Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5466/2019

Urteil vom 28. Juli 2020

Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Christa Luterbacher,
Besetzung
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.

A._______, geboren am (...),

Iran,
Parteien
vertreten durch Christian Bignasca, Anwaltsgemeinschaft, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. September 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im (...) 2015 in Richtung Türkei. Am 18. Dezember 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte am darauffolgenden Tag um Asyl nach.

Anlässlich der Befragung zur Person (BzP; nachstehend: Erstbefragung) vom 23. Dezember 2016 und der Anhörung zu den Asylgründen vom
31. August 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in B._______ in der Provinz C._______ geboren und habe bis zu seinem 20. Lebensjahr dort gelebt. Nach Absolvierung des Wehrdienstes sei er nach Teheran umgezogen und habe - mit einem Unterbruch von neun Monaten, die er anlässlich eines Studienaufenthalts in Indien verbracht habe - bis zu seiner Ausreise dort gewohnt. Er sei konfessionslos und deshalb im Iran immer wieder in Schwierigkeiten geraten. Bei der Firma "D._______" sei er für die Parkgarage verantwortlich gewesen und habe nebenher als Mechaniker gearbeitet sowie Kick-Boxing unterrichtet. Ungefähr im Jahre 1388 oder 1389 (2009/2010 oder 2010/2011) sei die obengenannte Firma der «E._______» unterstellt worden. Die neuen Inhaber seien Angehörige der Hisbollah gewesen und hätten ihre Angestellten dazu gezwungen, religiöse Pflichten zu befolgen. Sie seien dazu verpflichtet worden, bei der Arbeit zu beten und die Männer hätten einen Bart tragen müssen. Sowohl während der Arbeit als auch in seinem persönlichen Umfeld sei er aufgrund seiner Konfessionslosigkeit kritisiert worden. Seine Familie habe von ihm verlangt, dass er lüge und seine Weltanschauung verheimliche, was er nicht zu Stande gebracht habe. Früher oder später habe sein Umfeld jeweils bemerkt, dass er nicht religiös sei und somit den Propheten nicht respektiere, auch wenn er nichts von seiner Einstellung erzählt habe. Am Arbeitsplatz sei er deshalb ständig schikaniert und schon zweimal entlassen worden, dank seines einflussreichen Onkels habe er indessen jeweils seinen Job zurückbekommen. Er sei zweimal - beim ersten Mal 1391 (2011) während eines Tages und beim zweiten Mal 1392 (2013) während zwei Wochen - in Haft gewesen, unter anderem wegen Alkoholbesitzes.

Eines Tages habe ein Mitarbeiter beim sogenannten iranischen Religionsbüro Marjae Taghlid (Höchstes Amt der religiösen Führer als Instanz der religiösen Nachahmung, nachfolgend: Religionsbüro) angerufen und behauptet, er beschimpfe Gott und den Propheten, sei gottlos und würde andere Leute ebenfalls zur Religionslosigkeit bewegen. Die Person vom Religionsbüro habe daraufhin geantwortet, in einem solchen Fall könne er (der Mitarbeiter) den Beschwerdeführer töten und würde nicht dafür belangt werden. Am 11. März 2015 seien er und der Finanzleiter aneinandergeraten, weil er nicht am Gebet teilgenommen und stattdessen sein Essen aufgewärmt habe. Der Finanzleiter habe den Geschäftsleiter darüber informiert und der Beschwerdeführer sei daraufhin beschimpft worden. Er sei während der Auseinandersetzung gegen den Willen seines Chefs aus dem Raum hinausgestürmt und habe sich dabei gegen die Sicherheitsangestellten durchsetzen müssen. Daraufhin habe er sich in das Parkhäuschen begeben, welches sein Arbeitsplatz gewesen sei. Kurze Zeit darauf sei die Polizei dort aufgetaucht und habe ihn geschlagen. Ihm sei jedoch die Flucht durch das Parkhaus gelungen, woraufhin er sich zu seinem Bruder begeben habe. Dieser habe ihm geraten, in den Norden zu gehen, wo sein Schwager lebe. Als er dort angekommen sei, habe er von seinem Schwager erfahren, dass die Polizei nach ihm fahnde. Am folgenden Tag hätten die Polizisten sein Zimmer in Teheran durchsucht. Drei Tage später habe er sich nach F._______ begeben und sei dort bis zu seiner Ausreise bei einem Freund seines Bruders geblieben. Aufgrund der drohenden Gefahr wegen des öffentlichen Auslebens seiner Religionslosigkeit habe er sich zur Ausreise entschlossen.

Nach seiner Ausreise sei er sowohl in seiner Wohnung in Teheran als auch in seinem Heimatdorf B._______ von der Polizei gesucht worden.

A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seine Shenasnameh (Personalausweis), seinen Geburtsschein, seinen Führerausweis (jeweils im Original), Kopien der Identitätskarten seiner Familienmitglieder und des Militärausweises seines Bruders sowie diverser ihn betreffender Ausweise und Dokumente zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 12. September 2019 - eröffnet am 18. September 2019 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.

C.

Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Vorhandenseins von subjektiven Nachfluchtgründen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerde legte er die Fotodokumentation [einer Aktion] bei, (...). Ausserdem reichte er einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Iran, datierend vom 25. April 2019, und eigenhändig verfasste Notizen (undatiert) zu den Akten.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2019 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.

E.

Der Kostenvorschuss wurde am 6. November 2019 fristgerecht beglichen.

F.

Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2019 ersuchte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz um Vernehmlassung.

G.
Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 26. November 2019 zum Verfahren und insbesondere [zur] auf Beschwerdeebene vorgebrachten [Aktion] Stellung.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2019 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und gewährte ihm Gelegenheit zur Replik.

I.

Nach erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2019 eine Replik zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (SR 142.31; AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

1.3 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Sie habe den Sachverhalt unvollständig und ungenügend abgeklärt sowie die Begründungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

3.1.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt
(vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Aus dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergeben sich behördliche Pflichten, wie unter anderem die Begründungspflicht (vgl. E. 3.1.2) sowie die Untersuchungspflicht (vgl. E. 3.1.3). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
-17
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
AsylG).

3.1.2 Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs soll dem Betroffenen aufgrund der Ausgestaltung der Begründung ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37
E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2)

3.1.3 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG in Verbindung mit Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen.

3.2

3.2.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen wegen der eingereichten Dokumente in Frage gestellt und aufgrund dessen seine geltend gemachten Asylgründe nicht vertieft geprüft.

Aus der angefochtenen Verfügung geht jedoch hervor, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend geprüft und deren Glaubhaftigkeit nicht aufgrund seiner eingereichten Identitätsdokumente in Frage gestellt hat. Sie hielt diesbezüglich lediglich fest, dass diese nicht geeignet seien, den vorgebrachten Sachverhalt nachzuweisen. Die Verneinung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen stützte sie sodann auf andere Gründe (vgl. unten E. 5.1). Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.

3.2.2 Des Weiteren wird beanstandet, das SEM habe mit der pauschalen Berufung auf die allgemeine Erfahrung und Logik des Handelns seine Begründungspflicht verletzt.

Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen Vorbringen vertieft auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten. Der blosse Umstand, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Vorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, beschlägt nicht formelle Fragen, sondern die materielle Würdigung der Vorbringen. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz offensichtlich ohne Weiteres möglich war.

Es liegt somit weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Verfolgung aufgrund der Religion gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG bezieht sich auf die vom Staat als "richtig" aufgefasste Weltanschauung. Sie kann somit nicht nur Menschen einer bestimmten Glaubensgemeinschaft treffen, sondern auch Personen, welche einen bestimmten Glauben gerade nicht haben, also namentlich Atheist/innen (vgl. UNHCR [Hrsg.], Guidelines on International Protection, Religion-Based Refugee Claims under Article 1a(2) of the 1951 Convention and/or the 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, 28. April 2004, HCR/GIP/04/06, < https://www.unhcr.org/publications/legal/40d8427a4/guidelines-international-protection-6-religion-based-refugee-claims-under.html >, abgerufen am 12. Juni 2020).

4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss.

4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet die Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben sowie persönliche Glaubwürdigkeit, wobei die Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft sein kann, wenn die positiven Elemente überwiegen [vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.]). Ergänzend sei hier auf die international empfohlenen Kriterien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Glaubhaftigkeitsprüfung verwiesen: Vorbringen der asylsuchenden Person sollten auf Folgendes überprüft werden: a) Hinlänglichkeit und Spezifizierung der Details; b) Innerer Zusammenhang beziehungsweise Kohärenz; c) die Übereinstimmung mit Informationen anderer Familienmitglieder oder Zeugen; d) Kohärenz mit COI und e) Plausibilität (vgl. UNHCR / European Refugee Fund of the European Commission [Hrsg.], Beyond Proof, Credibility Assessment in EU Asylum Systems, Brüssel 2013, S. 49).

5.

5.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führt die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die behauptete Verfolgung aufgrund seiner Konfessionslosigkeit, seien aus verschiedenen Gründen unglaubhaft. Vor dem Hintergrund seiner Angabe, er habe einen einflussreichen und gut vernetzten Onkel, der ihm in mehreren Situationen geholfen habe, sei es nicht nachvollziehbar, dass er wenige Tage nach dem Vorfall bei der Arbeit vom 11. März 2015 ohne einen Versuch, die Probleme anderweitig zu lösen, ausgereist sei. Zudem wäre von ihm eine Vermeidung der Eskalation der Ereignisse zu erwarten gewesen. Er habe angeblich aufgrund seiner Religionslosigkeit in ständiger Angst gelebt, weshalb nicht verständlich sei, dass er trotz der Übernahme des Unternehmens durch die «E._______» noch mehrere Jahre weiterhin dort gearbeitet habe. Ebenso sei das Verhalten seines Onkels nicht nachvollziehbar. Dieser habe ihm zweimal dazu verholfen, zur Firma zurückzukehren, nachdem er entlassen worden war, obwohl dieser selbst sehr gläubig sei und über seine Religionslosigkeit sowie die damit verbundenen Probleme bei der Arbeit im Bilde gewesen sei.

Das Öffentlichmachen seiner Konfessionslosigkeit sei zudem vor dem kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Er sei im Iran zur Welt gekommen und habe sein ganzes Leben bis zur Ausreise dort verbracht. Ihm müsse bewusst gewesen sein, dass negative Äusserungen über den Islam in einem solchen Kontext mit Gefahren verbunden seien. Nicht nachvollziehbar sei, dass er seine Konfessionslosigkeit insbesondere bei der Arbeit nach aussen getragen habe, obwohl er deswegen immer wieder mit Problemen konfrontiert gewesen sei.

Es sei anzuerkennen, dass die Angaben des Beschwerdeführers an der Erstbefragung und in der Anhörung in weiten Teilen übereinstimmten. Nichtsdestotrotz hätten sich einige Widersprüche in seinen Aussagen ergeben. Anlässlich der Erstbefragung habe er angegeben, am 11. März 2015 nicht nur vor der Polizei, sondern auch vor der G._______-Patrouille geflüchtet zu sein. In der Anhörung habe er diesbezüglich nur die Polizisten erwähnt. In der Erstbefragung seien wiederum andere Elemente seiner Erzählungen unerwähnt geblieben. Zum Beispiel habe er - im Gegensatz zu seinen Ausführungen in der Anhörung - die Hausdurchsuchung der Wohnung seines Bruders im Anschluss an die vorgebrachte Auseinandersetzung am Arbeitsplatz nicht genannt.

Die kurzzeitigen Inhaftierungen in den Jahren 1391 und 1392 stünden gemäss seinen eigenen Aussagen in keinem Zusammenhang mit seiner Ausreise, weshalb sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen mangels Kausalzusammenhang erübrige.

5.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in der Beschwerdeschrift entgegen, die Unterstützung seines Onkels habe jeweils nur vorübergehend Ruhe in seine angespannte Situation gebracht. Sein fehlender muslimischer Glaube sei der Ursprung seiner Probleme gewesen, weshalb sich keine längerfristige Lösung abgezeichnet habe. Schliesslich sei er auch auf Anraten seines Onkels ausgereist. Er habe die problematische Arbeitsstelle behalten beziehungsweise jeweils wieder angenommen, da er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes darauf angewiesen gewesen sei. Seine Familie gehöre zur Hisbollah und habe stets versucht, die Bedingungen zu schaffen, die ihn zum islamischen Glauben führen würden. Das Verhalten des Onkels sei durchaus nachvollziehbar. Aus der Zugehörigkeit zur Hisbollah und dem muslimischen Glauben der Familie gehe hervor, dass Letztere alles daran gesetzt habe, ihn ebenfalls von diesem Glauben zu überzeugen. Die Unterstützung durch den Onkel lasse sich dadurch erklären, dass dieser ihn habe schützen wollen. Durch ihre Begründung, wonach er hätte wissen müssen, dass negative Äusserungen über den Islam im iranischen Kontext unweigerlich zu Problemen führten, anerkenne die Vorinstanz die ernsthafte Gefahr, die ihm wegen seiner nach aussen getragenen Ablehnung des islamischen Glaubens drohe.

Er habe nach Erhalt des vorinstanzlichen Entscheids seiner Abneigung zum islamischen Glauben öffentlich Ausdruck verliehen, indem er [die Aktion] über die sozialen Medien (YouTube und Facebook) verbreitet habe. [Die Aktion] sei inzwischen insgesamt über (...) Mal gesichtet, (...) Mal geteilt und über (...) Mal kommentiert worden. Sein Verhalten sei verwerflich und stelle allenfalls Rechtsmissbrauch dar. Nichtsdestotrotz müsse er im Falle einer Rückkehr in den Iran mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer unverhältnismässig langen Haftstrafe beziehungsweise einer Hinrichtung, mithin mit einer asylrelevanten Gefahr, rechnen.

5.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung an ihrem Entscheid fest und begründet dies damit, dass keine neuen Tatsachen oder Beweismittel eingereicht worden seien, die eine drohende staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung des Beschwerdeführers nahelegen würden. Zu den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen hält sie fest, dass viele Kommentare [zur Aktion] auf den sozialen Medien - von denen eine grosse Zahl von Freunden des Beschwerdeführers stammten - positiver Natur seien. Es gebe jedoch auch viele Hasskommentare, mit denen er beschimpft, bedroht, verflucht und als Ungläubiger bezeichnet werde. Auffällig sei, dass eine Vielzahl der Kommentare wenige Tage nach der Publikation [der Aktion] gepostet worden sei, die Anzahl indessen später abgeflacht sei. Der Vor- und Nachname des Beschwerdeführers sei im Iran geläufig. Das Facebook Profil enthalte abgesehen von seinem Namen, einem unscharfen Profilfoto sowie [der Aktion] keine weiteren öffentlichen Angaben. Namentlich fehlten Angaben zu seinem Wohnort oder Geburtsdatum. Eine Durchsicht der Kommentare ergebe, dass auch der genaue Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht bekannt sei, sondern lediglich im Iran verortet werden könne. Aus den unpersönlichen und unspezifischen Bedrohungen gehe hervor, dass den Kommentatoren sein Aufenthaltsort nicht bekannt sei. Nicht ersichtlich sei zudem, ob seine Rückkehr in den Iran ihn mehr gefährden würde als sein Verbleib in der Schweiz. Die feindlichen Kommentare auf Facebook liessen nicht erkennen, dass die Herkunft des Beschwerdeführers oder sein familiäres Umfeld im Heimatstaat bekannt oder in Erfahrung zu bringen seien.

5.4 In der Replik hält der Rechtsvertreter zunächst fest, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise vom iranischen Staat verfolgt worden sei. Aufgrund seiner Apostasie (Abkehr vom islamischen Glauben) sei jedenfalls eine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben. Trotz der Verbreitung seines Namens im Iran sei er - spätestens bei einer Rückkehr sowie dem damit zusammenhängenden Kontakt zu den iranischen Behörden - identifizierbar und mit [der obengenannten Aktion] in Verbindung zu bringen. Die Hasskommentare auf YouTube seien spezifisch; in einigen Kommentaren werde dem Beschwerdeführer direkt mit dem Tod gedroht. Insbesondere werde ihm angedroht, bei einer Rückkehr in den Iran lebendig verbrannt zu werden. Für die Beurteilung einer Gefahr im Iran sei irrelevant, ob sein heutiger Aufenthaltsort aus [der Aktion] ersichtlich sei. In [der Aktion welche], inzwischen über (...) Mal gesichtet worden sei, kritisiere er (...). Damit mache er sich im Iran wegen Apostasie strafbar und aufgrund der engen Verknüpfung von Religion und Staat drohe ihm eine asylrelevante Verfolgung nicht nur aus religiösen, sondern auch aus politischen Gründen.

6.

Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur grundsätzlich zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht.

Der Beschwerdeführer vermag auf Beschwerdeebene seine widersprüchlichen Angaben in den wesentlichen Sachverhaltspunkten nicht aufzulösen. Nach der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) kommt zwar den Aussagen in der Erstbefragung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 3). Im zitierten Urteil wird jedoch auch dargelegt, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden müssen. Im vorliegenden Fall ergeben sich zwischen den zwei Befragungen wesentliche Widersprüche, die der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage nicht klären konnte.

Insbesondere hat er in der Erstbefragung nicht erwähnt, dass die Wohnung seines Bruders - in der er ebenfalls wohnte - am Tag nach der angeblichen Auseinandersetzung am Arbeitsplatz durchsucht worden sei. Dabei handelt es sich um den Kern seiner Asylvorbringen, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er diesen angeblichen Vorfall bereits in der Erstbefragung angeführt hätte. Dort gab er lediglich zu Protokoll, dass er von seinem Schwager, der im Norden des Landes wohnte und dort Dorfvorsteher sei, erfahren habe, dass nach ihm gefahndet werde (vgl. A7/12 Ziffer 7.01). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er an dieser Stelle nicht auch die Durchsuchung seines eigenen Zuhauses zumindest ansatzweise erwähnte. Dies gilt umso mehr, als er anlässlich der Anhörung behauptete, die Hausdurchsuchung sei das auslösende Moment gewesen, welches seinen Onkel dazu bewegt habe, ihm die Ausreise anzuraten (vgl. A22/19 F84). Während er in der Anhörung davon sprach, in Teheran mit seinem Bruder zusammengelebt zu haben, sagte er an der Erstbefragung aus, er habe dort alleine gelebt (vgl. A7/12 Ziffer 2.01).

Auch die zwei in der Anhörung vorgebrachten Inhaftierungen in seinem Heimatland hat er auf die Frage, ob er in seiner Heimat jemals in Haft gewesen sei, anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnt. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe an der Erstbefragung die Inhaftierungen nicht vorgebracht, da er dies nicht als notwendig betrachtet habe, vermag diesen Widerspruch nicht zu entkräften, zumal er die Frage explizit verneinte
(vgl. A7/12 Ziff. 7.01, A22/19 F71). Ebenfalls unerwähnt blieben in der Erstbefragung die in der Anhörung behaupteten beiden Entlassungen (vgl. A7/12 Ziff. 7.01, A22/19 F48).

Im Übrigen ist dem SEM auch dahingehend zuzustimmen, dass einige vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ereignisse der Logik des Handelns und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Namentlich seine Behauptung, er habe in ständiger Angst gelebt (vgl. A22/19 F55, F71), stösst sich an seinen sonstigen Erzählungen. Insbesondere seine Aussage, dass er seine Konfessionslosigkeit - selbst gegenüber der «E._______» - jeweils offenlegte, wenn er diesbezüglich «genug lange genervt worden sei», scheint mit seiner Angst nicht vereinbar (vgl. A22/19 F58). Es ist des Weiteren nicht nachvollziehbar, dass er als gut ausgebildeter junger, gesunder Mann mit Arbeitserfahrungen in verschiedenen Bereichen jahrelang an einem Arbeitsplatz blieb beziehungsweise zweimal dorthin zurückkehrte, obwohl ihm dort angeblich mit dem Tod gedroht wurde. Vor allem nach der Übernahme des Unternehmens durch die «E._______» wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zumindest um eine andere Arbeitsstelle bemüht hätte. Aus den Akten sind jedoch keine diesbezüglichen Bemühungen ersichtlich. Da ihm die Erwartungshaltung seines Onkels und seines Arbeitgebers, wonach er eines Tages den islamischen Glauben übernehmen würde, bewusst gewesen und er sich auch im Klaren darüber gewesen sei, er könne sich nie anpassen, ist es nicht nachvollziehbar, dass er bis zur Eskalation der Situation diese nicht zu verändern versucht hatte (vgl. A22/19 F58).

In einer Gesamtwürdigung sind die vorgebrachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden.

7.

7.1 In einem nächsten Schritt ist zu überprüfen, ob er durch sein Verhalten nach der Ausreise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen hat.

7.2 Für die zu beantwortenden Fragen drängt sich im Vorfeld eine Analyse der aktuellen Situation im Iran auf. Nachfolgend wird auf folgende Quellen zurückgegriffen (alle jeweils abgerufen am 12. Juni 2020). Sofern andere Quellen in die Analyse einbezogen wurden, sind diese im Text benannt.

- Freedom House, Freedom on the Net 2018 - Iran 2018, https://
freedomhouse.org/report/freedom-net/2018/iran >

- Reporters Without Borders (RSF), Iran: Cyberspace ayatollahs, 12. März 2014, < https://www.refworld.org/publisher,RSF,
ANNUALREPORT,,533925b7b,0.html >

- Article19, Computer Crimes in Iran: Risky Online Behaviour, 2015, Country Report < https://www.article19.org/resources/computer-crimes-in-iran-risky-online-behaviour/ >

- Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von "kritischen" Informationen in sozialen Netzwerken, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, 25. April 2019, < https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/
mittlerer-osten-zentralasien/iran/190121-irn-reseaux-sociaux-de.pdf >

- U.S. Departement of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2018, 2019, < https://www.state.gov/reports/2018-country-
reports-on-human-rights-practices/iran/ >

- Human Rights Watch, World Report 2019 - Iran, 2019, https://
www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/iran >

- Deutsche Welle (DW), The fight for and over social media in Iran, 27. Mai 2013, < www.dw.com/en/the-fight-for-and-over-social-media-in-iran/a-16817370 >,

- International Campaign for Human Rights in Iran (ICHRI), Internet in Chains: The Front Lines of State Repression in Iran, November 2014, < www.iranhumanrights.org/wp-content/uploads/Internet_report-En.
pdf >

- Immigration and Refugee Board of Canada, Iran: Treatment of anti-government activists by authorities, including those returning to Iran from abroad; overseas monitoring capabilities of the government (2012-2013), 20. Januar 2014, IRN104730.E, < http://
irb-cisr.gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=455059&
pls=1 >

- Committee to Protect Journalists (CPJ), 10 Most Censored Countries, 10. September 2019, < https://cpj.org/reports/2019/09/10-most-
censored-eritrea-north-korea-turkmenistan-journalist.php >

- Amnesty International, Annual Report 2019 - Iran, 2019, www.
amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/iran/report-iran/ >

- Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD), Iran: Freedom of Religion; Treatment of Religious and Ethnic Minorities, September 2015, < https://www.
refworld.org/country,,ACCORD,,IRN,,5609522a4,0.html >

7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis generell von einer schlechten Menschenrechtssituation im Iran aus. Das hat sich trotz Amtsantritt Hassan Rohanis am 3. August 2013 nicht geändert, vor allem im Zusammenhang mit der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit. Die Sicherheitsbehörden, die Geheimdienste und die Justiz behalten ihre umfangreiche Macht bei. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist nach wie vor tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Medienschaffenden und Redakteur/innen sowie auch von Blogger/innen und Aktivist/innen der sozialen Medien. Auch die Medien im Allgemeinen sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen und können zu strengen Strafen verurteilt werden. Besorgniserregend ist zudem, dass die Zahl der Hinrichtungen im Jahr 2015 weiterhin sehr hoch war und einen neuen Höchststand seit 25 Jahren erreicht hat. Mehrheitlich handelte es sich um Strafen wegen Drogendelikten, jedoch wurden nicht wenige aufgrund des eher vage definierten Vergehens "moharebeh" ("Feindschaft zu Gott") hingerichtet. Der Menschenrechtsgedanke findet im Iran keine institutionelle Verankerung. Nach Aussen verkündet die Regierung zwar, sie respektiere die Menschenrechte (sogar) mehr als alle anderen Staaten. Im Innenverhältnis hält die Regierung jedoch sehr häufig weder die eigene Verfassung und Gesetze noch internationale Konventionen ein, sondern setzt sich systematisch über die in Erlassen und Konventionen festgelegten Bestimmungen hinweg. So sieht das Scharia-Recht, welches nach Art. 167 der Iranischen Verfassung in Situationen zum Tragen kommt, in denen das kodifizierte Gesetz schweigt, für den Tatbestand der Apostasie die Todesstrafe vor. Dabei ist zu beachten, dass eine Person mit muslimischem Vater automatisch als Muslim/in gilt und deren Glaubenswechsel dementsprechend den Straftatbestand der Apostasie erfüllt (vgl. U.S. Department of State, 2018 Report on International Religious Freedom: Iran, 2018, < https://www.state.gov/
reports/2018-report-on-international-religious-freedom/iran/ >, Sektion 2, abgerufen am 12. Juni 2020). Die iranischen Behörden überwachen grundsätzlich die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1 und 7.4.3).

7.2.2 Der Iran bemüht sich seit Einführung des Internets auf juristischem und technischem Weg, die Kontrolle über Inhalte und Gebrauch zu wahren. Verschiedene Institutionen im Iran (unter anderem der Supreme Council of Virtual Space, das Committee for Determining the Criminality of Web Content, die Iranian Cyber Army, die Information Exchange Police, Cyber Defence Command oder die Cyber Police [FATA]) überwachen Inhalte und Nutzer/innen des Internets sowohl im In- als auch im Ausland. Wie gross diese Institutionen sind, ist umstritten. Der Iran verfügt darüber hinaus über ein ausgeklügeltes und zentralisiertes System, welches von der Regierung unerwünschte Inhalte filtert. Diese Zensur - welche allerdings Schwankungen unterworfen und nicht lückenlos ist - wird sodann auch von konkreten Massnahmen gegen Online-Aktivisten begleitet. Es ist davon auszugehen, dass für im Iran lebende Aktivist/innen eine gewisse "Offline-Aktivität" nötig ist, um ins Visier der Behörden zu geraten, was indessen nicht absolut gilt: So wurden auch Personen nur wegen ihrer Online-Aktivität von den iranischen Behörden verhaftet, wobei diese insbesondere den Revolutionsführer Ali Khamenei im Internet direkt kritisierten, Versammlungen organisierten oder in den sozialen Medien eine hohe Anzahl von Follower/innen oder Abonnent/innen aufwiesen. Diese drei Profile unterliegen somit am ehesten der Überwachung und Untersuchungen der iranischen Behörden. Es ist hingegen umstritten, inwiefern und wie grossflächig die iranischen Behörden in der Lage sind, die Internetaktivität aller Staatsangehörigen zu überwachen. So ist sicherlich von einer Überwachung von gewissen sozialen Medien, Blogs und anderen Medien wie kleinen Webseiten, innerhalb aber auch ausserhalb des Irans auszugehen. Die iranischen Behörden stützen sich beim Vorgehen gegen Dissident/innen unter anderem auf das im Jahr 2009 eingeführte Computer Crimes Law, welches hohe Strafen - unter anderem die Todesstrafe - aufgrund von Spionage, Hacken, Raubkopien, Phishing, Beleidigung und die Veröffentlichung von Inhalten, welche die "öffentliche Moral" schädigen oder "Lügen verbreiten", vorsieht (Iran Human Rights Documentation Center [IHRDC], Translation: Islamic Republic of Iran: Computer Crimes Law, 5. April 2012, < https://iranhrdc.org/islamic-republic-of-iran-computer-crimes-law/ >, abgerufen am 12. Juni 2020). Daneben ist auch das Pressegesetz von 1986 zu erwähnen (revidiert am 18. April 2009), welches in Bezug auf alle elektronischen Publikationen anwendbar ist und insbesondere Strafen für die Beleidigung des Islams und die Veröffentlichung atheistischer Artikel oder Themen vorsieht (IHRDC, Translation: The Press Law, 7. Februar 2011, < https://iranhrdc.org/the-press-law/ >,
abgerufen am 12. Juni 2020).

7.2.3 Auch die Wahl von Präsident Hassan Rohani im Juni 2013 brachte bezüglich der Internetzensur keine Besserung. Im Gegenteil scheint die Filterung der Internetinhalte unter dem neuen Präsidenten noch zugenommen und sich die Tätigkeiten der Behörden ausgeweitet zu haben. Zudem wird nun gemäss mehreren Berichten offensiv gegen Internetaktivist/innen vorgegangen, womit auch die Anzahl der Verhaftungen gestiegen ist. Bereits ab dem Jahre 2009 wurden aufgrund der starken Ausbreitung von sozialen Medien wie Facebook, Twitter und YouTube, diese vermehrt - auch im Ausland - überwacht und die Administrator/innen der Seiten identifiziert. Das Regime fürchtet insbesondere die Verbreitung von Videos und anderen Materials, welche Möglichkeiten des zivilen Ungehorsams darstellen (Middle East Institute [MEI], The Authoritarian Resurgence: Iran Abroad, 30. April 2015, < www.mei.edu/content/article/authoritarian-resurgence-iran-abroad >, abgerufen am 12. Juni 2020). Im Jahr 2015 wurde von der «Sepah-e Pastaran» angekündigt, dass neben Facebook, YouTube und Twitter neu auch Viber und WhatsApp von dem staatlichen Überwachungsprogramm kontrolliert und gefiltert werden sollten. Facebook-, Twitter- und YouTube-Accounts werden auch weiterhin in grossem Stil überwacht und zum Teil blockiert, zeitgleich aber dennoch auch von den höchsten Politikern offiziell genutzt (vgl. zum Beispiel Twitter-Account von Hassan Rohani @HassanRouhani oder Ayatollah Seyed Ali Khamenei @khamenei_ir, www.twitter.com, abgerufen am 12. Juni 2020).

7.2.4 In den letzten Jahren wurden auch unter der Präsidentschaft von Rohani verschiedentlich Personen, welche sich im Internet islamkritisch äusserten, verhaftet und zum Teil zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt. So wird sogar eine Zunahme der Verhaftungen sowie eine Verschärfung der Strafen verzeichnet. Im Mai 2014 wurden acht Personen aufgrund ihrer Beiträge auf Facebook, welche religiöse Werte beleidigten, zu Gefängnisstrafen zwischen acht und 21 Jahren verurteilt. Im März 2017 ist ein junger Mann zum Tode verurteilt worden, da er mit einer via Instant Messenger versendeten Nachricht den Islam beleidigt hatte (vgl. The Independent, Iranian man sentenced to death for 'insulting Islam' through messaging app, 30. März 2017, < https://www.independent.co.uk/news/world/iranian-
man-sina-dehgham-death-sentence-insult-islam-muslim-line-messaging-app-arak-prison-amnesty-a7658466.html >, abgerufen am 12. Juni 2020).

7.3 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der Ausschuss gegen Folter (CAT) und das Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs haben sich in den letzten Jahren mit der Situation im Iran und im Speziellen mit der Situation von Personen befasst, welche im Ausland Kritik an der iranischen Regierung beziehungsweise am Islam geübt hatten.

7.3.1 Der CAT hiess mehrere Gesuche iranischer Staatsangehöriger gut, welche sich in der Schweiz regimekritisch geäussert hatten. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass die iranischen Behörden versuchen würden, flächendeckend iranische Staatsangehörige zu identifizieren und zu bestrafen, die den Islam beleidigten oder die iranische Regierung auf dem Internet kritisierten. Teilweise werde sogar die Todesstrafe verhängt (vgl. insbesondere Mitteilungen des CAT vom 19. Mai 2014 [Communication No. 481/2011]; vom 21. November 2011 [Communication No. 381/2009]; vom 23. Mai 2011 [Communication No. 357/2008]).

7.3.2 Der EGMR stellte fest, dass die Menschenrechtslage im Iran Anlass zu grosser Sorge gebe. Die iranischen Behörden würden das Internet wirksam überwachen und regimekritische Äusserungen inner- und ausserhalb des Irans aufspüren können, insbesondere mit der "Cyber Unit". Rückkehrende Iraner/innen würden denn auch bei der Einreise vertieft überprüft (vgl. EGMR, S.F. und andere gegen Schweden, Urteil vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 und 69). In Bezug auf religiöse oder oppositionell politische Tätigkeiten im Ausland hielt der EGMR fest, dass äusserst schwierig zu erkennen sei, ob eine Person wirklich interessiert sei an einer Aktivität, oder sich nur engagiere, um damit Nachfluchtgründe zu kreieren (vgl. EGMR, A.A. gegen die Schweiz, Urteil vom 7. Januar 2014, 58802/12, § 41 m.w.H.). Politische oder religiöse Aktivitäten, welche nur im Hinblick auf eine verbesserte Stellung im Asylverfahren erfolgten, vermöchten keine begründete Furcht vor Verfolgung zu schaffen, wenn das opportunistische Motiv dieser Tätigkeit für alle Beteiligten und insbesondere für die heimatlichen Behörden offensichtlich sei (vgl. EGMR, F.G. gegen Schweden, Grosse Kammer, Urteil vom 23. März 2016, 43611/11, §§ 52 und 123 mit Verweis auf die UNHCR-Richtlinien).

7.3.3 Im April 2015 beurteilte die Immigration and Asylum Chamber des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs einen Fall von drei iranischen Personen, welche im Internet aktiv waren. Das Gericht hielt fest, dass die Cyber Army durchaus fähig sei, das Internet zu durchsuchen, Nachrichten abzufangen und Accounts zu schliessen. Einige Personen seien bei ihrer Rückkehr nach ihren Internetaktivitäten und ihrem Facebook-Passwort gefragt worden. Der iranische Staat versuche, die Aktivitäten der relativ grossen und oftmals regimekritischen iranischen Cybercommunity zu kontrollieren und zu beschränken. Dabei würden die Möglichkeiten, die Internet-aktivitäten der iranischen Staatsangehörigen im Ausland zu überwachen, nicht fundamental von denjenigen im Inland abweichen. Es sei irrelevant, ob die Person das Internet aus opportunistischen Gründen nutze, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, da sich die iranischen Behörden nicht für die Motive der Person interessierten (vgl. Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber, AB and Others [internet activity - state of evidence] Iran [2015] UKUT 0257 [IAC] vom 30. April 2015, Ziffer 448 ff.).

7.3.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden die technischen Möglichkeiten haben, Personen auch im Ausland aufgrund ihrer Internetaktivitäten zu überwachen und zu identifizieren. Aus dieser Tatsache alleine sowie auch aus der grundsätzlichen Sichtbarkeit der Online- und auch "Offline-Aktivität" einer Person lässt sich indessen noch kein konkretes Verfolgungsrisiko ableiten. Aufgrund des willkürlichen und unvorhersehbaren Vorgehens der iranischen Behörden kann nicht per se von der Exponiertheit der Person im Internet auf die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei einer allfälligen Wiedereinreise geschlossen werden (so auch: Upper Tribunal, a.a.O., Ziff. 455). Jedoch steht fest, dass abgewiesene Asylsuchende durch eine Einreise in den Iran gezwungenermassen in den Kontakt mit den iranischen Behörden gebracht werden. Das Risiko, dass sie dabei bei geringstem oder selbst ohne Verdacht nach ihren Internetaktivitäten gefragt werden, was gegebenenfalls zu Verfolgungsmassnahmen führen kann, ist gross.

Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die konkret geltend gemachten Internetaktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen.

7.4

7.4.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer [eine Aktion] in den sozialen Medien geteilt, (...). Das von der Vorinstanz aufgeführte Argument, [die Aktion] habe auch durchaus positive Kommentare von seinen Freund/innen erhalten, bleibt diesbezüglich unwesentlich. Vielmehr hat in casu die Prüfung entlang der Frage zu verlaufen, ob das Handeln des Beschwerdeführers dem iranischen Regime zum heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bekannt ist und als Angriff auf den Staat angesehen wird.

7.4.2 Gemäss COI werden rückkehrende Iraner/innen teilweise durch die Behörden geprüft und nach ihren Aktivitäten auf den sozialen Medien befragt (vgl. E. 7.3.3). Bei einer Rückführung des Beschwerdeführers wäre ein Kontakt zu den iranischen Behörden unausweichlich. Würde er bei seiner Einreise auf seine Online-Aktivitäten geprüft, dürfte es für die iranischen Behörden ein Leichtes sein, via seinen Namen [die Aktion] zu finden. Gibt man seinen Namen auf Google ein, erscheint (...) auf der ersten Seite der (...)-Ergebnisse.

Durch die Angabe seines Vor- und Nachnamens, seiner Nationalität sowie aufgrund der - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - durchaus hohen Qualität [der Aktion] und seines deutlich erkennbaren Gesichts ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres identifizierbar. Während auf YouTube sowie seinem Facebookprofil vergleichsweise wenige Personen [die Aktion] gesichtet beziehungsweise kommentiert haben ([...] Kommentare auf Facebook sowie (...) Aufrufe auf YouTube ; Stand vom 9. Juni 2020), lassen sich auf dem Profil von einer anderen Person, welche [die Aktion] geteilt hat, über (...) Aufrufe verzeichnen (vgl. Beschwerdebeilage 10). Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz enthält [die Aktion] auf YouTube Kommentare, die dem Beschwerdeführer persönlich explizit Gewalt androhen. Insbesondere wird ihm angedroht, bei seiner Rückkehr in den Iran lebendig verbrannt zu werden. Unbeachtlich ist dabei der vom SEM angeführte Umstand, dass der momentane Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht erkennbar und sein Name im Iran sehr geläufig ist. Ebenfalls irrelevant ist die Tatsache, dass dieser auch in Afghanistan existieren dürfte, insbesondere weil durch den englischen Titel "(...)" die Frage nach seiner Staatsangehörigkeit keinen Zweifeln mehr unterliegen dürfte. Aufgrund der vielen Aufrufe und der beachtlichen Weiterverbreitung [der Aktion] auf zahlreichen, teils regimekritischen Internet-Seiten sowie der obengenannten Überwachung des Internets durch die iranischen Behörden ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese vom religiös oppositionellen Verhalten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangen und ihn identifizieren können.

7.4.3 In [seiner Aktion] kritisiert der Beschwerdeführer (...). Aus der Schwere seiner Tat aus muslimischer Sicht geht hervor, dass diesem Verhalten in den Augen des iranischen Regimes eine antimuslimische Überzeugung zugrunde liegen muss. Die Frage nach seiner inneren Überzeugung kann vorliegend offengelassen werden. Von primärem Interesse ist nicht die allfällige Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam als solche, sondern seine öffentlich gemachte, relativ weit gestreute und schwerwiegende Kritik am Islam. Es handelt sich dabei zwar um eine einzelne, isolierte Aktion. Die besondere Verwerflichkeit seiner Aktion vermag jedoch die fehlende Häufigkeit von regimekritischen Aktivitäten vorliegend aufzuwiegen.

7.4.4 In Übereinstimmung mit den relevanten Herkunftsländerinformationen (COI) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur als konfessionslos zu erkennen gibt, sondern - vor seinem muslimischen familiären Hintergrund - aus Sicht der iranischen Behörden auch als Apostat wahrgenommen werden dürfte, da er sich vom islamischen Glauben abgekehrt zu haben scheint. Durch seine Aktion könnte sich der Beschwerdeführer nicht nur der Apostasie, sondern auch der Blasphemie schuldig gemacht haben, welche gemäss Art. 262 des iranischen Strafgesetzes mit dem Tod bestraft werden kann. Es ist davon auszugehen, dass seine Handlung von den iranischen Behörden als staatsfeindlich angesehen wird. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde seine Aktion den Tatbestand "moharebeh" ("Feindschaft zu Gott") erfüllen sowie eine Verletzung des Blasphemieverbots darstellen. Wie insbesondere unter E. 7.2.1 sowie E. 7.2.4 dargelegt, werden Straftaten dieser Art im Iran tatsächlich verfolgt und die angedrohten Strafen häufig verhängt sowie vollzogen. Die ihm damit drohenden Verfolgungsmassnahmen (insbesondere die Verhängung der Todesstrafe, vgl. E. 7.2.1 und E. 7.3.1) liegen in seiner offenbar fehlenden religiösen Überzeugung begründet, womit die ihm bevorstehenden Repressalien Asylrelevanz entfalten (vgl. E. 4.2).

7.5 Aufgrund der vorangehenden Erwägungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu gewärtigen hätte; es ist ihm diesbezüglich eine begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen. Ob die vorliegend festgestellten subjektiven Nachfluchtgründe missbräuchlich herbeigeführt wurden, ist im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG unbeachtlich (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-3473/2017 vom 18. Februar 2020, E. 3.3; D-5898/2016 vom 12. Februar 2020, E. 6.1).

8.
Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten gelungen, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG glaubhaft zu machen und seine Flüchtlingseigenschaft ist anzuerkennen. Hingegen schliesst Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG die Gewährung von Asyl aus. Demnach ist er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (vgl. dazu bereits vorstehende E. 4.2).

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

10.

10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Dritteln. Entsprechend sind die Verfahrenskosten zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf Fr. 250.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- entnommen, der Restbetrag in der Höhe von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

10.2 Der vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretene Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz im Umfang seines Obsiegens - also zu zwei Dritteln - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende, um einen Drittel gekürzte Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der mass-geblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 901.60 (ausgehend von einem Ansatz von Fr. 200.- pro Stunde, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.
Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3.
Dem Beschwerdeführer werden für das vorliegende Verfahren Kosten von Fr. 250.- auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückbezahlt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 901.60 auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sarah Diack

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