Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-7609/2016

Urteil vom 28. Juli 2017

Richter Markus König (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

A._______, (...),

Nepal,

alias B._______, geboren (...),

Volksrepublik China,

alias B._______, geboren (...),
Parteien
Volksrepublik China,

alias B._______, geboren (...),

Nepal,

vertreten durch lic. iur. Okan Manav,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 4. November 2016 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.
Am (...) August 2013 stellte der Beschwerdeführer unter Angabe der Identität "B._______, geboren (...), VR China", am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 19. August 2013 wies das BFM sein Asylgesuch ab und wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafen Zürichs weg. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4735/2013 vom 29. August 2013 abgewiesen.

II.

B.
Mit Schreiben vom 15. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das Migrationsamt des Kantons C._______ gestützt auf Art. 83 Abs. 6 AuG (SR 142.20) darum, beim SEM seine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu beantragen.

C.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 an das SEM beantragte das kantonale Migrationsamt die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 abgewiesen. Auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-405/2015 vom 10. Februar 2015 nicht ein.

III.

D.
Ein vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2015 gestelltes Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wurde vom SEM mit Verfügung vom 4. November 2016 (eröffnet am 7. November 2016) abgewiesen. Ferner verfügte das SEM, dass die Identitätsangaben des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf "A._______, geboren (...), Nepal", geändert würden.

E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht - vorab per Telefax erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte unter anderem, die Änderung seiner Identitätsangaben im ZEMIS rückgängig zu machen und die Identität "B._______, geboren (...), VR China" zu vermerken. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständige Behörden sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, den Vollzug während Behandlung der Beschwerde auszusetzen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, dass betreffend die Anträge auf wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise auf Änderung der im ZEMIS gespeicherte Daten des Beschwerdeführers zwei separate Beschwerdeverfahren geführt würden (E-7575/2016 und E-7609/2016). Ferner hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

H.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt. Er liess diese Frist ungenutzt verstreichen.

I.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine chinesische Identitätskarte zu den Akten.

J.
Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2017 (im Verfahren E-7575/2016) zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung und insbesondere zur Stellungnahme betreffend das vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätsdokument ein.

In seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2017 reichte das SEM eine entsprechende Stellungnahme ein und hielt vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.

K.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2017 (im Verfahren E-7575/2016) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem SEM eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und mit der angefochtenen Verfügung wurde sein Antrag um Änderung seiner Personalien abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Richtigkeit seiner im ZEMIS eingetragenen Personendaten und ist deshalb ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3.

3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) sowie dem VwVG.

3.2 Nach Art. 5 Abs. 1 DSG hat sich, wer Personendaten bearbeitet (vgl. zum Begriff des Bearbeitens Art. 3 Bst. e DSG), über deren Richtigkeit zu vergewissern (sog. Vergewisserungspflicht) und alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit unrichtige oder unvollständige Daten berichtigt oder vernichtet werden (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung sieht zudem ausdrücklich vor, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden. Als richtig gelten dabei Daten, die die Umstände und Tatsachen, bezogen auf die betroffene Person, sachgerecht wiedergeben (vgl. Maurer-Lambrou/Schönbächler, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 5 N. 5). Gemäss Art. 5 Abs. 2 DSG kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG wiederholt diesen Anspruch für den Fall, dass Personendaten von Bundesorganen bearbeitet werden.

3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).

3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen; ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Alias-Identität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechenderAntrag gestellt wordenist (vgl. zum GanzenUrteile des BVGerA-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2.; Jan Bangert, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 25/25bis N. 53 ff.).

4.

4.1 Im vorliegenden Fall obliegt es nach dem Gesagten grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der geänderte ZEMIS-Eintrag der Identitätsangaben (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) des Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachte Namensversion richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist der Eintrag im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

4.2 Aufgrund der vorliegenden Beweismittel kann weder die im ZEMIS vermerkte Identität des Beschwerdeführers (A._______, geboren am [...], Nepal) noch die von ihm als richtig behauptete (B._______, geboren [...], VR China) als bewiesen gelten.

4.2.1 Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2017 eingereichte, auf die Identität "B._______, geboren [...]", lautende chinesische Identitätskarte wurde von SEM in seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2017 als Fälschung eingestuft, wobei die Vorinstanz überzeugend auf mehrere formale Fehler des Dokuments sowie auf die Tatsache hinwies, dass das darin vermerkte Geburtsdatum sowie der Herkunftsort von den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers abweichen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2017 vermögen diese Ungereimtheiten nicht zu erklären. Warum er im Rahmen der Befragung zur Person hätte den Heimatort seiner Mutter nennen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig stichhaltig ist die Argumentation, er habe sein richtiges Geburtsdatum nie gekannt und seine Tante habe bei seiner Einschulung in Nepal ein "erfundenes" Geburtsdatum angegeben. Diesem Vorbringen zufolge, hätte er spätestens ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Identitätskarte im Jahre 2009 sein angeblich richtiges, auf dieser vermerktes Geburtsdatum kennen müssen; er vermag nicht plausibel zu erklären, weshalb er vor der Einreichung dieses Dokuments gegenüber den Schweizerischen Behörden stets ein abweichendes Geburtsdatum nannte. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die von ihm geschilderten Umstände der Beschaffung der nachträglich eingereichten Identitätskarte (anlässlich einer Ferienreise nach Tibet im Jahr 2009; vgl. Eingabe vom 19. Mai 2017) unrealistisch sind und im Widerspruch stehen zu seiner Angabe anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. August 2013, er sei seit seiner Ausreise aus dem Tibet im Jahre 1995 nie mehr dorthin zurückgekehrt (vgl. Akten SEM A8 S. 8). Seine Erklärung, weshalb er dieses angeblich im Jahre 2009 ausgestellte Dokument nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt einreichte (er habe sich nicht mehr an dessen Existenz erinnert), ist ebenfalls nicht plausibel. Dass der Beschwerdeführer nunmehr ein angeblich im Jahre 2009 ausgestelltes Identitätsdokument vorlegt, widerspricht schliesslich auch seiner Aussage bei der BzP, er habe nie über eine Identitätskarte verfügt (vgl. Akten SEM A8 S. 7). In Anbetracht dieser zahlreichen Ungereimtheiten ist diesem Dokument in Übereinstimmung mit der Vorinstanz jeglicher Beweiswert in Bezug auf die Identität des Beschwerdeführers abzusprechen.

4.2.2 Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer zur Untermauerung der von ihm behaupteten Identität ein Bestätigungsschreiben des "Tibet Bureau" in Genf vom (...) 2016 und Kopien eines Antragsformulars für die Ausstellung eines Dhanglang Chatrel-Buches (von der tibetischen Exilregierung ausgestellter Ausweis) sowie eines nepalesischen Schul-
dokuments ein. Das Antragsformular wurde vermutlich vom Beschwerdeführer selber ausgefüllt, und auch das Schreiben des Tibet Bureaus beruht offenkundig auf den Angaben des Beschwerdeführers; diese Dokumente können demnach nicht als unabhängige Bestätigung seiner Identitäts-
angaben betrachtet werden. Das Schuldokument hat als blosse Kopie ohne Fotografie der genannten Person keine relevante Beweiskraft in Bezug auf die Identität des Beschwerdeführers.

4.2.3 Ebenso fehlt es der im Verlauf des Asylverfahrens zu den Akten gelangten, auf die Identität "A._______, geboren am (...), Nepal" lautenden Identitätskarte an einem massgeblichen Beweiswert, da sie ebenfalls nur in Form einer nicht fälschungssicheren Kopie vorliegt.

4.3 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit der vom SEM im ZEMIS eingetragenen Identität noch die der vom Beschwerdeführer behaupteten Identität bewiesen. Aufgrund aller Beweismittel und Indizien ist jedoch davon auszugehen, dass die von der Vorinstanz angenommene Identität "A._______" wahrscheinlicher ist, als die vom Beschwerdeführer behauptete.

4.3.1 Sowohl das SEM in seiner Verfügung vom 19. August 2013 als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-4735/2013 vom 29. August 2013 erachteten die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen und insbesondere zu seinem angeblich illegalen Aufenthalt in Nepal als unglaubhaft und gingen davon aus, es handle sich bei ihm um einen nepalesischen Staatsangehörigen oder er verfüge zumindest über eine Aufenthaltsbewilligung in diesem Land. Das SEM begründete in seiner Verfügung vom 4. November 2016 die Änderung der Identitätsangaben des Beschwerdeführers im ZEMIS damit, Abklärungen beim Grenzwachtkorps am Flughafen Zürich hätten ergeben, dass es sich bei ihm wahrscheinlich um den Flugpassagier "A._______" gehandelt habe, welcher von D._______ herkommend in die Schweiz eingereist sei. Zudem habe er im späteren Verlauf des Verfahrens eine Kopie einer auf die Identität "A._______" lautenden nepalesischen Identitätskarte eingereicht.

4.3.2 In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2017 wies die Vorinstanz im Weiteren darauf hin, es seien auf verschiedenen Websites Einträge des Beschwerdeführers aus den Jahren 2011 bis 2014 zu finden, bei welchen er den Namen "A._______" verwendet habe. Auf seinem Facebook-Profil würden sich diverse Einträge finden, die auf eine nepalesische Staatsangehörigkeit beziehungsweise einen Bezug zum (...)-Tal in Nepal schliessen lassen würden. Sein Facebook-Profil sei offensichtlich erst nach der Einreise in die Schweiz auf den Namen "B._______" angepasst worden. Der Beschwerdeführer bestätigte zwar im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, er sei unter Verwendung eines auf die Identität "A._______" lautenden Reisepapiers in die Schweiz gereist, machte aber geltend, der Name "B._______", welchen er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden angegeben habe und auf welchen sämtliche im Verfahren beim SEM und den kantonalen Migrationsbehörden eingereichten Unterlagen lauten würden, sei sein richtiger. Im Weiteren habe auch das Tibet-Büro in Genf diese Identität sowie seine tibetische Herkunft bestätigt.

4.3.3 Bei dieser Ausgangslage spricht vieles dafür, dass "A._______, geboren am (...), Nepal" in der Tat die richtige Identität des Beschwerdeführers ist, wohingegen die Argumentation des Beschwerdeführers, es handle sich dabei nicht um seine richtige Identität, wenig überzeugend erscheint. Seine Angabe in der Beschwerdeeingabe vom 7. Dezember 2016, er sei unter Verwendung eines auf den falschen Namen "A._______" lautenden Reisepapiers in die Schweiz gereist, widerspricht auch seiner Aussage anlässlich der BzP, er könne sich nicht an den Namen in dem für die Reise verwendeten nepalesischen Reisepasses erinnern (vgl. Akten SEM A8 S. 10).

4.3.4 Angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und der Einreichung eines gefälschten Identitätspapiers drängt sich der Schluss auf, dass er versucht, seine wahre Identität zu verschleiern.

4.4 Nach dem Gesagten ist der bestehende ZEMIS-Eintrag unverändert zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.

7.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die im ZEMIS eingetragene Identität des Beschwerdeführers (A._______, geboren [...], Nepal) mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).