______mit Wirkung vom 1. September 2004 bis 30. November 2005 eine ganze Invalidenrente, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 bis 30. April 2006 eine Dreiviertelsrente und mir Wirkung ab 1. Mai 2006 wiederum eine ganze Invalidenrente zu (IV-act. 63 und 66 bis 68).

B.
Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens teilte die IVSTA A._______mit Schreiben vom 20. Juli 2010 mit, dass eine medizinische Abklärung in der Schweiz notwendig sei (IV-act. 94). Am 2. September 2010 teilte die IVSTA A._______weiter mit, sie habe das Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel mit der Untersuchung beauftragt. Das Datum der Untersuchung hänge von der Verfügbarkeit der beauftragten Person/Stelle ab und werde ihr zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt (IV-act. 98 und 99).

C.
Mit Schreiben vom 30. August 2010 (Eingangsdatum bei der IVSTA am 20. September 2010) ersuchte A._______ um Durchführung der Untersuchung in den USA, eventualiter in Zürich. Weiter teilte sie mit, dass es ihr leider unmöglich sei, während des kommenden akademischen Jahres in die Schweiz zu reisen, da sie unter enormem Zeitdruck stehe. Allenfalls könne sie dann während der langen Sommersemesterferien in die Schweiz reisen. Zudem sei sie zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig (IV-act. 101).

D.
Mit Schreiben vom 28. September 2010 bat die IVSTA A._______, sich zwecks vertrauensärztlicher Untersuchung in der Schweiz am 29. November 2010 um 10.00 Uhr beim ZMB in Basel einzufinden. Sollte sie verhindert sein, den Untersuchungstermin wahrzunehmen, sei dies unverzüglich unter Angabe der Hinderungsgründe mitzuteilen. Im Verhinderungsfall aus gesundheitlichen Gründen sei zudem ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Aufgrund der Verfügbarkeit der Begutachtungsstellen sei es sei leider nicht möglich, die Untersuchung in Zürich durchzuführen. Auch könne mit der Begutachtung nicht bis nächsten Sommer zugewartet werden (IV-act. 102).

E.
Mit E-Mail vom 22. Oktober 2010 verwies A._______ auf ihre mit Schreiben vom 30. August 2010 gemachten Vorbringen (IV-act. 103).

F.
Mit Mahnung vom 25. Oktober 2010 gewährte die IVSTA A._______ eine Frist bis zum 15. November 2010, um schriftlich zu bestätigen, dass sie sich der vorgesehenen ärztlichen Begutachtung unterziehen werde. Sollte innert dieser Frist keine Zusage für die medizinische Abklärung eingehen oder sollte sie nach der Zusage das Aufgebot nicht wahrnehmen, so müsste die Rentenzahlung mit einer beschwerdefähigen Verfügung umgehend eingestellt werden (IV-act. 104).

G.
Mit Schreiben vom 4. November 2010 teilte A._______ der IVSTA erneut mit, dass sie nicht in der Lage sei, in die Schweiz zu reisen. Nebst den gesundheitlichen und akademischen Gründen brachte sie vor, dass ihr Visum, welches für die Einreise in die USA benötigt werde, abgelaufen sei. Vor Ende des akademischen Jahres, welches bis Juli/August 2011 daure, könne sie daher nicht aus den USA ausreisen. Als Beweismittel reichte sie einen Arztbericht von Dr. med. B._______ betreffend Reiseunfähigkeit ein (IV-act. 108). Am 10. Dezember 2010 gingen bei der IVSTA weitere Arztberichte von Dr. med. B._______ ein (IV-act. 120 und 122).

H.
Mit Mahnung vom 30. März 2011 teilte die IVSTA A._______ mit, ihre Ärzte seien zum Schluss gekommen, dass die Berichte von Dr. med. B._______ keine objektiven Beweisgründe erbrächten, dass für sie die Reise per Flugzeug in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Daher gewährte ihr die IVSTA eine letzte Frist bis zum 30. April 2011, um schriftlich zu bestätigen, dass sie sich der notwendigen ärztlichen Begutachtung in der Schweiz unterziehen werde, ansonsten die Rentenzahlung mit einer beschwerdefähigen Verfügung umgehend eingestellt werden müsste (IV-act. 130).

I.
Mit Schreiben vom 24. April 2011 bemängelte A._______ die Mahnung vom 30. März 2011 und wiederholte ihre bereits zuvor vorgebrachten Gründe für ihre Reiseunfähigkeit (IV-act. 132).

J.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 teilte die IVSTA A._______mit, ihr ärztlicher Dienst sei nach Prüfung der Akten zum Schluss gekommen, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei. Aus diesem Grund habe sie das Swiss Medical Assessment und Business Center (nachfolgend: SMAB AG) in Bern mit der Durchführung der medizinischen Abklärung beauftragt. Das Datum der Untersuchung hange von der Verfügbarkeit der beauftragten Stelle ab und werde ihr zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt (IV-act. 140 und 142).

K.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 ersuchte A._______, nunmehr vertreten durch Fürsprecher Ulrich Bühler, die IVSTA um Sistierung des erteilten Auftrages an die SMAB AG, da es ihr aufgrund der bereits zuvor genannten Gründe unzumutbar sei, die USA in den nächsten ein bis zwei Jahren zu verlassen. Als Beweismittel reichte sie einen Bericht von Dr. med. B._______ vom 6. Juni 2011 ein (IV-act. 144 und 145). Am 8. August 2011 ersuchte sie um Durchführung der medizinischen Abklärung in den USA oder um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (IV-act. 150).

L.
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA bestätigte A._______ mit Eingabe vom 31. Januar 2012, dass sie ihr Studium und das Doktorat abgeschlossen habe, ihr Gesuch für einen Forscher-Status jedoch noch hängig sei. Während der Bearbeitungszeit des Gesuches könne sie die USA nicht verlassen. Auch aus medizinischer Sicht sei ihr die Flugreise in die Schweiz nicht zumutbar. Deshalb sei das Revisionsverfahren vorerst für drei Jahre zu sistieren und wieder aufzunehmen, sobald sie ihre Stufe als Post-Doktorandin abgeschlossen habe. Falls die IVSTA auf diesen Antrag nicht eintreten sollte, werde eventualiter beantragt, eine allenfalls im Revisionsverfahren erforderliche medizinische Exploration in X._______ durchführen zu lassen. Als Beweismittel reichte sie die Kopie ihres Diploms sowie einen medizinischen Bericht vom 12. Januar 2012 ein (act. 154 bis 157).

M.
Mit Schreiben vom 26. März 2012 bat die IVSTA A._______ sich zwecks ambulanter Begutachtung am 16. Mai 2012 um 10.30 Uhr bei der SMAB AG einzufinden, da sich aus ihrer Eingabe vom 31. Januar 2012 keine neuen Elemente ergäben, die der Reise entgegenstünden. Sollte sie verhindert sein, den Untersuchungstermin wahrzunehmen, müsse sie umgehend ein ärztliches Zeugnis einreichen, welches die Verhinderung bestätige. Allfällige Einwände gegen die begutachtenden Personen könnten innert 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens mitgeteilt werden. Zusatzfragen an die begutachtende Stelle seien innert gleicher Frist einzureichen. Komme die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldigter Weise nicht nach, so könne der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (IV-act. 161).

N.
Mit Schreiben vom 2. April 2012 teilte A._______ der IVSTA mit, dass es ihr aus den bereits zuvor vorgebrachten Gründen nicht möglich sei, den Untersuchungstermin vom 16. Mai 2012 wahrzunehmen. Sie forderte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, ansonsten ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde. Der Sistierungsantrag und der Eventualantrag auf Begutachtung in X._______ würden aufrecht erhalten (IV-act. 162).

O.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 verfügte die IVSTA, dass sie an einer polydisziplinären Abklärung in der Schweiz festhalte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ihre Ärzte und Juristen zum Schluss gekommen seien, dass eine medizinische Untersuchung in der Schweiz nötig sei. Aus medizinischer Sicht lägen keine Gründe vor, welche eine Reise in die Schweiz unzumutbar machen würden. Die visa-technischen Gründe seien bereits im Herbst 2010 geltend gemacht worden. Die Eigenheiten dieses Verfahrens seien mit keinen Dokumenten belegt und es sei auch nach Aufforderung nicht genau dargelegt worden, welches der aktuelle Stand des Verfahrens sei und wie weit das Verfahren fortgeschritten sei. Es liege deshalb kein Grund vor, um auf die Begutachtung in der Schweiz zu verzichten. Gemäss Art. 43 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) könne die IV-Stelle unter Ansetzung einer angemessenen Frist aufgrund der Akten verfügen oder Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn der Versicherte ohne Entschuldigungsgrund der von der IV-Stelle verlangten Untersuchung keine Folge leiste. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen (IV-act. 167).

P.
Gegen diese Zwischenverfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung der Vorinstanz, den pendenten Antrag auf eine Begutachtung im Aufenthaltsland zu prüfen und anschliessend mit Begründung über diesen Antrag zu entscheiden, eventualiter dem ebenfalls pendenten Antrag auf Verschiebung der Begutachtung zu entsprechen, bis die visa-technischen Hindernisse für eine legale Wiedereinreise in die USA geregelt seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Nebst der bereits im Vorverfahren vorgebrachten Begründung führte sie insbesondere aus, dass die IVSTA ihren Antrag auf Begutachtung in X._______ nicht geprüft und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Nur nach ernsthafter Prüfung dieses Gesuchs sei es möglich, im Falle einer Ablehnung, die zu verfügen und zu begründen wäre, Beschwerde zu führen. Auch sei die IVSTA auf ihren Antrag, das Revisionsverfahren sei für vorerst drei Jahre zu sistieren, ohne Begründung nicht eingetreten. Zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde führte sie zudem aus, dass die Begutachtung, wie in der Verfügung angeordnet, sofort in Auftrag gegeben werden könnte, falls der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen bliebe. Da sie sich dieser Begutachtung in der Schweiz jedoch zumindest vorübergehend nicht unterziehen könne, würde die IVSTA ihren Sachentscheid aufgrund der Akten fällen. Dies hätte ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für sie zur Folge. Eine Anfechtung der Anordnung erst mit einem Sachentscheid - und damit nach der angeordneten Begutachtung - würde keinen Sinn mehr machen (BVGer-act. 1).

Q.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2012 zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte die Vorinstanz, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht wiederherzustellen. Beschwerdeverfahren nähmen erfahrungsgemäss oft längere Zeit in Anspruch, was zu nicht unerheblichen Verfahrensverzögerungen im IV-Verfahren führe. Insbesondere in Rentenrevisionsverfahren bestehe ein gewichtiges Interesse der Verwaltung, solche Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, um nicht über längere Zeit hinweg Leistungen weiter ausrichten zu müssen, auf welche möglicherweise kein Anspruch mehr bestehe. Die Verwaltung habe somit vorliegend ein hohes Interesse daran, das Verfahren trotz Beschwerdeerhebung fortsetzen zu können. Die der Beschwerdeführerin im Rahmen der Fortsetzung des Verfahrens drohende Nichtweiterausrichtung von möglicherweise unrechtmässigen Renten vermöge praxisgemäss die Interessen der Verwaltung nicht zu überwiegen (BVGer-act. 3).

R.
Mit Eingabe vom 7. August 2012 hielt die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufrecht. Eine Beurteilung der Beschwerde im Hauptpunkt würde obsolet, wenn das Revisionsverfahren, wie von der Vorinstanz geplant, fortgesetzt würde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Mitwirkung bliebe auf nicht wieder gutzumachende Weise verletzt (BVGer-act. 6).

S.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Die IVSTA ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.

1.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist ein als Zwischenverfügung bezeichnetes Schreiben der IVSTA vom 8. Mai 2012, mit welchem an einer polydisziplinären Abklärung in der Schweiz festgehalten wurde.

2.

2.1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Andernfalls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar. Mit der beschränkten Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenverfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1907/2007 vom 14. Mai 2007 E. 1.1). Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. PierreTschannen/UlrichZimmerli/MarkusMüller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 28 N. 83). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 148 E. 2.2).

2.2 Gemäss BGE 137 V 210 sind (bei fehlendem Konsens zu treffende) Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6).

Diesbezüglich stellte das Bundesgericht in BGE 138 V 271 zusammenfassend Folgendes fest: Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten muss berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist: Der Rechtsanwender sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen. Die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerdeverfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht, ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, müssen die gewährleisteten Mitwirkungsrechte durchsetzbar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten. Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten in BGE 137 V 210 bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.3 Weiter formulierte das Bundesgericht in BGE 137 V 210 die Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe. In BGE 138 V 271 wurde diese Rechtsprechung wie folgt zusammengefasst: So erfolgt die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge fortan nach dem Zufallsprinzip. Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1    Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1bis    Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.304
2    Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
IVV hat das BSV das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügen. Ist eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden. Es liegt indessen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühen, nachdem materielle Einwendungen erhoben oder formelle Ablehnungsgründe vorgebracht wurden. Da dies nicht einem formalisierten Verfahren entspricht, kann die Zulässigkeit von Einwendungen keiner Frist unterworfen werden. Nach Treu und Glauben hat die versicherte Person Einwendungen freilich möglichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten der Begutachtung zu erheben; deren Rechtzeitigkeit richtet sich indessen nach den Umständen des Einzelfalls. Bleibt der Konsens aus, so kleidet die IV-Stelle die betreffende Anordnung in die Form einer Verfügung (Art. 49
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG), die unter allen erwähnten Gesichtspunkten anfechtbar ist.Mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung (oder auch schon anlässlich der erstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachterstelle) unterbreiten die IV-Stellen der versicherten Person im Übrigen den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (BGE 138 V 271 E. 1.1 mit Hinweisen).

3.
Nachfolgend zu prüfen bleibt somit, ob es sich bei der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von BGE 137 V 210 und BGE 138 V 271 handelt.

3.1 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung hat den folgenden Wortlaut: Wir halten an einer polydisziplinären Abklärung in der Schweiz fest. In der Begründung führt die IVSTA unter anderem aus, dass die bei der SMAB AG in Auftrag gegebene Untersuchung vom 16. Mai 2012 abgesagt worden sei. Ein neuer Gutachtensauftrag werde über die Vergabeplattform "SwissMED@P" erteilt werden (IV-act. 167).

3.2 Hinsichtlich der Modalitäten der Anordnung einer Expertise führte das Bundesgericht in BGE 137 V 210 unter anderem aus, dass wenn der Expertenauftrag an eine Gutachterstelle (wie eine MEDAS) gehe und die Namen der einzelnen Sachverständigen noch nicht bekannt seien, müsse deren Nennung nicht schon mit der Verfügung der Gutachtensanordnung erfolgen. Bei einer entsprechenden Staffelung ergehe jedes Mal eine Verfügung, wenn eine Festlegung getroffen werde, welche die Verfahrensrechte der versicherten Person zu berühren geeignet sei (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8).

Diese Ausführungen des Bundesgerichts betreffen jedoch einzig die Nennung der Namen der einzelnen Sachverständigen. Bezüglich der übrigen Rahmenbedingungen führte das Bundesgericht aus, dass mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung sowohl Art und Umfang der Begutachtung festzulegen als auch die Gutachterstelle zu bezeichnen ist. Zudem ist der versicherten Person zusammen mit dem Begutachtungsauftrag der vorgesehene Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 138 V 271 E. 1.1).

3.3 Vorliegend teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 mit, dass sie an einer polydisziplinären Abklärung in der Schweiz festhalte; die bei der SMAB AG in Auftrag gegebene Untersuchung vom 16. Mai 2012 sei abgesagt worden und ein neuer Gutachtensauftrag werde über die Vergabeplattform "SwissMED@P" erteilt (IV-act. 167). Da der Gutachtensauftrag über die Vergabeplattform SuisseMED@P - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nach dem Zufallsprinzip erfolgt (vgl. E. 2.3 hiervor), fehlt es in der angefochtenen Verfügung an der Bezeichnung der Gutachterstelle. Die angefochtene Verfügung erfüllt somit die von der Rechtsprechung an eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung von IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten gestellten Anforderungen nicht. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aufgrund der angefochtenen Verfügung ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin die noch zu erlassende verfügungsmässige Anordnung der Begutachtung im Sinne von BGE 137 V 210 und BGE 138 V 271 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten kann. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.4 Vollständigkeitshalber bleibt anzumerken, dass der Begutachtungsauftrag der IVSTA vom 26. März 2012 als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von BGE 137 V 210 und BGE 138 V 271 zu qualifizieren gewesen wäre (IV-act. 161). Die IVSTA hat diesen Begutachtungsauftrag in der Folge jedoch wieder annulliert (IV-act. 167).

4.
Durch die prioritäre Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und aufgrund des vorliegenden Endentscheids wird die Behandlung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig.

5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn - wie vorliegend - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 lit. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die IVSTA hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Lucie Schafroth

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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